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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1993 zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Saarlandes (Landarztgesetz Saarland) Vom 13. Mai 2020

Gesetz Nr. 1993 zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Saarlandes (Landarztgesetz Saarland) Vom 13. Mai 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1993 zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Saarlandes (Landarztgesetz Saarland) vom 13. Mai 202021.05.2020
§ 1 - Zielsetzung21.05.2020
§ 2 - Zulassung21.05.2020
§ 3 - Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs21.05.2020
§ 4 - Vertragsstrafe21.05.2020
§ 5 - Auswahlverfahren21.05.2020
§ 6 - Verordnungsermächtigung21.05.2020
§ 7 - Berichtspflicht21.05.2020
§ 8 - Inkrafttreten21.05.2020

§ 1 Zielsetzung

Dieses Gesetz dient der Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten des Saarlandes.

§ 2 Zulassung

Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Humanmedizin an der Universität des Saarlandes können im Rahmen verfügbarer Studienplätze nach der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Hochschulzulassung vom 18. September 2019, Amtsbl. I S. 752) zugelassen werden, wenn sie
1.
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 ihre besondere fachliche und persönliche Eignung zur hausärztlichen Tätigkeit in einem strukturierten Auswahlverfahren gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe der Regelungen der §§ 5 und 6 nachgewiesen haben und
2.
sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land gegenüber verpflichtet haben,
a)
nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin zu absolvieren, die zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt, und
b)
nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen sowie für eine Dauer von zehn Jahren in den Bereichen auszuüben, für die das Land im Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland zum Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit wegen einer Unterversorgung oder drohenden Unterversorgung einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat.
Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.

§ 3 Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs

(1) Ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b besteht, wenn Sachgründe die Prognose rechtfertigen, dass in den in § 1 genannten Gebieten aktuell oder in den kommenden Jahren eine wohnortnahe hausärztliche Versorgung der Bevölkerung aufgrund bereits bestehender oder zu erwartender Entwicklungen nicht oder nur eingeschränkt sichergestellt werden kann, weil mehr Hausärztinnen und Hausärzte benötigt werden, als dort eine hausärztliche Tätigkeit aufnehmen werden.
(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium stellt unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland jeweils zum Ende des Sommersemesters den besonderen öffentlichen Bedarf fest.

§ 4 Vertragsstrafe

(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Strafzahlung in Höhe von bis zu 250.000 Euro, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 einen Aufschub gewähren oder von der Strafzahlung gemäß Absatz 1 ganz, teilweise oder zeitweise befreien, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt vor, wenn in der Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar erscheinen lassen.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, falls die Anzahl von Interessenten die Zahl der Studienplätze, die aufgrund der Quote gemäß § 2 Satz 1 zur Verfügung stehen, übersteigt.
(2) Die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren nach Absatz 1 richtet sich nach
1.
der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),
2.
dem Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
3.
der Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Humanmedizin Aufschluss geben können, sowie
4.
einem strukturierten Auswahlgespräch.
Dabei ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt.
(3) Die Teilnahme am strukturierten Auswahlgespräch nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird von der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber abhängig gemacht, die durch die Anwendung der Kriterien nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 bestimmt wird.
(4) Wer einen Studienplatz aufgrund der Quote gemäß § 2 Satz 1 erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen zum Studium der Medizin zugelassen werden.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das für Gesundheit zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit der für Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere
1.
zu den Verpflichtungen der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber dem Land einschließlich ihrer Durchsetzung gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2,
2.
zur Bedarfsfeststellung gemäß § 3,
3.
zur Vertragsstrafe einschließlich ihrer Durchsetzung gemäß § 4,
4.
zum Bewerbungsverfahren und zum Auswahlverfahren gemäß § 5 einschließlich der näheren Gewichtung der Auswahlkriterien sowie
5.
zur Bestimmung der zuständigen Stelle.

§ 7 Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 und sodann fortlaufend alle zwei Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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