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Gesetz Nr. 1495 - Saarländisches Hochschulgebührengesetz Vom 20. März 2002

Gesetz Nr. 1495 - Saarländisches Hochschulgebührengesetz Vom 20. März 2002
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16./17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1762) iVm. Bekanntmachung vom 9. Mai 2022 (Amtsbl. I S. 858)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1495 - Saarländisches Hochschulgebührengesetz vom 20. März 200201.04.2002
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2018
§ 2 - Studiengebühr04.08.2006
§ 3 - Ausnahmen und Befreiungen von der Studiengebühr10.07.2009
§ 3a - Stipendien der Hochschulen05.04.2022
§ 4 - Zweckbindung01.01.2018
§ 5 - Anspruch auf Gewährung eines Darlehens01.01.2018
§ 6 - Feststellung des Darlehensanspruchs04.08.2006
§ 7 - Rückzahlung des Darlehens01.08.2007
§ 8 - Ausfallfonds01.01.2018
§ 9 - Postgraduale Studiengänge01.04.2002
§ 10 - Weiterbildende Veranstaltungen01.01.2018
§ 10a - Langzeitstudium03.09.2010
§ 10b - Zweitstudium03.09.2010
§ 10c - Verwendung der Gebühren03.09.2010
§ 11 - Gaststudium04.08.2006
§ 12 - Seniorenstudium04.08.2006
§ 13 - Studienmaterialien und Nutzung universitärer Einrichtungen27.08.2004
§ 14 - Auskunftspflicht und personenbezogene Daten04.08.2006
§ 15 - Verordnungsermächtigung01.01.2018
§ 16 - Gebührenordnungen01.01.2018
§ 16a - Verwaltungskostenbeitrag01.01.2018
§ 17 - Schlussvorschriften01.01.2018
§ 18 - Inkrafttreten20.11.2015

§ 1 Anwendungsbereich

Die staatlichen Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschule für Verwaltung erheben Gebühren, Beiträge und Entgelte nach diesem Gesetz. Das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

§ 2 Studiengebühr

(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden für das Studium in grundständigen Studiengängen eine Studiengebühr in Höhe von jeweils 300 Euro für das erste und zweite Hochschulsemester und eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro pro Semester für die weiteren Semester sowie für das Studium in konsekutiven Masterstudiengängen; bei einem Teilzeitstudium wird die Studiengebühr entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigt. Sie ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt.
(2) Bei gleichzeitiger Einschreibung an mehreren Hochschulen im Saarland ist die Gebühr nur an einer Hochschule zu entrichten. Den Gebührenbescheid erlässt diejenige Hochschule, an der der Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit belegt wurde; bei gleich langer Regelstudienzeit erlässt die ältere der Hochschulen den Gebührenbescheid.
(3) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn der Nachweis über die Bezahlung der Studiengebühr oder über das Vorliegen des Feststellungsbescheides nach § 6 nicht erbracht worden ist. Die Einschreibung ist von Amts wegen zu widerrufen, wenn die Studiengebühr trotz Mahnung und Androhung des Widerrufs nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt wird. Das Nähere regelt die jeweilige Immatrikulationsordnung.

§ 3 Ausnahmen und Befreiungen von der Studiengebühr

(1) Von der Studiengebühr nach § 2 sind Studierende ausgenommen, die
1.
für die gesamte Dauer des Semesters beurlaubt sind,
2.
in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene praktische Studiensemester oder Auslandssemester absolvieren.
(2) Von der Studiengebühr nach § 2 sind Studierende auf Antrag zu befreien,
1.
die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - studienerschwerend auswirkt,
3.
die Leistungsathletinnen und Leistungsathleten in einem mit dem Deutschen Olympischen Sportbund oder dem Deutschen Behindertensportverband abgestimmten A-, B-, Top-Team-Olympia- oder Paralympics-Kader, national oder international herausragende Nachwuchsmusiker oder Träger eines nationalen Kunstpreises sind,
4.
die als ausländische Studierende im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder aufgrund von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren, eingeschrieben sind.
(3) Die Hochschulen können auf Antrag der Studierenden die Studiengebühr auf der Grundlage der Gebührenordnung im Einzelfall erlassen, ermäßigen, stunden oder in Raten aufteilen. Sie können ausländischen Studierenden, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Darlehensanspruch nach § 5 zusteht, insbesondere die Studiengebühren stunden.
(4) Anträge nach den Absätzen 2 und 3 sind grundsätzlich bei Einschreibung oder Rückmeldung bei der Hochschule zu stellen. Die/Der Studierende hat die Gründe darin nachzuweisen.
(5) Bei einem Parallelstudium im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 2 an derselben Hochschule wird die Studiengebühr nur einmal erhoben.

