StAkkrV
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Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung (Studienakkreditierungsverordnung - StAkkrV) Vom 30. Juli 2018

Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung (Studienakkreditierungsverordnung - StAkkrV) Vom 30. Juli 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung (Studienakkreditierungsverordnung - StAkkrV) vom 30. Juli 201801.01.2018
Eingangsformel01.01.2018
Inhaltsverzeichnis01.01.2018
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2018
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2018
§ 2 - Formen der Akkreditierung01.01.2018
Teil 2 - Formale Kriterien für Studiengänge01.01.2018
§ 3 - Studienstruktur und Studiendauer01.01.2018
§ 4 - Studiengangsprofile01.01.2018
§ 5 - Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten01.01.2018
§ 6 - Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen01.01.2018
§ 7 - Modularisierung01.01.2018
§ 8 - Leistungspunktesystem01.01.2018
§ 9 - Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen01.01.2018
§ 10 - Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme01.01.2018
Teil 3 - Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme01.01.2018
§ 11 - Qualifikationsziele und Abschlussniveau01.01.2018
§ 12 - Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung01.01.2018
§ 13 - Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge01.01.2018
§ 14 - Studienerfolg01.01.2018
§ 15 - Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich01.01.2018
§ 16 - Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme01.01.2018
§ 17 - Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse, Instrumente)01.01.2018
§ 18 - Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts01.01.2018
§ 19 - Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen01.01.2018
§ 20 - Hochschulische Kooperationen01.01.2018
§ 21 - Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien01.01.2018
Teil 4 - Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung01.01.2018
§ 22 - Entscheidung des Akkreditierungsrates; Verleihung des Siegels01.01.2018
§ 23 - Vorzulegende Unterlagen01.01.2018
§ 24 - Beauftragung einer Agentur; Akkreditierungsgutachten; Begehung01.01.2018
§ 25 - Zusammensetzung des Gutachtergremiums; Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter01.01.2018
§ 26 - Geltungszeitraum der Akkreditierung; Verlängerung01.01.2018
§ 27 - Auflagen01.01.2018
§ 28 - Anzeigepflicht bei Änderungen01.01.2018
§ 29 - Veröffentlichung01.01.2018
§ 30 - Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung01.01.2018
§ 31 - Stichproben01.01.2018
Teil 5 - Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen01.01.2018
§ 32 - Kombinationsstudiengänge01.01.2018
§ 33 - Joint-Degree-Programme01.01.2018
Teil 6 - Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages01.01.2018
§ 34 - Alternative Akkreditierungsverfahren01.01.2018
Teil 7 - Sonstiges01.01.2018
§ 35 - Berufszulassungsrechtliche Eignung01.01.2018
§ 36 - Evaluation01.01.2018
§ 37 - Inkrafttreten01.01.2018
Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 bis 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages, der mit Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 902) in Landesrecht überführt worden ist, verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Formen der Akkreditierung
Teil 2 Formale Kriterien für Studiengänge
§ 3Studienstruktur und Studiendauer
§ 4Studiengangsprofile
§ 5Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten
§ 6Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen
§ 7Modularisierung
§ 8Leistungspunktesystem
§ 9Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
§ 10Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme
Teil 3 Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme
§ 11Qualifikationsziele und Abschlussniveau
§ 12Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung
§ 13Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge
§ 14Studienerfolg
§ 15Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
§ 16Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme
§ 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse, Instrumente)
§ 18Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts
§ 19Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
§ 20Hochschulische Kooperationen
§ 21Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
Teil 4 Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung
§ 22Entscheidung des Akkreditierungsrates; Verleihung des Siegels
§ 23Vorzulegende Unterlagen
§ 24Beauftragung einer Agentur; Akkreditierungsgutachten; Begehung
§ 25Zusammensetzung des Gutachtergremiums; Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter
§ 26Geltungszeitraum der Akkreditierung; Verlängerung
§ 27Auflagen
§ 28Anzeigepflicht bei Änderungen
§ 29Veröffentlichung
§ 30Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung
§ 31Stichproben
Teil 5 Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen
§ 32Kombinationsstudiengänge
§ 33Joint-Degree-Programme
Teil 6 Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
§ 34Alternative Akkreditierungsverfahren
Teil 7 Sonstiges
§ 35Berufszulassungsrechtliche Eignung
§ 36Evaluation
§ 37Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt auf Grund von Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.
(2) Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge an staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen. Ein auf der Grundlage dieser Verordnung akkreditierter Bachelorabschluss steht hochschulrechtlich dem Bachelorabschluss einer Hochschule gleich.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sowie auf die Studiengänge der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar.

