AOJ Vollz. WD
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD ) Vom 22. Juli 2021

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD ) Vom 22. Juli 2021
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD) vom 22. Juli 202120.08.2021
Inhaltsverzeichnis20.08.2021
Eingangsformel20.08.2021
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften20.08.2021
§ 1 - Ziel der Ausbildung20.08.2021
§ 2 - Ausbildungsbehörden20.08.2021
Zweiter Teil - Allgemeiner Vollzugsdienst20.08.2021
Abschnitt I - Zulassung zum Vorbereitungsdienst20.08.2021
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen20.08.2021
§ 4 - Bewerbungsgesuch20.08.2021
§ 5 - Auswahlverfahren20.08.2021
§ 6 - Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber20.08.2021
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst20.08.2021
§ 7 - Rechtsverhältnis20.08.2021
§ 8 - Dauer und Gliederung20.08.2021
§ 9 - Krankheits- und Urlaubszeiten20.08.2021
§ 10 - Organisation, Lernortkooperation20.08.2021
§ 11 - Fachpraktische Ausbildung20.08.2021
§ 12 - Fachtheoretische Ausbildung20.08.2021
§ 13 - Beurteilung der Anwärterinnen und Anwärter20.08.2021
§ 14 - Bewertung der Leistungen20.08.2021
§ 15 - Entlassung20.08.2021
Abschnitt III - Laufbahnprüfung20.08.2021
§ 16 - Zweck der Prüfung20.08.2021
§ 17 - Prüfungsausschuss20.08.2021
§ 18 - Zulassung zur Laufbahnprüfung20.08.2021
§ 19 - Prüfungsinhalt und -ablauf17.12.2021
§ 20 - Schlussberatung, Bewertung der Prüfungsleistung, Prüfungszeugnis17.12.2021
§ 21 - Rücktritt von der Laufbahnprüfung, Versäumnis des Prüfungstermins20.08.2021
§ 22 - Ordnungsverstöße20.08.2021
§ 23 - Störungen des Prüfungsablaufs20.08.2021
§ 24 - Wiederholung der Laufbahnprüfung20.08.2021
§ 25 - Beendigung des Beamtenverhältnisses20.08.2021
§ 26 - Einsicht in die Prüfungsakten20.08.2021
Abschnitt IV - Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte20.08.2021
§ 27 - Zulassung zum Aufstieg20.08.2021
§ 28 - Einführungszeit20.08.2021
§ 29 - Aufstiegsprüfung20.08.2021
§ 30 - Rechtsverhältnis20.08.2021
Dritter Teil - Werkdienst20.08.2021
§ 31 - Befähigung für die Laufbahn20.08.2021
§ 32 - Einführungszeit20.08.2021
§ 33 - Berufliche Förderung20.08.2021
Vierter Teil - Schlussvorschriften20.08.2021
§ 34 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten; Übergangsvorschrift20.08.2021
Übersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziel der Ausbildung
§ 2Ausbildungsbehörden
Zweiter Teil Allgemeiner Vollzugsdienst
Abschnitt I Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 3Zulassungsvoraussetzungen
§ 4Bewerbungsgesuch
§ 5Auswahlverfahren
§ 6Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber
Abschnitt II Vorbereitungsdienst
§ 7Rechtsverhältnis
§ 8Dauer und Gliederung
§ 9Krankheits- und Urlaubszeiten
§ 10Organisation, Lernortkooperation
§ 11Fachpraktische Ausbildung
§ 12Fachtheoretische Ausbildung
§ 13Beurteilung der Anwärterinnen und Anwärter
§ 14Bewertung der Leistungen
§ 15Entlassung
Abschnitt III Laufbahnprüfung
§ 16Zweck der Prüfung
§ 17Prüfungsausschuss
§ 18Zulassung zur Laufbahnprüfung
§ 19Prüfungsinhalt und -ablauf
§ 20Schlussberatung, Bewertung der Prüfungsleistung, Prüfungszeugnis
§ 21Rücktritt von der Laufbahnprüfung, Versäumnis des Prüfungstermins
§ 22Ordnungsverstöße
§ 23Störungen des Prüfungsablaufs
§ 24Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 25Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 26Einsicht in die Prüfungsakten
Abschnitt IV Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte
§ 27Zulassung zum Aufstieg
§ 28Einführungszeit
§ 29Aufstiegsprüfung
§ 30Rechtsverhältnis
Dritter Teil Werkdienst
§ 31Befähigung für die Laufbahn
§ 32Einführungszeit
§ 33Berufliche Förderung
Vierter Teil Schlussvorschriften
§ 34Inkrafttreten, Außerkrafttreten; Übergangsvorschrift
Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), und des § 11 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. April 2021 (Amtsbl. I S. 1404), verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, durch theoretische und praktische Unterweisung Beamtinnen und Beamte auszubilden, die sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung und ihren fachlichen Kenntnissen befähigt sind, durch sinnvolle, sozialpädagogisch orientierte Arbeit in ihrem Aufgabengebiet gemeinsam mit allen im Vollzug Tätigen mitzuwirken, die Aufgaben des Vollzugs zu verwirklichen und die Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten aufrechtzuerhalten. Die Ausbildung soll zugleich erreichen, dass die Beamtinnen und Beamten die Ursachen und Zusammenhänge der Kriminalität erkennen und sich in den durch den Freiheitsentzug entstehenden Konfliktsituationen angemessen verhalten können.

