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Verordnung - Schulordnung - über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform (Integrations-Verordnung) Vom 4. August 1987

Verordnung - Schulordnung - über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform (Integrations-Verordnung) Vom 4. August 1987
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 223 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform (Integrations-Verordnung) vom 4. August 198701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Erster Abschnitt - Möglichkeiten, Formen und Voraussetzungen integrativer Unterrichtung01.01.2002
§ 1 - Möglichkeiten integrativer Unterrichtung03.08.2015
§ 2 - Formen integrativer Unterrichtung01.08.2003
§ 3 - Anzuwendender Lehrplan bei integrativer Unterrichtung04.08.2014
§ 4 - Bauliche, räumliche, sächliche und personelle Voraussetzungen integrativer Unterrichtung17.12.2021
§ 5 - Leistungsbeurteilung, Versetzung, Zeugnisse04.08.2014
Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit und Verfahren zur Anordnung integrativer Unterrichtung01.01.2002
§ 6 - Zuständigkeit, Antragserfordernis17.12.2021
§ 7 - Feststellung der sonderpädagogischen Förderungsbedürftigkeit01.08.2003
§ 8 - Förderausschuss04.08.2014
§ 9 - Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde01.08.2003
Dritter Abschnitt - Inkrafttreten, Anwendungsbereich03.08.2015
§ 1001.01.2002
§ 11 - Anwendungsbereich03.08.2015
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577),
geändert durch Gesetz vom 4. Juni 1986 (Amtsbl. S. 477)
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Erster Abschnitt Möglichkeiten, Formen und Voraussetzungen integrativer Unterrichtung

§ 1 Möglichkeiten integrativer Unterrichtung

(1) Schüler/Schülerinnen, bei denen nach den Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) vom 30. Oktober 1978 (Amtsbl. S. 1013)
[2]
in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Grund ihrer Behinderung ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf festgestellt worden ist, können nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten zusammen mit nicht behinderten Schülern/Schülerinnen in einer Schule der Regelform unterrichtet werden (integrative Unterrichtung), wenn gewährleistet ist, dass sie in der Schule der Regelform die erforderliche sonderpädagogische Förderung erhalten.
(2) Die Möglichkeit der integrativen Unterrichtung bezieht sich grundsätzlich auf Schüler/Schülerinnen aller Behinderungsarten sowie aller weiterführender allgemein bildender und beruflicher Schulformen, Schultypen und Schulstufen.
(3) Im Fall integrativer Unterrichtung im Bereich der Pflichtschulen ist diese grundsätzlich an der für den betreffenden Schüler/die betreffende Schülerin zuständigen Pflichtschule, im Fall integrativer Unterrichtung im Bereich der Wahlschulen ist sie grundsätzlich an der Schule der Wahl des Schülers/der Schülerin zu verwirklichen. Die Vorschriften über die Übernahme der infolge der Behinderung eines Schülers/einer Schülerin, der/die eine Schule der Regelform besucht, entstehenden Kosten der notwendigen Beförderung durch den Schulträger bleiben unberührt.
[1]
Fußnoten
[1])
Vgl. BS- Nr. 223- 2- 2.
[2])
Jetzt Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1382); jetzige Fassung vgl. BS-Nr. 223-3-1.

