HSchulZugAnerkV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsangehöriger Vom 15. März 1988

Verordnung über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsangehöriger Vom 15. März 1988
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 225 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsangehöriger vom 15. März 198801.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.08.2003
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 1 - Betroffener Personenkreis01.01.2002
§ 2 - Zuständigkeit01.08.2003
§ 3 - Bewertungsgruppen, Umfang der Anerkennung01.08.2003
§ 4 - Voraussetzungen der Anerkennung01.08.2003
§ 5 - Antragsverfahren01.08.2003
Abschnitt II - Anerkennungsprüfung01.01.2002
§ 6 - Gliederung der Prüfung01.01.2002
§ 7 - Ort und Zeit der Prüfung01.08.2003
§ 8 - Prüfungsnoten01.01.2002
§ 9 - Prüfungskommission17.12.2021
§ 10 - Gegenstand der schriftlichen Prüfung01.01.2002
§ 11 - Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit01.01.2002
§ 12 - Auswahl der Prüfungsaufgaben01.08.2003
§ 13 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 14 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten01.01.2002
§ 15 - Umfang der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 16 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse01.01.2002
§ 17 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 18 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 19 - Endnoten, Ergebnis der Prüfung17.12.2021
§ 20 - Anerkennungsvermerk, Ablehnungsbescheid01.08.2003
§ 20a - Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge01.08.2003
§ 21 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis01.01.2002
§ 22 - Wiederholung der Prüfung01.01.2002
§ 23 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung01.08.2003
§ 24 - Verschwiegenheitspflicht01.01.2002
Abschnitt III - In-Kraft-Treten01.01.2002
§ 2501.01.2002
Anlage 101.01.2002
Anlage 201.01.2002
Anlage 3 - Berechnung der Gesamtnote01.01.2002
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1Betroffener Personenkreis
§ 2Zuständigkeit
§ 3Bewertungsgruppen, Umfang der Anerkennung
§ 4Voraussetzungen der Anerkennung
§ 5Antragsverfahren
Abschnitt II Anerkennungsprüfung
§ 6Gliederung der Prüfung
§ 7Ort und Zeit der Prüfung
§ 8Prüfungsnoten
§ 9Prüfungskommission
§ 10Gegenstand der schriftlichen Prüfung
§ 11Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit
§ 12Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 13Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 14Beurteilung der Prüfungsarbeiten
§ 15Umfang der mündlichen Prüfung
§ 16Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 17Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 18Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 19Endnoten, Ergebnis der Prüfung
§ 20Anerkennungsvermerk, Ablehnungsbescheid
§ 20aNachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
§ 21Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
§ 22Wiederholung der Prüfung
§ 23Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 24Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt III In-Kraft-Treten
§ 25
Auf Grund des
§ 33 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4
und Satz 2
des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), geändert durch Gesetz vom 4. Juni 1986 (Amtsbl. S. 477)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Fußnoten
[1])
§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SchoG aufgehoben durch § 119 Abs. 5 Nr. 2 UG vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609); Ermächtigung jetzt in § 69 Abs. 2 Satz 2 UG vom 23. Juni 2004 BS Nr. 221 1.

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Betroffener Personenkreis

(1) Deutsche Staatsangehörige mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung können zu einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nur zugelassen werden, wenn ihr ausländisches Zeugnis als einem deutschen Zeugnis der Hochschulreife gleichberechtigt anerkannt ist.
(2) Für Studienbewerber, die neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, gelten die Bestimmungen für deutsche Staatsangehörige.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265)
[2]
.
Fußnoten
[2])
BVFG BVFG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) und Art. 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), das allerdings durch Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 für nichtig erklärt wurde.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Über die Anerkennung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung entscheidet bei Studienbewerbern, die ihren Wohnsitz im Saarland haben, die Schulaufsichtsbehörde
[3]
. Bei Studienbewerbern mit Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entscheidet der Kultusminister des betreffenden Landes, bei Studienbewerbern ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die von dem nach Absatz 1 zuständigen Kultusminister ausgesprochene Anerkennung gilt für alle Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 3 Bewertungsgruppen, Umfang der Anerkennung

