KHG SL 2015
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1573 - Saarländisches Krankenhausgesetz Vom 13. Juli 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015

Gesetz Nr. 1573 - Saarländisches Krankenhausgesetz Vom 13. Juli 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, neuer Fünfter Abschnitt und §§ 5a, 15a, 15b eingefügt, Fünfter bis Neunter Abschnitt (alt) werden Sechter bis Zehnter Abschnitt (neu) durch Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1573 - Saarländisches Krankenhausgesetz vom 13. Juli 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 201524.09.2015
Inhaltsverzeichnis15.04.2022
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen24.09.2015
§ 1 - Ziel des Gesetzes24.09.2015
§ 2 - Geltungsbereich13.07.2018
§ 3 - Sicherstellungsauftrag und Trägerschaft24.09.2015
§ 4 - Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit13.07.2018
Zweiter Abschnitt - Patient und Krankenhaus24.09.2015
§ 5 - Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung13.07.2018
§ 5a - Sicherheitskultur und Fehlermeldesysteme15.04.2022
§ 6 - Soziale und seelsorgerische Betreuung13.07.2018
§ 6a - Pflege und individuelle Betreuung der Patientinnen und Patienten13.07.2018
§ 7 - Kind im Krankenhaus24.09.2015
§ 8 - Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher17.12.2021
Dritter Abschnitt - Pflichten der Krankenhäuser24.09.2015
§ 9 - Qualitätssicherung und Barrierefreiheit13.07.2018
§ 9a - Umgang mit berufsbezogenen Belastungen13.07.2018
§ 10 - Notfallversorgung, Brand- und Katastrophenschutz24.09.2015
§ 11 - Krankenhaushygiene13.07.2018
Vierter Abschnitt - Auskunftspflicht, Datenschutz15.04.2022
§ 12 - Auskunftspflicht und Statistik24.09.2015
§ 13 - Patientendatenschutz15.04.2022
§ 13a - Datenverarbeitung im Auftrag17.12.2021
§ 14 - Forschung und Patientendaten24.09.2015
Fünfter Abschnitt - Krankenhausaufsicht15.04.2022
§ 15 - Allgemeines15.04.2022
§ 15a - Unterrichtungspflicht15.04.2022
§ 15b - Ombudsperson als Stelle für anonyme Anzeigen15.04.2022
Sechster Abschnitt - Organisation der Krankenhäuser15.04.2022
§ 16 - Krankenhausleitung und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter13.07.2018
§ 17 - Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor24.09.2015
§ 18 - Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor24.09.2015
§ 19 - Pflegedirektorin oder Pflegedirektor13.07.2018
§ 20 - Jahresabschlussprüfung24.09.2015
§ 21 - Arzneimittelkommission24.09.2015
Siebenter Abschnitt - Flexible Krankenhausplanung15.04.2022
§ 22 - Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung13.07.2018
§ 23 - Aufstellung des Krankenhausplans13.07.2018
§ 24 - Aufnahme in den Krankenhausplan05.05.2017
§ 25 - Abweichungskorridor17.12.2021
§ 26 - Selbstverwaltungspartner24.09.2015
§ 27 - Saarländische Krankenhauskonferenz13.07.2018
Achter Abschnitt - Förderung der Krankenhäuser15.04.2022
§ 28 - Investitionsplanung13.07.2018
§ 29 - Grundsätze der Förderung17.12.2021
§ 30 - Einzelförderung13.07.2018
§ 31 - Pauschale Förderung13.07.2018
§ 32 - Förderung der Nutzung von Anlagegütern24.09.2015
§ 33 - Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen („alte Last")24.09.2015
§ 34 - Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten sowie Vorhaben zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen13.07.2018
§ 35 - Förderung zur Betreuung von Kindern24.09.2015
§ 36 - Förderung zum Ausgleich von Eigenmitteln24.09.2015
§ 37 - Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan24.09.2015
§ 38 - Förderung von Forschungsvorhaben24.09.2015
§ 39 - Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen24.09.2015
§ 40 - Rückzahlung von Fördermitteln24.09.2015
§ 41 - Verzinsung24.09.2015
§ 42 - Beteiligung der Gemeinden an der Mittelaufbringung24.09.2015
Neunter Abschnitt - Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens15.04.2022
§ 43 - Staatliche Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsstätten24.09.2015
Zehnter Abschnitt - Schlussbestimmungen15.04.2022
§ 44 - Darlehen aus Landesmitteln24.09.2015
§ 45 - Übergangsvorschriften15.04.2022
§ 46 - Inkrafttreten24.09.2015
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziel des Gesetzes
§ 2Geltungsbereich
§ 3Sicherstellungsauftrag und Trägerschaft
§ 4Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit
Zweiter Abschnitt Patient und Krankenhaus
§ 5Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung
§ 5aSicherheitskultur und Fehlermeldesysteme
§ 6Soziale und seelsorgerische Betreuung
§ 6aPflege und individuelle Betreuung der Patientinnen und Patienten
§ 7Kind im Krankenhaus
§ 8Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher
Dritter Abschnitt Pflichten der Krankenhäuser
§ 9Qualitätssicherung und Barrierefreiheit
§ 9aUmgang mit berufsbezogenen Belastungen
§ 10Notfallversorgung, Brand- und Katastrophenschutz
§ 11Krankenhaushygiene
Vierter Abschnitt Auskunftspflicht, Datenschutz
§ 12Auskunftspflicht und Statistik
§ 13Patientendatenschutz
§ 13aDatenverarbeitung im Auftrag
§ 14Forschung und Patientendaten
Fünfter Abschnitt Krankenhausaufsicht
§ 15Allgemeines
§ 15aUnterrichtungspflicht
§ 15bOmbudsperson, Stelle für anonyme Anzeigen
Sechster Abschnitt Organisation der Krankenhäuser
§ 16Krankenhausleitung und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 17Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
§ 18Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor
§ 19Pflegedirektorin oder Pflegedirektor
§ 20Jahresabschlussprüfung
§ 21Arzneimittelkommission
Siebenter Abschnitt Flexible Krankenhausplanung
§ 22Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung
§ 23Aufstellung des Krankenhausplans
§ 24Aufnahme in den Krankenhausplan
§ 25Abweichungskorridor
§ 26Selbstverwaltungspartner
§ 27Saarländische Krankenhauskonferenz
Achter Abschnitt Förderung der Krankenhäuser
§ 28Investitionsplanung
§ 29Grundsätze der Förderung
§ 30Einzelförderung
§ 31Pauschale Förderung
§ 32Förderung der Nutzung von Anlagegütern
§ 33Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen („alte Last“)
§ 34Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten sowie Vorhaben zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen
§ 35Förderung zur Betreuung von Kindern
§ 36Förderung zum Ausgleich von Eigenmitteln
§ 37Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan
§ 38Förderung von Forschungsvorhaben
§ 39Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen
§ 40Rückzahlung von Fördermitteln
§ 41Verzinsung
§ 42Beteiligung der Gemeinden an der Mittelaufbringung
Neunter Abschnitt Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens
§ 43Staatliche Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsstätten
Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 44Darlehen aus Landesmitteln
§ 45Übergangsvorschriften
§ 46Inkrafttreten

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, im Saarland eine bedarfsgerechte stationäre und teilstationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein flächendeckendes System leistungsfähiger und eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser zu sozial tragbaren Vergütungen sicherzustellen. Die besonderen Aufgaben des Universitätsklinikums des Saarlandes in Forschung und Lehre bleiben gewährleistet.
(2) Die Krankenhäuser berücksichtigen bei der Krankenhausbehandlung die Belange und die Würde der Patientinnen und Patienten. Dabei ist jede Patientin und jeder Patient nach Art und Schwere der Erkrankung unabhängig von ihrer oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sozialen Stellung oder Krankenversicherung medizinisch zweckmäßig und ausreichend zu versorgen.
(3) Die Krankenhäuser fördern die Aus-, Weiter- und Fortbildung der im Krankenhaus Beschäftigten.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Saarland, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Sechste und Siebente Abschnitt mit Ausnahme des § 38 gelten nur für die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. Die Vorschriften dieser Abschnitte über die Investitionsprogramme und die Förderung der Krankenhäuser mit Ausnahme des § 38 gelten nicht für das Universitätsklinikum des Saarlandes. Das Gesetz gilt nicht für die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie.
(2) § 6 Absätze 3 und 4 und die §§ 8, 13, 13a, 14 und 16 bis 19 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen unabhängig von deren Rechtsform betrieben werden. Die Religionsgemeinschaften treffen für ihre Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen. Sie unterrichten die Krankenhausaufsichtsbehörde über die von ihnen getroffenen Regelungen.

§ 3 Sicherstellungsauftrag und Trägerschaft

(1) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Krankenhäuser können von freigemeinnützigen, privaten oder öffentlichen Krankenhausträgern errichtet und betrieben werden.
(2) Das Land stellt die Krankenhausversorgung durch die Krankenhaus- und Investitionsplanung, durch das Universitätsklinikum des Saarlandes und durch die Genehmigung der vereinbarten Krankenhausentgelte sicher.
(3) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken gewährleisten die Krankenhausversorgung durch das Errichten und das Betreiben von Krankenhäusern als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Sie müssen die Pflichtaufgabe nur erfüllen, soweit sich kein freigemeinnütziger, privater oder anderer geeigneter öffentlicher Krankenhausträger findet und ohne die Übernahme eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung gefährdet wäre.

§ 4 Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit

(1) Die Krankenhäuser sind so zu führen, dass eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sichergestellt ist.
(2) Die Krankenhäuser sind im Interesse der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:
1.
Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
2.
Not- und Unfalldienst,
3.
Verweisung auf andere geeignete Krankenhäuser bei Vollbelegung - ausgenommen Notaufnahmen,
4.
Alarm- und Einsatzpläne gemäß § 10,
5.
Errichtung und Betrieb von gemeinsamen Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe; bedarfsabhängig ist bei Fort- und Weiterbildung auch eine Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des Saarlandes zulässig.
(3) Die Krankenhäuser arbeiten auch mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, ambulanten Pflegediensten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammen. Dabei sind Zusammenschlüsse insbesondere auf der Grundlage des § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - anzustreben.

