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Gesetz Nr. 1803 über die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz (SSKG) Vom 24. April 2013

Gesetz Nr. 1803 über die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz (SSKG) Vom 24. April 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1803 über die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz (SSKG) vom 24. April 201317.05.2013
§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung17.05.2013
§ 2 - Stiftungszweck17.05.2013
§ 3 - Gemeinnützigkeit17.05.2013
§ 4 - Stiftungsvermögen17.05.2013
§ 5 - Finanzierung17.05.2013
§ 6 - Organe17.05.2013
§ 7 - Zusammensetzung, Berufung und Amtszeit des Kuratoriums17.05.2013
§ 8 - Aufgaben des Kuratoriums17.05.2013
§ 9 - Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung des Vorstandes17.05.2013
§ 10 - Aufgaben des Vorstandes17.05.2013
§ 11 - Zusammensetzung, Bestellung und Aufgaben des Beirates17.05.2013
§ 12 - Personal17.05.2013
§ 13 - Rechnungslegung und -prüfung17.05.2013
§ 14 - Satzung17.05.2013
§ 15 - Stiftungsaufsicht17.05.2013
§ 16 - Aufhebung der Stiftung17.05.2013
§ 17 - Übergangsvorschriften17.05.2013
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.05.2013

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz fördert Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, indem sie insbesondere die ihr übertragenen Kunst- und Kulturgüter bewahrt und pflegt sowie der Allgemeinheit zugänglich und nutzbar macht.
(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck in erster Linie durch den Betrieb eigener Museen und vergleichbarer Einrichtungen. Sie ist berechtigt, den Betrieb anderer Museen, Ausstellungsgalerien oder Kultureinrichtungen zu übernehmen oder mit solchen Einrichtungen zu kooperieren.
(3) Die Stiftung führt Dauer- und Sonderausstellungen mit eigenen Exponaten oder Leihgaben durch. Durch eine zeitgemäße Kunstvermittlung kommuniziert die Stiftung die Inhalte ihrer Sammlungen und Sonderausstellungen. Hierzu zählen Vorträge, Workshops und museumspädagogische Projekte.
(4) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Museumsbetriebes Ausstellungskataloge sowie Monographien und Publikationen herausgeben.
(5) Die Stiftung erfasst, beschreibt und erforscht die ihr anvertrauten Kunst- und Kulturgüter sowie deren kunsthistorischen Kontext. Die Einrichtungen der Stiftung stehen sowohl für interne als auch externe Forschungen zur Verfügung, auch in Kooperation mit anderen Institutionen und Einrichtungen.
(6) Die Stiftung ist berechtigt, Kunst- und Kulturgüter zu erwerben oder als Zuwendungen Dritter anzunehmen.
(7) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Gesellschaften errichten oder sich an Gesellschaften beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vorstand ist verpflichtet, die Gemeinnützigkeit regelmäßig in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu überprüfen und sicherzustellen. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das Saarland als Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus stiftungseigenen Museen, Liegenschaften, Kunst- und Kulturgütern sowie sonstigem Vermögen.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 5 Finanzierung

(1) Die Stiftung finanziert sich aus eigenen Mitteln, Zuschüssen und Spenden sowie aus Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
(2) Die Zuwendungen des Landes in Form institutioneller Förderungen und Projektförderungen sind nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu verwenden.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen, Spenden (Geld- oder Sachleistungen) und Zuwendungen von Todes wegen anzunehmen. Diese Leistungen sind unter Berücksichtigung etwaiger von der oder dem Zuwendenden getroffener Auflagen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 6 Organe

(1) Organe der Stiftung sind
1.
das Kuratorium und
2.
der Vorstand.
(2) Zur Beratung der Organe wird ein Beirat gebildet.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Organe die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden.
(4) Eine gleichzeitige, stimmberechtigte Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht möglich. Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums für Finanzen und Europa und des Ministeriums für Inneres und Sport können weder Mitglieder in den Organen noch im Beirat sein.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) ist in angemessener Höhe zulässig. Sie bedarf einer Regelung in der Satzung.
(6) Für Mitglieder der Organe und des Beirates gilt das Saarländische Reisekostengesetz entsprechend. Das Nähere regelt eine vom Kuratorium zu erlassende Reisekosten- und Spesenordnung. Die Erstattung von Auslagen im Übrigen bedarf einer Regelung in der Satzung.
(7) Die Haftung der Kuratoriums- und Beiratsmitglieder gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Zusammensetzung, Berufung und Amtszeit des Kuratoriums

(1) Die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Kuratoriums (Kuratorin bzw. Kurator). Darüber hinaus gehören dem Kuratorium an:
1.
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kuratorin bzw. des Kurators,
2.
mindestens neun und höchstens zwölf weitere Mitglieder.
Im Kuratorium sollen Personen mit kunst- oder kulturwissenschaftlichem und ökonomischem Hintergrund in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht im Dienst der Stiftung stehen.
(2) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kuratorin bzw. des Kurators und die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag der Ministerin oder des Ministers für Bildung und Kultur durch die Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann für den Rest der Amtszeit eine neue Berufung erfolgen. Diese hat zu erfolgen, wenn anderenfalls die in Absatz 1 geregelte Mindestzahl von elf Mitgliedern unterschritten wäre. Wiederholte Berufungen sind möglich. Eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.
(3) Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums für Finanzen und Europa und des Ministeriums für Inneres und Sport können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Beirates kann an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Personalrates der Stiftung kann an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes, kann ihm Weisungen erteilen und jederzeit Auskunft und Bericht sowie Vorlage der Geschäftsunterlagen verlangen.
(2) Das Kuratorium beschließt insbesondere über
1.
die Errichtung von Gesellschaften (§ 2 Absatz 7),
2.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie den Neu- und Umbau von stiftungseigenen Gebäuden (§ 4),
3.
die Zustimmung zu Vermögensumschichtungen betreffend Kunst- und Kulturgüter (§ 4 Absatz 3),
4.
die Annahme von Zuwendungen mit Auflagen (§ 5 Absatz 3),
5.
die Reisekosten- und Spesenordnung (§ 6 Absatz 6),
6.
die Bestellung und Abberufung sowie die Einstellung und Entlassung des Vorstandes (§ 9),
7.
die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder (§ 10 Absatz 1),
8.
die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes (§ 10 Absatz 3),
9.
die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Leiterinnen und Leiter der Stiftungseinrichtungen (§§ 10 Absatz 4, 12 Absatz 1),
10.
die Satzung zum Wirtschaftsplan, den Wirtschaftsplan und den Finanzplan (§ 13 Absatz 2),
11.
die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses (§ 13 Absatz 4),
12.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinnes (§ 13 Absatz 5),
13.
die Entlastung des Vorstandes (§ 13 Absatz 5),
14.
die Stiftungssatzung und deren Änderung (§ 14),
15.
die Festsetzung allgemein gültiger Entgelte.