§ 2 Ausbildungsbehörden

(1) Oberste Ausbildungsbehörde ist das Ministerium der Justiz.
(2) Ausbildungsbehörden sind die Dienststellen, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen sind.
(3) Während der fachtheoretischen Ausbildung nimmt die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr.

Zweiter Teil Allgemeiner Vollzugsdienst

Abschnitt I Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften für den allgemeinen Vollzugsdienst geeignet erscheint,
3.
mindestens 18 Jahre alt ist und
4.
a)
einen mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder
b)
den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung besitzt.

§ 4 Bewerbungsgesuch

(1) Bewerbungen sind an das Ministerium der Justiz zu richten.
(2) Dem Bewerbungsgesuch sind beizufügen:
1.
ein vollständiger, tabellarischer Lebenslauf,
2.
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, durch die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 nachgewiesen werden,
3.
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über Beschäftigungen nach der Schulentlassung sowie der Nachweise über berufliche Qualifikationen,
4.
eine Erklärung darüber,
a)
ob und gegebenenfalls welche Schulden die Bewerberin oder der Bewerber hat,
b)
ob sie oder er vorbestraft ist oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
c)
ob die Bewerberin oder der Bewerber Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits im Justizdienst befinden, reichen ihr Bewerbungsgesuch auf dem Dienstweg ein.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber einem Auswahlverfahren zu unterziehen.
(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der charakterlichen, geistigen und körperlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
(3) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens werden durch das Ministerium der Justiz geregelt.

§ 6 Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium der Justiz.
(2) Ist die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers beabsichtigt, ist sie oder er aufzufordern, bei der zuständigen Meldebehörde die Erteilung eines „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu beantragen und eine amtsärztliche Begutachtung zu veranlassen.

Abschnitt II Vorbereitungsdienst

§ 7 Rechtsverhältnis

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter tragen Dienstkleidung, die ihnen von ihrer Dienststelle zur Verfügung gestellt wird.

§ 8 Dauer und Gliederung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
praktische Einführungszeit bei der Justizvollzugsanstalt, bei der die Anwärterin oder der Anwärter eingestellt wird (Stammanstalt), von mindestens einem Monat,
2.
fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten,
3.
fachpraktische Ausbildung von mindestens sieben Monaten.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll in drei Modulen von jeweils mindestens zwei Monaten, die fachpraktische Ausbildung in zwei Modulen ausgeführt werden. Während der fachpraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter im geschlossenen Erwachsenenvollzug, im Jugendvollzug und im offenen Vollzug (bzw. im Jugendarrestvollzug) ausgebildet werden. Nur Ausbildungsabschnitte ab vier Wochen Umfang sind als Module zu bezeichnen. Die oberste Ausbildungsbehörde kann aus wichtigen Gründen die Aufteilung nach Abs. 1 für einzelne Ausbildungsabschnitte und Module ändern.
(3) Zeiten einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis im allgemeinen Vollzugsdienst können bis zu einer Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes von 18 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die oberste Ausbildungsbehörde.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann aus wichtigem Grund verlängert werden, insbesondere wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1.
das Ziel der Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht oder
2.
wegen Dienstunfähigkeit, Beurlaubung oder sonstiger zwingender persönlicher Umstände gehindert war, an einem Ausbildungsabschnitt in ausreichendem Umfang teilzunehmen oder sich diesem in ausreichendem Maße zu widmen.
Die Verlängerung soll nicht mehr als zwölf Monate betragen. Die Entscheidung trifft die oberste Ausbildungsbehörde. Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts ist der weitere Ausbildungsverlauf in Abstimmung mit der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz gesondert zu regeln.

