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Verordnung - Schulordnung - über den Krankenhaus- und Hausunterricht Vom 13. Mai 1993

Verordnung - Schulordnung - über den Krankenhaus- und Hausunterricht Vom 13. Mai 1993
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 231 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über den Krankenhaus- und Hausunterricht vom 13. Mai 199301.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Voraussetzungen01.08.2003
§ 2 - Aufgaben des Krankenhaus- und Hausunterrichts01.01.2002
§ 3 - Ort01.08.2003
§ 4 - Unterrichtsinhalte und -methoden, Zusammenarbeit01.01.2002
§ 5 - Organisation des Unterrichts01.01.2002
§ 6 - Umfang01.08.2003
§ 7 - Lehrkräfte01.08.2003
§ 8 - Verfahren, Zuständigkeit01.08.2003
§ 9 - Leistungsnachweis, Berichte, Zeugnisse17.12.2021
§ 10 - Personenbezogene Bezeichnungen01.01.2002
§ 11 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1993 (Amtsbl. S. 250)
[12]
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Fußnoten
[12])
Jetzige Fassung des SchoG vgl. BS-Nr. 223-2.

§ 1 Voraussetzungen

(1) Krankenhaus- und Hausunterricht an Stelle des Unterrichts in der Schule sollen schulpflichtige Schüler öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen erhalten, die nach amtsärztlicher Feststellung infolge dauernder oder voraussichtlich mehr als sechs Unterrichtswochen währender Erkrankung die Schule nicht besuchen können. Das Gleiche gilt für Schüler, die wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an bestimmten Tagen versäumen müssen.
(2) Krankenhaus- und Hausunterricht wird nur erteilt, soweit der Gesundheitszustand des Schülers die Teilnahme an diesem Unterricht zulässt und die Gesundheit der Lehrkräfte dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Schule berät die Erziehungsberechtigten und den Schüler über das Recht, Krankenhaus- und Hausunterricht zu beantragen.

§ 2 Aufgaben des Krankenhaus- und Hausunterrichts

(1) Der Krankenhaus- und Hausunterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter dem besonderen Gesichtspunkt von Krankheit und mangelnder Schulbesuchsfähigkeit erfüllen, den Anschluss an den Unterricht in der Schule ermöglichen, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, von der Krankheit ablenken und den Willen zur Genesung stärken.
(2) Ist wegen der Krankheit die Änderung der Schullaufbahn unumgänglich, so soll der Krankenhaus- und Hausunterricht darauf vorbereiten.

§ 3 Ort

(1) Der Krankenhausunterricht wird in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Heilstätte im Saarland, der Hausunterricht am Aufenthaltsort des Schülers im Saarland erteilt.
(2) Vor der ständigen Einrichtung von Krankenhaus- oder Hausunterricht kann die Schulaufsichtsbehörde
[2]
Vereinbarungen über die Bereitstellung von Schulräumen und den Einsatz elektronischer Medien (z.B. digitales Klassenzimmer) treffen.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 4 Unterrichtsinhalte und -methoden, Zusammenarbeit

(1) Der Krankenhaus- und Hausunterricht berücksichtigt die Schullaufbahn des Schülers und richtet sich nach den Richtlinien und Lehrplänen, die für die Schule gelten, die er ohne seine Krankheit besuchen würde (Stammschule). Soweit es die besondere Lage des Schülers zulässt, ist vorrangig Unterricht in den für ihn versetzungs- oder abschlussrelevanten Fächern zu erteilen. Musische Fächer können in angemessenem Umfang einbezogen werden.
(2) Die Prinzipien der Individualisierung, der Differenzierung und der Selbsttätigkeit sowie der Einsatz von entsprechenden Medien, Lehr-, Lern- und Arbeitsmitteln haben für den Unterricht kranker Schüler besondere Bedeutung.
(3) Die Unterrichtung kranker Schüler erfordert die enge Zusammenarbeit zwischen den behandelnden Ärzten, den im Krankenhaus- und Hausunterricht eingesetzten Lehrkräften, den sonstigen betreuenden Fachkräften, den Erziehungsberechtigten sowie der Stammschule. Die Stammschule stell den Lehrkräften, die den kranken Schüler unterrichten, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und informiert sie insbesondere über den Stand der Klasse, die Lernziele und Unterrichtsinhalte im Rahmen der für die Klasse erstellten Unterrichtsplanung. Die zu treffenden Maßnahmen ergehen in enger Abstimmung zwischen allen für das Wohl des kranken Schülers Mitverantwortlichen.

