VO Kfz
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Verordnung über die Anerkennung und Benutzung von Kraftfahrzeugen zu Dienstfahrten (Verordnung Kraftfahrzeuge - VO Kfz) Vom 18. August 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1982

Verordnung über die Anerkennung und Benutzung von Kraftfahrzeugen zu Dienstfahrten (Verordnung Kraftfahrzeuge - VO Kfz) Vom 18. August 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1982
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. März 2022 (Amtsbl. I S. 569)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anerkennung und Benutzung von Kraftfahrzeugen zu Dienstfahrten (Verordnung Kraftfahrzeuge - VO Kfz) vom 18. August 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 198201.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Anerkannte Kraftfahrzeuge20.07.2012
§ 2 - Anerkennung20.07.2012
§ 3 - Vergütungsfähige Benutzung20.07.2012
§ 4 - Zuschlag zur Wegstreckenentschädigung01.04.2022
§ 5 - Fahrtenbuch20.07.2012
§ 6 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 7 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes (SRKG) vom 31. März 1966 (Amtsbl. S. 309) verordnen der
Minister für Inneres und Sport
und der
Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten
:

§ 1 Anerkannte Kraftfahrzeuge

Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes, die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im dienstlichen Interesse für die Ausführung von Dienstfahrten schriftlich oder elektronisch anerkannt werden.

§ 2 Anerkennung

(1) Ein Kraftfahrzeug kann für die Ausführung von Dienstfahrten anerkannt werden, wenn der Beamte unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes regelmäßig Dienstgeschäfte auszuführen hat. Dienstgeschäfte im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn der Beamte in einem Kalenderjahr mindestens zweitausend Kilometer mit diesem Kraftfahrzeug dienstlich zurückzulegen hat.
(2) Von der jährlichen Mindestfahrstrecke von zweitausend Kilometern kann abgesehen werden, wenn für die Benutzung des Kraftfahrzeugs bei Beamten mit regelmäßiger Reisetätigkeit ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht, insbesondere, wenn Dienstreisen oder Dienstgänge ohne Benutzung des Kraftfahrzeugs undurchführbar wären.
(3) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Beamten. Sie ist mit der Verpflichtung zu erteilen, grundsätzlich auf allen Dienstreisen und Dienstgängen, für welche die Anerkennung gilt, dieses Kraftfahrzeug zu benutzen und andere Dienstreisende sowie in zumutbarem Umfang erforderliche Dienstgegenstände mitzunehmen. Darüber hinaus kann die Verpflichtung ausgesprochen werden, dienstlich notwendige Einbauten am Kraftfahrzeug vornehmen zu lassen. Nach Beendigung der Anerkennung sind notwendige Auslagen für die Beseitigung der Einbauten einschließlich damit verbundener Reparaturen zu erstatten.
(4) Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich. Sie erlischt ohne weiteres, wenn
a)
nach Ablauf eines Kalenderjahres die in Absatz 1 festgesetzte Mindestjahresfahrstrecke nicht erreicht wird, es sei denn, dass eine Anerkennung nach Absatz 2 erfolgt ist,
b)
das für die Anerkennung maßgebende Aufgabengebiet entfällt oder dem Beamten ein anderes Arbeitsgebiet übertragen wird,
c)
der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird,
d)
infolge Wechsels des Fahrzeugs eine Änderung in der Wegstreckenentschädigung eintritt.

§ 3 Vergütungsfähige Benutzung

(1) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten nachgeordneten Behörden können erstmals mit der Anerkennung, später zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresfahrstrecke festsetzen, innerhalb derer eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes gewährt wird. Eine Erhöhung der Jahresfahrstrecke während des laufenden Kalenderjahres ist auf dringende Ausnahmefälle zu beschränken. Für Wegstrecken, die ohne Genehmigung über die festgesetzte Jahresfahrstrecke hinaus zurückgelegt worden sind, wird eine Entschädigung nach dieser Vorschrift nicht gewährt.
(2) Die in § 6 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes festgesetzte Wegstreckenentschädigung wird nur für Dienstfahrten gewährt, bei denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes vorliegen. Liegen triftige Gründe für die Benutzung des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Saarländischen Reisekostengesetzes vor, so hat der für die Genehmigung der Dienstreise zuständige Vorgesetzte hierüber in der Regel zugleich mit der Genehmigung der Dienstreise zu entscheiden. Die vergütungsfähige Benutzung kann, soweit Gründe dieser Art erfahrungsgemäß vorliegen, für einzelne Beamte oder Beamtengruppen im Fall einer allgemeinen Genehmigung von Dienstreisen auch allgemein genehmigt werden. Ist eine Genehmigung nach Satz 2 nicht erteilt und liegen die Voraussetzungen für die Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes nicht vor, so wird eine Wegstreckenentschädigung nur in Höhe der Fahrtkosten gewährt, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstanden wären.
(3) Die vergütungsfähige Benutzung eines anerkannten Kraftfahrzeugs zu Fahrten nach Geschäftsorten mit mehr als hundert Kilometer Entfernung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und muss - von dringenden Ausnahmefällen abgesehen - vor Antritt der Dienstreise von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde genehmigt werden.
(4) Die vergütungsfähige Benutzung eines anerkannten Kraftfahrzeugs zu Fahrten am dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort bedarf einer besonderen Genehmigung. Über diese ist möglichst zugleich mit der Anerkennung des Kraftfahrzeugs zu entscheiden.
(5) Unzulässig ist die Benutzung eines anerkannten Kraftfahrzeugs mit dienstlich gestelltem Fahrer.

§ 4 Zuschlag zur Wegstreckenentschädigung

(1) Für Wegstrecken, die regelmäßig über größere Entfernungen auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen auszuführen sind, kann auf Antrag von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde zu der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes ein Zuschlag bis zu 1,5 Cent je Fahrkilometer gewährt werden.
(2) Für die Mitnahme von Lasten mit einem Gewicht von mindestens fünfunddreißig Kilogramm oder von sperrigen Ausrüstungsstücken, durch die das Fahrzeug besonders beansprucht wird, wird ein Zuschlag von 1,5 Cent je Fahrkilometer gewährt. Das Gleiche gilt für Beamte der Polizei, wenn sie im Fahrzeug einen Diensthund mitzuführen haben.
(3) In geeigneten Fällen kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport anstelle der Zuschläge nach Absatz 1 und Absatz 2 eine Pauschvergütung gewährt werden, die die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde festsetzt. § 18 des Saarländischen Reisekostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Fahrtenbuch

Der Kraftfahrzeughalter hat die dienstlich zurückgelegten Wegstrecken in Fahrtenbüchern getrennt nach geraden und ungeraden Monaten nachzuweisen, bei elektronisch geführten Fahrtenbüchern ist ein getrennter Nachweis entbehrlich. Die Fahrtenbücher sind zum Ende eines jeden Kalendermonats mit einem Forderungsnachweis über die zustehende Wegstreckenentschädigung zur Prüfung vorzulegen. Wird anstelle der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung eine Pauschvergütung nach § 18 des Saarländischen Reisekostengesetzes sowie anstelle der Zuschläge zur Wegstreckenentschädigung eine Pauschvergütung nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung gewährt, kann auf die Führung eines Fahrtenbuchs, soweit es nicht für die Überprüfung der Pauschale notwendig ist, verzichtet werden.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1966 in Kraft.
Der Minister
des Innern
Der Minister für Finanzen
und Forsten
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