Zweiter Abschnitt Patient und Krankenhaus

§ 5 Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung

(1) Wer nach ärztlicher Beurteilung der stationären oder teilstationären Behandlung bedarf, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann, hat Anspruch auf Aufnahme in ein Krankenhaus. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der stationären oder teilstationären Behandlung trifft die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt im Krankenhaus unter Berücksichtigung der Befunde der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind in jedem Fall vorrangig aufzunehmen und zu versorgen.
(2) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe seiner stationären und teilstationären Behandlungsmöglichkeiten zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten verpflichtet; die Pflicht zur Hilfe in Notfällen und die Versorgung nach den Vorschriften des Unterbringungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 1271), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2014 (Amtsbl. I S. 156) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Soweit das Krankenhaus aufgrund seines Versorgungsauftrages Notfallpatientinnen und Notfallpatienten nicht angemessen behandeln kann, hat es eine ausreichende Erstversorgung vorzunehmen und für die Verlegung in ein geeignetes Krankenhaus zu sorgen.
(4) Aus medizinischen, pflegerischen, hygienischen und baulichen Gründen darf die Patientenaufnahme nur im Rahmen der anerkannten Krankenhausplanbetten erfolgen. Ist ein Krankenhaus voll belegt, verweist es - abgesehen von Notaufnahmen, Epidemien oder Katastrophenfällen - die Patientin oder den Patienten auf andere geeignete aufnahmefähige Krankenhäuser.
(5) Der Anspruch des Krankenhauses gegenüber der Patientin oder dem Patienten oder deren Kostenträgern auf Übernahme der Kosten der stationären oder teilstationären Versorgung bleibt unberührt.
(6) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Ärztinnen und Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärztinnen/Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten mit Ausnahme der §§ 16 Absatz 2 und 18, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 5a Sicherheitskultur und Fehlermeldesysteme

(1) Jedes Krankenhaus hat im Zuge der Qualitätssicherung der Leistungen ein Schutzkonzept zu etablieren, das stets die Würde, das Recht auf Selbstbestimmung und die körperliche Integrität der Patientinnen und Patienten, deren Angehöriger und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achtet.
(2) In jedem Krankenhaus ist ein Fehlermeldesystem einzuführen. Im Falle von Zulassungen nach diesem Gesetz muss dies innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung erfolgen.
(3) Das Schutzkonzept und das Fehlermeldesystem müssen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einfach zugänglich sein. Das Fehlermeldesystem muss gewährleisten, dass die Meldungen anonym erfolgen können. Den Personen, die eine Meldung abgeben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Nicht zulässig ist die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Patientinnen und Patienten. Es ist eine vertrauliche Bearbeitung aller Daten sowie eine sichere Übertragung und Speicherung der Daten zu gewährleisten. Jede Möglichkeit zur Rückverfolgung der meldenden Einrichtungen von veröffentlichten Fällen ist auszuschließen. Das für die Krankenhausaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Inhalten, Mindeststandards und zum Verfahren des Schutzkonzeptes und des Fehlermeldesystems durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Das Krankenhauspersonal ist in diesen Themen verpflichtend regelmäßig fortzubilden. Das für Krankenhausaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu Art, Inhalt und Umfang durch Rechtsverordnung zu regeln.
(5) Das Krankenhaus hat die Meldungen mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung auszuwerten. Meldungen, die auf eine besondere Gefährdung der Patientensicherheit schließen lassen, hat das Krankenhaus der Krankenhausaufsicht unverzüglich mitzuteilen. Die Krankenhausaufsicht kann verlangen, dass eine Erörterung der Meldung stattfindet.
(6) Soweit ein Krankenhaus nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Fehlermeldesystem durchzuführen hat, ergänzen die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 die betreffenden Bestimmungen.
(7) Das Krankenhaus darf Krankenhauspersonal, das regelhaft und schwerpunktmäßig kinder- oder jugendnah arbeitet oder arbeiten soll, nur einsetzen, wenn dieses ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810), in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegt hat. Das Krankenhaus ist verpflichtet, sich die weitere Eignung des kinder- oder jugendnah eingesetzten Personals, in zeitlichen Intervallen von vier Jahren, durch erneute Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bestätigen zu lassen.

§ 6 Soziale und seelsorgerische Betreuung

(1) Jedes Krankenhaus richtet einen eigenen Sozialdienst ein. Fachkräfte des Sozialdienstes im Krankenhaus sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.
(2) Die Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf seelsorgerische Betreuung im Krankenhaus.
(3) Sozialer Dienst und Krankenhausseelsorge werden auf Wunsch der Patientin und des Patienten tätig.
(4) Der Sozialdienst arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem ärztlichen und pflegerischen Dienst zusammen. Er hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus zu ergänzen und sie oder ihn sowie gegebenenfalls ihre oder seine Angehörigen in sozialen Fragen zu beraten. Die psycho-soziale Betreuung und Beratung erfolgt insbesondere durch persönliche Hilfe, die Unterstützung bei der Einleitung von medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen und bei der Vorbereitung häuslicher Pflege sowie durch die Vermittlung von ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens im Anschluss an die Entlassung aus dem Krankenhaus. Liegen Hinweise vor, dass eine ambulante oder stationäre pflegerische Weiterversorgung und Betreuung der Patientin oder des Patienten sicherzustellen ist, veranlasst der Sozialdienst bei der Pflegekasse unverzüglich eine Begutachtung nach § 18 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -. Bei Patientinnen und Patienten, die nicht in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind, veranlasst der Sozialdienst die Information des jeweiligen Versicherungsunternehmens oder zuständigen Leistungsträgers.
(5) Sterbende Patientinnen und Patienten haben in besonderem Maß Anspruch auf eine ihrer Würde entsprechende Behandlung und Unterbringung. Auf die Bedürfnisse dieser Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen nach Ruhe, menschlicher Nähe und Seelsorge hat das Krankenhaus Rücksicht zu nehmen. Sofern Sterbende und deren Angehörige wünschen, dass Behandlung und Pflege zu Hause durchgeführt werden, soll das Krankenhaus sie entlassen, wenn die notwendige Betreuung ausreichend gewährleistet ist. Die Würde der Patientinnen und Patienten ist auch über den Tod hinaus zu wahren. Hinterbliebene sollen angemessen Abschied nehmen können.
(6) Um den religiösen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen, ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften im Krankenhaus Gelegenheit zur Durchführung von Gottesdiensten und zur Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben. Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.
(7) Im Interesse der Patientinnen und Patienten unterstützen die Krankenhäuser die Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen sowie ehrenamtliche Patientendienste und arbeiten mit diesen zusammen.

§ 6a Pflege und individuelle Betreuung der Patientinnen und Patienten

(1) Die Pflege der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus hat einen hohen Stellenwert. Pflege versteht sich dabei nicht nur als Krankenpflege, sondern unterstützt ebenso das Gesundsein und Gesundbleiben des Menschen. Pflege bei Gesundheitsproblemen ist eine Hilfestellung an Menschen aller Altersgruppen und soll die individuelle Situation und die individuellen Bedarfe der Patientinnen und Patienten berücksichtigen.
(2) Pflege, Betreuung und Behandlung sowie die gesamten Betriebsabläufe sind der Würde der Patientinnen und Patienten sowie ihren Bedürfnissen nach Schonung, Ruhe und einer aktivierenden Genesung anzupassen und angemessen zu gestalten. Die besonderen Belange kranker Kinder, hochbetagter, dementer, behinderter sowie psychiatrischer Patientinnen und Patienten sind besonders zu berücksichtigen. Die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson ist sicherzustellen. Ebenso ist die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Patientinnen und Patienten ihre Pflege nach § 63b Absatz 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, zu ermöglichen. Die aus sonstigen Gründen begehrte Mitaufnahme einer Begleitperson ist vom Krankenhaus zu ermöglichen, soweit die Aufnahme und die Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Krankenhaus regelt angemessene tägliche Besuchszeiten, die insbesondere die Belange kranker Kinder, hochbetagter, dementer, behinderter sowie psychiatrischer Patientinnen und Patienten berücksichtigen und Berufstätigen auch an Werktagen Krankenbesuche ermöglichen. Die Betriebsabläufe des Krankenhauses sollen so eingerichtet werden, dass sie dem Bedürfnis der Patientinnen und Patienten nach Schonung und Ruhe Rechnung tragen und eine ungestörte Nachtruhe gewährleisten. Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung der Patientinnen und Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht auf die Kranken und ihre Würde durchzuführen.

§ 7 Kind im Krankenhaus

(1) Das Krankenhaus sorgt für eine kindgerechte Krankenhausversorgung. Kinder und Jugendliche sind vorrangig unter Berücksichtigung ihrer besonderen psychischen und medizinischen Bedürfnisse in pädiatrischen und kinderchirurgischen bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen Hauptfachabteilungen zu behandeln. Die Behandlung, Pflege und Betreuung von Kindern hat unter Beachtung ihrer besonderen Bedürfnisse und in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten zu erfolgen. Die Gestaltung der Räume sowie der Stationsablauf sollen hierauf ausgerichtet sein.
(2) Die von der verantwortlichen Krankenhausärztin oder vom verantwortlichen Krankenhausarzt bestätigte, aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Kindes ist sicherzustellen. Die aus sonstigen Gründen begehrte Mitaufnahme einer Begleitperson des Kindes ist vom Krankenhaus zu sozial vertretbaren Entgelten zu ermöglichen, soweit die Aufnahme und Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt wird. Ist dem Krankenhaus die Mitaufnahme nicht möglich, so stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise dem Bedürfnis des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann.
(3) Das Krankenhaus unterstützt in Zusammenarbeit mit der Schulaufsichtsbehörde die schulische Betreuung langzeiterkrankter Kinder und Jugendlicher.