§ 3a Stipendien der Hochschulen

(1) Von der Studiengebühr nach § 2 können Studierende auf der Grundlage der Gebührenordnung auf Antrag befreit werden, die
1.
herausragende Leistungen erbringen; die Hochschulen können Befreiungen für bis zu fünf vom Hundert ihrer Studierenden aussprechen,
2.
in entsprechendem Umfang in gesetzlich oder in Ordnungen vorgesehenen Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an dieser Hochschule oder der Studierendenwerke als gewählte Vertreterinnen und Vertreter mitwirken, für die Dauer von höchstens drei Semestern.
(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 4 Zweckbindung

(1) Die mit den Studiengebühren nach § 2 verbundenen Einnahmen stehen den Hochschulen abzüglich der Finanzierung des Studiengebühren- und Darlehenssystems als Mittel Dritter zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zur Verfügung. Die vom Saarland nach § 7 Absatz 1 Satz 2 verausgabten Mittel werden nicht von den Einnahmen aus Studiengebühren in Abzug gebracht.
(2) Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen in angemessener Weise zu beteiligen.
(3) Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben als Mittel Dritter bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(4) Die Hochschulen berichten der für die Hochschule jeweils zuständigen obersten Landesbehörde jährlich über die Verwendung der Mittel. Der Bericht wird hochschulintern bekannt gemacht.

§ 5 Anspruch auf Gewährung eines Darlehens

(1) Studierende, die nach § 2 dieses Gesetzes Studiengebühren zu entrichten haben, haben auf der Grundlage des Feststellungsbescheides nach § 6 einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zur Zahlung der Studiengebühr gegen ein Kreditinstitut, mit dem das Saarland eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat.
(2) Anspruchsberechtigt sind
1.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,
2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines einschlägigen Assoziierungsabkommens,
3.
Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 158 S. 77), genießen,
4.
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet,
5.
Ausländer oder Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.
(3) Anspruchsberechtigt nach Absatz 2 ist nur, wer zu Beginn des Studiums das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums im Saarland zuzüglich einer Zeit von längstens vier weiteren Semestern. Studienzeiten an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und an einer Berufsakademie im Geltungsbereich des Grundgesetzes, deren Abschlüsse denen einer staatlichen Hochschule gleichgestellt sind, sowie Studienzeiten an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst sind anzurechnen, einschließlich der Studienzeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zeiten der Beurlaubung sind nicht anzurechnen.
(5) Der Anspruch auf Darlehensgewährung erstreckt sich auf Verlangen der/des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums und verlängert sich um nicht in Anspruch genommene Darlehenszeiten nach Absatz 4 Satz 1. Gleiches gilt bei Aufnahme eines Zweitstudiums, sofern die Abschlüsse beider Studiengänge für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind, und bei Aufnahme eines Studiums mit dem Ziel des Erwerbs einer weiteren Qualifikation durch die Erweiterungsprüfung nach den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter, soweit das Studium auf die bestandene Erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt folgt.
(6) Die Regelstudienzeit bemisst sich nach der Regelstudienzeit des gegenwärtig gewählten Studiums. Im Falle der Immatrikulation in mehreren Studiengängen (Parallelstudium) ist der Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit nur dann maßgeblich, wenn in diesem Studiengang eine Zwischenprüfung mit Erfolg abgelegt wurde oder gleichwertige Leistungen erbracht wurden. Die Regelstudienzeit für einen Studiengang ist der jeweils geltenden Prüfungsordnung zu entnehmen. Enthält die Prüfungsordnung hierzu keine Regelung und kann die Regelstudienzeit weder aus anderen Vorschriften noch aus Rahmenordnungen für Studium und Prüfungen bestimmt werden, so kann die für die Hochschule jeweils zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung eine Regelstudienzeit festsetzen. Für Studiengänge, die durch Approbationsordnung geregelt sind, gelten die dortigen Vorschriften.