§ 9 Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, einem kunst- und kulturwissenschaftlichen Vorstand und einem Verwaltungsvorstand.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium für die Dauer von höchstens 5 Jahren bestellt und erhalten entsprechend befristete Anstellungsverträge. Wiederholte Bestellungen und Vertragsverlängerungen sind möglich.
(3) Die Amtszeit endet durch Zeitablauf oder wenn das Kuratorium das Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abberuft. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der dem Vorstandsamt zu Grunde liegende Anstellungsvertrag endet oder eine Freistellung von der vertraglichen Leistungspflicht aus dem Anstellungsvertrag erfolgt.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Das Kuratorium kann für festgelegte Aufgabenbereiche oder im Einzelfall Einzelvertretungsbefugnis erteilen. In Fällen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch wird die Stiftung durch die Kuratorin oder den Kurator und das nicht betroffene Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Beschränkungen der Befugnisse des Vorstandes im Innenverhältnis sind vom Kuratorium in der Satzung zu regeln.
(3) Die interne Geschäftsverteilung sowie den Geschäftsgang regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann auf Beschluss des Kuratoriums im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zugleich eine Einrichtung der Stiftung leiten.
(5) Der Vorstand nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil. Er ist verpflichtet, das Kuratorium über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.

§ 11 Zusammensetzung, Bestellung und Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn kunst- und kulturwissenschaftlich sachverständigen Mitgliedern, wobei auch landeskundliche Kompetenz vertreten sein sollte. Die Mitglieder werden von der Ministerin oder dem Minister für Bildung und Kultur berufen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt fünf Jahre; wiederholte Berufungen sind zulässig. Die Mitglieder des Beirates können jederzeit aus wichtigem Grund von der Ministerin oder dem Minister für Bildung und Kultur abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen werden.
(3) Der Beirat berät die Organe in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen.

§ 12 Personal

(1) Die bei der Stiftung tätigen Beschäftigten sind Beschäftigte der Stiftung. Über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung entscheidet der Vorstand, soweit diese Entscheidung nicht dem Kuratorium obliegt. Über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Leiterinnen und Leiter der Stiftungseinrichtungen entscheidet das Kuratorium. Der Verwaltungsvorstand ist Dienstvorgesetzter des Stiftungspersonals.
(2) Auf das Personal der Stiftung sind die für die Tarifbeschäftigten des Landes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Es gilt das Besserstellungsverbot.

§ 13 Rechnungslegung und -prüfung

(1) Das Wirtschaftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Jahres, spätestens bis zum 1. Oktober, eine Satzung zum Wirtschaftsplan zu erlassen sowie einen Wirtschaftsplan und einen Finanzplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Investitionsplan, den Finanzplan, den Erfolgsplan und die Stellenübersicht. Er bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Erträge und Aufwendungen. Teil VI (§§ 105 - 112) der Landeshaushaltsordnung ist zu beachten. Die Satzung zum Wirtschaftsplan, der Wirtschaftsplan und der Finanzplan bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa.
(3) Die Stiftung erstellt eine mittelfristige Investitions- und Finanzplanung für fünf Jahre. Diese Planung ist im Zusammenhang mit der Aufstellung des Wirtschaftsplans jährlich durchzuführen. Sie bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen.
(5) Der geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht sind dem Kuratorium zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen. Die Vorlagen und der Prüfungsbericht sind jedem Kuratoriumsmitglied auszuhändigen. Dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Jahresabschlussprüferin oder der Jahresabschlussprüfer soll an den Verhandlungen über den Jahresabschluss teilnehmen. Das Kuratorium beschließt innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres über den Jahresabschluss, die Ergebnisverwendung einschließlich der Verlustabdeckung und über die Entlastung des Vorstands für das vorangegangene Wirtschaftsjahr.

§ 14 Satzung

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium beschlossen wird und der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) Die Satzung regelt die nähere Ausgestaltung der Stiftung.

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Inneres und Sport.

§ 16 Aufhebung der Stiftung

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz an das Land Saarland, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck nach § 2 nahe kommen.

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtszeit der amtierenden Organ- und Beiratsmitglieder. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Beirats führen ihre Aufgaben fort, bis die Neubesetzung erfolgt ist.
(2) Die Regelungen des § 13 Absatz 4 und 5 sind spätestens für das Wirtschaftsjahr 2014 anzuwenden. Für die vorangehenden Wirtschaftsjahre, letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2013, ist die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresrechnung zulässig.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Saarländischer Kulturbesitz vom 7. November 1979 (Amtsbl. S. 1005), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (Amtsbl. S. 2587), außer Kraft.
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