§ 8 Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher

(1) Der Krankenhausträger bestellt jeweils für die Dauer von fünf Jahren für jedes Krankenhaus eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher. Bedienstete des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden.
(2) Das Krankenhaus teilt den Namen und die Anschrift der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers der Krankenhausaufsichtsbehörde mit. Es stellt sicher, dass die Patientinnen und Patienten frühzeitig über den Namen, die Anschrift, die Sprechstundenzeit und den Aufgabenbereich der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in geeigneter Weise informiert werden. Hierzu ist den Patientinnen und Patienten insbesondere entsprechendes Informationsmaterial bereitzustellen. Der unmittelbare Zugang zur Patientenfürsprecherin oder zum Patientenfürsprecher muss gesichert sein.
(3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher vertritt die Interessen der Patientin oder des Patienten gegenüber dem Krankenhaus im Rahmen dieses Gesetzes. Sie oder er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin oder des Patienten tätig. Sie oder er kann sich mit schriftlichem oder elektronischem Einverständnis der Patientin oder des Patienten unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und sonstige zuständige Institutionen oder Behörden wenden. Sie oder er hat über alle Angelegenheiten Stillschweigen zu wahren, die ihr oder ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden.
(4) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher wird vom Krankenhaus in ihrer oder seiner Arbeit unterstützt. Der jeweilige Krankenhausträger soll der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher eine angemessene Fort- und Weiterbildung ermöglichen. Die Krankenhausleitung geht dem Vorbringen der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers nach und erteilt ihr oder ihm die notwendigen Auskünfte. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher ist in Ausübung ihres oder seines Amtes nicht an Weisungen gebunden. In regelmäßigen Abständen legt sie oder er dem Krankenhausträger und der Krankenhausleitung einen schriftlichen oder elektronischen Erfahrungsbericht vor.
(5) Das Amt der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers ist ein Ehrenamt. Es handelt sich um eine betreuende Tätigkeit, für die die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher vom Krankenhaus eine Aufwandsentschädigung erhält.

Dritter Abschnitt Pflichten der Krankenhäuser

§ 9 Qualitätssicherung und Barrierefreiheit

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte und den fachlichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Versorgung zu gewährleisten und sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen. Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie die nach dem Vierten Kapitel, Neunter Abschnitt des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - vorgesehenen Maßnahmen. Darüber hinaus soll die Qualitätssicherung alle Maßnahmen im Umfeld der Patientin oder des Patienten sowie gesundheitsfördernde Aspekte umfassen. Diese beinhalten auch die Versorgungsanforderungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere auch die baulich-technische sowie kommunikative Barrierefreiheit.

§ 9a Umgang mit berufsbezogenen Belastungen

Jedes Krankenhaus muss ein Konzept zur Unterstützung des in der Patientenversorgung tätigen Personals bei der Bewältigung berufsbezogener Belastungen erstellen und umsetzen. Dies kann insbesondere durch eine vollständige aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz erreicht werden.

§ 10 Notfallversorgung, Brand- und Katastrophenschutz

(1) Die Krankenhäuser nehmen an der Notfallversorgung teil. Sie müssen organisatorisch und medizinisch zur Aufnahme und qualifizierten stationären Erstversorgung einer Notfallpatientin oder eines Notfallpatienten in der Lage sein, insbesondere sind die dafür erforderlichen Einrichtungen, Planbetten und teilstationären Plätze vorzuhalten. Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst verpflichtet, insbesondere zur Teilnahme am Zentralen Landesweiten Behandlungskapazitätennachweis (ZLB) und zur Bereitstellung von Ärztinnen und Ärzten für Einsätze im Rettungsdienst gemäß dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz (SRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 418) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Krankenhäuser nehmen an der Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophen teil. Sie haben zu diesem Zweck Einsatzleitungen zu schaffen, Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben und diese mit den zuständigen Stellen für den Brand- und Katastrophenschutz abzustimmen. Die Alarm- und Einsatzpläne sind der Krankenhausaufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen. In den Alarm- und Einsatzplänen müssen auch Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten enthalten sein. Benachbarte Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen und sich gegenseitig zu unterstützen. Die Krankenhausleitungen bestellen Beauftragte für den Brandschutz und für interne und externe Gefahrenlagen.
(3) Die Krankenhäuser führen regelmäßig mit den zuständigen Stellen für den Brand- und Katastrophenschutz abgestimmte Katastrophenschutzübungen durch. Hierüber setzen sie die Krankenhausaufsichtsbehörde in Kenntnis.
(4) Die Krankenhäuser nehmen an der medizinischen Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten teil. Die nach Absatz 2 zu erstellenden Alarm- und Einsatzpläne müssen die folgenden Situationen mit berücksichtigen:
1.
Auftreten lebensbedrohender hochkontagiöser Infektionskrankheiten,
2.
Auftreten übertragbarer Krankheiten, die wegen des Ausmaßes und der Anzahl betroffener Personen besonderer organisatorischer Maßnahmen des Krankenhauses bedürfen,
3.
Versorgung von Patientinnen und Patienten nach bioterroristischen Anschlägen.
(5) Im Rahmen der Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophen unterstützen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 ausgewählten Krankenhäuser die zuständigen Behörden durch Bevorratung von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial. Die von den zuständigen Behörden beschafften Bestände sollen in den Versorgungskreislauf des Krankenhauses aufgenommen werden.
(6) Die Krankenhausaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung Näheres über die Aufgaben der Krankenhauseinsatzleitungen und der Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen, über den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne, über die Zuständigkeiten und das Verfahren der gegenseitigen Unterstützung im Brand- und Katastrophenfall sowie über die Bevorratung von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial zur Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophen einschließlich der Kostentragungspflicht zu bestimmen.

§ 11 Krankenhaushygiene

(1) Die Krankenhäuser treffen entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen. Zu diesem Zweck bildet jedes Krankenhaus eine Krankenhaushygienekommission.
(2) Die Krankenhausaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
1.
Erfassung von Krankenhausinfektionen,
2.
Zusammensetzung und Aufgaben einer Hygienekommission,
3.
Beschäftigung, Tätigkeitsfelder, Fort- und Weiterbildung von Hygienebeauftragten und Hygienefachkräften,
4.
regelmäßigen hygienischen Kontrollen und Näheres zu deren Durchführung,
5.
Akteneinsicht
im Einzelnen zu regeln.
(3) Die infektionshygienische Überwachung der Krankenhäuser gemäß § 23 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), sowie die hygienische Überwachung der Krankenhäuser nach § 12 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung, obliegt den Gesundheitsämtern der jeweils zuständigen Landkreise und des Regionalverbandes.

Vierter Abschnitt Auskunftspflicht, Datenschutz

§ 12 Auskunftspflicht und Statistik

(1) Die Krankenhäuser und die Sozialleistungsträger erteilen der Krankenhausaufsichtsbehörde auf Anfrage die Auskünfte, die für die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere die Krankenhausplanung, Krankenhausfinanzierung und Krankenhausaufsicht, erforderlich sind. Die Auskunftspflicht der Krankenhäuser gilt analog gegenüber dem Landesamt für Soziales hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungsstätten sowie gegenüber den Gesundheitsämtern hinsichtlich der hygienischen Überwachung und der Planungen nach § 10 Absatz 4. Auskünfte dürfen nur anonymisiert erteilt werden; dies gilt nicht für Auskünfte, die im Rahmen der Krankenhausaufsicht nach § 15 erforderlich sind.
(2) Die Krankenhäuser legen der Krankenhausaufsichtsbehörde die für Zwecke der Krankenhausplanung erforderlichen statistischen Daten vor. Die Krankenhausaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über den Inhalt, die Art und Periodizität der Erhebungen und die Vorlagetermine zu regeln. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die nach § 28 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) in der jeweils geltenden Fassung, von den Krankenhäusern mitzuteilenden Sachverhalte in die Erhebungen für Planungszwecke einbezogen werden.
(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser dürfen den in Absatz 1 genannten Gesundheitsbehörden für verwaltungsinterne Zwecke sowie den Mitgliedern der Saarländischen Krankenhauskonferenz gemäß § 27 im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung und an der Erstellung der Investitionspläne weitergegeben werden. Weitergehende Informationsrechte bleiben unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und für die Vertragskrankenhäuser nach § 107 Absatz 2 und § 108 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Krankenversicherung -.

