Verordnungen zur Pauschalierung der Einzelförderung nach § 30 Absatz 5 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) Vom 3. August 2009
                            Verordnungen zur Pauschalierung der Einzelförderung  nach § 30 Absatz 5 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG)  Vom 3. August 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Verordnung vom 29. März 2018 (Amtsbl. I S. 170) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnungen zur Pauschalierung der Einzelförderung nach § 30 Absatz 5 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) vom 3. August 2009 | 01.01.2010 | 
| Eingangsformel | 01.01.2010 | 
| § 1 | 19.04.2018 | 
| § 2 | 01.01.2010 | 
| § 3 | 01.01.2010 | 
| § 4 | 01.01.2010 | 
| § 5 | 25.09.2015 | 
| § 6 - Inkrafttreten | 04.12.2015 | 
                            Auf Grund des § 30 Absatz 5 SKHG vom 13. Juli 2005 (Amtsblatt S. 1290) verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Für die Jahre 2010 bis 2018 werden die Fördermittel gemäß § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) pauschaliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Für die Gesamtbettenzahl, die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan und das Leistungsgeschehen wird das Berechnungsmodell der pauschalen Fördermittel des Jahres 2005 der Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 7 SKHG unter Berücksichtigung der Sonderförderung der Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, zu Grunde gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Pauschale nach § 2 vermindert oder erhöht sich in Höhe von fünf Zwölftel um die gewichtete Differenz zwischen den in den Jahren 1988 bis 2008 zur Verfügung gestellten Fördermitteln nach § 9 Absatz 1 KHG und den nach § 2 ermittelten Förderbeträgen für die Jahre 1988 bis 2008. Die in den Jahren 1988 bis 2008 zur Verfügung gestellten Fördermittel werden wie folgt gewichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Jahre 1988 - 2001 mit 30 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Jahre 2002 - 2008 mit 70 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Den Krankenhausträgern wird gestattet, die für ihre einzelnen Krankenhäuser ermittelten Pauschalen auch in anderen saarländischen Krankenhäusern im Rahmen der Zweckbestimmung des § 9 Absatz 1 KHG zu investieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung ist jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres durch Testat des Abschlussprüfers gemäß § 20 SKHG zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.