Gesetz Nr. 553 über die Regelung der Rechtsverhältnisse von sequestrierten jüdischen Vermögen Vom 20. Dezember 1956
Gesetz Nr. 553 über die Regelung der Rechtsverhältnisse von sequestrierten jüdischen Vermögen Vom 20. Dezember 1956
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 553 über die Regelung der Rechtsverhältnisse von sequestrierten jüdischen Vermögen vom 20. Dezember 1956 | 01.01.2002 |
§ 1 | 07.04.2006 |
§ 2 | 07.04.2006 |
§ 3 | 07.04.2006 |
§ 4 | 01.01.2002 |
§ 5 | 07.04.2006 |
§ 6 | 01.01.2002 |
§ 1
(1) Bei der Synagogengemeinde Saar wird mit Wirkung vom 1. Januar 1957 eine „Treuhandstelle für jüdische Vermögen“ errichtet.
(2) Die Satzung der Treuhandstelle wird durch die Synagogengemeinde Saar aufgestellt. Sie bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
§ 2
(1) Auf die Treuhandstelle gehen über:
1.
Grundstücksrechte, die in Durchführung des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 auf das Deutsche Reich übergegangen, bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes noch auf das Deutsche Reich eingetragen und noch nicht zurückerstattet sind oder über deren Rückerstattung bis zum 31. Dezember 1956 eine rechtswirksame Vereinbarung nicht getroffen wird, oder die bereits gemäß § 17 des Gesetzes Nr. 129 zur Ausführung der Verordnung Nr. 120 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland vom 10. November 1947, vom 30. Juni 1949 (Amtsbl. S. 688) auf den gemeinsamen Fonds für die Opfer des Nationalsozialismus übergegangen sind;
2.
Grundstücksrechte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf eine Person eingetragen sind, die nach den Bestimmungen des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 als Jude anzusehen ist, und die noch der Vermögenssperre des Gesetzes Nr. 52 des Interalliierten Oberkommandos unterliegen;
3.
Vermögensrechte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einer der unter Buchstabe b genannten Person zustehen und die noch der Vermögenssperre des Gesetzes Nr. 52 des Interalliierten Oberkommandos unterliegen.
(2) Die Staatserbfolge nach § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.
§ 3
(1) Der Rechtsübergang nach § 2 wird durch eine vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgestellte, den Rechtsübergang bestätigende Urkunde nachgewiesen.
(2) Briefe über Grundpfandrechte, die gemäß § 2 Nr. 1 auf die Treuhandstelle übergehen, sind kraftlos.
(3) Das Grundbuch ist von Amts wegen zu berichtigen.
§ 4
(1) Die Treuhandstelle hat Vermögenswerte, soweit sie bei ihr vorhanden sind, einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen an diejenigen Personen zurückzuerstatten, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachweisen, dass ihnen vor Übergang der Vermögenswerte auf die Treuhandstelle ein Recht an diesem Vermögen zustand.
(2) Soweit Vermögenswerte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bei ihr nicht mehr vorhanden sind, tritt an ihre Stelle der dafür erzielte Erlös oder im Fall der unentgeltlichen Weiterübertragung ihr Verkehrswert im Zeitpunkt der Weiterübertragung. Ist die Weiterübertragung nur teilweise unentgeltlich erfolgt, so tritt neben den Erlös der Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert und dem erzielten Erlös.
§ 5
(1) Die Treuhandstelle hat die ihr übertragenen Vermögenswerte zu Gunsten einer von der Synagogengemeinde Saar zu bildenden Wohlfahrtseinrichtung oder zur Unterstützung hilfsbedürftiger Mitglieder der Synagogengemeinde Saar im Einzelfall zu verwenden.
(2) Über die Gewährung der Hilfe entscheidet die Treuhandstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Synagogengemeinde Saar. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Hilfsbedürftigkeit. Die Hilfe kann als einmalige oder laufende Unterstützung gewährt werden.
(3) Die Treuhandstelle hat dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit alle sechs Monate einen Tätigkeitsbericht einzureichen, die Verwendung der Mittel nachzuweisen und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.
§ 6
Die in Durchführung dieses Gesetzes erfolgenden Rechtsveränderungen sind von Steuern
[1]
und Verwaltungsabgaben befreit.
Fußnoten
[1])
Die Regelung bezieht sich nur auf Landessteuern; hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nicht mehr anzuwenden gem. § 25 Abs. 12 GrEStG 1983 (BGBl. I 1982 S. 1777).
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