KuHSchulMaEPrV SL 2015
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zu den konsekutiven und nicht-konsekutiven Masterstudiengängen an der Hochschule der Bildenden Künste Saar Vom 8. Juni 2015

Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zu den konsekutiven und nicht-konsekutiven Masterstudiengängen an der Hochschule der Bildenden Künste Saar Vom 8. Juni 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2023 (Amtsbl. I S. 274)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zu den konsekutiven und nicht-konsekutiven Masterstudiengängen an der Hochschule der Bildenden Künste Saar vom 8. Juni 201526.06.2015
Eingangsformel26.06.2015
§ 1 - Geltungsbereich01.07.2021
§ 2 - Eignungsprüfung26.06.2015
§ 3 - Zulassungsverfahren, Studienbeginn und Bewerbungsfrist07.04.2023
§ 4 - Prüfungsausschuss01.07.2021
§ 5 - Auswahlverfahren, allgemeine Zugangsvoraussetzungen07.04.2023
§ 6 - Mündliche/praktische Prüfung26.06.2015
§ 7 - Feststellung der künstlerisch-gestalterischen beziehungsweise wissenschaftlichen Eignung17.12.2021
§ 8 - Bescheiderteilung, Abschluss der Verfahren17.12.2021
§ 9 - Niederschrift17.12.2021
§ 10 - Geltungsdauer der Zulassung26.06.2015
§ 11 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß17.12.2021
§ 12 - Wiederholung26.06.2015
§ 13 - Einsicht in die Prüfungsakten26.06.2015
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten26.06.2015
Aufgrund des § 67 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274),
[1]
verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Fußnoten
[1])
KhG vgl. BS-Nr. 221-14.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Zugang zu den konsekutiven und nicht-konsekutiven Masterstudiengängen an der Hochschule der Bildenden Künste Saar.
(2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach § 2.

§ 2 Eignungsprüfung

(1) Der Zugang zu einem Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar ist für konsekutive und nicht-konsekutive Masterstudiengänge unbeschadet der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen sowie der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig.
(2) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Bewerber oder die Bewerberin die für den gewählten Studiengang erforderliche Vorbildung und künstlerisch-gestalterische und/oder wissenschaftliche Eignung besitzt.
(3) Die Eignungsprüfung gliedert sich in
1.
die Vorauswahl (allgemeine Zugangsvoraussetzungen, Motivationsschreiben mit aussagekräftigen Arbeitsproben (Portfolio) beziehungsweise wissenschaftlichen Dokumentationen),
2.
die mündliche/praktische Prüfung.

§ 3 Zulassungsverfahren, Studienbeginn und Bewerbungsfrist

(1) Der Masterstudiengang beginnt jeweils zum Winter- und Sommersemester. Die schriftliche oder elektronische Bewerbung für einen Studienbeginn zum Wintersemester muss bis zum 31. Mai und für einen Studienbeginn zum Sommersemester bis zum 30. November jeweils mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bei der Hochschule der Bildenden Künste Saar eingegangen sein (Ausschlussfrist). Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Studiengangs.
(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Zeugnis über die Schulbildung, die zum ersten Hochschulzugang geführt hat, in beglaubigter Kopie,
b)
das Abschlusszeugnis des Bachelor- oder Diplomstudiengangs in beglaubigter Kopie oder - wenn dieses noch nicht vorliegt - eine Bescheinigung über die bislang erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote,
c)
handgeschriebener Lebenslauf,
d)
Motivationsschreiben mit aussagekräftigen Arbeitsproben (Portfolio) beziehungsweise wissenschaftlichen Dokumentationen,
e)
weitere Nachweise über zusätzliche Qualifikationen (beispielsweise Berufserfahrung, Veröffentlichungen, Praktika),
f)
von Bewerbern und Bewerberinnen gemäß § 5 Absatz 5 Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (TestDaF, Niveaustufe B 2 des GER).
(3) Bewerbungen, die nicht vollständig beziehungsweise form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule.
(4) Die Hochschule übernimmt für die eingereichten Arbeiten keine Haftung. Sie hält die Arbeiten drei Monate nach Abschluss der Eignungsprüfung zur Abholung durch den Bewerber oder die Bewerberin bereit. Nach Ablauf dieser Frist können die Arbeiten vernichtet werden.
(5) Bei neu eingerichteten Studiengängen kann die Frist im Sinne von Absatz 1 verlängert werden.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung obliegt fachspezifischen Prüfungsausschüssen. Zur Mitarbeit sind alle Lehrenden der Hochschule verpflichtet. Den Ausschüssen gehören jeweils mindestens drei Lehrende an, von denen mindestens zwei Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sein müssen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Senat für die Dauer eines Studienjahres ernannt. Für jedes Mitglied soll ein Vertreter oder eine Vertreterin ernannt werden.
(3) Jeder Prüfungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
(4) Jeder Ausschuss wählt aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, der oder die die Geschäfte und Verhandlungen leitet.