§ 13 Patientendatenschutz

(1) Alle Daten von Patientinnen und Patienten (Patientendaten) im Krankenhaus unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Patientendaten sind auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar Anwendung.
(2) Patientendaten dürfen vom behandelnden Krankenhaus nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses, zur Durchführung der Behandlung der Patientin oder des Patienten, zur Leistungsabrechnung, zur Erfüllung der klinischen Dokumentationspflicht oder einer gesetzlichen Erhebungs- und Speicherungspflicht. Im Einzelfall darf die Verarbeitung von Patientendaten auch mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten erfolgen; dies gilt insbesondere für die Angabe der Konfessionszugehörigkeit bei der Patientenaufnahme zum Zweck der Krankenhausseelsorge. Die Einwilligung bedarf, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist, der schriftlichen oder elektronischen Form. Wird die Einwilligung mündlich erteilt, ist sie aufzuzeichnen. Die Patientin oder der Patient ist über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Verarbeitung zu unterrichten und aufzuklären. Aus der Verweigerung dürfen der Patientin oder dem Patienten keine Nachteile entstehen. Unzumutbare oder sachfremde Angaben dürfen auch mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten nicht verarbeitet werden. Im Übrigen regelt Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 die Bedingungen für die Einwilligung.
(3) Die Weitergabe von Patientendaten an andere Fachabteilungen innerhalb des Krankenhauses oder an den Sozialdienst im Krankenhaus ist nur zulässig, soweit sie für die Behandlung oder soziale Betreuung von Patientinnen oder Patienten erforderlich sind. Im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten und Angehörigen der Gesundheitsfachberufe ist zu gewährleisten, dass auf Patientendaten nur insoweit zurückgegriffen wird, als dies für die dem Berufsbild entsprechenden Funktionen erforderlich ist und diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können. Die Nutzung der Patientendaten durch die Krankenhausverwaltung darf nur in dem Maß erfolgen, wie dies für die Abwicklung des Behandlungsfalles erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Datensicherungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass das Patientengeheimnis gewahrt bleibt.
(4) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt oder soweit dies erforderlich ist
1.
zur Durchführung der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten,
2.
zur Durchführung der Mit- und Nachbehandlung, soweit die Patientin oder der Patient nach Hinweis nicht etwas anderes bestimmt,
3.
zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- und Mitteilungspflicht,
4.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit der Patientin oder des Patienten oder eines Dritten, wenn diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten überwiegen und die Abwendung der Gefahr ohne die Weitergabe nicht möglich ist,
5.
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kostenträger,
6.
zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Behandlungsverhältnis,
7.
zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit die Patientin oder der Patient nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,
8.
zum Zweck der Rechnungsprüfung durch den Krankenhausträger und der gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof,
9.
zur Wahrnehmung der Krankenhausaufsicht nach § 15 und 15a,
10.
zur Qualitätssicherung in der stationären Versorgung, wenn der Empfänger eine Ärztin oder ein Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle ist und der genannte Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen,
11.
zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Notfallversorgung zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen der Qualitätssicherung auf Anforderung der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst oder des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst.
Personen oder Stellen, denen nach dieser Vorschrift Patientendaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen übermittelt wurden. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst nach diesem Gesetz.
(4a) Bei Betriebsaufgabe oder Umwandlung eines Krankenhauses oder eines Teils davon in eine nicht akutstationäre örtliche Versorgungseinrichtung wird die Patientendokumentation abgeschlossen. In diesen Fällen hat das Krankenhaus die Patientendaten aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden und dabei der Geheimnisschutz gewahrt bleibt.
(5) Patientendaten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4a nicht mehr erforderlich und die durch Rechtsvorschriften oder die ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Berufsordnung vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind.
(6) Nach Abschluss der Behandlung unterliegen personenbezogene Daten, die in automatisierten Verfahren gespeichert und direkt abrufbar sind, dem alleinigen Zugriff der jeweiligen Fachabteilung. Dies gilt nicht für diejenigen Daten, die für das Auffinden der sonstigen Patientendaten erforderlich sind. Die Eröffnung des Direktzugriffs auf den Gesamtdatenbestand für andere Stellen im Krankenhaus ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nur mit Zustimmung der Fachabteilung zulässig.
(7) Die Patientin oder der Patient kann kostenfreie Auskunft über die gespeicherten persönlichen Daten und Einsicht in die Behandlungsdokumentation verlangen. Das kostenfreie Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf Angaben über Personen und Stellen, an die Daten übermittelt wurden. Zu diesem Zweck sind die Tatsache der Datenübermittlung und die datenempfangende Stelle aufzuzeichnen. Die Auskunft über medizinische Daten oder die Gewährung der Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation hat unter der Verantwortung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zu erfolgen.
(8) Jedes Krankenhaus bestellt schriftlich eine oder einen oder mehrere Datenschutzbeauftragte. Zu Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer dadurch keiner Pflichtenkollision mit sonstigen Aufgaben ausgesetzt wird und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Datenschutzbeauftragte unterstehen der Krankenhausleitung unmittelbar. Sie sind bei Anwendung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Aufgaben der Beauftragten für Datenschutz im Krankenhaus ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13a Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Der Krankenhausträger darf die Verarbeitung von Patientendaten einem Auftragnehmer übertragen, wenn
1.
Störungen im Betriebsablauf sonst nicht vermieden werden können,
2.
die Datenverarbeitung dadurch erheblich kostengünstiger gestaltet werden kann oder
3.
das Krankenhaus seinen Betrieb einstellt.
Vor der Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Patientendaten außerhalb des Krankenhauses ist zu prüfen, ob dies im wohlverstandenen Interesse der Patientin oder des Patienten liegt oder der Zweck auch mit verschlüsselten oder pseudonymisierten Patientendaten erreicht werden kann.
(2) Eine über drei Monate hinausgehende Speicherung von Patientendaten durch einen Auftragnehmer ist außerhalb des Krankenhauses nur zulässig, wenn die Patientendaten auf getrennten Datenträgern gespeichert sind, die der Auftragnehmer für den Krankenhausträger verwahrt.
(3) Der Auftragnehmer ist vom Krankenhausträger sorgfältig auszuwählen. Die Einzelheiten des Auftrags und die vom Auftragnehmer zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen sind schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren. Eine Abschrift der Vereinbarung hat der Krankenhausträger dem Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland und der Krankenhausaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden.
(4) Der Auftragnehmer darf die ihm überlassenen Patientendaten nur im Rahmen des Auftrags und der Weisungen des Krankenhausträgers verarbeiten. Sofern die §§ 13 und 14 für den Auftragnehmer nicht gelten, hat der Krankenhausträger sicherzustellen, dass der Auftragnehmer diese Vorschriften entsprechend anwendet und sich insoweit der Kontrolle des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterwirft.
(5) Eine Übertragung des Auftrags auf Dritte oder die Erteilung von Unteraufträgen ist nur mit Zustimmung des Krankenhausträgers zulässig. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Übernimmt ein Auftragnehmer nach einer Betriebsaufgabe eines Krankenhauses oder nach einer Umwandlung eines Krankenhauses in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung den gesamten Bestand der Patientendaten, gelten für ihn als verantwortliche Stelle hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten die Vorschriften dieses Abschnitts. Bei der Übernahme ist vertraglich sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung oder Untersuchung auf Verlangen in gleicher Weise wie bisher beim Krankenhaus Auskunft und Einsicht erhalten.
(7) Die konkrete Ausgestaltung der Auftragsverarbeitung durch den Auftragsverarbeiter regelt Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679.

§ 14 Forschung und Patientendaten

(1) Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte dürfen die innerhalb ihrer Fachabteilung zu Behandlungszwecken aufgezeichneten Patientendaten für eigene medizinische wissenschaftliche Forschung nutzen, wenn der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht erreicht werden kann und
1.
die Patientin oder der Patient nach Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck des Forschungsvorhabens nicht widersprochen hat oder
2.
schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden und nachträglich die Möglichkeit zum Widerspruch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeräumt werden kann.
(2) Patientendaten dürfen an andere Stellen für bestimmte Forschungsvorhaben nur weitergegeben werden, wenn die Patientin oder der Patient ausdrücklich eingewilligt hat. Der Einwilligung der Patientin oder des Patienten bedarf es nicht, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt, die Einholung der Einwilligung der Patientin oder dem Patienten nicht zugemutet werden kann und ihre oder seine schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Krankenhäuser haben die Empfängerin oder den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, den Kreis der betroffenen Patientinnen oder Patienten, das von der Empfängerin oder vom Empfänger genannte Forschungsvorhaben sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 aufzuzeichnen. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten weiterübermittelt oder für ein anderes als das angegebene Forschungsvorhaben verarbeitet oder sonst genutzt werden.
(3) Zu Zwecken nicht nur der behandlungsbezogenen Aufgaben der wissenschaftlichen Erforschung einer bestimmten Krankheit dürfen Krankenhäuser personenbezogene Daten in einem klinischen Krankheitsregister speichern, verarbeiten und nutzen. Dies ist nur zulässig mit Genehmigung durch die Krankenhausaufsichtsbehörde und nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz. In der Genehmigung sind die Zweckbestimmung des klinischen Krankheitsregisters, die Art der zu speichernden Daten und der Kreis der Betroffenen festzulegen.
(4) In einem klinischen Krankheitsregister können auch personenbezogene Daten mehrerer Krankenhäuser zusammengeführt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten dürfen in einem klinischen Krankheitsregister gespeichert werden, wenn die oder der Betroffene im Einzelfall nach vorheriger Unterrichtung über die Datenübermittlung an die registerführende Stelle und Aufklärung über den Zweck des Registers nicht widersprochen hat. Von der Unterrichtung der Betroffenen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn keine Nachsorgemaßnahmen mithilfe des klinischen Krankheitsregisters durchgeführt werden, eine ernste, nicht behebbare Gesundheitsverschlechterung eintreten kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin oder der Patient der Speicherung widersprochen hätte. Die Gründe sind aufzuzeichnen.
(6) Die Registerdaten dürfen nur im Rahmen der festgelegten Zweckbestimmung genutzt werden. Das registerführende Krankenhaus trägt die Verantwortung für die datenschutzrechtlich unbedenkliche Führung des klinischen Krankheitsregisters.
(7) Die übermittelten personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen nur mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten für ein anderes als das angegebene Forschungsvorhaben verarbeitet oder sonst genutzt werden.
(8) Die Daten nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind so bald wie möglich zu anonymisieren. Die Merkmale, mit deren Hilfe der Bezug der anonymisierten Daten zu den Patientinnen oder Patienten wiederhergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern und zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet.
(9) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen darf keinen Personenbezug erkennen lassen.

