AG KJHG
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Gesetz Nr. 1317 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Vom 9. Juli 1993

Gesetz Nr. 1317 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Vom 9. Juli 1993
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis geändert, 9. Abschnitt mit §§ 39 bis 41 neu gefasst durch Gesetz vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 236)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1317 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 9. Juli 199301.01.2002
Inhaltsverzeichnis17.03.2023
1. Abschnitt - Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe01.01.2002
§ 101.01.2016
§ 207.04.2006
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2007
§ 601.01.2002
§ 717.12.2021
§ 801.01.2002
§ 901.01.2002
§ 1001.01.2002
§ 1101.01.2002
2. Abschnitt - Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe01.01.2002
§ 1221.10.2022
§ 1301.01.2007
§ 1401.01.2013
§ 1501.01.2002
§ 1601.01.2007
§ 1721.10.2022
§ 1801.01.2007
§ 1917.12.2021
§ 2001.01.2002
§ 2101.01.2002
§ 2201.01.2002
§ 2307.04.2006
§ 2401.01.2007
3. Abschnitt - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe01.01.2002
§ 2501.01.2002
4. Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen01.01.2002
§ 2617.12.2021
§ 2701.01.2002
§ 27a - Rauchverbot in Kindertagespflege20.02.2009
§ 2801.01.2002
§ 2901.01.2002
§ 3001.01.2002
§ 3101.01.2002
5. Abschnitt - Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft01.01.2002
§ 3201.01.2002
6. Abschnitt - Allgemeine Aufgaben, Zusammenarbeit, Fortbildung, Jugendhilfeplanung01.01.2002
§ 3301.01.2002
§ 3401.01.2002
§ 3501.01.2002
§ 3601.01.2002
7. Abschnitt - Fachliche Anforderungen an Urkundspersonen01.01.2002
§ 3701.01.2002
8. Abschnitt - Frühförderung01.01.2002
§ 3807.04.2006
9. Abschnitt - Ombudsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe im Saarland17.03.2023
§ 3917.03.2023
§ 4017.03.2023
§ 4117.03.2023
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe §§ 1- 11
2. Abschnitt
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe §§ 12- 24
3. Abschnitt
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe§ 25
4. Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen §§ 26- 31
5. Abschnitt
Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft§ 32
6. Abschnitt
Allgemeine Aufgaben, Zusammenarbeit, Fortbildung, Jugendhilfeplanung §§ 33- 36
7. Abschnitt
Fachliche Anforderungen an Urkundspersonen§ 37
8. Abschnitt
Frühförderung§ 38
9. Abschnitt
Ombudsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe im Saarland §§ 39- 41

1. Abschnitt Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind der Regionalverband Saarbrücken, die Landkreise und, die kreisfreien Städte, die ein Jugendamt errichtet haben. Diese führen die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die Aufgaben des örtlichen Trägers werden durch das Jugendamt wahrgenommen.
(2) Der Regionalverband Saarbrücken, jeder Landkreis und die kreisfreien Städte errichten ein Jugendamt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 nimmt das Landesamt für Soziales die Aufgaben des Jugendamtes nach § 42a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe wahr. Ist die Verteilung ausgeschlossen oder findet eine landesinterne Verteilung statt, bestimmt die nach § 42b SGB VIII zuständige Landesstelle das Jugendamt, das für die Inobhutnahme örtlich zuständig ist. Für die Verteilung gilt der Verteilungsschlüssel nach § 2 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung entsprechend. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine abweichende Verteilung zu bestimmen.
(4) Die Oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag nach Anhörung des Landkreises/Regionalverbands Saarbrücken Gemeinden durch Rechtsverordnung zu örtlichen Trägern bestimmen, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII gewährleistet ist.

§ 2

(1) Für das Jugendamt gilt, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG).
(2) Für jedes Jugendamt ist durch die Vertretungskörperschaft eine Satzung zu erlassen, die der Genehmigung durch die Oberste Landesjugendbehörde bedarf.
(3) Die Oberste Landesjugendbehörde erlässt nach Anhörung des Landesjugendamtes sowie der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Mustersatzung
[2]
.
(4) Die Mustersatzung regelt insbesondere
1.
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor Beschlüssen der Vertretungskörperschaft in den Fragen der Jugendhilfe,
2.
den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
3.
Näheres über Arbeitsweise und Beschlussrecht der Unterausschüsse des Jugendhilfeausschusses.
Fußnoten
[2])
Mustersatzung vom 6 Juni 1994 (GMBl. S. 308).