§ 2 Formen integrativer Unterrichtung

(1) Integrative Unterrichtung kann in unterschiedlichen, nach dem Grad der Integration abgestuften Formen organisiert werden. Es kommen insbesondere folgende Organisationsformen in Betracht:
1.
Regelklasse mit Beratung
Der behinderte Schüler/die behinderte Schülerin nimmt am Unterricht einer Klasse der jeweiligen Schule der Regelform teil. Die Klassenlehrkraft und gegebenenfalls die Fachlehrkräfte haben Gelegenheit, sich regelmäßig - mindestens einmal in der Woche - mit einer Lehrkraft an einer Schule für Behinderte zu beraten.
2.
Regelklasse mit Ambulanzlehrkraft
Der behinderte Schüler/die behinderte Schülerin nimmt am Unterricht einer Klasse der jeweiligen Schule der Regel-form teil. Eine weitere Lehrkraft fördert den Schüler/die Schülerin wöchentlich in einem der Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang, indem sie ihn/sie im Klassenunterricht unterstützt, in Förderstunden gesondert unterrichtet oder in behinderungsspezifische Techniken einübt.
3.
Schule der Regelform mit sonderpädagogischen Förderungseinrichtungen
Der behinderte Schüler/die behinderte Schülerin nimmt überwiegend am Unterricht einer Klasse der jeweiligen Schule der Regelform teil, in der besondere Förderungseinrichtungen für die betreffende Behinderungsart zur Ver-fügung stehen. In dieser behinderungspezifisch ausgestatteten Förderungseinrichtung wird der Schüler/die Schülerin einzeln oder in Kleingruppen wöchentlich in einem der Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang von Lehrkräften an einer Schule für Behinderte unterrichtet.
4.
Regelklasse mit Zwei-Pädagogen-System
Wenn mehrere behinderte Schüler/Schülerinnen - wobei es sich auch um Schüler/Schülerinnen mit verschiedenen oder mehreren Behinderungen handeln kann - in einer Schule der Regelform am Unterricht einer Klasse teilnehmen und Art und Schwere ihrer Behinderung dies erfordern, unterrichtet neben der für die Unterrichtung der Klasse vorgesehenen Lehrkraft gleichzeitig eine weitere Lehrkraft mit mindestens dreizehn Wochenstunden in dieser Klasse
5.
Kooperierende Sonderklasse in einer Schule der Regelform
Behinderte Schüler/Schülerinnen werden innerhalb einer Schule der Regelform in einer Sonderklasse unterrichtet, in der der Unterricht von einer Lehrkraft an einer Schule für Behinderte erteilt wird. Die Sonderklasse arbeitet sowohl hinsichtlich des Unterrichts als auch im Hinblick auf den außerunterrichtlichen Schulbereich mit den übrigen Klas-sen der betreffenden Schule der Regelform zusammen. Die Schüler/Schülerinnen der Sonderklasse nehmen in ein-zelnen Fächern an einem integrativen Unterricht teil.
6.
Kooperation einer Schule für Behinderte mit einer Schule der Regelform
Behinderte Schüler/Schülerinnen besuchen eine Schule für Behinderte, die mit einer benachbarten Schule der Regel-form eng zusammenarbeitet. Neben gemeinsamen Schulveranstaltungen im außerunterrichtlichen Bereich für alle Schüler/Schülerinnen und der pädagogischen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Klassen können einzelne be-hinderte Schüler/Schülerinnen in bestimmten Fächern auch am Unterricht der Schüler/Schülerinnen der Schule der Regelform teilnehmen.
(2) Bei der Entscheidung über die integrative Unterrichtung eines Schülers/einer Schülerin ist die Organisationsform zu wählen, die auf der Grundlage der an der betreffenden Schule der Regelform jeweils vorhandenen baulichen, räumlichen, sächlichen, personellen und organisatorischen Gegebenheiten den individuellen Bedürfnissen des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin, die sich aus der Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung sowie aus dem Umfeld seines/ihres schulischen Lernens ergeben, am besten gerecht wird.

§ 3 Anzuwendender Lehrplan bei integrativer Unterrichtung

Soweit gemäß § 2 integrative Unterrichtung erfolgt, wird der behinderte Schüler/die behinderte Schülerin je nach seiner/ihrer Leistungsfähigkeit entweder nach dem für die nicht behinderten Schüler/Schülerinnen geltenden Lehrplan (integrative Unterrichtung mit gleicher Zielvorgabe) oder nach dem Lehrplan des Typs der Förderschule, der seiner/ihrer Behinderung entspricht (integrative Unterrichtung mit unterschiedlicher Zielvorgabe), unterrichtet. Bei integrativer Unterrichtung mit unterschiedlicher Zielvorgabe ist von den den behinderten Schüler/die behinderte Schülerin in der Klasse der Schule der Regelform unterrichtenden Lehrkräften ein individueller Förderplan zu erstellen, in dem insbesondere festzulegen ist, wie unter den Bedingungen integrativer Unterrichtung die der Behinderung des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin entsprechende sonderpädagogische Förderung und eine Teilnahme am gemeinsamen Unterricht verwirklicht wird.