§ 9 Krankheits- und Urlaubszeiten

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten Urlaub nach den Bestimmungen der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter.
(2) Bei der Urlaubsgewährung sind die Belange der Ausbildung zu beachten. Während der praktischen Einführungszeit und der fachtheoretischen Ausbildung soll kein Urlaub gewährt werden.
(3) Sonderurlaub, Dienstbefreiung und Krankheitszeiten können nur dann auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Die Anrechnung kann in der Weise erfolgen, dass mehrere Ausbildungsabschnitte in Anspruch genommen werden. Während der Ausbildung sollen die Fehlzeiten nicht mehr als sechs Wochen betragen.

§ 10 Organisation, Lernortkooperation

(1) Die oberste Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie bestimmt die Ausbildungsbehörden und regelt die Überweisung in die einzelnen Ausbildungsabschnitte.
(2) Für die Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Sie oder er bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die die Anwärterinnen und Anwärter unterweisen sollen (Ausbilderinnen und Ausbilder). Mit der Ausbildung sollen nur solche Beamtinnen und Beamte betraut werden, die nach ihrer Persönlichkeit hierfür besonders geeignet erscheinen und über die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse verfügen. Den Ausbilderinnen und Ausbildern wird die Ausbildung, zu der auch Unterricht und Übungen nach § 11 Abs. 3 gehören, als Dienstaufgabe übertragen.
(3) Für die Lernortkooperation können sich die Ausbildungsbehörden elektronisch vernetzen. Die Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz kann hierfür die erforderlichen Grundlagen schaffen und die restlichen Ausbildungsbehörden in das Netzwerk einbeziehen.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter können in die Lernortkooperation eingebunden und in Lerngruppen organisiert werden. Die Lerngruppen können Ausbildungsmodule übergreifend eingesetzt werden.
(5) Die Ausbildung ist in Lernfeldern organisiert. Der Katalog der Lernfelder und Lernsituationen wird von der obersten Ausbildungsbehörde festgelegt. Er soll insbesondere folgende Lernfelder beinhalten:
1.
Lernfeld 1 „Die Rolle der Justizbediensteten und die Arbeit im Vollzug“
2.
Lernfeld 2 „Die Tätigkeit auf der Abteilung“
3.
Lernfeld 3 „Die Arbeit/Tätigkeit an der Schnittstelle zur Öffentlichkeit“
4.
Lernfeld 4 „Die Versorgung der Gefangenen“
5.
Lernfeld 5 „Die Behandlung und Betreuung der Gefangenen“
6.
Lernfeld 6 „Die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugseinrichtungen“
7.
Lernfeld 7 „Kommunikation und Umgang“
(6) Die Anwärterinnen und Anwärter führen nach der praktischen Einführungszeit fortlaufend ein Lernjournal. Darin ist zu vermerken, mit welchen Ausbildungsinhalten sie in den einzelnen Ausbildungsbereichen befasst waren. Das Lernjournal ist der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde in regelmäßigen Abständen sowie beim Wechsel der Ausbildungsbehörde vorzulegen und von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde abzuzeichnen.
(7) In den Modulen der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung ist der Lernerfolg durch praktische und theoretische Lernerfolgskontrollen festzustellen. Themenbereiche können dabei zusammengefasst werden. Lernerfolgskontrollen können bei mangelhafter Leistung wiederholt werden.

§ 11 Fachpraktische Ausbildung

(1) Während der fachpraktischen Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter mit allen Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes vertraut zu machen. Durch ausgiebige Zuteilung von Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen sie angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen. Sie sollen lernen, die Vorschriften richtig anzuwenden und sich ein eigenes Urteil zu bilden, und sich frühzeitig an selbstständiges Arbeiten gewöhnen. Sinn, Zweck und Zusammenhang der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften sind ihnen zu erläutern. Zugleich sollen ihnen auf der Grundlage psychologischer und gruppendynamischer Grundkenntnisse Einsichten und Erfahrungen vermittelt werden, die ihnen die Kontaktaufnahme zu den Gefangenen und einen am Vollzugsziel orientierten Umgang mit diesen erleichtern.
(2) Bei der Zuteilung der einzelnen Tätigkeiten ist in erster Linie darauf zu achten, dass dadurch die Ausbildung gefördert wird. In der Regel sollten die Anwärterinnen und Anwärter dabei unter Anleitung tätig werden. Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung soll nur insoweit erfolgen, als dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist.
(3) Die Ausbildung ist durch Unterricht, Übungen und Arbeitsaufträge der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz zu ergänzen. In den Übungen werden praktische Fälle aus den einzelnen Arbeitsgebieten der Anwärterinnen und Anwärter mündlich erörtert. Die für die Erfüllung der Arbeitsaufträge der Justizvollzugsschule notwendigen Voraussetzungen sind von den Ausbildungsbehörden zu schaffen.

