2. AG KJHG
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1339 zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) Vom 1. Juni 1994

Gesetz Nr. 1339 zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) Vom 1. Juni 1994
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1339 zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) vom 1. Juni 199401.01.2002
Erster Teil - Grundsätze01.01.2002
§ 1 - Grundsätze der Kinder- und Jugendarbeit01.01.2002
Zweiter Teil - Art und Umfang der Förderung01.01.2002
§ 2 - Fördergrundsätze01.01.2002
§ 3 - Voraussetzungen der Förderung01.01.2002
§ 4 - Förderung von Maßnahmen01.01.2022
§ 5 - Förderung der Jugendverbandsarbeit auf Landesebene01.01.2022
§ 6 - Grundsätze der Jugendsozialarbeit01.01.2002
§ 7 - Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe01.01.2002
§ 8 - Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe01.01.2002
§ 9 - Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz01.01.2002
§ 9a - Schulsozialarbeit01.08.2022
§ 10 - Weiterentwicklung der Jugendhilfe01.01.2002
Dritter Teil - Landesjugendamt01.01.2002
§ 11 - Beteiligung des Landesjugendamtes01.01.2002
Vierter Teil - Regelungen für im Öffentlichen Dienst Beschäftigte01.01.2002
§ 12 - Beurlaubung, Übernahmen07.04.2006
Fünfter Teil - Schlussvorschriften01.01.2002
§ 13 - Prüfungsrecht des Rechnungshofs des Saarlandes01.01.2002
§ 14 - Inrrafttreten, Übergangsvorschriften01.01.2002

Erster Teil Grundsätze

§ 1 Grundsätze der Kinder- und Jugendarbeit

(1) Die Kinder- und Jugendarbeit wendet sich als eigenständiger Bereich der Jugendhilfe mit ihren Angeboten an alle jungen Menschen. Sie soll sie zur Selbstbestimmung und zum verantwortlichen Handeln in der sozialen Gemeinschaft sowie zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Gesellschaft befähigen, auf Erfahrungen und Erleben beruhendes soziales Lernen ermöglichen und Fehlentwicklungen vermeiden helfen. Sie soll insbesondere die jungen Menschen zu Eigeninitiative, Kritikfähigkeit, Kreativität und Engagement für Solidarität, Demokratie, Frieden, Völkerverständigung und Bewahrung der Umwelt befähigen. Kinder- und Jugendarbeit soll durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen, von Inhalten, Arbeitsformen und Methoden wirken. Sie soll von jungen Menschen weitgehend mitbestimmt und mitgestaltet werden und deren Wünsche, Bedürfnisse und Interessen in den Mittelpunkt ihrer Angebote stellen.
(2) Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind die geschlechtsspezifischen Lebenslagen zu berücksichtigen, Benachteiligungen von Mädchen und jungen Frauen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern.
(3) Kinder- und Jugendarbeit hat ferner durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, junge Menschen mit den politischen, sozialen und kulturellen Aspekten der europäischen Idee vertraut zu machen, Vorurteile abzubauen, bestehenden Diskriminierungen von ausländischen jungen Menschen entgegenzuwirken und so die Voraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben von Gruppen verschiedener ethnischer und kultureller Herkunft zu schaffen.
(4) Kinder- und Jugendarbeit gründet auf der freiwilligen Mitarbeit junger Menschen und findet statt in Veranstaltungen, Diensten und Einrichtungen von Jugendverbänden, Gruppen und Initiativen sowie deren Zusammenschlüssen und anderen freien Trägern der Kinder- und Jugendarbeit. Sie haben die Aufgabe, den Teilnehmern/-innen die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten für Leben, Berufswelt, gesellschaftliche Mitverantwortung und soziales Engagement zu ermöglichen. Sie sollen durch ihre Programme und Veranstaltungen mit dazu beitragen, soziale Benachteiligungen einzelner und ganzer Gruppen junger Menschen zur Sprache zu bringen und zu überwinden, um ihnen dadurch gleiche Entwicklungs- und Entfaltungschancen zu gewährleisten.
(5) Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendarbeit sind insbesondere
1.
Kinder- und Jugendarbeit mit allgemeinen, politischen, gesundheitlichen, sozialen, ökologischen und technischen Bildungsinhalten,
2.
Kinder- und Jugendarbeit zum Ausgleich geschlechtsspezifischer Benachteiligungen,
3.
Kinder- und Jugendarbeit zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen,
4.
kulturelle Kinder- und Jugendarbeit,
5.
arbeitsweltbezogene Jugendarbeit,
6.
Kinder- und Jugendarbeit in Geselligkeit, Spiel und Sport,
7.
Kinder- und Jugenderholung,
8.
Jugendberatung und
9.
internationale und interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit.
Kinder- und Jugendarbeit bleibt für die Entwicklung neuer Aufgabenbereiche offen. Die Aufgabenbereiche stehen in einem Zusammenhang und sind vielfach miteinander verbunden.