§ 2 Formen der Akkreditierung

Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 (Systemakkreditierung), nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 (Programmakkreditierung) oder alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.

Teil 2 Formale Kriterien für Studiengänge

§ 3 Studienstruktur und Studiendauer

(1) Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind ausgeschlossen.
(2) Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen sechs, sieben oder acht Semester bei den Bachelorstudiengängen und vier, drei oder zwei Semester bei den Masterstudiengängen. Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium mindestens drei Jahre. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium höchstens fünf Jahre (zehn Semester). Längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung ausnahmsweise möglich, um den Studierenden eine individuelle Lernbiografie, insbesondere durch Teilzeit-, Fern-, berufsbegleitendes oder duales Studium sowie berufspraktische Semester, zu ermöglichen.

§ 4 Studiengangsprofile

(1) Masterstudiengänge können in „anwendungsorientierte“ und „forschungsorientierte“ unterschieden werden. Das jeweilige Profil ist in der Akkreditierung festzustellen.
(2) Bei der Einrichtung eines Bachelorstudiengangs ist festzulegen, ob er grundständig oder weiterbildend ist; bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. Weiterbildende Bachelor- und Masterstudiengänge haben in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den grundständigen Bachelorstudiengängen oder den konsekutiven Masterstudiengängen zu entsprechen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.
(3) Bachelor- und Masterstudiengänge müssen eine Abschlussarbeit vorsehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

§ 5 Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten

(1) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Bei weiterbildenden Masterstudiengängen kann der berufsqualifizierende Hochschulabschluss durch eine Eignungsprüfung ersetzt werden. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.
(2) Im Übrigen gilt für den Zugang zu Masterstudiengängen § 77 Absatz 6 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

(1) Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang kann jeweils nur ein Grad, der Bachelor- oder Mastergrad, verliehen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Multiple-Degree-Abschluss. Es findet keine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt.
(2) Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
1.
Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft, Darstellende Kunst und bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften sowie in künstlerisch angewandten Studiengängen,
2.
Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,
3.
Bachelor of Engineering (B.Eng.) und Master of Engineering (M.Eng.) in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung und
4.
Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften.
Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtsprachige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) sind ausgeschlossen. Bei interdisziplinären und Kombinationsstudiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. Für Weiterbildungsstudiengänge dürfen auch Bachelor- und Mastergrade verwendet werden, die von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen.
(3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bachelorabschlusses einem Diplomabschluss an Fachhochulen und das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses einem Diplomabschluss an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen entspricht.
(4) Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt das Diploma-Supplement, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.

§ 7 Modularisierung

(1) Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von maximal zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken.
(2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:
1.
Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls,
2.
Lehr- und Lernformen,
3.
Voraussetzungen für die Teilnahme,
4.
Verwendbarkeit des Moduls,
5.
Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS),
6.
ECTS-Leistungspunkte und Benotung,
7.
Häufigkeit des Angebots des Moduls,
8.
Arbeitsaufwand und
9.
Dauer des Moduls.
(3) Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Teilnahme und Hinweise für die geeignete Vorbereitung durch die Studierenden zu benennen. Im Rahmen der Verwendbarkeit des Moduls ist darzustellen, welcher Zusammenhang mit anderen Modulen desselben Studiengangs besteht und inwieweit es zum Einsatz in anderen Studiengängen geeignet ist. Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul erfolgreich absolviert werden kann (Prüfungsart, -umfang, -dauer).

