KHBauV SL 5
DE - Landesrecht Saarland

Fünfte Verordnung zur Neufestsetzung der Wertgrenze für den kleinen Bauaufwand in den öffentlich geförderten Krankenhäusern Vom 10. Januar 2000

Fünfte Verordnung zur Neufestsetzung der Wertgrenze für den kleinen Bauaufwand in den öffentlich geförderten Krankenhäusern Vom 10. Januar 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 9 Abs. 12 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Fünfte Verordnung zur Neufestsetzung der Wertgrenze für den kleinen Bauaufwand in den öffentlich geförderten Krankenhäusern vom 10. Januar 200001.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
Auf Grund des § 16 Abs. 5 des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG)
[1]
vom 15. Juli 1987 (Amtsbl. S. 921), zuletzt geändert durch
Gesetz Nr. 1429 zur Neuordnung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Veterinärverwaltung und der amtlichen Lebensmittelüberwachung vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844)
, verordnet das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr § 31 SKHG.

§ 1

Die Wertgrenze nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SKHG
[1]
wird auf 57.000 Euro festgesetzt.
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr § 31 SKHG.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die vierte Verordnung zur Neufestsetzung der Wertgrenze für den kleinen Bauaufwand in den öffentlich geförderten Krankenhäusern vom 3. Februar 1998 aufgehoben.
Markierungen
Leseansicht