§ 6 Feststellung des Darlehensanspruchs

Darlehensanträge werden bei der Hochschule gestellt. Die Hochschulen stellen den Anspruch der Studienbewerberin/des Studienbewerbers oder der/des Studierenden nach § 5 auf Antrag mit Wirkung gegen das Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 und den Ausfallfonds nach § 8 durch Bescheid fest. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern und Studierenden ein Darlehen zu gewähren, wenn ein Feststellungsbescheid der Hochschule nach Satz 2 vorliegt. Das Kreditinstitut zahlt den Darlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages auf Anforderung unmittelbar an die Hochschule aus, an der die Studiengebühr erhoben wird.

§ 7 Rückzahlung des Darlehens

(1) Bis zum Beginn der Rückzahlung des Darlehens haben die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer keine Zinsen zu tragen. Die in dieser Zeit anfallenden Zins- und Bearbeitungskosten werden dem Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 vom Saarland erstattet.
(2) Das Darlehen ist nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums an das Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 zurückzuzahlen. Eine teilweise oder vollständige vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ist möglich.
(3) Die Rückzahlung des Darlehens und die ab diesem Zeitpunkt zu zahlenden Zinsen werden gestundet, sofern die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer nicht ein Einkommen erzielt, das die in § 18 a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannte Einkommensgrenze um mindestens 100 Euro übersteigt.
(4) Die Rückzahlung des Darlehens entfällt in der Höhe, in der es einschließlich der Zinsen zusammen mit dem Darlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 15.000 Euro überschreitet.

§ 8 Ausfallfonds

(1) Für alle saarländischen Hochschulen wird ein gemeinsamer Ausfallfonds als nichtrechtsfähiges Sondervermögen errichtet. Der Ausfallfonds wird von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde verwaltet. Er kann in eigenem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann die Wahrnehmung der Verwaltung des Ausfallfonds ganz oder teilweise jederzeit widerruflich an eine dritte Stelle zu treuen Händen übertragen. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
(2) Der Ausfallfonds hat insbesondere die Aufgabe, die mit der Bereitstellung der Darlehen nach § 6 Satz 3 verbundenen Risiken und Kosten zu tragen; darunter fallen insbesondere die Sicherung des Ausfalls bei der Rückzahlung und die Verwaltung der dafür an ihn abgetretenen Rückzahlungsansprüche. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Ausfallfonds Umlagen bei den Hochschulen aus deren Einnahmen aus Studiengebühren. Die Ausstattung des Ausfallfonds wird jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Ausfallfonds bestimmt sich nach den Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung. Die das Sondervermögen verwaltende Stelle erstellt am Ende jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung.
(4) Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden. Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes.

§ 9 Postgraduale Studiengänge

(1) Für die Teilnahme an postgradualen Studiengängen erheben die Hochschulen Gebühren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand der Hochschule sowie nach der Bedeutung für die teilnehmenden Studierenden.
(2) Bei der Einführung neuer postgradualer Studiengänge oder in Fällen, in denen der Bestand eines Aufbaustudiengangs durch die Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 gefährdet wäre, kann die Hochschule von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise absehen.
(3) Von der Gebührenpflicht sind auf Antrag bei der jeweiligen Hochschule Studierende befreit, die im Rahmen von Partnerschaftsverträgen oder Austauschprogrammen studieren, wenn die Partnerhochschulen gegenseitig Kostenfreiheit vereinbart haben.
(4) Die Hochschulen können in weiteren Fällen, in denen dies Billigkeit oder öffentliches Interesse gebieten, Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung anordnen.
(5) Die Zahlung der Gebühr ist bei der Einschreibung oder Rückmeldung nachzuweisen.