§ 8 Leistungspunktesystem

(1) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zu Grunde zu legen. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden. Die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.
(2) Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS-Leistungspunkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden, auch wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 ECTS-Leistungspunkte nicht erreicht werden.
(3) Der Bearbeitungsumfang beträgt für die Bachelorarbeit 6 bis 12 ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. Dabei ist die Arbeitsbelastung eines ECTS-Leistungspunktes mit 30 Stunden zu bemessen. Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld und Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.
(5) An Berufsakademien sind bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer für den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Der Umfang der theoriebasierten Ausbildungsanteile darf 120 ECTS-Leistungspunkte, der Umfang der praxisbasierten Ausbildungsanteile 30 ECTS-Leistungspunkte nicht unterschreiten.

§ 9 Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen

(1) Umfang und Art bestehender Kooperationen mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbeziehung nichthochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache(n) vertraglich zu regeln und auf der Internetseite der Hochschule zu beschreiben. Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nichthochschulischer Qualifikationen und deren Äquivalenz gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar darzulegen.
(2) Im Fall von studiengangsbezogenen Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die künftigen Studierenden und die gradverleihende Hochschule nachvollziehbar darzulegen.

§ 10 Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme

(1) Ein Joint-Degree-Programm ist ein gestufter Studiengang, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angeboten wird, der zu einem gemeinsamen Abschluss führt und der folgende weitere Merkmale aufweist:
1.
Integriertes Curriculum,
2.
Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
3.
vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
4.
abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
5.
eine gemeinsame Qualitätssicherung.
(2) Qualifikationen und Studienzeiten werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) (Lissabon-Konvention) anerkannt. Das ECTS findet entsprechend §§ 7 und 8 Absatz 1 Anwendung und die Verteilung der Leistungspunkte ist zu regeln. Für den Bachelorabschluss sind 180 bis 240 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen und für den Masterabschluss nicht weniger als 60 ECTS-Leistungspunkte. Die wesentlichen Studieninformationen sind zu veröffentlichen und müssen für die Studierenden jederzeit zugänglich sein.
(3) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so finden auf Antrag der inländischen Hochschule die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 sowie in den §§ 16 Absatz 1 und 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.

Teil 3 Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme

§ 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau

(1) Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar zu formulieren und tragen den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung. Die Dimension Persönlichkeitsbildung umfasst dabei auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Absolventinnen und Absolventen. Die Studierenden sollen nach ihrem Abschluss in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten.
(2) Die fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen müssen die Aspekte Wissen und Verstehen (Wissensverbreiterung, Wissensvertiefung und Wissensverständnis), Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen (Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation), Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaftliches Selbstverständnis und Professionalität umfassen und stimmig im Hinblick auf das vermittelte Abschlussniveau sein.
(3) Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicher. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudiengänge hat die beruflichen Erfahrungen zu berücksichtigen und knüpft zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese an. Bei der Konzeption hat die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen darzulegen.

§ 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung

(1) Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufzubauen. Die Qualifikationsziele, die Studiengangsbezeichnung, Abschlussgrad und -bezeichnung und das Modulkonzept müssen stimmig aufeinander bezogen sein. Das Studiengangskonzept hat vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr- und Lernformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile zu umfassen. Es schafft geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen. Es bezieht die Studierenden aktiv in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen ein (studierendenzentriertes Lehren und Lernen) und eröffnet Freiräume für ein selbstgestaltetes Studium.
(2) Das Curriculum muss durch ausreichendes fachlich und methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umgesetzt werden. Die Verbindung von Forschung und Lehre wird entsprechend dem Profil der Hochschulart insbesondere durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren sowohl in grundständigen als auch in weiterführenden Studiengängen gewährleistet. Zur Umsetzung dieser Vorgaben hat die Hochschule geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung zu ergreifen.
(3) Der Studiengang muss darüber hinaus über eine angemessene Ressourcenausstattung (insbesondere nichtwissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung, einschließlich IT-Infrastruktur, Lehr- und Lernmittel) verfügen.
(4) Prüfungen und Prüfungsarten müssen eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse ermöglichen. Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert.
(5) Die Studierbarkeit in der Regelstudienzeit muss gewährleistet sein. Dies umfasst insbesondere
1.
einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb,
2.
die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
3.
einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und
4.
eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, wobei in der Regel für ein Modul nur eine Prüfung vorgesehen werden und Module mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen sollen.
(6) Studiengänge mit besonderem Profilanspruch haben ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept auszuweisen, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt.