§ 3

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds an.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Amtszeit der Vertretungskörperschaft von dieser nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Eine gleichmäßige Besetzung durch Männer und Frauen ist anzustreben. Die vorschlagsberechtigten Einrichtungen haben Männer und Frauen zu gleichen Anteilen zu benennen. Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann oder seinen Dienstort im Gebiet der Vertretungskörperschaft hat.
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder vorzuschlagen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.

§ 4

Die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft gehört dem Jugendhilfeausschuss kraft Amtes als stimmberechtigtes Mitglied an. Sie kann als stimmberechtigtes Mitglied nach den Vorschriften der §§ 42, 182 KSVG vertreten werden. Sie führt den Vorsitz. Ihre Stellvertretung ist aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen.

§ 5

(1) Die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes sowie die für Jugendfragen zuständigen Beigeordneten oder Dezernenten/Dezernentinnen gehören dem Jugendhilfeausschuss kraft Amtes und mit beratender Stimme an.
(2) Die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft ernennt weitere beratende Mitglieder, und zwar auf Vorschlag
1.
des Leiters/der Leiterin des Gesundheitsamtes einen Arzt/eine Ärztin des Gesundheitsamtes,
2.
des Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts einen Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter/eine Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichterin,
3.
der örtlich zuständigen Polizeivollzugsbehörde einen Vertreter/eine Vertreterin der Polizei,
4.
der zuständigen Stellen der katholischen und evangelischen Kirchen sowie der Synagogengemeinde Saar je einen Vertreter/eine Vertreterin,
5.
der Schulaufsichtsbehörde einen Lehrer/eine Lehrerin,
6.
der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit einen Berufsberater/eine Berufsberaterin,
7.
der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes zwei Fachkräfte aus der Verwaltung des Jugendamtes,
8.
des kommunalen Ausländerbeirats einen Vertreter/eine Vertreterin,
9.
der kommunalen Frauenbeauftragten eine Vertreterin,
10.
der kommunalen Kinderbeauftragten einen Vertreter/eine Vertreterin.
§ 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend,
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere beratende Mitglieder angehören.
(4) Jedes beratende Mitglied hat eine Stellvertretung. Diese ist wie das Mitglied zu ernennen.

§ 6

In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können.

§ 7

(1) Die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft benachrichtigt schriftlich oder elektronisch die gewählten oder ernannten Mitglieder über ihre Wahl oder ihre Ernennung. Sie fordert diese auf, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Benachrichtigung, sich über die Annahme der Wahl oder Ernennung zu erklären.
(2) Die Wahl oder die Ernennung gilt als angenommen, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft die Ablehnung unter Angabe der Gründe zugegangen ist.

§ 8

(1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss ist ehrenamtlich. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 und des § 25 KSVG über die Voraussetzungen, die Ablehnung und die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(3) Das vorsitzende Mitglied hat alle Mitglieder auf die ihnen nach Absatz 1 und 2 obliegenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.

§ 9

(1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit der Amtszeit der Vertretungskörperschaft; für die dem Ausschuss kraft Amtes angehörenden Personen endet die Mitgliedschaft auch mit diesem Amt.
(2) Vor Ablauf der Amtszeit der Vertretungskörperschaft endet die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für die Wahl oder Ernennung entfallen ist, insbesondere wenn die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu dem Personenkreis, von dem der Vorschlag ausgegangen ist, endet. Die Feststellung trifft bei den gewählten Mitgliedern die Vertretungskörperschaft, bei den ernannten Mitgliedern die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft.
(3) Ferner kann ein Mitglied auf eigenen Antrag vorzeitig von seiner ehrenamtlichen Tätigkeit durch die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft entbunden werden. Dabei sind die Vorschriften des § 25 KSVG über die Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit entsprechend anzuwenden.