(1) Die ausländische Hochschulzugangsberechtigung muss von der Schulaufsichtsbehörde
[3]
entsprechend den Bewertungsrichtlinien der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland in eine der folgenden Bewertungsgruppen eingestuft werden können:
1.
Bewertungsgruppe I:
Vorbildungsnachweise, bei denen Vorkenntnisse erwartet werden können, die einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig sind und die eine unmittelbare Aufnahme des Studiums sinnvoll erscheinen lassen;
2.
Bewertungsgruppe II:
Vorbildungsnachweise, die im ausstellenden Land ein Studium in der angestrebten Fachrichtung ermöglichen, aber mit einem deutschen Zeugnis der allgemeinen oder einer fachgebundenen Hochschulreife nur wenig vergleichbar sind;
3.
Bewertungsgruppe III:
Vorbildungsnachweise, die im ausstellenden Land ein Studium in der angestrebten Fachrichtung ermöglichen, aber mit einem deutschen Zeugnis der allgemeinen oder einer fachgebundenen Hochschulreife nicht vergleichbar sind.
(2) Hochschulzugangsberechtigungen aus den Staaten, die die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 und das Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 3. Juni 1964 ratifiziert haben, gelten als Vorbildungsnachweise der Bewertungsgruppe I.
(3) Für das an einer Einrichtung des „Office du Baccalauréat International“ erworbene „Diplôme du Baccalauréat International“ gilt:
1.
Das an einer im Ausland gelegenen Einrichtung des „Office du Baccalauréat International“ mit Vollzeitunterricht nach dem Besuch von mindestens zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen erworbene „Diplôme du Baccalauréat International“ gilt grundsätzlich als Vorbildungsnachweis der Bewertungsgruppe II.
2.
Abweichend von Nummer 1 wird das an einer im Ausland gelegenen Einrichtung des „Office du Baccalauréat International“ mit Vollzeitunterricht nach dem Besuch von mindestens zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen erworbene „Diplôme du Baccalauréat International“ unter folgenden Voraussetzungen in die Bewertungsgruppe I eingestuft:
a)
a) Unter den sechs Prüfungsfächern des „Diplôme du Baccalauréat International“ müssen folgende, mit mindestens der Note 4 des dem „Diplôme du Baccalauréat International“ zu Grunde liegenden Notensystems (BI-Note) benotete Fächer sein:
- zwei Sprachen, davon mindestens eine fortgesetzte Fremdsprache auf dem höheren Anspruchsniveau,
- ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Chemie oder Biologie),
- Mathematik,
- ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (z.B. Geschichte, Geographie, Wirtschaftswissenschaften, Sozialkunde, Gemeinschaftskunde, Rechtskunde, Politik).
Die BI-Note 3 in nur einem dieser Fächer kann ausgeglichen werden, wenn in einem anderen Fach auf demselben Anspruchsniveau mindestens die BI-Note 5 und insgesamt mindestens 24 Punkte erreicht worden sind.
b)
Unter den drei im Rahmen des „Diplôme du Baccalauréat International“ nachzuweisenden Fächern auf höherem Anspruchsniveau müssen außer der fortgesetzten Fremdsprache entweder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein.
c)
Alle Fächer müssen bis zum Ende des Bildungsganges durchgängig belegt worden sein.
d)
Der Zeugnisinhaber muss innerhalb seines schulischen Bildungsganges einen mindestens vierjährigen, zusammenhängenden Kurs in einer zweiten Fremdsprache nachweisen.
3.
Das im Inland erworbene „Diplôme du Baccalauréat International“ wird nicht anerkannt.
4.
Bei Bewerbern, die vor dem 10. März 1986 im Ausland in den zweijährigen, zum „Diplôme du Baccalauréat International“ führenden Kurs eingetreten sind, gilt das „Diplôme du Baccalauréat International“ als Vorbildungsnachweis der Bewertungsgruppe I.
(4) Eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung, die im Herkunftsland nur zum Studium bestimmter Fachrichtungen berechtigt, kann auch in der Bundesrepublik Deutschland nur als fachgebundene Studienberechtigung anerkannt werden.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 4 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Die ausländische Hochschulzugangsberechtigung ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn der Studienbewerber
1.
im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.
die ausländische Hochschulzugangsberechtigung nach dem Besuch von mindestens zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen einer von der ausländischen Unterrichtsverwaltung errichteten oder genehmigten Schule oder auf Grund einer entsprechenden Prüfung für Nichtschüler erworben hat,
3.
eine Anerkennungsprüfung gemäß §§ 6 ff erfolgreich abgelegt hat.
(2) Bei nachgewiesenen hinreichenden Deutschkenntnissen kann die Schulaufsichtsbehörde
[3]
Studienbewerber
1.
mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung der Bewertungsgruppe I, die auf den Schulbesuch im Ausland aus zwingenden Gründen angewiesen waren,
2.
mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung der Bewertungsgruppe I, II oder III, die bereits an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mindestens vier Semester mit Erfolg studiert haben oder ihr Studium dort bereits mit einer wissenschaftlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben,
auf Antrag von der Anerkennungsprüfung befreien.
(3) Für Inhaber eines an einer Einrichtung des „Office du Baccalauréat International“ im Ausland erworbenen „Diplôme du Baccalauréat International“ gilt:
1.
Der Inhaber eines „Diplôme du Baccalauréat International“ wird von der Anerkennungsprüfung befreit, wenn über die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gründe hinaus die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.
2.
Inhaber des „Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 werden von der Anerkennungsprüfung befreit, wenn sie
a)
vor Eintritt in den zum „Diplôme du Baccalauréat International“ führenden zweijährigen Kurs zehn aufsteigende Klassen an einer Schule mit Vollzeitunterricht erfolgreich besucht und die Berechtigung zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 der Oberstufe des Gymnasiums erlangt und wenn zwingende Gründe für den Besuch der Schule im Ausland vorgelegen haben, oder wenn sie
b)
elf aufsteigende Klassen an einer deutschen Schule mit Vollzeitunterricht erfolgreich durchlaufen haben und von der Studienstiftung des deutschen Volkes zum Besuch einer Einrichtung des „Office du Baccalauréat International“ ausgewählt worden sind.
(4) Studienbewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit, die die ausländische Hochschulzugangsberechtigung an einer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich des Landes Berlin
[3]
gelegenen ausländischen Schule erworben haben, können an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland nur zum Studium zugelassen werden, wenn der Staat, der jene Schule unterhält, seine eigenen Staatsangehörigen, die das Reife- oder Abiturzeugnis einer deutschen Schule in seinem Staatsgebiet erworben haben, zum Studium an seinen wissenschaftlichen Hochschulen zulässt; dies gilt auch, wenn die ausländische Schule nicht vom Staat, sondern von einem anderen Träger unterhalten wird. Das Anerkennungsverfahren obliegt in diesem Fall dem Kultusminister des Landes, in dem der Bewerber die betreffende Schule besucht hat. § 3 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
[3])
Nach der deutschen Wiedervereinigung obsolet.