§ 10 Weiterbildende Veranstaltungen

(1) Für die Teilnahme an weiterbildenden Studiengängen und sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen erheben die Hochschulen Gebühren. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gebühr muss die durch den weiterbildenden Studiengang oder die sonstige Weiterbildungsveranstaltung zusätzlich entstehenden Kosten decken.
(2) Von der Gebührenpflicht befreit sind Bedienstete des Saarlandes und der staatlichen Hochschulen im Saarland, wenn die Teilnahme im Rahmen dienstlicher oder beruflicher Weiterbildung erfolgt. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Zahlung der Gebühr ist bei der Stellung des Antrags auf Einschreibung zum weiterbildenden Studiengang bzw. bei der Anmeldung zur sonstigen weiterbildenden Veranstaltung nachzuweisen.

§ 10a Langzeitstudium

(1) Von Studierenden, die ihre Regelstudienzeit überschritten haben, dürfen die Hochschulen eine Gebühr von höchstens 400 Euro pro Semester erheben. Dabei bleiben über die Regelstudienzeit hinaus vier weitere Semester gebührenfrei. Im Falle eines Studiengangwechsels bleiben zusätzlich zwei Semester zur Korrektur von Fehlentscheidungen gebührenfrei, wenn vor dem Wechsel eine qualifizierte Studienberatung in Anspruch genommen wurde.
(2) Die Regelstudienzeit bemisst sich nach dem zuletzt gewählten Studiengang. Bei konsekutiven Studiengängen werden die Regelstudienzeiten des Bachelor- und des Masterstudienganges zusammengezählt. Studienzeiten an einer deutschen Hochschule, einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst und einer Berufsakademie, deren Abschlüsse denen einer staatlichen Hochschule gleichgestellt sind, werden auf die Regelstudienzeit angerechnet. Studienzeiten an einer ausländischen Hochschule werden nicht angerechnet.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 fällt nicht für Studierende an, die für ein Promotionsstudium, ein künstlerisches Vertiefungsstudium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar oder ein künstlerisches Aufbaustudium an der Hochschule für Musik Saar eingeschrieben sind.
(4) Soweit Gebühren nach Absatz 1 erhoben werden, regeln die Hochschulen im Rahmen des Gesetzes insbesondere die Gebührenhöhe, die Bemessung der Regelstudienzeit und das Vorgehen in Härtefällen. In Fällen unbilliger Härte ist auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. § 16 bleibt unberührt.
(5) Über das Vorliegen einer unbilligen Härte entscheidet ein Gremium, dessen Mitglieder zu jeweils gleichen Teilen von den Studierenden und von der Hochschule benannt werden.

§ 10b Zweitstudium

(1) Von Studierenden, die ein Zweitstudium aufnehmen, dürfen die Hochschulen eine Gebühr von höchstens 400 Euro pro Semester erheben.
(2) Als Zweitstudium gilt die Aufnahme eines Studiums nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums an einer Hochschule. Bei Bachelor- und Masterstudiengängen besteht Gebührenfreiheit bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss (Master). Der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs, der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss sowie ein Promotionsstudium unterfallen nicht der Regelung nach Absatz 1. § 9 bleibt unberührt.
(3) Studierende, die nach dem Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses ein Zweitstudium aufnehmen, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Ausübung einer anerkannten beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist, sind von der Gebührenpflicht bis zum erfolgreichen Abschluss dieses zweiten Studiums ausgenommen. Dies gilt ebenso für Studierende, die mit dem vorangegangenen Studium an einer Fachhochschule die Zugangsberechtigung zu einem Studium an einer Universität erworben haben.
(4) Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), gilt Absatz 2 Satz 1 nach dem erfolgreichen Abschluss des ersten Studienganges dann entsprechend, wenn das Parallelstudium innerhalb der beiden letzten Semester des Erststudiums begonnen worden ist. Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Als Hochschulabschluss im Sinne von Absatz 2 Satz 1 gilt auch ein Abschluss an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst sowie ein Abschluss an einer Berufsakademie, der dem Abschluss einer staatlichen Hochschule gleichgestellt ist. Ein an einer ausländischen Hochschule erworbener Abschluss gilt nicht als Erststudium im Sinne von Absatz 2 Satz 1.
(6) Studierende, die ihr Erststudium in einer geringeren als der zur Gebührenerhebung nach § 10a berechtigenden Semesterzahl abgeschlossen haben, sind für eine entsprechende Zahl von Semestern während des Zweitstudiums von der Gebührenerhebung nach Absatz 1 auszunehmen.
(7) Soweit Gebühren nach Absatz 1 erhoben werden, regeln die Hochschulen im Rahmen des Gesetzes insbesondere die Gebührenhöhe und das Vorgehen in Härtefällen. In Fällen unbilliger Härte ist auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. § 16 bleibt unberührt.