§ 10

(1) Scheidet ein Mitglied früher als sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit aus dem Jugendhilfeausschuss aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle oder Gruppierung, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, zu wählen oder zu ernennen.
(2) Scheidet ein Mitglied innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Amtszeit aus dem Jugendhilfeausschuss aus, so nimmt die Stellvertretung die Aufgaben bis zum Ablauf der Amtszeit wahr.

§ 11

(1) Der Jugendhilfeausschuss soll spätestens zwei Monate nach Beginn der Amtszeit der Vertretungskörperschaft einberufen werden.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Jugendhilfeausschuss seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Ausschuss gebildet ist.

2. Abschnitt Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 12

(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.
(2) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers werden durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, zugleich als Landesjugendamt, wahrgenommen. Bei Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 und bei Kindertagespflege nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers durch das Ministerium für Bildung und Kultur wahrgenommen; dies erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, soweit das Landesjugendamt berührt ist. Überörtlicher Träger für die Aufgaben der Schulsozialarbeit nach § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch an den Regelformen der allgemein bildenden Schulen und an den Förderschulen ist das Ministerium für Bildung und Kultur. Die überörtlichen Träger stimmen ihre Jugendhilfeplanung aufeinander ab und tragen mit ihren Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung.

§ 13

(1) Die Aufgaben des Landesjugendamtes richten sich nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz.
(2) Näheres wird durch eine Satzung geregelt, die von der Obersten Landesjugendbehörde nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses und des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlassen wird.

§ 14

(1) Zuständige Behörde nach § 39 Abs. 2 und 5 SGB VIII ist das Landesjugendamt.
(2) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016) in der jeweils geltenden Fassung
[4]
ist das Landesjugendamt.
(3) Das Landesjugendamt erfüllt als zentrale Adoptionsstelle die Aufgaben nach den Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
(4) In Fällen der Vermittlung von Kindern aus dem Ausland nimmt die zentrale Adoptionsstelle die Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes unter Mitwirkung der Jugendämter und der Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger wahr. Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen dem überörtlichen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
(5) Die fachgesetzliche Bewertung bei der Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Zuständigkeit für die Überprüfung und Bearbeitung von Eingaben und Petitionen zur Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt auf der Ebene der Landesregierung dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Dieses ist befugt, die für die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
Fußnoten
[4])
AdVermiG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354).

§ 15

Die Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des saarländischen Landtages. Sie endet mit dem Zusammentreten des neuen Landesjugendhilfeausschusses.

§ 16

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss besteht aus 20 stimmberechtigten Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds, die ihren Wohn- oder Dienstort im Saarland haben müssen.
(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
acht in der Jugendhilfe erfahrene Männer und Frauen, die von der Obersten Landesjugendbehörde bestimmt werden,
2.
acht in der Jugendhilfe erfahrene Männer und Frauen, von denen sechs durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und zwei durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt werden,
3.
vier vom saarländischen Städte- und Gemeindetag und vom Landkreistag Saarland vorzuschlagende Mitglieder, von denen mindestens zwei in der Verwaltung eines Jugendamtes tätig sein müssen.
(3) § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 17

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:
1.
je ein Vertreter/eine Vertreterin der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche und der Synagogengemeinde Saar, die von der jeweils zuständigen Stelle vorzuschlagen sind,
2.
ein Vormundschaftsrichter/eine Vormundschaftsrichterin, ein Jugendstaatsanwalt/eine Jugendstaatsanwältin, ein Arzt/eine Ärztin des öffentlichen Gesundheitswesens, ein Vertreter/eine Vertreterin der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, ein Vertreter/eine Vertreterin der Polizei, ein Lehrer/eine Lehrerin, ein Vertreter/eine Vertreterin des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, die alle von der jeweils zuständigen Obersten Dienstbehörde vorzuschlagen sind,
3.
die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes und jeweils eine weitere Mitarbeiterin
oder ein weiterer Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit sowie des Ministeriums für Bildung und Kultur.
4.
eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau auf Vorschlag des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport,
5.
ein Vertreter/eine Vertreterin der Ausländerbeiräte auf deren Vorschlag,
6.
ein Vertreter/eine Vertreterin der Kinderkommission des saarländischen Landtages.
(2) § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 18

(1) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung vorzusehen. Das Mitglied und seine Stellvertretung müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertretung werden nach Prüfung der Vorschläge von der Obersten Landesjugendbehörde ernannt.
(3) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden, der oder dem auf Verlangen Rederecht zu gewähren ist.
(4) Für die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII entsprechend.

