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Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung Vom 15. November 1978

Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung Vom 15. November 1978
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 neu gefasst durch Artikel 9 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung vom 15. November 197801.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Einstufungsgrundsatz01.01.2002
§ 2 - Einstufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters01.01.2002
§ 3 - Einstufung der hauptamtlichen Beigeordneten01.01.2002
§ 3a - Einstufung der Landrätin oder des Landrats01.01.2002
§ 4 - Einstufung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors01.01.2008
§ 4a - Erfahrungsstufen01.07.2009
§ 5 - Einwohnerzahl01.07.2009
§ 6 - Rechtsstand01.01.2002
§ 7 - Überleitung01.01.2002
§ 8 - Inkrafttreten04.12.2015
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
[1]
und des Art. IX § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173)
[1]
in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 965) und nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (Bundesgesetzbl. I S. 468)
[2]
wird verordnet:
Fußnoten
[1])
§ 21 BBesG aufgehoben durch Art. 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
[1])
Gesetz zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702).
[2])
Verordnung geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697).

§ 1 Einstufungsgrundsatz

Die sachgerechte Einstufung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit richtet sich nach der Einwohnerzahl, dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben.

§ 2 Einstufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) Das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:
In Gemeinden mit einer Einwohnerzahlmindestens der Besoldungsgruppehöchstens der Besoldungsgruppe
bis 10.000A 15A 16
von10.001 bis 15.000A 16B 2
von15.001 bis 20.000B 2B 3
von20.001 bis 30.000B 3B 4
von30.001 bis 40.000B 4B 5
von40.001 bis 60.000B 5B 6
von60.001 bis 180.000B 6B 7 und
über 180.000B 8B 9.
(2) In der ersten Amtszeit wird das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zunächst in die untere der nach Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen eingestuft. Eine Höherstufung ist frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit durch Beschluss des Gemeinderats zulässig. Erfolgt die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe auf Grund einer Erhöhung der maßgeblichen Einwohnerzahl, so ist eine Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats erst nach Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt zulässig. Über eine erfolgte Einstufung in die Höchstbesoldungsgruppe ist neu zu beschließen, wenn die Gemeinde in eine höhere Größenklasse kommt.
(3) Wird das Amt der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters auf Grund einer Wiederwahl weitergeführt, so richtet sich die Besoldung stets nach der höheren der in Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen.

§ 3 Einstufung der hauptamtlichen Beigeordneten

1.
Die hauptamtlichen Ersten Beigeordneten sind einzustufen
in Gemeinden mit einer Einwohnerzahlmindestens in Besoldungsgruppehöchstens in Besoldungsgruppe
von20.001 bis 30.000A 14A 16
von30.001 bis 40.000B 2B 3
von40.001 bis 60.000B 3B 4
von60.001 bis 180.000B 4B 5 und
über 180.000B 6B 7.
2.
Die weiteren hauptamtlichen Beigeordneten sind einzustufen
in Gemeinden mit einer Einwohnerzahlmindestens in Besoldungsgruppehöchstens in Besoldungsgruppe
von20.001 bis 30.000A 13A 14
von30.001 bis 40.000Â 14A 15
von40.001 bis 60.000A 15A 16
von60.001 bis 180.000B 2B 3 und
über 180.000B 3B 4.

§ 3a Einstufung der Landrätin oder des Landrats

Die Landrätin oder der Landrat ist eingestuft
-
in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in die Besoldungsgruppe B 4 und
-
in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000 in die Besoldungsgruppe B 5.

§ 4 Einstufung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors

(1) Das Amt der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors wird mindestens der Besoldungsgruppe B 5 und höchstens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 4a Erfahrungsstufen

Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit ist der Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Zeit bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gilt als Erfahrungszeit. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe.

§ 5 Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.

§ 6 Rechtsstand

Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.

§ 7 Überleitung

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die sich am Tag vor In-Kraft-Treten und am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Amt befanden und geringer als die Mindesteinstufung nach dieser Verordnung eingestuft waren, werden in diese Mindesteinstufung übergeleitet. Die übrigen hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit behalten die Bezüge aus ihrer bisherigen Besoldungsgruppe.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978 in Kraft.
Der Minister des Innern
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