§ 10c Verwendung der Gebühren

Die aus der Gebührenpflicht nach §§ 10a und b den Hochschulen zufließenden Einnahmen stehen diesen in ihrer Gesamtheit zur Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zur Verfügung. Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen trifft ein Gremium, dessen Mitglieder zu jeweils gleichen Teilen von den Studierenden und von der Hochschule benannt werden.

§ 11 Gaststudium

(1) Von Gasthörerinnen und Gasthörern erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 40 und höchstens 250 Euro pro Semester.
(2) Die Hochschulen staffeln die Gebührenhöhe nach Art und Umfang der belegten Lehrveranstaltungen. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Gebühr ist bei der Stellung des Antrags auf Einschreibung oder bei der Rückmeldung fällig.

§ 12 Seniorenstudium

(1) Von Studierenden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 50 und höchstens 500 Euro pro Semester.
(2) Die Hochschulen staffeln die Gebührenhöhe in Abhängigkeit von den Studienplatzkosten des gewählten Studienganges. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Gebühr ist bei der Stellung des Antrags auf Einschreibung oder bei der Rückmeldung fällig.

§ 13 Studienmaterialien und Nutzung universitärer Einrichtungen

(1) Für Lernhilfen können Ersatzgelder erhoben werden. Lernhilfen sind Materialien und Geräte, die dazu bestimmt sind, von den Studierenden persönlich zum Erlernen des Lehrstoffs in den Lehrveranstaltungen oder außerhalb der Lehrveranstaltungen eingesetzt zu werden, und die im Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltung oder darüber hinaus in ihre Verfügungsgewalt übergehen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte werden privatrechtlich erhoben.
(2) Für den Bezug von Fernstudienmaterialien, multimedial aufbereiteten oder telematisch bereitgestellten Studienmaterialien können die Hochschulen durch Ordnung Gebühren erheben.
(3) Die Universität kann für die Nutzung von universitären Einrichtungen außerhalb des Studiums und der Hochschulprüfungen Gebühren erheben.

§ 14 Auskunftspflicht und personenbezogene Daten

(1) Die Hochschulen sind berechtigt, von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern sowie von Studierenden eine Erklärung über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre und die Vorlage geeigneter Unterlagen zu verlangen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der/des Studierenden über ihre/seine bisher durchlaufenen Studienzeiten unrichtig oder unvollständig sind, dürfen die Hochschulen von der/dem Studierenden im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die von ihr/ihm abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
(2) Die Hochschulen sind berechtigt, die ihnen vorliegenden personenbezogenen Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber und der Studierenden dem Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 zur Gewährung und Rückzahlung eines Darlehens zu übermitteln, soweit sie hierfür erforderlich sind. Die Hochschulen und das Kreditinstitut sind berechtigt, dem Ausfallfonds die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 8 erforderlichen Daten zu übermitteln; für die Hochschulen gilt dies nur, soweit ein entsprechendes Ersuchen des Ausfallfonds vorliegt. Im Übrigen gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Hochschulen, das Kreditinstitut und den Ausfallfonds das Saarländische Datenschutzgesetz.
(3) Öffentliche Stellen, insbesondere die staatlichen Prüfungsämter, haben an die Hochschule oder das Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung diejenigen personenbezogenen Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber und der Studierenden zu übermitteln, die die Hochschule oder das Kreditinstitut zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigen.
(4) Die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer sind verpflichtet, dem Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 Angaben zu übermitteln, mit Hilfe derer eine Entscheidung über die Rückzahlung oder Stundung des Darlehens und der Zinsen nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie über den Wegfall der Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 möglich ist.

§ 15 Verordnungsermächtigung

Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa das Nähere durch Rechtsverordnung, insbesondere
1.
die Darlehensbedingungen und die Modalitäten der Darlehensrückzahlung,
2.
die nähere Ausgestaltung des Ausfallfonds, insbesondere die Voraussetzungen für die Bereitstellung und Sicherung der Darlehen durch den Ausfallfonds, die personelle und sächliche Ausstattung sowie die Inanspruchnahme des Ausfallfonds,
3.
die Form der Anlage der eingezahlten Umlagen und deren Verzinsung,
4.
die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung der Anschrift der Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer.