§ 19

Die Oberste Landesjugendbehörde hat die ernannten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und ihre Stellvertretung über ihre Ernennung schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 20

Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. § 8 gilt entsprechend.

§ 21

(1) Mit Ablauf der Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses endet auch die Mitgliedschaft. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Für die dem Ausschuss kraft Amtes angehörenden Personen endet die Mitgliedschaft auch mit diesem Amt.
(2) Vor Ablauf der Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses endet die Mitgliedschaft, wenn die Oberste Landesjugendbehörde
1.
feststellt, dass eine der Voraussetzungen für die Ernennung entfallen ist, insbesondere wenn die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu dem Personenkreis, von dem der Vorschlag ausgegangen ist, endet,
2.
ein Mitglied auf eigenen Antrag von seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entbindet. Dabei sind die Vorschriften des § 25 KSVG über die Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit entsprechend anzuwenden.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds findet § 10 entsprechende Anwendung.

§ 22

Der Landesjugendhilfeausschuss wählt das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder. § 8 gilt entsprechend.

§ 23

(1) Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
(2) Die Oberste Landesjugendbehörde soll durch Empfehlungen auf die einheitliche Tätigkeit der Jugendämter bei der Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben hinwirken.

§ 24

Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode über die wichtigsten Entwicklungstendenzen in der Kinder- und Jugendpolitik im Lande unter Berücksichtigung allgemeiner Rahmenbedingungen junger Menschen und bestehender und auszugleichender geschlechtsspezifischer Benachteiligungen, sowie über laufende und beabsichtigte landespolitische Maßnahmen und Zielsetzungen und Leistungen für Kinder und Jugendliche für die laufende Legislatur (Kinder- und Jugendbericht). Die Landesregierung beruft externen und internen Sachverstand zur Erstellung des Berichts.

3. Abschnitt Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

§ 25

(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind:
1.
das Jugendamt, wenn der Träger nur im Gebiet des Jugendamtes tätig ist,
2.
das Landesjugendamt, wenn der Träger über das Gebiet eines Jugendamtes hinaus tätig ist.
(2) Die Kirchen und die sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege gelten als anerkannt.

4. Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

§ 26

(1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form und gilt nur für die in ihr genannten Kinder und Jugendlichen.
(2) Die Pflegeerlaubnis
[10]
soll in der Regel Eheleuten, sie kann auch alleinstehenden Personen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
(3) Die Pflegeerlaubnis
[10]
soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis
[10]
für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist nicht zulässig. Sollen sechs oder mehr Minderjährige aufgenommen werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.
Fußnoten
[10])
Nunmehr „Erlaubnis zur Vollzeitpflege“ gem. Art. 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729).
Nunmehr „Erlaubnis zur Vollzeitpflege“ gem. Art. 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729).
Nunmehr „Erlaubnis zur Vollzeitpflege“ gem. Art. 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729).

§ 27

Die Pflegeerlaubnis
[10]
ist insbesondere zu versagen, wenn
1.
die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
2.
die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder des/der Jugendlichen im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
3.
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder des/der Jugendlichen nicht gefährdet ist,
4.
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
5.
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes oder des/der Jugendlichen gefährdenden Krankheiten sind oder
6.
nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen/die Jugendliche und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.
Fußnoten
[10])
Nunmehr „Erlaubnis zur Vollzeitpflege“ gem. Art. 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729).

§ 27a Rauchverbot in Kindertagespflege

In Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen in Anwesenheit der Kinder nicht gestattet.

§ 28

Die Pflegeerlaubnis
[10]
kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 27 vorgelegen hat. § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bleibt unberührt.
Fußnoten
[10])
Nunmehr „Erlaubnis zur Vollzeitpflege“ gem. Art. 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729).