Fünfter Abschnitt Krankenhausaufsicht

§ 15 Allgemeines

(1) Die Krankenhäuser unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Krankenhausaufsichtsbehörde). Die Vorschriften über die hygienische Überwachung der Krankenhäuser gemäß § 11 Absatz 3 und über die Aufsicht über die Ausbildungsstätten gemäß § 43 Absatz 4 sind Teil der Krankenhausaufsicht.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die für die Krankenhäuser geltenden Rechtsvorschriften beachtet und eingehalten werden. Sie ist so zu handhaben, dass die Entschluss- und Verantwortungsfreudigkeit der Krankenhäuser gefördert und nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände, über die Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug, die Rechtsaufsicht über das Universitätsklinikum des Saarlandes sowie über die landes- und bundesunmittelbaren Körperschaften bleiben unberührt.
(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die dafür notwendigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Zur Überwachung dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Krankenhauses das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass das Krankenhaus die Rechtsverletzung behebt. Kommt das Krankenhaus dem innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde das Krankenhaus verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.

§ 15a Unterrichtungspflicht

Bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterrichtet das Krankenhaus die Krankenhausaufsichtsbehörde, das Landesamt für Soziales und die jeweils zuständige Heilberufekammer.

§ 15b Ombudsperson als Stelle für anonyme Anzeigen

(1) Die Krankenhäuser haben jeweils eine Stelle für anonyme Anzeigen einzurichten und mit einer externen Ombudsperson zu besetzen
(2) Der Krankenhausträger hält zur Bestellung der Ombudsperson und zum Verfahren der Stelle nach Absatz 1 ein mit der Krankenhausaufsichtsbehörde abgestimmtes Konzept für anonyme Anzeigen vor.
(3) Die Kontaktdaten der jeweiligen Ombudsperson sind krankenhausintern bekannt zu geben. Die Erreichbarkeit ist durch die Krankenhausleitung sicherzustellen und zu gewährleisten.
(4) Die jeweilige Ombudsperson ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.
(5) Die Ombudsperson leitet die Anzeige unverzüglich an die Krankenhausleitung weiter, soweit der Verdacht auf eine Straftat oder einen Verstoß gegen Berufspflichten nach § 15a begründet scheint oder die Anzeige auf eine besondere Gefährdung der Patientensicherheit schließen lässt.
(6) Die Weiterleitung der Anzeige hat anonymisiert zu erfolgen. Die Daten der anzeigenden Person, insbesondere deren Name, Anschrift und Ort der Tätigkeit und die Daten der Patientinnen und Patienten, die im Rahmen des Behandlungsverhältnisses von einer Pflichtverletzung betroffen sein könnten, dürfen nur nach deren ausdrücklicher Zustimmung der Krankenhausleitung mitgeteilt werden. Die Zustimmung hat in schriftlicher Form gegenüber der jeweiligen Ombudsperson zu erfolgen.
(7) Die Ombudsperson ist stets verpflichtet, die Rechte der von einer Anzeige Betroffenen zu wahren. Insbesondere ist die Ombudsperson gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Sechster Abschnitt Organisation der Krankenhäuser

§ 16 Krankenhausleitung und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die Krankenhausleitung wird vom Krankenhausträger bestellt. Ihr obliegt die Betriebsführung des Krankenhauses.
(2) Sie besteht mindestens aus einer Verwaltungsdirektorin oder einem Verwaltungsdirektor, einer Ärztlichen Direktorin oder einem Ärztlichen Direktor und einer Pflegedirektorin oder einem Pflegedirektor; für jedes Mitglied der Krankenhausleitung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Die für die Geschäftsleitung geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
(3) Die Krankenhausleitung ist dafür verantwortlich, dass die patientengerechte Versorgung und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden und die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses gewährleistet ist.
(4) Die Zuständigkeiten der Mitglieder der Krankenhausleitung ergeben sich aus den §§ 17, 18 und 19, soweit der Krankenhausträger keine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft.
(5) Die Krankenhausleitung ist verpflichtet, einschlägige Informationen bereitzustellen, um den jeweiligen Patientinnen und Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer angebotenen Gesundheitsversorgung. Die Krankenhausleitung ist ferner verpflichtet, nachvollziehbare Rechnungen und vollständige Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus und ihren Versicherungsschutz bereitzustellen. Weiter hat die Krankenhausleitung eine nach Risiko angemessene Deckungsvorsorge zur Haftung für Leistungen ihrer Beschäftigten und der in ihrem Auftrag eingesetzten Personen nachzuweisen.
(6) Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Neben der Erstattung der Kosten, welche durch ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 im Krankenhaus verursacht werden, kann der Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich verlangen.
(7) Werden im stationären Bereich von hierzu berechtigten Ärztinnen oder Ärzten des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind deren nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte sowie nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen. Die Regelung des § 22 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(8) Der Krankenhausträger stellt durch hausinterne Regelungen die angemessene Beteiligung nach Absatz 7 sicher. Sofern der Krankenhausträger keine andere Regelung trifft, haben die liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte von ihren nach Abzug der Abgaben an den Krankenhausträger nach Absatz 6 verbleibenden Liquidationseinnahmen im stationären Bereich bis zu 25.600 Euro Abgaben in Höhe von 10 vom Hundert, von mehr als 25.600 Euro bis 127.800 Euro in Höhe von 25 vom Hundert und von den 127.800 Euro übersteigenden Liquidationseinnahmen in Höhe von 40 vom Hundert einer Mitarbeiterbeteiligung zuzuführen. Bei der Verteilung sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus zu berücksichtigen.
(9) Die Erfüllung von bestehenden Verträgen des Krankenhausträgers mit liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten bleibt unberührt. Der Krankenhausträger hat die rechtlichen Möglichkeiten einer Anpassung dieser Verträge auszuschöpfen.

§ 17 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor muss über die notwendigen betriebswirtschaftlichen und sonstigen Fachkenntnisse verfügen.
(2) Der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor obliegt insbesondere
1.
die Leitung der Bereiche Verwaltung, Wirtschaft und Technik,
2.
das Beschaffungs- und Lagerwesen,
3.
die Personalverwaltung,
4.
die Patientenaufnahme und -abrechnung,
5.
das Finanz- und Rechnungswesen,
6.
die Verwaltung der Grundstücke und Gebäude,
7.
die Ausübung des Hausrechts und
8.
die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem Zentralen Landesweiten Behandlungskapazitätennachweis (ZLB) nach dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 18 Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor

(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor vertritt vorrangig die medizinischen Belange in der Krankenhausleitung.
(2) Der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor obliegt die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, insbesondere
1.
die Sicherstellung der Zusammenarbeit des ärztlichen Dienstes und der Fachabteilungen,
2.
die Koordinierung der ärztlichen und medizinisch-technischen Dienste sowie die Ausübung der ärztlichen Fachaufsicht in diesen Bereichen,
3.
die Sicherstellung des ärztlichen Aufnahmedienstes,
4.
die Sicherstellung der ärztlichen Aufzeichnung und Dokumentation,
5.
die Sicherstellung der Krankenhaushygiene und der kontinuierlichen Qualitätskontrolle der Krankenhausleistungen,
6.
die Weiter- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,
7.
die Überwachung der Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnungen,
8.
die Sicherstellung der gesundheitlichen Überwachung der Beschäftigten im Krankenhaus und
9.
die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens gemäß § 4 Absatz 3.

§ 19 Pflegedirektorin oder Pflegedirektor

(1) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor vertritt vorrangig die pflegerischen Belange in der Krankenhausleitung. Sie oder er muss entweder eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Krankenpflegefachberuf sowie eine Weiterbildung absolviert haben, die zur Leitungsfunktion qualifiziert oder eine Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes oder ein Studium des Pflegemanagements oder der Pflegewisschenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen.
(2) Der Pflegedirektorin oder dem Pflegedirektor obliegt insbesondere
1.
die Leitung und Koordinierung des pflegerischen Dienstes,
2.
die Koordinierung der Weiter- und Fortbildung des Pflegepersonals,
3.
die Überwachung der Pflegequalität,
4.
die Weiterentwicklung und Anpassung der pflegerischen Arbeit unter Berücksichtigung des medizinischen, medizinisch-technischen und pflegerischen Fortschritts,
5.
die Entscheidung über Beschwerden zur pflegerischen Versorgung und
6.
die Beteiligung an der praktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler der Pflegeberufe in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Pflegeschulen.

§ 20 Jahresabschlussprüfung

(1) Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung des Rechnungswesens durch eine geeignete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Sie wird jährlich vom Krankenhausträger bestellt.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1.
die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
2.
die wirtschaftlichen Verhältnisse,
3.
die im Einzelnen zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Förderung nach § 30 und § 31 sowie
4.
die Anzahl der voll- und teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten, der Berechnungs- und Belegungstage und der Geburten.
(3) Werden nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen erhoben, hat der Abschlussprüfer dies zu bestätigen; andernfalls ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen.

§ 21 Arzneimittelkommission

(1) Jedes Krankenhaus bildet eine Arzneimittelkommission. Krankenhäuser eines Trägers oder räumlich benachbarte Krankenhäuser können auch eine gemeinsame krankenhausübergreifende Arzneimittelkommission bilden. Die Leitung der Arzneimittelkommission obliegt einer Krankenhausapothekerin oder einem Krankenhausapotheker bzw. einer in Arzneimittelfragen besonders erfahrenen Krankenhausärztin oder einem entsprechenden Krankenhausarzt.
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Erstellung und Fortschreibung einer Liste der im Krankenhaus zu verwendenden Arzneimittel unter besonderer Berücksichtigung der Arzneimittelsicherheit, der Aufgabenstellung des Krankenhauses und des Gebots der Wirtschaftlichkeit,
2.
die Erfassung von Arzneimittelrisiken, insbesondere von Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und Gegenanzeigen sowie die Meldung an die Arzneimittelkommission der Kammern der Heilberufe und
3.
die Beratung der Ärztinnen und Ärzte in Fragen der Arzneimitteltherapie.
(3) Die von der Arzneimittelkommission erstellte Arzneimittelliste ist von den Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten bei der Arzneimitteltherapie zu berücksichtigen.