§ 4 Bauliche, räumliche, sächliche und personelle Voraussetzungen integrativer Unterrichtung

(1) Integrative Unterrichtung setzt voraus, dass an der betreffenden Schule der Regelform die sächliche Ausstattung einschließlich der für den behinderten Schüler/die behinderte Schülerin erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel sowie die baulichen und räumlichen Bedingungen dafür gegeben sind, dass der behinderte Schüler/die behinderte Schülerin in der betreffenden Schule der Regelform die seiner/ihrer Behinderung entsprechende sonderpädagogische Förderung erhalten kann. Integrative Unterrichtung darf nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde die genannten Voraussetzungen bereits gegeben sind oder wenn zu diesem Zeitpunkt der Schulaufsichtsbehörde eine schriftliche oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorliegende Zusage des Schulträgers vorliegt, dass spätestens bei Beginn der integrativen Unterrichtung alle von der Schulaufsichtsbehörde als notwendig bezeichneten vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Ist auf Grund der Behinderung des Schülers/der Schülerin während der Unterrichtszeit auch eine Betreuung und Förderung durch sozialpädagogische, therapeutische oder pflegerische Kräfte erforderlich, so darf die integrative Unterrichtung nur angeordnet werden, wenn die entsprechenden Kräfte in dem erforderlichen Umfang bei Beginn der integra-tiven Unterrichtung zur Verfügung stehen. Die Mitwirkung von Erziehungsberechtigten als Ersatz für die genannten Kräfte ist nicht zulässig.

§ 5 Leistungsbeurteilung, Versetzung, Zeugnisse

(1) Für Schüler/Schülerinnen, die zielgleich unterrichtet werden, richten sich die Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulform, die Leistungsanforderungen, die Beurteilung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, die Festsetzung der Zeugnisnoten, die Entscheidung über die Versetzung, das Bestehen einer Prüfung und den Erwerb eines Bildungsabschlusses sowie die Ausstellung der Zeugnisse nach den allgemeinen Vorschriften.
Dem behinderten Schüler/der behinderten Schülerin können jedoch, ohne dass die fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden als bei nicht behinderten Schülern/Schülerinnen , seiner/ihrer Behinderung Rechnung tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden (z.B. längere Bearbeitungszeit bei Klassen- und Prüfungsarbeiten, Schreib- und Lesehilfen, Bereitstellung eines gesonderten Prüfungsraumes, Gewährung zusätzlicher Pausen).
(2) Für Schüler/Schülerinnen , die zieldifferent unterrichtet werden, richten sich die Leistungsanforderungen, die Beurteilung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, die Festsetzung der Zeugnisnoten, die Entscheidung über die Versetzung und den Erwerb eines Bildungsabschlusses sowie die Ausstellung der Zeugnisse nach den Vorschriften, die für den der Behinderung des Schülers/der Schülerin entsprechenden Typ der Förderschule gelten; Schüler/Schülerinnen, die auf der Grundlage des Lehrplans der Förderschule Lernen beziehungsweise der Förderschule Geistige Entwicklung unterrichtet werden, verbleiben auch im Fall ihrer Nichtversetzung grundsätzlich in ihrem bisherigen Klassenverband, ihr Jahreszeugnis enthält den Vermerk „Der Schüler/die Schülerin kann am integrativen Unterricht in der Klassenstufe ... teilnehmen“. In den Zeugnissen ist unter „Bemerkungen“ auszuweisen, nach welchem Lehrplan der Unterricht erteilt wurde; dieser Hinweis hat folgenden Wortlaut: „Der Unterricht wurde nach einem individuellen Förderplan auf der Grundlage des Lehrplans der Förderschule Lernen beziehungsweise der Förderschule Geistige Entwicklung erteilt.“ Hat der Schüler/die Schülerin in einzelnen Fächern Leistungen erbracht, die den Anforderungen der Schule der Regelform entsprechen, so ist dies ebenfalls unter „Bemerkungen“ auszuweisen. Hierfür ist bei mindestens befriedigenden Leistungen der Hinweis „Die Schülerin/Der Schüler hat im Fach/in den Fächern ... Leistungen erbracht, die den Anforderungen der ... (Schule der Regelform) voll entsprechen.“, bei ausreichenden Leistungen der Hinweis „Die Schülerin/Der Schüler hat im Fach/in den Fächern ... Leistungen erbracht, die den Anforderungen der ... (Schule der Regelform) noch entsprechen.“ aufzunehmen. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 enthält das Zeugnis keine Angaben über Verhalten und Mitarbeit, wenn die für die betreffende Schule der Regelform geltende Schulordnung keine Noten für Verhalten und Mitarbeit vorsieht.