§ 5 Organisation des Unterrichts

(1) In Krankenhäusern und sonstigen Heilstätten, in denen ständig Schüler stationär untergebracht sind, ist Krankenhausunterricht fest eingerichtet; dabei werden auch Schüler, welche die in § 1 Abs. 1 genannten zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, in den Unterricht mit einbezogen, sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 gegeben sind. In allen anderen Krankenhäusern und Heilstätten wird der Krankenhausunterricht je nach Bedarf erteilt.
Der Krankenhausunterricht soll nach Möglichkeit in Gruppen durchgeführt werden. Bei der Bildung der Gruppen sind unterrichtliche und soziale Gesichtspunkte maßgeblich. Einzelunterricht ist zu erteilen, wenn dies aus medizinischen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen geboten ist.
(2) Der Hausunterricht wird als Einzelunterricht erteilt.

§ 6 Umfang

(1) Der Umfang des Krankenhaus- und Hausunterrichts richtet sich grundsätzlich nach dem körperlich-seelischen Gesamtzustand des Schülers und nach der Empfehlung des behandelnden Arztes im Krankenhaus bzw. des Schul- oder Amtsarztes. Der Unterricht kann in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bis zu 10 Wochenstunden und in den Jahrgangsstufen 5 bis 13 bis zu 12 Wochenstunden umfassen.
(2) Die zu erteilenden Unterrichtsstunden sollen auf mehrere Wochentage verteilt werden.
(3) Sofern der Unterricht wegen einer mehr als ein Schulhalbjahr dauernden Krankheit wiederkehrend an bestimmten Tagen versäumt wird, kann Hausunterricht bis zu zwei Wochenstunden, ab der Jahrgangsstufe 5 bis zu drei Wochenstunden je Ausfalltag erteilt werden. Dieser Unterricht kann gegebenenfalls in der Schule erteilt werden.

§ 7 Lehrkräfte

(1) Der Hausunterricht wird von Lehrkräften aller Schulformen erteilt. Der Krankenhausunterricht wird von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik erteilt, soweit nicht im Einzelfall der Einsatz von Lehrkräften mit einer anderen Lehramtsbefähigung geboten ist.
(2) Im Hausunterricht sind nach Möglichkeit dieselben Lehrkräfte einzusetzen, die den Schüler an der Stammschule unterrichten würden. Soweit dies nicht möglich ist, werden andere Lehrkräfte der Stammschule oder sonstige geeignete Lehrkräfte mit der Aufgabe betraut.

§ 8 Verfahren, Zuständigkeit

(1) Der Krankenhaus- und Hausunterricht kann nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers erteilt werden; der Antrag kann auch von der Stammschule, dem Schul- oder Amtsarzt oder der Krankenhausverwaltung gestellt werden. Abweichend von Satz 1 bedarf es bei der Erteilung von Krankenhausunterricht keines ausdrücklichen Antrags, wenn in dem Krankenhaus oder der Heilstätte bereits Krankenhausunterricht fest eingerichtet ist; in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie bedarf die Einbeziehung eines Schülers in den Krankenhausunterricht in jedem einzelnen Fall der Zustimmung des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
(2) Der Antrag ist an den Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu richten. Er muss folgende Angaben enthalten:
-
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift des Schülers
-
derzeitiger Aufenthaltsort des Schülers
-
Stammschule und Klassenstufe
-
Angaben über die Sprachenfolge.
Dem Antrag ist bei Krankenhausunterricht ein Attest des behandelnden Krankenhausarztes, bei Hausunterricht des Amtsarztes über die Krankheit des Schülers beizufügen, das sich auf die in § 1 Abs. 1 und 2 geregelten, die Erkrankung des Schülers betreffenden Voraussetzungen bezieht. Dieses Attest soll Aussagen darüber enthalten, ob und bis zu welchem Umfang Krankenhaus- bzw. Hausunterricht bei der vorliegenden Krankheit möglich ist. Wird der Antrag auf Erteilung von Hausunterricht von der Stammschule gestellt, so soll in dem Antrag angegeben werden, ob und gegebenenfalls welche Lehrkräfte bereit sind, den Hausunterricht zu erteilen.
(3) Die Entscheidung über die Erteilung des Krankenhaus- und Hausunterrichts trifft der Landesbeauftragte für den Krankenhaus- und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Er hat bei dieser Entscheidung auch zu prüfen, ob ein Fall des § 1 Abs. 3 vorliegt.
(4) Über den Einsatz der hauptamtlichen, nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte entscheidet die Schulaufsichtsbehörde
[2]
auf Vorschlag des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht.
(5) Im Übrigen leitet der Landesbeauftragte für den Krankenhaus- und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft diesen Unterricht und die hierbei tätigen Lehrkräfte in entsprechender Anwendung der Allgemeinen Dienstordnung für Schulleiter.
[3]
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
[3])
Vgl. ADOS vom 16. Februar 1975 (GMBl. S. 210).