§ 12 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Anwärterinnen und Anwärtern das für den allgemeinen Vollzugsdienst erforderliche Wissen vermitteln und ihre in der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitern und vertiefen.
(2) Der fachtheoretische Lehrgang nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird in der Regel in der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz durchgeführt. Ergänzend kann Unterricht standortungebunden in Form elektronischer Wissensvermittlung durchgeführt werden.
(3) Der Unterricht soll je Unterrichtstag nur so viele Stunden umfassen, dass der Anwärterin oder dem Anwärter hinreichend Zeit bleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr oder sein Wissen zu erweitern und zu vertiefen. Hierzu können Lerngruppen eingerichtet werden.

§ 13 Beurteilung der Anwärterinnen und Anwärter

(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben im Rahmen ihrer gewonnenen Erkenntnisse eine Leistungsbewertung über die Persönlichkeit, das dienstliche Verhalten, die allgemeine Befähigung, Kenntnisse, die Arbeit mit dem Lernjournal und den Stand der Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters abzugeben.
(2) Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind gemäß der Leistungsbewertung nach § 14 in einem Beurteilungsbogen zu dokumentieren. Die zu beurteilenden Leistungen werden von der obersten Ausbildungsbehörde festgelegt.
(3) Zum Abschluss eines Moduls sind die Leistungen von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde zu einer Gesamtbewertung zusammenzuführen und entsprechend § 14 zu bewerten.
(4) Wird ein Modul mit „nicht bestanden“ bewertet, legt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde fest, welche Leistungen die Anwärterin oder der Anwärter nachträglich zu erbringen hat, damit die Gesamtleistung als „bestanden“ bewertet werden kann, und bestimmt den hierfür gewährten Zeitrahmen. Die Entscheidung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu erörtern.
(5) Die Bewertungen mit Ausnahme von § 13 Abs. 4 sind der Anwärterin oder dem Anwärter in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und auf Nachfrage zu erörtern.

§ 14 Bewertung der Leistungen

Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind mit Ausnahme der Laufbahnprüfung (§§ 16 ff.) wie folgt zu bewerten:
mit Auszeichnung bestanden = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;
bestanden = eine Leistung, die den Anforderungen entspricht;
nicht bestanden = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen entspricht.

§ 15 Entlassung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter kann unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, insbesondere wenn
-
ihre oder seine Führung nicht den Anforderungen entspricht, die an das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes zu stellen sind, oder
-
ihre oder seine Leistungen erkennen lassen, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung auch unter Beachtung des § 8 Abs. 4 nicht erreichen wird, oder
-
dies aus einem anderen in der Person der Anwärterin oder des Anwärters liegenden wichtigen Grund geboten ist.
(2) Über die Entlassung entscheidet das Ministerium der Justiz.

Abschnitt III Laufbahnprüfung

§ 16 Zweck der Prüfung

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel (§ 1) erreicht hat und ihr oder ihm nach ihren oder seinen allgemeinen und fachlichen Kenntnissen, praktischen Fähigkeiten, Leistungen und dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit die Befähigung für den allgemeinen Vollzugsdienst zuerkannt werden kann.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung.
(3) Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums der Justiz können bei allen Prüfungen sowie bei der Schlussberatung anwesend sein.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes wird in der Regel an der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Ministerium der Justiz bestellt wird.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Jedem Prüfungsausschuss sollen als Mitglieder eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes und eine Beamtin oder ein Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes des Saarlandes angehören.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Ministerium der Justiz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem bei der Bestellung bekleideten Hauptamt. Sie kann in besonderen Fällen über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu drei Jahre verlängert werden.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 18 Zulassung zur Laufbahnprüfung

Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn sie oder er den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß durchlaufen hat und die Leistungen der einzelnen Module mit „bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet wurden. Anderenfalls entscheidet die oberste Ausbildungsbehörde über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Abs. 4) oder über eine Entlassung der Anwärterin oder des Anwärters (§ 15).