Zweiter Teil Art und Umfang der Förderung

§ 2 Fördergrundsätze

(1) Das Land fördert die Kinder- und Jugendarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Gemeindeverbände und Gemeinden mit einem eigenen Jugendamt sind nach Maßgabe des § 74 SGB VIII (KJHG) zur Förderung verpflichtet.
(3) Die Gemeinden ohne Jugendamt sollen die Kinder- und Jugendarbeit in ihrem Bereich fördern.
(4) Von den für die öffentlichen Aufgaben der Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII (KJHG) einen angemessenen Anteil für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.

§ 3 Voraussetzungen der Förderung

(1) Träger der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 können vom Land gefördert werden, wenn sie
1.
ihren Tätigkeitsbereich im Saarland haben,
2.
mit ihren Angeboten allen jungen Menschen offenstehen und die Teilnahme freistellen,
3.
Leistungen nachweisen, die nach Inhalt und Umfang eine Förderung rechtfertigen,
4.
zur Offenlegung ihrer Finanzen und Leistungen hinsichtlich Teilnehmerzahl, Thematik und Zielsetzung im Zusammenhang mit der Förderung nach diesem Gesetz bereit sind.
(2) Ausgeschlossen von der Förderung sind Einrichtungen, Veranstaltungen und Maßnahmen, deren Inhalt ausschließlich oder überwiegend
1.
konfessionellen, gewerkschaftlichen, sportlichen, parteipolitischen, kommerziellen oder ähnlichen Charakter trägt,
2.
der unmittelbaren beruflichen Aus- und Weiterbildung dient.

§ 4 Förderung von Maßnahmen

(1) Maßnahmen zur Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter/-innen werden mit einem Betrag von mindestens 14,08 Euro pro Tag und Teilnehmer/-in, höchstens jedoch in Höhe des Fehlbetrags, gefördert. Verfügt der Träger der Kinder- und Jugendarbeit oder seine landesweite Dachorganisation nicht über einen/eine vom Land geförderte/n Jugendbildungsreferenten/-in, erhöht sich der Betrag um mindestens 5,67 Euro pro Tag und Teilnehmer/-in.
(2) Bildungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 bis 3) werden mit einem Betrag von mindestens 11,28 Euro pro Tag und Teilnehmer/-in, höchstens jedoch in Höhe des Fehlbetrags, gefördert. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Freizeiten werden nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans mit einem Betrag von mindestens 1,68 Euro pro Tag und Teilnehmer/-in gefördert.
(4) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit werden nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans gefördert.
(5) Es gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften
[1]
in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(6) Das Nähere wird durch Richtlinien
[2]
geregelt, die das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlässt.
Fußnoten
[1])
Vgl. VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553).
[2])
Vgl. Richtlinien vom 7. Dezember 1995 (GMBl. 1996 S. 4).

§ 5 Förderung der Jugendverbandsarbeit auf Landesebene

(1) Jugendverbände, in denen Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet wird, sind nach den §§ 12 und 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu fördern. Die Förderung von Jugendverbänden, die auf Landesebene tätig sind, erfolgt durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sind Jugendverbände in einem Dachverband zusammengeschlossen, ist dieser für seine Mitglieder zuwendungsberechtigt.
(2) Die institutionelle Förderung nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans. Die Jugendverbände erhalten grundsätzlich eine Festbetragsfinanzierung. Zuwendungen über 50 000 Euro werden als Anteilfinanzierung mit 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt.
(3) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert zusätzlich nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans die Beschäftigung hauptamtlicher Jugendbildungsreferentinnen und Jugendbildungsreferenten durch Jugendverbände im Sinne des Absatzes 1.
(4) Das Nähere zur Förderung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu den Voraussetzungen, der Art und Höhe der Zuwendungen, den Nebenbestimmungen und dem Antragsverfahren, wird durch Richtlinien geregelt, die der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Anhörung des Landesjugendrings Saar e. V. erlässt.
(5) Der Landesjugendring Saar e. V. als Interessensvertretung der Kinder- und Jugendverbände im Saarland ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert die Jugendverbandsarbeit des Landesjugendrings Saar e. V. mit einer Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.

§ 6 Grundsätze der Jugendsozialarbeit

(1) Jungen Menschen sollen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach
§ 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (KJHG) zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung, ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt und ihrer sozialen Integration sozialpädagogische Hilfen angeboten werden.
(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen bietet die Jugendsozialarbeit eigene Programme mit dem Ziel an, die Persönlichkeitsentwicklung und Verselbstständigung von jungen Menschen zu fördern. Sie sollen zu einer gleichberechtigten und partnerschaftlichen Übernahme von Verantwortung in allen privaten und gesellschaftlichen Bereichen befähigt werden. Neben koedukativen Angeboten sind dazu auch geschlechtsspezifische Angebote erforderlich.
(3) Jugendsozialarbeit wendet als eine ihrer Arbeitsmethoden die aufsuchende Jugendsozialarbeit an. Sie dient insbesondere dazu, sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld aufzusuchen. Neben der sozialen Beratung vor Ort informiert, motiviert und begleitet sie diese jungen Menschen. Sie ist bestrebt, die jungen Menschen an die übrigen Angebote und Leistungen der Jugendhilfe sowie anderer zuständiger Institutionen heranzuführen.

