Eignungsprüfungsordnung Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studiengang Kunsterziehung (Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen/Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen) an der Universität des Saarlandes (EignungsprüfungsO Kunsterziehung) Vom 3. Juni 1993
Eignungsprüfungsordnung Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studiengang Kunsterziehung (Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen/Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen) an der Universität des Saarlandes (EignungsprüfungsO Kunsterziehung) Vom 3. Juni 1993
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Eignungsprüfungsordnung Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studiengang Kunsterziehung (Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen/Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen) an der Universität des Saarlandes (EignungsprüfungsO Kunsterziehung) vom 3. Juni 1993 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 96 Abs. 4
[1]
des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 8. März 1989 (Amtsbl. . 609),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S.
838), verordnet das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 69 Abs. 6 Satz 2 UG.
§ 1
(1) Die Immatrikulation an der Universität des Saarlandes für den Studiengang Kunsterziehung (Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen
[2]
/Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen) ist unbeschadet der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen sowie der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig.
(2) Die Eignungsprüfung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Eignungsprüfungsordnung - Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste - Saar (Eignungsprüfungsordnung Freie Kunst, Design und Kunsterziehung) vom
25. November 1989 (Amtsbl. S. 1771), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1993 (Amtsbl. S. 510)
[3]
, an der Hochschule der Bildenden Künste - Saar abzulegen.
Fußnoten
[2])
Die neue Bezeichnung „Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10)“ (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 2 SLBiG - BS- Nr. 2030- 96) ist mangels Erlasses einer entsprechenden Ausbildungsordnung (vgl. § 23 Abs. 2 SLBiG) noch nicht in Kraft getreten.
[3])
Die Verordnung wurde durch § 13 der Verordnung vom 29. Januar 2001 (Amtsbl. S. 543) aufgehoben, die wiederum durch die Verordnung vom 21. Januar 2008 (Amtsbl. S. 133) abgelöst wurde; vgl. BS Nr. 221 14 1.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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