§ 19 Prüfungsinhalt und -ablauf

(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Lernfelder erstrecken, die Gegenstand der praktischen und fachtheoretischen Ausbildung sind.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können einzeln oder in Kleingruppen mit nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärtern gleichzeitig geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung soll so lange dauern, dass für jede Anwärterin und jeden Anwärter 15 Minuten nicht unterschritten und 45 Minuten nicht überschritten werden. Sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Vollzugsbediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Anwärterinnen und Anwärtern, deren Laufbahnprüfung noch bevorsteht, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung. Sie oder er soll hierbei auf die Belange der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter Rücksicht nehmen.
(5) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festzuhalten sind:
1.
Zeit und Ort der Prüfung,
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen und Vornamen der Anwärterinnen und Anwärter,
4.
die Gegenstände und die Bewertungen der Prüfung,
5.
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 20 Schlussberatung, Bewertung der Prüfungsleistung, Prüfungszeugnis

(1) Über die Leistungen in der Prüfung und über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Die Leistungen in der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Der Prüfungsausschuss bildet aus den Leistungsbewertungen
1.
der fachtheoretischen Module,
2.
der fachpraktischen Module sowie
3.
der Laufbahnprüfung (Prüfungsergebnis)
das Gesamtergebnis.
(3) Das Gesamtergebnis wird wie folgt ermittelt:
sehr gut (1) = die mündliche Prüfung wurde mit „sehr gut“ oder „gut“ beurteilt und vier der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden „mit Auszeichnung bestanden“ bewertetoderdie mündliche Prüfung wurde mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und fünf der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet;
gut (2) = die mündliche Prüfung wurde mit „sehr gut“ oder „gut“ beurteilt und drei der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden „mit Auszeichnung bestanden“ bewertetoderdie mündliche Prüfung wurde mit „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und vier der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet;
befriedigend (3) = die mündliche Prüfung wurde mit „sehr gut“ oder „gut“ beurteilt und eines der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurde „mit Auszeichnung bestanden“ bewertetoderdie mündliche Prüfung wurde mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und zwei der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden „mit Auszeichnung bestanden“ bewertetoderdie mündliche Prüfung wurde mit „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und drei der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet;
ausreichend (4) = die mündliche Prüfung wurde mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und alle Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden mit „bestanden“ bewertetoderdie mündliche Prüfung wurde mit „befriedigend“ oder „ausreichend“ bestanden und eines der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurde „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet;
mangelhaft (5) = die mündliche Prüfung wurde mit „mangelhaft“ beurteilt, während alle Module aus Fachtheorie und Fachpraxis mit mindestens „bestanden“ bewertet wurden;
ungenügend (6) = die mündliche Prüfung wurde mit „ungenügend“ beurteilt, während alle Module aus Fachtheorie und Fachpraxis mit mindestens „bestanden“ bewertet wurden.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter mindestens das Gesamtergebnis „ausreichend“ erreicht hat; anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Wird die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss eine Wiederholung der mündlichen Prüfung vorschlagen. Hierfür muss die mündliche Laufbahnprüfung mit „mangelhaft“ bewertet worden sein.
(6) Die der Gesamtnote zugrunde liegenden Ergebnisse sind den Anwärterinnen und Anwärtern nach der Prüfung bekannt zu geben. Sofern die Anwärterin oder der Anwärter eine Wiederholungsprüfung ablegen will, werden die Bedingungen, unter denen sie oder er die Wiederholungsprüfung ablegen kann, schriftlich oder elektronisch mitgeteilt (§ 24 Abs. 1).
(7) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Geprüften die Bewertungen der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung (Gesamtbewertung) mit.
(8) Das Ministerium der Justiz erteilt ein Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bestätigt es schriftlich oder elektronisch, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dies verlangt.

§ 21 Rücktritt von der Laufbahnprüfung, Versäumnis des Prüfungstermins

(1) Durch das Erscheinen zur Laufbahnprüfung gibt die Anwärterin oder der Anwärter zu erkennen, dass sie oder er sich in der Lage fühlt, die Prüfung abzulegen.
(2) Tritt die Anwärterin oder der Anwärter nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter den Termin zur mündlichen Prüfung, so ist sie oder er bei genügender Entschuldigung zu einem neuen Termin zu laden; anderenfalls gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 22 Ordnungsverstöße

(1) Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet werden.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt, so kann innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung entsprechend berichtigt oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidung nach Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung nach Abs. 2 trifft das Ministerium der Justiz nach Anhörung der oder des Betroffenen.