Zweiter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren zur Anordnung integrativer Unterrichtung

§ 6 Zuständigkeit, Antragserfordernis

Die Entscheidung, ob, in welcher Form und unter welchen Bedingungen ein behinderter Schüler/eine behinderte Schülerin integrativ unterrichtet wird, trifft die Schulaufsichtsbehörde
[5]
auf Antrag der Erziehungsberechtigten des behinderten Schülers/der behinderten Schülerin. Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist der Schulaufsichtsbehörde schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bis spätestens 1. Februar zuzuleiten; später eingehende Anträge für das folgende Schuljahr werden nicht mehr berücksichtigt.
Fußnoten
[5])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 7 Feststellung der sonderpädagogischen Förderungsbedürftigkeit

Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
[4]
über den Antrag der Erziehungsberechtigten auf integrative Unterrichtung setzt voraus, dass das in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) vom 30. Oktober 1978 (Amtsbl. S. 1013) in ihrer jeweils geltenden Fassung
[2]
geregelte Verfahren zur Feststellung der sonderpädagogischen Förderungsbedürftigkeit des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin durchgeführt wurde und ergeben hat, dass der behinderte Schüler/die behinderte Schülerin an einer Schule der Regelform deren Bildungsziel ohne Verwirklichung zusätzlicher, seinem/ihrem sonderpädagogischen Förderungsbedarf entsprechender räumlicher, sächlicher und personeller Voraussetzungen und Hilfen nicht erreichen kann.
Fußnoten
[2])
Jetzige Fassung vgl. BS-Nr. 223-3-1.
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 8 Förderausschuss