§ 5 Antragsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Schulaufsichtsbehörde
[3]
. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die ausländische Hochschulzugangsberechtigung sowie gegebenenfalls die ausländischen Studiennachweise in beglaubigter Ablichtung und, falls dies von der Schulaufsichtsbehörde
[3]
verlangt wird, die Vorlage einer Übersetzung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung durch einen vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher,
2.
ein Lebenslauf mit lückenloser Darstellung des Bildungsweges,
3.
eine Darstellung der Gründe, die zum Besuch der Schule im Ausland geführt haben,
4.
eine Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde neuesten Datums als Bescheinigung des Wohnsitzes,
5.
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
6.
eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, die erforderliche Anerkennungsprüfung abzulegen bzw. die Erklärung, dass sich der Bewerber bisher keiner derartigen Prüfung unterzogen und auch keine Zulassung beantragt hat.
(2) Studienbewerber, bei denen eine Befreiung von der Anerkennungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht in Betracht kommt, haben in dem Antrag anzugeben, zu welchem Termin sie sich der Prüfung unterziehen und in welchen Fächern und auf welchem Anforderungsniveau sie geprüft werden wollen (§§ 10, 11 und 15). Die Prüfung ist innerhalb eines Jahres nach Antragstellung abzulegen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anerkennungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht vor, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde
[3]
über die Zulassung zur Prüfung. Sie teilt dem Bewerber die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der schriftlichen Prüfung schriftlich mit; der Bescheid ergeht spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Wird dem Zulassungsantrag nicht stattgegeben, so ist dies dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