§ 23 Störungen des Prüfungsablaufs

Mängel des Prüfungsverfahrens sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung vorzubringen. Beeinträchtigungen der Laufbahnprüfung durch organisatorische Maßnahmen und Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen sind unverzüglich gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung geltend zu machen. Bei erheblichen Störungen kann das fachlich zuständige Ministerium anordnen, dass alle oder einzelne Anwärterinnen und Anwärter die Prüfungsleistung wiederholen.

§ 24 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann die Anwärterin oder der Anwärter sie einmal wiederholen.
(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt in diesem Fall mindestens vier und höchstens zwölf Monate. Art und Dauer bestimmt die oberste Ausbildungsbehörde in Absprache mit der Leitung der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz.

§ 25 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Laufbahnprüfung besteht oder endgültig nicht besteht, endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten

Auf Antrag können die Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

Abschnitt IV Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

§ 27 Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes können zur Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie das 20. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben und wenn in einem Auswahlverfahren nach § 5 ihre Eignung festgestellt wurde.
(2) Das Gesuch um Zulassung zum Aufstieg ist auf dem Dienstweg an das Ministerium der Justiz zu richten. Dieses kann bestimmen, dass Gesuche nur nach einer Ausschreibung von Aufstiegsstellen vorzulegen sind. In einem Begleitbericht zu dem Zulassungsgesuch hat sich die oder der Dienstvorgesetzte über die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Beamtin oder des Beamten zu äußern.
(3) Über die Zulassung entscheidet das Ministerium der Justiz.

§ 28 Einführungszeit

Nach der Zulassung werden die Beamtinnen und Beamten durch die Teilnahme an dem in Abschnitt I vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst in die Aufgaben des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes eingeführt.

§ 29 Aufstiegsprüfung

(1) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung nach Abschnitt III.
(2) Die Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, treten in ihre frühere Beschäftigung zurück.

§ 30 Rechtsverhältnis

Die Beamtin oder der Beamte bleibt bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes in ihrer oder seiner bisherigen Rechtsstellung.

Dritter Teil Werkdienst

§ 31 Befähigung für die Laufbahn

Befähigt für die Laufbahn des Werkdienstes sind Beamtinnen und Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, die
1.
die Meisterprüfung in dem betreffenden Handwerk erfolgreich abgelegt haben und
2.
in einer Einführungszeit nachgewiesen haben, dass sie den besonderen Aufgaben der Beamtinnen und Beamten im Werkdienst gewachsen sind.

§ 32 Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert sechs Monate.
(2) Während der Einführungszeit ist die Beamtin oder der Beamte in den Werkbetrieben einer Justizvollzugsanstalt mit der handwerklichen Aus- und Fortbildung der Gefangenen zu betrauen. Die Beamtin oder der Beamte muss außerdem das Arbeitswesen der Vollzugsanstalten einschließlich der Kalkulation und Buchführung und die Unfallverhütungsvorschriften kennenlernen.
(3) Nach Abschluss der Einführungszeit berichtet die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt unter Beifügung einer Gesamtbewertung (§ 13 Abs. 3), ob die Beamtin oder der Beamte für den Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten geeignet ist.
(4) Bei Beamtinnen und Beamten, die bereits in einem Werkbetrieb tätig gewesen sind, kann die Einführungszeit auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Justizvollzugsanstalt um bis zu drei Monate verkürzt werden. Wird das Ziel der Einführungszeit in sechs Monaten nicht erreicht, so kann sie einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. Bei erfolglosem Ablauf der verlängerten Einführungszeit verbleibt die Beamtin oder der Beamte in ihrer oder seiner bisherigen Rechtsstellung.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss der Einführungszeit erteilt das Ministerium der Justiz der Beamtin oder dem Beamten ein Zeugnis darüber, dass sie oder er die Befähigung für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten erlangt hat.

§ 33 Berufliche Förderung

Befähigten Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, die eine Übernahme in die Laufbahn des Werkdienstes anstreben und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Handwerk besitzen, in dem Bedarf an Werkdienstbeamten besteht, kann die Ablegung der Meisterprüfung ermöglicht und hierzu eine entsprechende Förderung gewährt werden. Insbesondere kann ihnen die erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Besuch der Meisterschule oder eines zur Meisterprüfung vor einer Handwerkskammer führenden Lehrgangs erteilt werden. Die Entscheidung trifft das Ministerium der Justiz.

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten; Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten vom 2. Oktober 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (Amtsbl. S. 506, 535), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2015 (Amtsbl. I S. 959), außer Kraft.
(3) Anwärterinnen und Anwärter, welche die Ausbildung für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst und den Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben, setzen diese nach bisherigem Recht fort.
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