§ 7 Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Jugendsozialarbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleisten und angemessen fördern. Die Angemessenheit bestimmt sich nach § 79 SGB VIII (KJHG). Zur angemessenen Ausstattung gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften für die Jugendsozialarbeit.

§ 8 Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Jugendsozialarbeit anregen und angemessen fördern. Die Angemessenheit bestimmt sich nach § 79 SGB VIII (KJHG).
(2) Er soll auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote der Jugendsozialarbeit hinwirken und unterstützt die örtlichen Träger.
(3) Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass sich die Träger im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in angemessener Form an den Kosten beteiligen und als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Vorrangige Leistungsverpflichtungen aufgrund sonstiger Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 9 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

(1) Kinder- und Jugendschutz ist Voraussetzung für die Vermeidung von Gefahren für junge Menschen. Er umfasst den Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Das Land, die kommunalen Körperschaften, die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens und Gesundheitswesens entwickeln pädagogische Angebote und treffen notwendige Maßnahmen, um Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Dazu gehört auch die Fortbildung von Mitarbeitern/innen der Jugendhilfe.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen und die Behörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei sowie die Ordnungsbehörden haben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche eng zusammenzuwirken.

§ 9a Schulsozialarbeit

(1) Schulsozialarbeit ist gemäß § 5b Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Schule. Sie umfasst präventive und intervenierende sozialpädagogische Angebote, die allen Schülerinnen und Schülern am Ort Schule kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden. In der Schulsozialarbeit arbeiten Fachkräfte (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter) mit Lehrkräften gleichberechtigt zusammen, um alle Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung zu fördern und ihre Bildungschancen zu erhöhen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. I S. 807), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung fördern gemeinsam mit dem Ministerium für Bildung und Kultur als Schulaufsichtsbehörde die Schulsozialarbeit gemäß § 5b Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes und gewährleisten eine angemessene Ausstattung. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können Träger der freien Jugendhilfe mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulsozialarbeit betrauen.

§ 10 Weiterentwicklung der Jugendhilfe

Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe werden nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans gefördert. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen frühzeitig an den Planungen beteiligt werden.

Dritter Teil Landesjugendamt

§ 11 Beteiligung des Landesjugendamtes

Das Landesjugendamt fördert die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz durch Gutachten, Untersuchungen, Empfehlungen sowie eigene Maßnahmen und berät die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und ihrer Finanzierung.

Vierter Teil Regelungen für im Öffentlichen Dienst Beschäftigte

§ 12 Beurlaubung, Übernahmen

(1) Bedienstete des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können unter Fortfall der Bezüge zum Dienst bei Trägern der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 beurlaubt werden. Die Beurlaubungen sollen insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten. Die während der Beurlaubung bei den Trägern der Kinder- und Jugendarbeit ausgeübte Tätigkeit ist bei der Anwendung beamten- und tarifrechtlicher Vorschriften einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichzustellen. Für die beurlaubten Bediensteten können in den Stellenplänen Leerstellen ausgebracht werden. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Übernimmt ein/e Bedienstete/r im Sinne des Absatzes 1 gegen Vergütung eine Tätigkeit bei einem Träger der Kinder- und Jugendarbeit, darf die hierfür erforderliche Genehmigung nur versagt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Tätigkeit den dienstlichen Interessen zuwiderläuft.
(3) Werden hauptberufliche Mitarbeiter/innen von Trägern der Kinder- und Jugendarbeit als Bedienstete in den Dienst des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände oder der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übernommen, so kann die bei diesen Trägern zurückgelegte Zeit einer im öffentlichen Dienst verbrachten Beschäftigungszeit gleichgestellt werden.

Fünfter Teil Schlussvorschriften

§ 13 Prüfungsrecht des Rechnungshofs des Saarlandes

Der Rechnungshof des Saarlandes prüft die Verwendung der den Trägern der Kinder- und Jugendarbeit gewährten Zuwendungen.

§ 14 Inrrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendarbeit vom 13. Juli 1977 (Amtsbl. S. 729), geändert durch Gesetz vom 15. November 1978 (Amtsbl. S. 1003), außer Kraft.
(3) Maßnahmen, für die eine Landesförderung beantragt ist, werden gemäß dem Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendarbeit vom 13. Juli 1977 beschieden, wenn sie spätestens am 30. Juni 1994 beendet sind.
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