Abschnitt II Anerkennungsprüfung

§ 6 Gliederung der Prüfung

Die Anerkennungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und aus einer mündlichen Prüfung.

§ 7 Ort und Zeit der Prüfung

Die Anerkennungsprüfung wird jeweils im Frühjahr und im Herbst durchgeführt. Die genauen Prüfungstermine und den Ort der Prüfung bestimmt die Schulaufsichtsbehörde
[3]
.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 8 Prüfungsnoten

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Zwischennoten werden nicht erteilt.

§ 9 Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde
[3]
eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
der Leiter des Gymnasiums, an dem die Prüfung stattfindet, als Vorsitzender,
2.
für jedes Fach, in dem die Prüfung durchgeführt wird, zwei Fachprüfer.
(2) Die Fachprüfer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 müssen beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien
[4]
abgelegt haben und die Lehrbefähigung für die Oberstufe des Gymnasiums besitzen.
(3) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.
(4) Über die Beratungen und Entscheidungen der Prüfungskommission sind Niederschriften anzufertigen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
[4])
Jetzt: Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 SLBiG - vgl. BS- Nr. 2030- 96.

§ 10 Gegenstand der schriftlichen Prüfung

Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Deutsch,
2.
Mathematik oder Physik oder Chemie oder Biologie nach Wahl des Prüflings,
3.
eine Fremdsprache, wobei es sich um eine Sprache handeln muss, die in der Oberstufe des Gymnasiums als Pflichtfremdsprache gewählt werden kann; außerdem soll es nicht die Unterrichtssprache der im Ausland besuchten Schule sein.

§ 11 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

(1) Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Anforderungen in der Abiturprüfung. In zwei der schriftlich zu prüfenden Fächer müssen sie den Anforderungen von Leistungskursen, im dritten Fach den Anforderungen von Grundkursen entsprechen.
(2) Die Bearbeitungszeit in den beiden nach den Anforderungen von Leistungskursen zu stellenden Prüfungsaufgaben beträgt fünf Zeitstunden, in dem dritten schriftlichen Prüfungsfach dreieinhalb Zeitstunden.

§ 12 Auswahl der Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde
[3]
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Sie fordert für jedes schriftlich zu prüfende Fach von jedem Fachprüfer einen Aufgabenvorschlag mit dem zugehörigen Lösungs- und Bewertungsschlüssel an.
(2) Die Aufgabenvorschläge sind zu versiegeln und dem zuständigen Referenten bei der Schulaufsichtsbehörde
[3]
mit dem Vermerk „persönlich“ zuzuleiten.
(3) Sind für ein Prüfungsfach Aufgabenvorschläge eingegangen, die der Schulaufsichtsbehörde
[3]
nicht geeignet erscheinen, so kann sie Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen.
(4) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 24).
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 13 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die versiegelten Umschläge mit den Prüfungsaufgaben werden am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum geöffnet. Die jeweils zugelassenen Hilfsmittel sind den Prüflingen so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie von ihnen in die Prüfung mitgebracht werden können.
(2) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die mit dem Siegel der betreffenden Schule versehen sind. Die Prüflinge tragen Name, Vorname und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und der Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(3) Vor Beginn der Prüfung hat sich der Prüfling gegenüber dem Aufsicht Führenden auszuweisen.
(4) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht eines vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Aufsicht Führenden an. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung des Aufsicht Führenden verlassen werden.
(5) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden. Es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(6) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung führen können. Der Wortlaut von § 23 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von dem Aufsicht Führenden für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Namen der Prüflinge, der Prüfungstermin und das Prüfungsfach,
2.
der Name des Aufsicht Führenden,
3.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 23,
4.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
5.
die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüflingen,
6.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
7.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
(8) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schulaufsichtsbehörde
[3]
gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 14 Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungsarbeiten werden in jedem Fach von den beiden Fachprüfern unabhängig voneinander korrigiert und benotet; der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, wer von ihnen Erst- und Zweitkorrektor ist.
(2) Weichen die Noten der beiden Korrektoren voneinander ab, so wird die Note vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festgesetzt; er kann vor seiner Entscheidung weitere Fachlehrer hinzuziehen.
(3) Die Note (Wortzensur) und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Erst- und Zweitkorrektor bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt der Vorsitzende der Prüfungskommission zusätzlich die durch ihn festgesetzte Note.

