Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Landesamtes für Zentrale Dienste auf das Landesverwaltungsamt Vom 27. Juni 2017
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
des Landesamtes für Zentrale Dienste auf das Landesverwaltungsamt
Vom 27. Juni 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Landesamtes für Zentrale Dienste auf das Landesverwaltungsamt vom 27. Juni 2017 | 01.08.2017 |
Eingangsformel | 01.08.2017 |
§ 1 - Aufgabenübertragung | 01.08.2017 |
§ 2 - Übergang der Fachaufsicht | 01.08.2017 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.08.2017 |
Auf Grund des § 7
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967),
[1]
verordnet
die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
LOG vgl. BS-Nr. 200-2.
§ 1 Aufgabenübertragung
Die derzeit vom Landesamt für Zentrale Dienste wahrgenommenen Aufgaben des Staatshochbaus, der Liegenschaftsverwaltung, des Bundesbaus, des Wohnungs- und Siedlungswesens, der Wohnungsbauförderung, der Landesliegenschaften sowie des öffentlichen Auftragswesens (Hochbau) werden auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Dies umfasst insbesondere das Amt für Bau und Liegenschaften, die mit Bauvergaben befassten Teile des Kompetenzzentrums Vergabe (Z/4), die mit der Wohnraumförderung befassten Teile des Sachgebietes Z/1, die mit den Aufgaben der Bauverwaltung betrauten Teile des Sachgebietes Budgetplanung, Buchhaltung, Kostenrechnung, Haushalt (Z/3).
§ 2 Übergang der Fachaufsicht
Soweit das Landesverwaltungsamt Bauaufgaben des Bundes wahrnimmt, hat das jeweils zuständige Bundesministerium ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Fachaufsicht.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
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