Siebenter Abschnitt Flexible Krankenhausplanung

§ 22 Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung

(1) Bei der Krankenhausplanung sind die in § 1 dieses Gesetzes und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele gegeneinander und untereinander abzuwägen; die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, und die Grundsätze sowie sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung ist insbesondere mit Blick auf die Bevölkerungszahl und -struktur, die Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch saarländische und auswärtige Patientinnen und Patienten, die Krankheitsarten, die übrigen Versorgungsangebote im Gesundheitswesen und die vergleichbare Versorgungsdichte in Bund und Ländern im Krankenhausplan zu bestimmen. Das Saarland ist grundsätzlich ein Versorgungsgebiet. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen regionalen Versorgung kann der Krankenhausplan für spezielle medizinische Fachgebiete mehrere kleinteiligere Versorgungsgebiete ausweisen.
(2) Bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen haben Krankenhäuser Vorrang, die eine umfassende ununterbrochene Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen und mindestens zwei Fachabteilungen vorhalten, wovon eine das Gebiet Innere Medizin oder das Gebiet Chirurgie abdeckt. Fachkliniken haben nur dann einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn sie bedarfsgerecht sind und sie glaubhaft machen, dass ihr Leistungsspektrum und die Qualität ihrer Leistungen die Versorgung der Bevölkerung verbessern werden.
(3) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung soll der Krankenhausplan für bestimmte medizinische Indikationen, insbesondere chronische Erkrankungen, bei denen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich ist, und für einzelne Bereiche der Notfallversorgung Anforderungen an die Zusammenarbeit und eine Aufgabenteilung zwischen Krankenhäusern im Rahmen ihres Versorgungsauftrages festlegen. Einzelnen Krankenhäusern oder Netzwerken aus mehreren Krankenhäusern können zur Umsetzung dieser Anforderungen besondere Aufgaben und Leistungen zugeordnet werden. Die Bildung von Verbünden verschiedener Krankenhausträger und der Zusammenschluss von Krankenhausträgern sind nach Maßgabe des Haushalts zu fördern. Hierbei soll auch auf eine leistungssektorenübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern geachtet werden. Sofern es um die Beteiligung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte geht, ist die Herstellung des Benehmens mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland erforderlich.
(3a) Zur Sicherung der Qualität in den saarländischen Krankenhäusern und zur Beschreibung und Zuordnung besonderer Aufgaben und Leistungen kann das zuständige Ministerium landeseigene Qualitäts- und Strukturanforderungen festlegen. Die Krankenhausplanungsbehörde kann Regelungen zu Zertifizierungsverpflichtungen der Krankenhäuser für alle Aufgaben treffen. Die Vorgaben sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung. Wird die Zertifizierung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgewiesen, so kann der entsprechende Versorgungsauftrag entzogen werden.
(3b) Das für die Krankenhausplanung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung personelle Anforderungen für die medizinischen und pflegerischen Bereiche der Krankenhäuser. Die personellen Anforderungen sollen dabei auf Gutachterbasis beruhende, stationsbezogene Personalmindestzahlen (Personaluntergrenzen) und Mindestanforderungen betreffend die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ärztlichen Dienst und in den pflegerischen Bereichen unter Berücksichtigung der Normal-, Intensiv- und Intermediate-Care-Stationen umfassen. Die verpflichtenden, personellen Mindestanforderungen sollen evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. Die Vorgaben sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung.
(4) Gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilungen dürfen nur betrieben werden, wenn sie regelmäßig mehr als 300 Geburten jährlich haben.
(5) Leistungen eines Krankenhauses mit Ausnahme von belegärztlicher Tätigkeit sind in Organisationseinheiten zu erbringen, die von mindestens einer hauptamtlich tätigen Fachärztin oder einem hauptamtlich tätigen Facharzt beziehungsweise einer hauptamtlich tätigen Fachzahnärztin oder einem hauptamtlich tätigen Fachzahnarzt in Leitungsfunktion geführt werden.
(6) Die Selbstverwaltungspartner nach § 26 können durch Festlegungen von Mindestversorgungsmengen und Mindestausstattungsstandards weitergehende Regelungen zur Qualitätssicherung vertraglich vereinbaren.
(7) Die Grundsätze der Krankenhausplanung enthalten insbesondere
1.
die Planungsziele,
2.
den Planungszeitraum,
3.
eine Bedarfsanalyse, die eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung mit vollstationären Betten und teilstationären Plätzen pro Fachdisziplin, orientiert an der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung, enthält,
4.
die Festlegung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze pro Fachdisziplin durch die Krankenhausplanungsbehörde,
5.
die Anforderungen an die Krankenhäuser zur Teilnahme an der Notfallversorgung,
6.
die Bestimmung von Leistungen nach § 137 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - sowie
7.
Regelungen über das Planungsverfahren und die Planungsmethode.
(8) Mehrere bislang selbstständige Krankenhäuser können mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde zu einem Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn sie
1.
unter einheitlicher wirtschaftlicher, organisatorischer und medizinischer Leitung stehen und
2.
eine von ihnen angebotene planbare Leistung jeweils nur an einer Betriebsstätte erbringen, soweit nicht die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung die Leistungserbringung an mehr als einer Betriebsstätte erforderlich macht.
Die bisher selbstständigen Krankenhäuser sind als Betriebsstätten im Krankenhausplan auszuweisen. Es ist sicherzustellen, dass an jeder Betriebsstätte die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung einschließlich der Notfallversorgung erforderlichen sächlichen und personellen Mittel vorhanden sind und eine Betriebsmindestgröße erreicht wird, die eine ordnungsgemäße betriebswirtschaftliche Führung sichert.
(9) Die Landesregierung hat dem Landtag auf Anforderung einmal in der zweiten Hälfte einer jeden Legislaturperiode einen Krankenhausbericht vorzulegen.

§ 23 Aufstellung des Krankenhausplans

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele stellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Krankenhausplanungsbehörde) auf der Basis eines von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens über die konkrete Versorgungssituation und den künftig zu erwartenden Versorgungs- sowie Ausbildungsbedarf einen Krankenhausplan für das Saarland auf. Er weist die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausversorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, Ausbildungsstätten und -plätze je Gesundheitsfachberuf aus. Der Krankenhausplan kann in angemessenen Zeiträumen fortgeschrieben werden.
(2) Der Krankenhausplan besteht aus den Grundsätzen der Krankenhausplanung nach § 22 Absatz 7 und der Struktur der einzelnen Krankenhäuser sowie deren Gesamtzahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze. Die Strukturvorgaben beinhalten Festlegungen über die Standorte der Krankenhäuser, die Anzahl und die Art der Fachabteilungen und Schwerpunkte eines Krankenhauses sowie die konkrete Zahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze für die einzelnen Fachgebiete sowie Qualitätsvorgaben. Der Krankenhausplan regelt außerdem die Sicherstellung der klinischen Notfallversorgung nach § 10 Absatz 1, die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Leistungen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 und die Vorhaltung von Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie deren Gesamtplatzzahl pro Gesundheitsfachberuf. Das Universitätsklinikum des Saarlandes ist im Krankenhausplan unter Berücksichtigung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre auszuweisen. Der Krankenhausplan kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans.
(3) Die Krankenhausplanungsbehörde erörtert mit den Selbstverwaltungspartnern nach § 26 in Planungsgesprächen die für das betreffende Krankenhaus beabsichtigten Vorgaben. Die Kostenträger bestimmen für das betreffende Krankenhaus die Personen, die in den Planungsgesprächen ihre Interessen wahrnehmen werden. Die Krankenhausplanungsbehörde soll insbesondere mit den Kostenträgern einvernehmliche Regelungen anstreben. Die Kostenträger erklären in einer abgestimmten Stellungnahme gegenüber der Krankenhausplanungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Planungsgespräche für ein Krankenhaus, ob das Einvernehmen zu den beabsichtigten Vorgaben erteilt wird.
(4) Die Krankenhausplanungsbehörde erarbeitet den Entwurf eines Krankenhausplans und stellt diesen in der Saarländischen Krankenhauskonferenz nach § 27 vor. Der Entwurf des Krankenhausplans sowie dessen Fortschreibungen werden in der Saarländischen Krankenhauskonferenz beraten.
(5) Nach der Herstellung des Benehmens mit dem Ministerium für Finanzen und Europa wird der Krankenhausplan von der Landesregierung beschlossen. Dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ist vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Der Krankenhausplan sowie seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.
(7) Der Krankenhausplan und die auf ihm aufbauenden Feststellungsbescheide sind von den Krankenkassen und den Krankenhäusern insbesondere bei den Entgeltvereinbarungen zu beachten.