§ 15 Umfang der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich bei Inhabern von Zeugnissen der Bewertungsgruppe I auf die in § 10 genannten Fächer.
Der Prüfling wird von der mündlichen Prüfung in einem Fach befreit bei mindestens „ausreichenden“ Leistungen in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich bei Inhabern von Zeugnissen der Bewertungsgruppen II oder III auf die in § 10 genannten Fächer sowie darüber hinaus - nach Wahl des Prüflings - auf eines der Fächer Erdkunde oder Geschichte oder Politik oder eine zweite Fremdsprache oder ein zweites Fach der Fächergruppe Mathematik/Naturwissenschaften.
Der Prüfling wird von der mündlichen Prüfung in einem Fach befreit bei mindestens „guten“ Leistungen in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach.
(3) Ein gemäß Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 von der mündlichen Prüfung befreiter Prüfling ist in diesem Fach mündlich zu prüfen, wenn er dies wünscht.

§ 16 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

Rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission den Prüflingen bekannt:
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
gegebenenfalls die Befreiung von der mündlichen Prüfung in einem Fach oder in mehreren Fächern,
3.
den Ort und den Termin der mündlichen Prüfung.

§ 17 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Tabellen, Wandtafeln, Karten, Zeichengeräte u. dgl.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

§ 18 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den Prüfungsplan fest.
(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung hat sich der Prüfling auszuweisen.
(3) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge von den jeweiligen Fachprüfern einzeln geprüft.
(4) Die mündliche Prüfung in einem Fach dauert jeweils 20 Minuten. Eine etwaige erforderliche Vorbereitungszeit zählt nicht zur Prüfungsdauer.
(5) Hinsichtlich der Prüfungsanforderungen gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(6) Beide Fachprüfer setzen die Note für die jeweilige Prüfungsleistung einvernehmlich fest; einigen sie sich nicht, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(7) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den beiden Fachprüfern und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Noten der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 19 Endnoten, Ergebnis der Prüfung

(1) In Fächern, in denen sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wurde, wird die Endnote aus den beiden im Verhältnis 1:1 gewichteten Prüfungsleistungen ermittelt. Entfällt in einem Fach die mündliche Prüfung, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Endnote.
(2) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichende“ Leistungen erreicht wurden.
(4) Die Endnote „mangelhaft“ in nur einem Prüfungsfach kann durch die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(5) Die Endnote „ungenügend“ kann nicht ausgeglichen werden.
(6) Über die Sitzung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu unterzeichnen ist. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Sitzung der Prüfungskommission das Ergebnis der Prüfung bekannt.