§ 29

Die Pflegeperson hat den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen/die Jugendliche zu erteilen. Den in Satz 1 genannten Personen ist der Zutritt zu dem Kind oder dem/der Jugendlichen und zu den Räumen, in denen das Kind oder der/die Jugendliche untergebracht ist, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die in Satz 1 genannten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 30

Ist einem Ehepaar die Pflegeerlaubnis
[10]
erteilt, so ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn der Pflegevater oder die Pflegemutter stirbt oder von dem Pflegevater oder der Pflegemutter Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erhoben wird. Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Fall des Todes dem überlebenden Pflegeelternteil, in allen übrigen Fällen beiden Pflegeelternteilen.
Fußnoten
[10])
Nunmehr „Erlaubnis zur Vollzeitpflege“ gem. Art. 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729).

§ 31

(1) Träger und Leitung der der Heimaufsicht unterliegenden Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesjugendamt auf Verlangen die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben, Besichtigungen der Einrichtungen zuzulassen und sich an diesen Besichtigungen zu beteiligen. Wesentliche Änderungen im Betrieb einer Einrichtung sowie einen Wechsel der Leitung hat der Träger dem Landesjugendamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr in Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen.

5. Abschnitt Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft

§ 32

Über § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII hinaus ist auch in den Fällen des § 1822 Nr. 5 und 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.

6. Abschnitt Allgemeine Aufgaben, Zusammenarbeit, Fortbildung, Jugendhilfeplanung

§ 33

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen dazu beitragen, dass die Interessen der Jugend von der Gesellschaft wahrgenommen und zur Geltung gebracht werden. Sie sind verpflichtet und berechtigt, gegenüber Behörden, anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt erhalten oder geschaffen werden.
(2) Neben den ihnen durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch übertragenen einzelnen Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehört es zu den Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe und mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen darauf hinzuwirken, dass mögliche Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen rechtzeitig erkannt werden und ihnen entgegengewirkt wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn es sich um eine allgemeine Gefährdungssituation handelt.

§ 34

Als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 81 SGB VIII sind auch Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragte des Landes oder der Kommunen sowie deren Kinderbeauftragte zu betrachten.

§ 35

In Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Jugendämter und des Landesjugendamtes ist zu gewährleisten, dass auch Forschungsergebnisse und Erfahrungen geschlechtsbezogener Mädchen- und Jungenarbeit vermittelt werden.

§ 36

Bei der Planung im Rahmen des § 80 SGB VIII sind Angebote und Maßnahmen zur Förderung von Mädchen und jungen Frauen gesondert darzustellen.

7. Abschnitt Fachliche Anforderungen an Urkundspersonen

§ 37

Geeignet zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des § 59 SGB VIII sind Beamte und Beamtinnen, die die Befähigung zum gehobenen Sozial- und Verwaltungsdienst besitzen oder Angestellte mit vergleichbarer Befähigung.

8. Abschnitt Frühförderung

§ 38

Maßnahmen der Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII
[11]
werden unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht.
Fußnoten
[11])
Jetzt Absatz 4 Satz 2 gem. Art. 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729).

9. Abschnitt Ombudsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe im Saarland

§ 39

(1) Junge Menschen und ihre Familien können sich zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe des Saarlandes an die Ombudsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe wenden. Sie sind zur Hinzuziehung von Vertrauenspersonen berechtigt.
(2) Die Ombudsstelle wird durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Stelle errichtet. Die in der Ombudsstelle tätigen Personen nehmen sich der Anliegen der sich an sie wendenden Menschen unter Wahrung der Verschwiegenheit und Beachtung des Datenschutzes an.
(3) Die Ombudsstelle ist mit den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal- und Sachmitteln auszustatten.
(4) Die Arbeit der Ombudsstelle wird regelmäßig evaluiert.
(5) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur das Nähere zu Errichtung, Struktur, Aufgabenwahrnehmung, Evaluation der Arbeit der Ombudsstelle sowie Fort- und Weiterbildung der in der Ombudsstelle tätigen Personen regeln.

§ 40

Die in der Ombudsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.

§ 41

(1) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe haben die in der Ombudsstelle tätigen Personen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen, insbesondere Auskunft zu erteilen und bei der Klärung von Konflikten mitzuwirken.
(2) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe haben den in der Ombudsstelle tätigen Personen Einsicht in die den konkreten Konflikt betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien erforderlich ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sind zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen anderer Personen geheim gehalten werden müssen.
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