§ 13 Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge

Die Aktualität und Adäquanz der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen ist zu gewährleisten. Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums sind kontinuierlich zu überprüfen und an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen anzupassen. Dazu erfolgt eine systematische Berücksichtigung des fachlichen Diskurses auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene.

§ 14 Studienerfolg

Der Studiengang ist unter Beteiligung von Studierenden und Absolventinnen und Absolventen einem kontinuierlichen Monitoring zu unterziehen. Auf dieser Grundlage werden Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs abgeleitet. Diese sind fortlaufend zu überprüfen und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung des Studiengangs zu nutzen. Die Beteiligten werden über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange informiert.

§ 15 Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich

Die Hochschule hat über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen zu verfügen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden.

§ 16 Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme

(1) Für Joint-Degree-Programme finden die Regelungen in § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 sowie in § 14 entsprechende Anwendung. Daneben gilt:
1.
Die Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren müssen der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen sein;
2.
es ist nachzuweisen, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden;
3.
soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) zu berücksichtigen;
4.
bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und den angewendeten Lehr- und Lernformen sind die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse zu respektieren und die spezifischen Anforderungen mobiler Studierender zu berücksichtigen;
5.
das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule hat die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben zu gewährleisten.
(2) Wird ein Joint-Degree-Programm von der Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in § 10 Absatz 1 und 2 und § 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.

§ 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse, Instrumente)

(1) Die Hochschule muss über ein Leitbild für die Lehre verfügen, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt. Das Qualitätsmanagementsystem folgt den Werten und Normen des Leitbildes für die Lehre und zielt darauf ab, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern. Es gewährleistet die systematische Umsetzung der in Teil 2 und 3 genannten Maßgaben. Die Hochschule hat Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen und die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festzulegen und hochschulweit zu veröffentlichen.
(2) Das Qualitätsmanagementsystem wird unter Beteiligung der Mitgliedergruppen der Hochschule und unter Einbeziehung externen Sachverstands erstellt. Es stellt die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicher und enthält Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem. Es beruht auf geschlossenen Regelkreisen, umfasst alle Leistungsbereiche der Hochschule, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind, und verfügt über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung. Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit mit Bezug auf die Studienqualität sind von der Hochschule regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

§ 18 Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts

(1) Das Qualitätsmanagementsystem hat regelmäßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch interne und externe Studierende, hochschulexterne wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis sowie Absolventinnen und Absolventen sicherzustellen. Zeigt sich dabei Handlungsbedarf, sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.
(2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinations- oder Kernfach Evangelische oder Katholische Theologie vorgenommen werden, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten sind regelmäßig hochschulweit zu erheben.
(4) Die Hochschule hat die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten zu dokumentieren und informiert Hochschulmitglieder, Öffentlichkeit, die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde und bei privaten Einrichtungen auch die Trägerin/den Träger regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen. Die Öffentlichkeit ist über die auf der Grundlage des hochschulinternen Verfahrens erfolgten Akkreditierungsentscheidungen zu informieren und dem Akkreditierungsrat sind die zur Veröffentlichung nach § 29 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 19 Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen

Führt die Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nichthochschulischen Einrichtung durch, ist die Hochschule für die Einhaltung der Maßgaben gemäß Teil 2 und 3 verantwortlich. Die gradverleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und Anrechnung, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren.