§ 20 Anerkennungsvermerk, Ablehnungsbescheid

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Schulaufsichtsbehörde
[3]
einen Anerkennungsvermerk nach dem Muster der Anlage 1. Als Tag des Bestehens ist der Tag der letzten mündlichen Prüfung anzugeben.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde
[3]
ermittelt die Gesamt- bzw. Durchschnittsnote nach Anlage 3. Diese Note setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus der Durchschnittsnote der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung und dem Ergebnis der Anerkennungsprüfung und wird auf dem Anerkennungsvermerk ausgewiesen.
(3) Wer die Anerkennungsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Ablehnungsbescheid, aus dem das Ergebnis und der Zeitpunkt der Prüfung hervorgehen. Außerdem ist in den Bescheid aufzunehmen, wie oft der Bewerber an der Prüfung teilgenommen hat.
(4) Wer gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 von der Anerkennungsprüfung befreit wurde, erhält einen Anerkennungsvermerk nach dem Muster der Anlage 2. Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 20a Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.

§ 21 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Prüfung zurück, wird er einem Prüfling gleichgestellt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Prüfling die Gründe zu vertreten hat, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(3) Hat der Prüfling die Gründe nicht zu vertreten, so kann er die Prüfung beim nächsten Prüfungstermin ablegen bzw. fortsetzen. Hat er an der schriftlichen Prüfung nicht vollständig teilgenommen, so ist die gesamte schriftliche Prüfung zu wiederholen. Hat er an der mündlichen Prüfung nicht vollständig teilgenommen, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden; die Leistungen der schriftlichen Prüfung bleiben unberührt.

§ 22 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 21 und 23 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewerber, die sich bereits in einem anderen Land einer Anerkennungsprüfung unterzogen haben.

§ 23 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und den Anerkennungsvermerk einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung.

§ 24 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitgewirkt hat, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt III In-Kraft-Treten

§ 25

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

Berechnung der Gesamtnote
1.
Grundsatz
1.1
Für die Festsetzung der maßgeblichen Gesamtnote sind alle Bildungsnachweise heranzuziehen, die nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorzulegen sind.
1.2
Bei Bildungsnachweisen der Bewertungsgruppen II und III sind auch die notwendigen Nachweise über die erzielten Studienleistungen einzubeziehen.
2.
Einzubeziehende Leistungsbewertungen
2.1
Weist der ausländische Bildungsnachweis eine Gesamtnote aus, wird sie zu Grunde gelegt.
2.2
Weist der nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge (BV) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) erforderliche ausländische Bildungsnachweis nur Einzelnoten auf, wird aus ihnen unter Beibehaltung der Gewichtung durch arithmetische Mittelwertbildung die Gesamtnote berechnet.
3.
Einsetzen der untersten Bestehensnote
Nur indirekt belegte ausländische Bildungsnachweise werden mit der untersten Bestehensnote in die Berechnung einbezogen.
4.
Mehrere Gesamtnoten, Umrechnung von Noten
4.1
Mehrere zu berücksichtigende ausländische Gesamtnoten werden gleichgewichtig durch Bildung des arithmetischen Mittelwerts zu einer gemeinsamen Gesamtnote zusammengefasst und in das deutsche Notensystem umgerechnet.
4.2
Soweit den Gesamtnoten unterschiedliche Notensysteme zugrundeliegen, erfolgt zunächst die Umrechnung nach Ziffer 4.3
4.3
Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der sog. modifizierten bayerischen Formel:
x 1 +3((Nmax - Nd)/(Nmax - Nmin))
mit
x = gesuchte Note
Nmax = oberer Eckwert gem. BV der ZAB
Nmin = unterer Eckwert gem. BV der ZAB
Nd = ausländische Durchschnittsnote
4.4
Bei der Umrechnung wird die zu ermittelnde Note auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
5.
Gesamtnote
Setzt der Hochschulzugang das Bestehen der Anerkennungsprüfung voraus, wird die Gesamtnote durch arithmetische Mittelwertbildung aus der Note der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung und der der Anerkennungsprüfung errechnet.
6.
Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung
6.1
Soweit eine Anerkennungsprüfung abzulegen ist, gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung das Datum des Bestehens der Prüfung.
6.2
Als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gilt im Übrigen das Datum des jüngsten nach Ziffer 1 vorzulegenden Bildungsnachweises.
Markierungen
Leseansicht