§ 24 Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan sowie die Herausnahme aus dem Krankenhausplan einschließlich diesbezüglicher Änderungen erfolgt durch Feststellungsbescheid der Krankenhausplanungsbehörde. Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, den Versorgungsauftrag umfassend zu erfüllen, sofern nicht mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde abweichende Entscheidungen im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern getroffen werden. Bei den Entscheidungen nach Satz 1 sind auch die im Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - entwickelten Grundsätze zur Qualität zu berücksichtigen. Darf eine planbare Leistung nach § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - nicht mehr erbracht werden, weil die erforderliche Mindestmenge je Ärztin oder Arzt oder Krankenhaus innerhalb eines Jahres nicht erreicht wird, so sind die Festlegungen des Krankenhausplans und des Feststellungsbescheides entsprechend anzupassen. Erforderlichenfalls ist die entsprechende Fachabteilung zu schließen. Wenn ein Krankenhaus ohne Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde von den Feststellungen nach Absatz 2 abweicht, kann es ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden.
(2) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan hat insbesondere zu enthalten:
1.
den Namen des Krankenhauses und seinen Standort bzw. die Standorte seiner Betriebsstätten,
2.
die Bezeichnung, die Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie, falls abweichend, den Eigentümer des Krankenhauses,
3.
das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,
4.
die Bezeichnung besonderer Aufgaben und Leistungen,
5.
die Gesamtzahl der im Krankenhausplan anerkannten vollstationären Betten und der teilstationären Plätze,
6.
die Zahl, Art und Größe (Betten- und Platzzahl) der Fachabteilungen und Schwerpunkte,
7.
die Art der Teilnahme an der Notfallversorgung und
8.
die Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe sowie die Anzahl der Ausbildungsplätze je Gesundheitsfachberuf.
Sofern erforderlich, enthält der Feststellungsbescheid ferner Angaben zum Versorgungsbezirk für die psychiatrische Pflichtversorgung sowie zu inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen für einzelne Festlegungen und die dafür maßgeblichen Gründe.
(3) Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mitzuwirken sowie die Ausbildung der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe entsprechend den Planungsvorgaben sicherzustellen.
(4) Gegen den Feststellungsbescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Wird aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung der Feststellungsbescheid geändert, so ändert er insoweit unmittelbar den Krankenhausplan.

§ 25 Abweichungskorridor

(1) Im Verlauf der Geltungsdauer eines Krankenhausplans können die Selbstverwaltungspartner nach § 26 außerhalb der Fortschreibung des Krankenhausplans über die Möglichkeit einer Abweichung von der im Krankenhausplan festgelegten Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze innerhalb eines Korridors von plus oder minus fünf vom Hundert der dem einzelnen Krankenhaus zugewiesenen Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze verhandeln.
(2) Die Selbstverwaltungspartner können darüber hinaus über die Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachgebiete bei insgesamt gleichbleibender Gesamtkapazität im Rahmen von plus oder minus 5 vom Hundert der Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze verhandeln.
(3) Der Krankenhausplanungsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Verhandlungen zu geben. Nach deren Abschluss ist das Ergebnis der Verhandlungen der Krankenhausplanungsbehörde zeitnah schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Einigung der Selbstverwaltungspartner erlässt die Krankenhausplanungsbehörde einen Feststellungsbescheid. Bei einer Einigung gemäß Absatz 1 wird die von der Landesregierung im Krankenhausplan festgelegte Gesamtkapazität geändert.
(5) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichteinigung sind die Verhandlungen nach den Absätzen 1 und 2 gescheitert.
(6) Um zeitlich bestimmbaren Belegungsengpässen Rechnung tragen zu können, ist im Rahmen der Gesamtbettenzahl ein interdisziplinärer Bettenausgleich zwischen den einzelnen Fachabteilungen und Schwerpunkten am jeweiligen Standort zulässig.

§ 26 Selbstverwaltungspartner

Die an der Krankenhausplanung zu beteiligenden Selbstverwaltungspartner sind die Träger der saarländischen Krankenhäuser (Krankenhausträger) sowie die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse -, der Verband der Ersatzkassen (vdek) - Landesvertretung Saarland, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der BKK-Landesverband Mitte, die IKK-Südwest, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und der Verband der Privaten Krankenversicherung - Landesausschuss Saarland (Kostenträger) als unmittelbar Beteiligte nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

§ 27 Saarländische Krankenhauskonferenz

(1) Um die Zusammenarbeit mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes zu gewährleisten, wird bei der Krankenhausplanungsbehörde die Saarländische Krankenhauskonferenz gebildet. In diesem Gremium werden insbesondere folgende Angelegenheiten behandelt:
1.
die Grundsätze der Krankenhausplanung nach § 22 Absatz 7,
2.
die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nach § 23 Absatz 2,
3.
die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausinvestitionsplans nach § 28.
(2) Der Saarländischen Krankenhauskonferenz gehören als Beteiligte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an:
1.
die Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V.,
2.
die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse -, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
3.
der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Landesvertretung Saarland,
4.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
5.
der BKK-Landesverband Mitte, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
6.
die IKK-Südwest, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
7.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
8.
der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland,
9.
der Saarländische Städte- und Gemeindetag e. V.,
10.
der Landkreistag Saarland e. V.,
11.
die Ärztekammer des Saarlandes, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
12.
die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
13.
die Kassenärztliche Vereinigung Saarland, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
14.
die Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
15.
der Deutsche Gewerkschaftsbund Rheinland-Pfalz/Saarland,
16.
die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
17.
der Verband der Privatkrankenanstalten im Saarland e. V.,
18.
der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V. - Landesverband Saarland,
19.
der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker e. V. - Landesverband Saarland,
20.
der Landespflegerat des Saarlandes,
21.
der Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V. - Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland,
22.
der Arbeitsgemeinschaft Saarländischer Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher,
23.
der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e. V. - Landesverband Saar,
24.
die Liga der Freien Wohlfahrtpflege Saar,
25.
der Marburger Bund - Landesverband Saar e. V.,
26.
der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar - ZRF,
27.
die Universität des Saarlandes - Medizinische Fakultät,
28.
das für das Ressort Inneres zuständige Ministerium,
29.
das für die Finanzen zuständige Ministerium,
30.
das für die Wissenschaft zuständige Ministerium,
31.
Landesvereinigung Selbsthilfe e. V.
Die Saarländische Krankenhausgesellschaft bestimmt sieben Vertreterinnen oder Vertreter, die übrigen Mitglieder der Saarländischen Krankenhauskonferenz bestimmen je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Diese sind Abwesenheitsvertreterinnen und -vertreter. Die Beteiligten benennen der Krankenhausplanungsbehörde die entsprechenden Personen.
(3) Vorsitz und Geschäftsführung der Saarländischen Krankenhauskonferenz obliegen der Krankenhausplanungsbehörde. Deren Vertreterinnen und Vertreter haben kein Stimmrecht. Die Krankenhausplanungsbehörde beruft die Saarländische Krankenhauskonferenz zu ihren Sitzungen ein.
(4) Die Saarländische Krankenhauskonferenz tagt nicht öffentlich. Sie kann zu ihren Beratungen Sachverständige und Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist.

Achter Abschnitt Förderung der Krankenhäuser

§ 28 Investitionsplanung

(1) Zur Förderung der Investitionskosten nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Krankenhausförderbehörde) unter paritätischer Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten gemäß § 26 auf der Grundlage des Krankenhausplans und des jeweiligen Haushaltsplans sowie unter Berücksichtigung der mittelfristigen Finanzplanung des Landes ein Investitionsplan für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung aufgestellt. Er ist jährlich fortzuschreiben.
(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Investitionsplans sind die Bedarfsnotwendigkeit, die Dringlichkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen zu berücksichtigen und an die Erfordernisse der strukturellen Gesamtentwicklung anzupassen.
(3) Der Investitionsplan sowie seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.
(4) Für eine längerfristige Planung kann die Krankenhausförderbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und unter paritätischer Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten gemäß § 26 über den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung hinaus eine perspektivische Folgeplanung (Perspektivplanung) erstellen. Die Perspektivplanung ist Grundlage für die Fortschreibung des Investitionsplans.

§ 29 Grundsätze der Förderung

(1) Die Krankenhausförderbehörde bewilligt den Krankenhäusern auf Antrag Fördermittel durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt. Diese sind so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung der Aufgabenstellung des jeweiligen Krankenhauses notwendigen Investitionskosten nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit decken.
(2) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann nach Maßgabe des Haushaltsplans auch durch die teilweise oder vollständige Übernahme des Schuldendienstes für Darlehen erfolgen.
(3) Eine Nutzung von geförderten Anlagegütern bis zur Höhe von 10 vom Hundert (Wesentlichkeitsgrenze) für Zwecke außerhalb des stationären oder teilstationären Krankenhausbetriebs ist für die Bemessung der Fördermittel unbeachtlich. Werden Anlagegüter zu einem größeren Teil für Zwecke außerhalb des stationären oder teilstationären Krankenhausbetriebs genutzt, ohne dass dies bei der Bewilligung der Fördermittel entsprechend berücksichtigt wurde, sind die anteiligen Investitionskosten oder die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung für die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern zu verwenden. Sie sind jährlich dem für diese Fördermittel zu führenden Konto zuzuführen.
(4) Die Nutzung von Anlagegütern für ambulante
1.
a)
Behandlung im Krankenhaus nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
b)
Leistungen des Krankenhauses nach § 120 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
2.
Operationen im Krankenhaus nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
3.
Behandlung durch Krankenhausärztinnen und -ärzte nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
4.
Behandlung im Rahmen der integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
5.
Behandlung von Kranken bei Unterversorgung nach § 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
6.
Behandlung in psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
7.
Behandlung in geriatrischen Institutsambulanzen nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - sowie
8.
Behandlung in Sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
wird bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze nach Absatz 3 nicht berücksichtigt.

§ 30 Einzelförderung

(1) Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die in den Investitionsplan aufgenommen sind, bedürfen vor ihrer Bewilligung einer fachlichen und bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, einer baufachlichen Prüfung durch die Krankenhausförderbehörde.
(2) Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 können auf Antrag durch einen Festbetrag gefördert werden.
(3) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, soweit die Mehrkosten nach einer baufachlichen Überprüfung unabweisbar sind und die Krankenhausförderbehörde unverzüglich über die Mehrkosten unterrichtet worden ist. Soweit die Krankenhausförderbehörde in Planänderungen nicht eingewilligt hat, sind Mehrkosten nicht förderfähig. Im Falle der Festbetragsfinanzierung ist eine Nachbewilligung ausgeschlossen.
(4) Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Förderverfahren festzulegen. Das Förderverfahren regelt insbesondere:
1.
das Vorverfahren zur Abstimmung wesentlicher Investitionen,
2.
das Antragsverfahren,
3.
das fachliche und baufachliche Prüfungsverfahren,
4.
die förderfähigen Kosten,
5.
den Inhalt des Bewilligungsbescheides,
6.
die Auszahlung der Fördermittel,
7.
den Verwendungsnachweis,
8.
die Schlussbewilligung.
(5) Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung statt der Einzelförderung eine Pauschalförderung einzuführen. Bei der Pauschalförderung sind die Gesamtbettenzahl, die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan, das Leistungsgeschehen und die Förderung in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Die Fördermittel werden in zwei Raten, jeweils zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres ausgezahlt. Noch nicht verbrauchte Fördermittel sind entsprechend den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung zinsgünstig anzulegen. Zinserträge sind ausschließlich für zweckentsprechende Investitionsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz i. V. m. § 30 Absatz 1 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) zu verwenden.