§ 20 Hochschulische Kooperationen

(1) Führt die Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, hat die gradverleihende Hochschule oder haben die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes zu gewährleisten. Art und Umfang der Kooperation sind zu beschreiben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen zu dokumentieren.
(2) Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes gewährleistet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder der beteiligten Hochschulen erforderlich. Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.

§ 21 Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien

(1) Die hauptberuflichen Lehrkräfte an Berufsakademien müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen gemäß § 41 des Saarländischen Hochschulgesetzes erfüllen. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, für die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen erforderlich sind, können diese an hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben übertragen werden, für die die Einstellungsvoraussetzungen des § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes entsprechend gelten. Der Anteil der Lehre, der von hauptberuflichen Lehrkräften erbracht wird, die die für Professorinnen und Professoren geltenden Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, soll 40 Prozent nicht unterschreiten. Im Ausnahmefall gehören dazu auch Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen oder Universitäten, die in Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet werden; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Akkreditierung des einzelnen Studiengangs gesondert festzustellen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nebenberufliche Lehrkräfte, die theoriebasierte, zu ECTS-Leistungspunkten führende Lehrveranstaltungen anbieten oder die als Prüferinnen oder Prüfer an der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken. Lehrveranstaltungen nach Satz 1 können ausnahmsweise auch von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung und über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltung verfügen.
(3) Im Rahmen der Akkreditierung ist auch zu überprüfen:
1.
das Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte (Studienakademie und Betrieb),
2.
die Sicherung von Qualität und Kontinuität im Lehrangebot und in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur an Berufsakademien und
3.
das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätsmanagementsystems, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst.

Teil 4 Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung

§ 22 Entscheidung des Akkreditierungsrates; Verleihung des Siegels

(1) Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit Teil 2 und 3. Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß § 24 Absatz 3. Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß § 24 Absatz 4.
(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Sie ist zu begründen.
(3) Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.
(4) Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.
(5) Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf in theologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.

§ 23 Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Selbstbericht der Hochschule,
2.
ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß Nummern 3 und 4,
3.
bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat, und
4.
bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.
(2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.

§ 24 Beauftragung einer Agentur; Akkreditierungsgutachten; Begehung

(1) Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungsrat gemäß Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien und der Erstellung eines Akkreditierungsberichts.
(2) Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 2 und 3 enthält. Der Selbstbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 50 Seiten nicht überschreiten.
(3) Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 bedarf der Prüfbericht der Zustimmung der dort jeweils benannten Personen. Maßgebliche Standards für den Prüfbericht sind die formalen Kriterien nach Teil 2. Er enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien. Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. Über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums ist die Hochschule unverzüglich zu informieren.
(4) Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 25 abgegeben. Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Absatz 3. Maßgebliche Standards für das Gutachten sind die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. Es enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien. Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 100 Seiten nicht überschreiten.
(5) Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium statt. Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird (Konzeptakkreditierung), kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs.

§ 25 Zusammensetzung des Gutachtergremiums; Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter

(1) Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. Es setzt sich wie folgt zusammen:
1.
mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
2.
eine fachlich nahestehende Vertreterin oder ein fachlich nahestehender Vertreter aus der beruflichen Praxis und
3.
eine fachlich nahestehende Studierende oder ein fachlich nahestehender Studierender.
Bei der Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinations- oder Kernfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion tritt an die Stelle der Person nach Nummer 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. Für die in Satz 3 genannten Studiengänge bedarf die Abgabe des Gutachtens gemäß § 24 Absatz 4 Satz 1 der Zustimmung der jeweils genannten Personen; ohne diese Zustimmung erfolgt keine Vorlage des Gutachtens an den Akkreditierungsrat.
(2) Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. Es setzt sich wie folgt zusammen:
1.
mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis und
3.
eine Studierende oder ein Studierender.
(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen. In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen oder Gutachter über Erfahrungen mit Akkreditierungen verfügen. Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen.
(4) Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. Die Agentur ist bei der Bestellung an das von der Hochschulrektorenkonferenz zu entwickelnde Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages gebunden.
(5) Als Gutachter ist ausgeschlossen, wer
1.
an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist,
2.
bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder
3.
nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.
(6) Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit. Die Hochschule hat ein Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

§ 26 Geltungszeitraum der Akkreditierung; Verlängerung

(1) Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung bekannt gegeben wird. Ist bei einer Programmakkreditierung der Studiengang noch nicht eröffnet, ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam.
(2) Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine unmittelbar anschließende Akkreditierung (Reakkreditierung) einzuleiten. Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig.
(3) Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden. Die Akkreditierung eines Studiengangs kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist. Bei Antragstellung auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres vorläufig verlängert werden.