§ 16 Gebührenordnungen

(1) Die Hochschulen erlassen auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes Ordnungen zur näheren Ausgestaltung der Gebührenerhebung, die der Zustimmung der für die Hochschule jeweils zuständigen obersten Landesbehörde bedürfen.
(2) Sonstige Gebühren, Beiträge und Entgelte können die Hochschulen durch Ordnungen, die der Zustimmung der für die Hochschule jeweils zuständigen obersten Landesbehörde bedürfen, erheben.

§ 16a Verwaltungskostenbeitrag

(1) Die Hochschulen können ab dem Wintersemester 2018/2019 von den Studierenden für Verwaltungsdienstleistungen einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro pro Semester erheben. Zu den Verwaltungsdienstleistungen im Sinne von Satz 1 zählen insbesondere Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Einschreibung, Beurlaubung, Exmatrikulation, allgemeine Studienberatung, Verwaltung und Organisation von Prüfungen, Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben. Nicht davon erfasst sind Leistungen, die im Rahmen der fachlichen Betreuung bei der Durchführung des Studiums erbracht werden.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages sind Studierende, die
1.
in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene praktische Studiensemester oder Auslandssemester absolvieren oder
2.
für mindestens ein Semester beurlaubt sind.
Sofern für ein Studium eine gleichzeitige Einschreibung an mehreren Hochschulen erfolgen muss, so ist der Verwaltungskostenbeitrag nach gleichen Teilen zwischen den beteiligten, nach § 1 beitragsberechtigten Hochschulen, die einen Verwaltungskostenbeitrag erheben, aufzuteilen. Bei einer Exmatrikulation binnen zwei Monaten nach Semesterbeginn ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten. In allen anderen Fällen kann der Verwaltungskostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn während des Semesters die Hochschule gewechselt wird.
(3) Von der Verpflichtung zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages sind Studierende auf Antrag zu befreien,
1.
die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), studienerschwerend auswirkt,
3.
die nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), pflegen,
4.
die die Schutzfristen aus § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in Anspruch nehmen,
5.
die Elternzeit gemäß den §§ 15 und 20 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in Anspruch nehmen oder
6.
die als ausländische Studierende im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder aufgrund von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, eingeschrieben sind.
Die Hochschulen können in weiteren Fällen, in denen dies Billigkeit oder öffentliches Interesse gebieten, Studierende von der Verpflichtung zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages befreien oder eine Ermäßigung anordnen. Sie können Studierende, die einen begünstigenden Bescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), zur Ausbildungsförderung für den Besuch der jeweiligen Hochschule vorlegen, von der Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages befreien.
(4) Die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ist, ohne dass es eines Bescheides bedarf, mit dem Antrag auf Einschreibung nachzuweisen.
(5) Die von der Hochschule erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Hochschule.
(6) Das Nähere hinsichtlich der Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages regelt die Hochschule durch eine Ordnung, die der Zustimmung der für die Hochschule jeweils zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.

§ 17 Schlussvorschriften

(1) Die Hochschulen erheben die Studiengebühren nach § 2 erstmals zum Wintersemester 2007/2008 und letztmals zum Wintersemester 2009/2010.
(2) Die Vorschriften des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes in der am Tage vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226) geltenden Fassung bleiben mit der Maßgabe in Kraft, dass sie letztmals für das Sommersemester 2007 Anwendung finden. Ein Studienguthaben wird damit letztmals für das Sommersemester 2007 gewährt.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits immatrikulierte ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 5 haben, können weitere vier Semester studieren, ohne der Gebührenpflicht nach § 2 zu unterliegen.
(4) Die für die Hochschule jeweils zuständige oberste Landesbehörde überprüft die durch das Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226) getroffenen Regelungen zur Erhebung von Studiengebühren drei Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(5) Gegen den Gebührenbescheid und den Feststellungsbescheid nach § 6 findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
(6) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes von den Hochschulen zu erlassenden Ordnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2006 zu erlassen. Bestehende Ordnungen gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft.
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