§ 31 Pauschale Förderung

(1) Die pauschale Förderung gemäß § 9 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes der Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren vollstationäre und teilstationäre Leistungen nach dem Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986), in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden, gliedert sich in eine bettenbezogene Grundpauschale zur Abgeltung der entstehenden Vorhaltekosten und eine fallbezogene Jahrespauschale.
(2) Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren vollstationäre und teilstationäre Leistungen nach der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986), in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden, erhalten insgesamt eine Jahrespauschale von 5 Prozent der nach § 31 Absatz 1 zur Verteilung bereitgestellten Fördermittel, höchstens jedoch 1.300 Euro je Planbett und teilstationärem Platz.
(3) Die Fördermittel gemäß den Absätzen 1 und 2 sind alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung der Kosten für Investitionsgüter sowie der sich aus der Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft und Technik ergebenden Erfordernisse neu festzusetzen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann in begründeten Ausnahmefällen ein höherer oder niedrigerer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.
(5) Die Fördermittel gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in zwei Raten ausgezahlt, jeweils zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres.
(6) Nicht verbrauchte Fördermittel sind entsprechend den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung zinsgünstig anzulegen. Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter und die Zinserträge sind dem Fördermittelkonto zuzuführen und zweckentsprechend zu verwenden. Dies gilt auch bei vorübergehender Inanspruchnahme der Fördermittel anstelle von Betriebskreditmitteln bezüglich der dadurch ersparten Zinsen.
(7) Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa das Nähere zu der bettenbezogenen Grundpauschale und der einzelfallbezogenen Jahrespauschale zu bestimmen. Bei der Festlegung der bettenbezogenen Grundpauschale sind die Gesamtbettenzahl und die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan zu berücksichtigen; die bettenbezogene Grundpauschale kann auch nach Bettenbandbreiten bemessen werden. Bei der einzelfallbezogenen Jahrespauschale ist der Ressourcenverbrauch der behandelten Fälle zu berücksichtigen.

§ 32 Förderung der Nutzung von Anlagegütern

Anstelle der Förderung der Anschaffung und Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und §§ 30 und 31 durch Zuschüsse können auf Antrag des Krankenhauses Fördermittel in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn dies nach einem Gesamtkostenvergleich wirtschaftlicher ist.

§ 33 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen („alte Last“)

(1) Sind für förderungsfähige Investitionen von Krankenhäusern, die nach § 30 gefördert werden, vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenommen worden, so werden auf Antrag in der Höhe der sich daraus ergebenden Lasten Fördermittel bewilligt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers nach Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden.
(3) Krankenhäuser, die Fördermittel nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, sind zur Auskunft über alle Tatsachen verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Voraussetzungen notwendig ist.

§ 34 Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten sowie Vorhaben zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen

(1) Eine Betriebsgefährdung im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Anlauf-, Umstellungs- oder Grundstückskosten liegt nur vor, wenn das dem Krankenhaus zur Verfügung stehende Vermögen zur Finanzierung dieser Kosten nicht ausreicht.
(2) Nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350) fördert die Krankenhausförderbehörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Baumaßnahmen der im Krankenhausplan des Saarlandes aufgenommenen Krankenhäuser einschließlich der Kosten der Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen von Krankenhäusern und Kosten für die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre Versorgungseinrichtungen, wenn dadurch die Versorgungsstrukturen verbessert werden. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der vom Bundesversicherungsamt gegenüber dem Saarland erteilten Auszahlungsbescheide gemäß § 6 Absatz 1 KHSFV über Fördermittel aus dem Strukturfonds bewilligt. Dabei sind der Beschluss 2012/21/EU, § 9 Absatz 2 Nummer 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und entsprechend anzuwenden.

§ 35 Förderung zur Betreuung von Kindern

Die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern der Beschäftigten und der Patientinnen und Patienten ist bis zur Hälfte der anerkannten Kosten förderfähig. Soweit aus sozialen oder pädagogischen Gründen eine Betreuung von ortsansässigen Kindern geboten ist, ist eine Mitnutzung von bis zur Hälfte der geförderten Plätze förderunschädlich.

§ 36 Förderung zum Ausgleich von Eigenmitteln

(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhauses beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhaus bei seinem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu gewähren.
(2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlageguts bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei teilweisem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan.
(4) Die Förderung nach den Absätzen 1 bis 3 kann pauschaliert werden, wenn der genaue Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand ermittelt werden könnte.

§ 37 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan

(1) Krankenhäuser, die aufgrund einer Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, erhalten Ausgleichszahlungen, soweit mit dem Vermögen, das dem Krankenhaus zur Verfügung steht, eine Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder die Schließung des Krankenhausbetriebs nicht möglich ist.
(2) Ausgleichszahlungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere zu bewilligen für:
1.
unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,
2.
angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Schließung entstehen,
3.
Investitionen zur Umstellung auf andere Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.
(3) Die Ausgleichszahlungen können auch pauschaliert werden.

§ 38 Förderung von Forschungsvorhaben

(1) Die Krankenhausförderbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen, des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus, der Krankenhausorganisation, der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebs und der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, bereitstellen.
(2) Die Förderung von Forschungsvorhaben soll möglichst unter fachlicher und finanzieller Beteiligung Dritter, insbesondere des Bundes und der Kostenträger, erfolgen.

§ 39 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen

(1) Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden, wie er sich insbesondere aus den im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses und dem Bewilligungsbescheid ergibt.
(2) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Erreichen der Ziele des Krankenhausplans und der Zusammenarbeit nach § 4 erforderlich ist.
(3) Die Bewilligung von Ausgleichszahlungen nach § 37 kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des Krankenhausbetriebs erforderlich sind.

§ 40 Rückzahlung von Fördermitteln

(1) Fördermittel können jederzeit zurückgefordert werden, wenn sie entgegen den festgesetzten Bedingungen oder Auflagen verwendet werden.
(2) Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder wiederbeschafft worden sind, mindert sich die Pflicht zur Erstattung entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Pflicht zur Erstattung besteht nur bis zur Höhe des Liquidationswerts der Anlagegüter.
(3) Von einer Rückforderung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet.

§ 41 Verzinsung

Rückzahlungsansprüche sind mit ihrer Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert zu verzinsen.

§ 42 Beteiligung der Gemeinden an der Mittelaufbringung

An den Aufwendungen für die Förderung der Errichtung von Krankenhäusern, der Wiederbeschaffung von Anlagegütern und des Ergänzungsbedarfs nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Kosten von Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken nach § 9 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beteiligen sich die Gemeinden mit einem Betrag von 13 vom Hundert, an den Aufwendungen für die gemeindenahe stationäre Psychiatrie mit einem Drittel; § 15 Absatz 3 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 262), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Soweit sich der Bund oder sonstige Dritte an der Finanzierung von Modellvorhaben beteiligen, erbringen die Gemeinden die Hälfte des Betrags, der abzüglich der Finanzhilfen des Bundes oder sonstiger Dritter im Saarland zur Förderung dieser Vorhaben zur Auszahlung gelangt. Im Übrigen tragen die Gemeinden ein Drittel der Aufwendungen, die im Saarland nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz aufzubringen sind.

Neunter Abschnitt Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens

§ 43 Staatliche Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsstätten

(1) Die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten für die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Gesundheitsfachberufe wird auf Antrag, in Verbindung mit den jeweiligen Berufsgesetzen, durch das Landesamt für Soziales erteilt.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die nachstehenden personellen, baulichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Zur Gewährleistung der Qualität der Ausbildung ist insbesondere sicherzustellen, dass
1.
fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte und Praxisanleitungen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
2.
die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Ausbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und die notwendigen Lehr- und Lernmittel vorhanden sind,
3.
eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation nachgewiesen wird,
4.
die Leitung der Ausbildungsstätte einer hierfür geeigneten Person oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen übertragen ist und
5.
die praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens gewährleistet ist.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann durch Rechtsverordnung Näheres zu den Mindestvoraussetzungen sowie zur Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen regeln.
(3) Rücknahme und Widerruf einer staatlichen Anerkennung richten sich nach den entsprechenden Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 64), in seiner jeweils geltenden Fassung.
(4) Die in Absatz 1 genannten Ausbildungsstätten unterliegen der Fachaufsicht des Landesamtes für Soziales. Die Vorschriften des § 15 Absatz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 44 Darlehen aus Landesmitteln

§ 30 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend für Darlehen aus Landesmitteln. An die Stelle des 1. Januar 1985 tritt der 18. August 1987.

§ 45 Übergangsvorschriften

Die in § 15b Absatz 1 geregelte Pflicht der Krankenhäuser zur Einrichtung einer Stelle für anonyme Anzeigen und die in § 5a Absatz 7 geregelte Pflicht der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnah eingesetztes Krankenhauspersonal ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfüllen.

§ 46 Inkrafttreten

(1) § 31 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Saarländische Krankenhausgesetz vom 15. Juli 1987 (Amtsbl. S. 921), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), außer Kraft.
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