§ 27 Auflagen

(1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.
(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.

§ 28 Anzeigepflicht bei Änderungen

(1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.
(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.

§ 29 Veröffentlichung

Die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten für interne Akkreditierungsentscheidungen systemakkreditierter Hochschulen entsprechend.

§ 30 Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung

(1) Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinausgeht (Bündelakkreditierung). Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.
(2) Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrages nach § 23 genehmigen.
(3) Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditierung sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
1.
die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist,
2.
das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit in die Hochschule integriert ist und
3.
mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.

§ 31 Stichproben

(1) Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Absatz 2 eine Stichprobe durchgeführt. In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.
(2) Gegenstand der Stichprobe ist
1.
die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß Teil 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat und
2.
die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß Teil 2 und 3 nach Maßgabe des Gutachtergremiums.
Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.
(3) Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hier von zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen; Gleiches gilt für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion. An der Stichprobe wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Vertreterin der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.

Teil 5 Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen

§ 32 Kombinationsstudiengänge

(1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.
(2) Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. Die Hochschulen müssen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicherstellen, dass die Studierbarkeit in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.
(3) Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden. Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.
(4) Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studienfächer aufgeführt. Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Absatz 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.
(5) Die Regelungen von Teil 4 bleiben im Übrigen unberührt.

§ 33 Joint-Degree-Programme

(1) Für Joint-Degree-Programme, an denen eine inländische Hochschule und weitere Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum beteiligt sind, kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Absatz 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur getroffen werden. Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint-Degree-Programme gemäß Teil 2 und 3 nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:
1.
die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt,
2.
die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Degree-Programms hervorhebt,
3.
es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden,
4.
die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint-Degree-Programmen in Teil 2 und Teil 3 beachtet,
5.
die Begutachtung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt, die sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat:
a)
Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Degree-Programm beteiligten Länder,
b)
mindestens ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin,
c)
die Gutachtergruppe repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen und
d)
die Maßgaben gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 wurden eingehalten,
6.
die Bewertung benennt folgende Merkmale: Begründung, Bestandskraft und gegebenenfalls nachgewiesene Erfüllung von Auflagen und
7.
die Agentur hat das Gutachten und die Bewertung auf ihrer Homepage in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.
Der § 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 28 und 29 gelten entsprechend. Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 sechs Jahre. Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint-Degree-Programme kenntlich gemacht. Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.
(2) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in § 10 Absatz 1 und 2 und § 16 Absatz 1 geregelten Kriterien verpflichtet.

Teil 6 Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages

§ 34 Alternative Akkreditierungsverfahren

(1) Neben die beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.
(2) In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach Teil 2 und 3 einzuhalten. Die in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde; der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. Der Antrag ist über die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde dem Akkreditierungsrat vorzulegen. Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben nach Artikel 2 und den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie den im Studienakkreditierungs und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungses genannten Verfahren zu gewinnen.
(4) Die vom Akkreditierungsrat jeweils entwickelte Verfahrensordnung, in der insbesondere die Antragsvoraussetzungen geregelt werden, ist von der Hochschule anzuwenden.
(5) Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet. § 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend. Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.

Teil 7 Sonstiges

§ 35 Berufszulassungsrechtliche Eignung

(1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.
(2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis zu berufenden externen Expertinnen und Experten mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.

§ 36 Evaluation

(1) Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden ihre Anwendungen und Auswirkungen überprüft.
(2) Über das Ergebnis ist der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
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