§ 9 Leistungsnachweis, Berichte, Zeugnisse

(1) Die für den Unterricht in Schulen geltenden Vorschriften über schriftliche Leistungsnachweise finden keine Anwendung. Über Art, zeitlichen Umfang und Anzahl schriftlicher Arbeiten im Rahmen des Krankenhaus- und Hausunterrichts entscheidet die unterrichtende Lehrkraft.
(2) Die Lehrkraft hat den behandelten Stoff sowie Feststellungen über auffällige Verhaltensweisen des Schülers schriftlich oder elektronisch festzuhalten. Nach der Entlassung des Schülers aus dem Krankenhaus oder nach Beendigung des Hausunterrichts erhält die Stammschule einen zusammenfassenden Abschlussbericht, der Angaben über Lerninhalte, Lernergebnisse und Verhalten des Schülers im Unterricht sowie gegebenenfalls weitere Hinweise, z.B. bezüglich der Schullaufbahn, enthält. Für Schüler im Krankenhaus wird dieser Bericht erst nach zweiwöchigem Unterricht erstellt.
(3) Für Schüler, die in einem Schuljahr ausschließlich Krankenhaus- oder Hausunterricht erhalten haben und die nach den Lehrplänen der allgemein bildenden Schulen unterrichtet wurden, gilt:
1.
Die Schüler erhalten ein vom Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft auszustellendes Jahres-, Abschluss- oder Abgangszeugnis entsprechend der Schulordnung, nach deren Lehrplan sie unterrichtet wurden. In dem Zeugnis ist unmittelbar vor dem Abschnitt „Leistungen” anzugeben, nach welchem Lehrplan der Krankenhaus- oder Hausunterricht erteilt wurde. Unter „Be-merkungen” ist ein Hinweis auf die Dauer und den Umfang des Krankenhaus- oder Hausunterrichts aufzunehmen. Die Lehrkräfte, die den Unterricht erteilt haben, entscheiden gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für den Kran-kenhaus- und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft über das Zeugnis.
2.
Soweit geboten, erhalten die in Nummer 1 genannten Schüler ein Verhaltenszeugnis nach der Verordnung über Verhaltenszeugnisse in der jeweils geltenden Fassung
[3]
.
(4) Erhält der Schüler vor dem Zeugnistermin während mehr als 12 Schulwochen Krankenhaus- oder Hausunterricht, ohne dass ein Fall des Absatzes 3 vorliegt, so ist der Stammschule rechtzeitig zu der Zeugniskonferenz eine Bewertung der Leistung in den Fächern, in denen Unterricht erteilt wurde, in freier Form oder gegebenenfalls in Form von Noten mitzuteilen. Die Stammschule entscheidet unter Berücksichtigung dieser Leistungsbeurteilung über das Halbjahres-, Jahres-, Abschluss- oder Abgangszeugnis nach der jeweils geltenden Schulordnung und stellt ein entsprechendes Zeug-nis aus. In diesem ist unter „Bemerkungen” ein Hinweis auf die Dauer und den Umfang des Krankenhaus- oder Hausun-terrichts aufzunehmen. Soweit in Folge des krankheitsbedingten Fehlens die Entscheidung über die Zeugnisnote in einem Fach oder in mehreren Fächern oder die Versetzung oder den Schulabschluss nicht möglich ist, ist dies ebenfalls unter „Bemerkungen” zu erläutern.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gelten für den Erwerb des Hauptschulabschlusses bzw. des mittleren Bildungsabschlusses die jeweils geltenden Prüfungsordnungen entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Entscheidung über die Teilnahme an der Prüfung trifft die Stammschule auf der Grundlage eines Attestes des behandelnden Krankenhausarztes oder des Amtsarztes. Sie entscheidet in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde
[2]
über den Ort der Prüfung und über erforderliche Nachteilsausgleiche.
2.
An der Prüfung sind die zuletzt unterrichtenden Lehrkräfte des Schülers als Mitglieder der Prüfungskommission zu beteiligen. Diese nehmen die Zweitkorrektur vor und sind Mitglied des Fachausschusses, wenn sie den Schüler in diesem Fach unterrichtet haben. Der Termin der mündlichen Prüfung des Schülers ist mit ihnen abzustimmen.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
[3])
Vgl. BS-Nr. 223-2-112

§ 10 Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
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