(1) Ist das in § 7 genannte Verfahren abgeschlossen und haben die Erziehungsberechtigten bei der Schulaufsichtsbehörde
[4]
die integrative Unterrichtung ihres Kindes beantragt, so bildet diese einen Förderausschuss, dem als Mitglieder angehören:
1.
der Schulleiter/die Schulleiterin der Schule der Regelform, an der die integrative Unterrichtung des behinderten Schülers/der behinderten Schülerin durchgeführt werden soll, als Vorsitzender/Vorsitzende;
2.
eine weitere Lehrkraft der Schule der Regelform, an der die integrative Unterrichtung des Schülers/der Schülerin durchgeführt werden soll, wobei dies nach Möglichkeit die zukünftige Klassenlehrkraft des behinderten Schülers/der behinderten Schülerin sein soll;
3.
eine Lehrkraft einer Schule des der Behinderung des Schülers/der Schülerin entsprechenden Typs der Schulen für Behinderte oder einer anderen Schule für Behinderte mit der der Behinderung des Schülers/der Schülerin entsprechenden Qualifikation, wobei es sich nach Möglichkeit um die Lehrkraft handeln soll, die an dem in § 7 genannten Verfahren beteiligt war;
4.
die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin.
Jeder Erziehungsberechtigte hat eine Stimme; ein allein erziehender Erziehungsberechtigter hat zwei Stimmen. Der Förderausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Der Förderausschuss erstellt eine Kind-Umfeld-Diagnose. Mit ihr sollen über die kindbezogene Diagnose im Rahmen des in § 7 genannten Verfahrens hinaus im Umfeld schulischen Lernens des Kindes die Möglichkeiten seiner integrationswirksamen Veränderung erkundet werden. Auf der Grundlage dieser Diagnose ist von dem Förderausschuss im Einzelnen aufzuzeigen, ob, in welcher Form und unter welchen baulichen, räumlichen, sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen eine der Behinderung des betreffenden Schülers gerecht werdende sonderpädagogische Förderung im Rahmen integrativer Unterrichtung verwirklicht werden kann.
Der/Die Vorsitzende des Förderausschusses beauftragt die in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Lehrkräfte mit der Erstellung dieser Kind-Umfeld-Diagnose. Er/Sie selbst und die Erziehungsberechtigten können bei ihrer Ausarbeitung mitwirken.
(3) Dem Förderausschuss sind von der Schulaufsichtsbehördealle
[4]
Unterlagen des in § 7 genannten Verfahrens zugänglich zu machen.
(4) Der Förderausschuss kann eine schriftliche Stellungnahme des schulärztlichen und/oder des schulpsychologischen Dienstes zu dem Antrag auf integrative Unterrichtung einholen oder einen Vertreter/eine Vertreterin des schulärztlichen und/oder des schulpsychologischen Dienstes zu seinen Sitzungen einladen.
(5) Der Förderausschuss beschließt sodann eine Empfehlung an die Schulaufsichtsbehörde, ob und gegebenenfalls unter welchen baulichen, räumlichen, sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen dem Antrag auf integrative Unterrichtung stattgegeben werden soll oder ob ihm nicht stattgegeben werden soll.
Er leitet diese Empfehlung der Schulaufsichtsbehörde
[4]
mit einer schriftlichen Begründung unter Beifügung aller im Rahmen seiner Befassung mit dem Integrationsantrag entstandenen Unterlagen zu.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 9 Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde

(1) Die Schulaufsichtsbehörde
[4]
trifft ihre Entscheidung über den Antrag auf integrative Unterrichtung unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die nach dieser Verordnung für eine integrative Unterrichtung relevant sind; hierbei hat sie u.a. zu berücksichtigen, dass die integrative Unterrichtung von Lern- oder Geistigbehinderten nur als zieldifferente Unterrichtung zulässig ist. Die Schulaufsichtsbehörde
[4]
ist bei ihrer Entscheidung an die Empfehlung des Förderausschus-ses nicht gebunden. Beabsichtigt sie, dem Antrag stattzugeben, so kann sie vorher die Stellungnahme eines Schularztes/einer Schulärztin und/oder des schulpsychologischen Dienstes einholen, soweit diese nicht bereits gegenüber dem Förderausschuss eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben.
(2) Gibt die Schulaufsichtsbehörde
[4]
dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf integrative Unterrichtung nicht statt, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung; der Förderausschuss erhält eine Abschrift des Bescheides.
(3) Wird dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf integrative Unterrichtung stattgegeben, so ergeht die Entscheidung schriftlich und unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen gemäß Absatz 4; der Förderausschuss erhält eine Abschrift des Bescheides.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde
[4]
hat längstens im Abstand von zwei Jahren zu prüfen, ob es bei der von ihr angeordneten integrativen Unterrichtung bleibt, ob die integrative Unterrichtung in anderer Form oder unter anderen Voraussetzungen fortzusetzen oder ob die integrative Unterrichtung zu beenden ist; das gilt insbesondere beim Übergang in eine andere Schulform, einen anderen Schultyp oder eine andere Schulstufe. Beabsichtigt die Schulaufsichtsbehörde, die integrative Unterrichtung zu beenden oder in anderer Form oder unter anderen Voraussetzungen fortzusetzen, so hat sie hierzu den Förderausschuss anzuhören. Im Übrigen hat jedes Mitglied des Förderausschusses das Recht, jederzeit eine entsprechende Befassung des Förderausschusses zu verlangen.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

Dritter Abschnitt Inkrafttreten, Anwendungsbereich

§ 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 11 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet ab dem Schuljahr 2015/2016 für die dann bestehenden Klassenstufen 1 bis 4 keine Anwendung.
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