§ 5 Auswahlverfahren, allgemeine Zugangsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für den Zugang zu den konsekutiven und nicht-konsekutiven Masterstudiengängen ist, dass
a)
der Bewerber oder die Bewerberin
-
entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, einen Bachelor- oder Diplomabschluss oder einen diesem gleichwertigen Abschluss in den Studiengängen Kommunikationsdesign, Produktdesign, Media Art & Design oder Freier Kunst erworben hat, oder
-
in einem Lehramtsstudiengang der Sekundarstufe I (LS 1) oder in einem Lehramtsstudiengang der Sekundarstufe I und II (LS 1+2) oder in einem Lehramtsstudiengang an beruflichen Schulen (LAB) das Erste Staatsexamen oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat, wobei die wissenschaftliche oder künstlerisch-gestalterische Arbeit im Fach Kunsterziehung erbracht worden sein muss, oder
-
einen Bachelor- oder Diplomabschluss oder einen diesem gleichwertigen Studienabschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang mit einer Bachelor- oder Diplomarbeit oder vergleichbaren Abschlussarbeit erworben hat, oder
-
an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist sowie
b)
eine Abschlussleistung im Äquivalent von 240 Credit-Points nachgewiesen und die besondere Eignung zum Studium festgestellt wurde.
(2) Die Entscheidung, ob ein Studiengang fachlich eng verwandt ist und die Bachelorarbeit oder vergleichbare Abschlussarbeit entsprechende Bezüge aufweist, trifft der Prüfungsausschuss nach § 4 dieser Ordnung. Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuholen.
(3) Die besondere Eignung wird auf der Grundlage des Ergebnisses nach § 2 festgestellt und setzt voraus, dass das vorangegangene Studium mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen wurde.
(4) Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin der jeweilige Prüfungsausschuss und begründet dies schriftlich oder elektronisch.
(5) Bewerber und Bewerberinnen, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor- oder Diplomabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(6) Die Vorauswahl gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird aufgrund der eingereichten Arbeitsproben beziehungsweise Unterlagen nach Absatz 1 bis 5 und nach § 3 Absatz 2 getroffen.
(7) Zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen beziehungsweise wissenschaftlichen Eignung im Sinne von § 3 Absatz 2 Buchstabe d sind insbesondere folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen: künstlerisch-gestalterische Entwicklungsfähigkeit und Realisation komplexer künstlerisch-gestalterischer Lösungen, künstlerisch-gestalterische Umsetzungsfähigkeit und künstlerisch-gestalterisches Reflexionsvermögen sowie Fähigkeit zur Darstellung eigener künstlerisch-gestalterischer Ideen.
(8) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht vollständig gegeben, kann der oder die Studierende zum Masterstudiengang unter der Bedingung zugelassen werden, dass die festgestellten fehlenden Inhalte im Umfang von maximal 60 ECTS-Punkten im Rahmen des Masterstudiengangs nachgeholt werden. Hierbei sind in einem individuellen Beratungsgespräch mit einem Fachvertreter oder einer Fachvertreterin aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen festzulegen, schriftlich festzuhalten und dem Zentralen Prüfungsausschuss zukommen zu lassen. Die fehlenden Inhalte sind in der Regel innerhalb von zwei Semestern zu erbringen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Frist durch den Zentralen Prüfungsausschuss verlängert werden. Soweit die fehlenden Inhalte in dem vom Zentralen Prüfungsausschuss festgelegten Zeitraum nicht erbracht werden können, erlischt die Zulassung zum jeweiligen Masterstudiengang.

§ 6 Mündliche/praktische Prüfung

(1) Die mündliche/praktische Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs über gestalterisch-fachliche beziehungsweise wissenschaftliche Fragen durchgeführt. Die mündliche/praktische Prüfung erstreckt sich auf vertiefende spezifische und für das Studienvorhaben relevante Fragen und soll erkennen lassen, dass der Bewerber oder die Bewerberin über fortgeschrittene Kenntnisse hinsichtlich des angestrebten Studienziels verfügt.
(2) Zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch muss der Bewerber oder die Bewerberin einen Themenvorschlag für das Masterprojekt vorlegen.

§ 7 Feststellung der künstlerisch-gestalterischen beziehungsweise wissenschaftlichen Eignung

(1) In der Vorauswahl und der mündlichen/praktischen Prüfung ist zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen beziehungsweise wissenschaftlichen Eignung von dem jeweiligen Prüfungsausschuss ein Ergebnis zu bilden. Dabei legt er folgende Bewertung zugrunde:
-
bestanden
-
nicht bestanden.
(2) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerber oder die Bewerberin spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Prüfung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen.

§ 8 Bescheiderteilung, Abschluss der Verfahren

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer der Bewerber oder die Bewerberin schriftlich oder elektronisch zu erklären hat, ob er oder sie den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
(2) Bewerber und Bewerberinnen, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 9 Niederschrift

Über die Beurteilung der Zugangsvoraussetzungen und den Verlauf der Vorauswahl sowie der mündlichen/praktischen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Sie muss erkennen lassen, worauf sich das Urteil des Prüfungsausschusses stützt. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 10 Geltungsdauer der Zulassung

Die Feststellung der Eignung erstreckt sich auf den Studiengang, für den die Prüfung durchgeführt wurde und gilt für die zwei auf die Prüfung folgenden Zulassungstermine.

§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Meldung zur Prüfung zurücknehmen, solange ihm oder ihr der Prüfungstermin noch nicht mitgeteilt worden ist.
(2) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht bestanden“, wenn der Kandidat oder die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt.
(3) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich oder elektronisch angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der Grund als wichtig anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(4) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder dem oder der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“. In schwerwiegenden Fällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidaten oder die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Der Kandidat oder die Kandidatin kann verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Für die Vorauswahl gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der Bewerber oder die Bewerberin im Falle einer Täuschungshandlung zu der weiteren Prüfung nicht zugelassen wird.

§ 12 Wiederholung

Die mündliche/praktische Prüfung kann in der Regel zweimal und nur jeweils frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Rektors oder der Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar möglich.

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer oder Prüferinnen und in die Prüfungsniederschriften gewährt.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zu den konsekutiven und nicht-konsekutiven Masterstudiengängen an der Hochschule der Bildenden Künste Saar vom 16. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 195) außer Kraft.
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