APO-HBFS-FWV
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Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung im Saarland (APO-HBFS-FWV) Vom 19. Juni 1991

Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung im Saarland (APO-HBFS-FWV) Vom 19. Juni 1991
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 230 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung im Saarland (APO-HBFS-FWV) vom 19. Juni 199101.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.08.2004
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Geltungsbereich01.01.2002
§ 1 - Betroffene Schulen01.01.2002
Abschnitt II - Ausbildung01.01.2002
a) Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.01.2002
§ 3 - Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung01.01.2002
§ 4 - Fremdsprachliches Berufspraktikum01.01.2002
§ 5 - Qualifiziertes Abschlussgespräch01.01.2002
b) Aufnahme01.01.2002
§ 6 - Aufnahmevoraussetzungen01.01.2002
§ 7 - Aufnahmeverfahren17.12.2021
§ 8 - Vergabeverfahren01.01.2002
§ 8a - Aufnahme ohne Hochschulreife bei besonderer beruflicher Qualifikation01.08.2004
c) Schulzeugnisse01.01.2002
§ 9 - Zeugnisarten, Zeugnisausstellung01.01.2002
§ 10 - Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen01.01.2002
§ 11 - Festsetzung der Zeugnisnoten01.01.2002
§ 12 - Zeugnisausgabe01.01.2002
Abschnitt III - Staatliche Prüfung01.01.2002
a) Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 13 - Zweck der Prüfung01.01.2002
§ 14 - Gliederung der Prüfung01.01.2002
§ 15 - Prüfungstermine01.08.2004
§ 16 - Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis01.08.2004
§ 17 - Teilnahme von Schulfremden17.12.2021
§ 18 - Prüfungsfächer01.01.2002
§ 19 - Prüfungsnoten01.01.2002
§ 20 - Prüfungsliste01.01.2002
§ 21 - Festsetzung der Vornoten01.01.2002
b) Schriftliche Prüfung01.01.2002
§ 22 - Gegenstand der schriftlichen Prüfung01.01.2002
§ 23 - Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit01.01.2002
§ 24 - Auswahl der Prüfungsaufgaben01.08.2004
§ 25 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 26 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten01.01.2002
c) Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 27 - Prüfungskommission01.08.2004
§ 28 - Gegenstand der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 29 - Umfang der mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 30 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse01.08.2004
§ 31 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 32 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
d) Abschluss der Prüfung01.01.2002
§ 33 - Festsetzung der Endnoten01.01.2002
§ 34 - Ergebnis der Prüfung17.12.2021
§ 35 - Prüfungszeugnis01.08.2004
§ 36 - Abgangszeugnis01.01.2002
e) Besondere Bestimmungen01.01.2002
§ 36a - Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge01.08.2003
§ 37 - Wiederholung der Prüfung01.08.2004
§ 38 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung01.08.2004
§ 39 - Verschwiegenheitspflicht01.01.2002
Abschnitt IV - Zuerkennung der Berufsqualifikation01.01.2002
§ 40 - Voraussetzungen und Verfahren der Zuerkennung17.12.2021
§ 41 - Urkunde über die Zuerkennung01.08.2004
Abschnitt V - In-Kraft-Treten01.01.2002
§ 4201.01.2002
Anlage 1 - Stundentafel der Höheren Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung01.01.2002
Anlage 201.01.2002
Anlage 301.01.2002
Anlage 4.101.01.2002
Anlage 4.201.01.2002
Anlage 501.01.2002
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Abschnitt II Ausbildung a) Allgemeine Bestimmungen
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung
§ 4Fremdsprachliches Berufspraktikum
§ 5Qualifiziertes Abschlussgespräch
b) Aufnahme
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
§ 7Aufnahmeverfahren
§ 8Vergabeverfahren
§ 8aAufnahme ohne Hochschulreife bei besonderer beruflicher Qualifikation
c) Schulzeugnisse
§ 9Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
§ 10Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen
§ 11Festsetzung der Zeugnisnoten
§ 12Zeugnisausgabe
Abschnitt III Staatliche Prüfung a) Allgemeine Bestimmungen
§ 13Zweck der Prüfung
§ 14Gliederung der Prüfung
§ 15Prüfungstermine
§ 16Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis
§ 17Teilnahme von Schulfremden
§ 18Prüfungsfächer
§ 19Prüfungsnoten
§ 20Prüfungsliste
§ 21Festsetzung der Vornoten
b) Schriftliche Prüfung
§ 22Gegenstand der schriftlichen Prüfung
§ 23Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit
§ 24Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 25Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 26Beurteilung der Prüfungsarbeiten
c) Mündliche Prüfung
§ 27Prüfungskommission
§ 28Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 29Umfang der mündlichen Prüfung
§ 30Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 31Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 32Durchführung der mündlichen Prüfung
d) Abschluss der Prüfung
§ 33Festsetzung der Endnoten
§ 34Ergebnis der Prüfung
§ 35Prüfungszeugnis
§ 36Abgangszeugnis
e) Besondere Bestimmungen
§ 36aNachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
§ 37Wiederholung der Prüfung
§ 38Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 39Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt IV Zuerkennung der Berufsqualifikation
§ 40Voraussetzungen und Verfahren der Zuerkennung
§ 41Urkunde über die Zuerkennung
Abschnitt V In-Kraft-Treten
§ 42
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609)
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Höhere Berufsfachschulen für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juni 1988 (Amtsbl. S. 541)
, auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Abschnitt II Ausbildung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung an Höheren Berufsfachschulen für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung in Verbindung mit der anschließen den berufspraktischen Ausbildung hat zum Ziel, nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife bzw. ihres schulischen Teils eine berufliche Qualifikation zu vermitteln und die Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu befähigen, Aufgaben im Rahmen der wirtschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Unternehmen und Institutionen im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen. Der erfolgreiche Abschluss der schulischen und berufspraktischen Ausbildung verleiht die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Internationaler Wirtschaftsassistent (HBFS)/Staatlich geprüfte Internationale Wirtschaftsassistentin (HBFS)“. Der Abschluss eröffnet zudem die Möglichkeit, über die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsprüfung der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes „Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ eine zusätzliche berufliche Qualifikation zu erwerben. Über die Zulassung zu dieser Prüfung entscheidet im Einzelfall die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes.

§ 3 Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert insgesamt drei Jahre. Sie gliedert sich in eine zweijährige schulische Ausbildung (Unter- und Oberstufe) an der Höheren Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung und ein anschließendes fremdsprachliches Berufspraktikum von einjähriger Dauer, das in der Regel je zur Hälfte im englischsprachigen und im französischsprachigen Ausland durchgeführt wird.
(2) Die Ausbildung in der Schule umfasst den Lernbereich Wirtschaft und den Lernbereich Kommunikation und erstreckt sich auf die in der Stundentafel (Anlage 1) diesen Lernbereichen zugeordneten Unterrichtsfächer.
(3) Das Aufsteigen von der Unterstufe in die Oberstufe erfolgt ohne Versetzung; die schulische Ausbildung schließt mit einer Staatlichen Prüfung ab.

§ 4 Fremdsprachliches Berufspraktikum

(1) Nach Abschluss der schulischen Ausbildung wird die Ausbildung mit einem einjährigen fremdsprachlichen Berufspraktikum fortgesetzt. Es ist unter Betreuung durch die Höhere Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung in der Regel je zur Hälfte in Ländern des englischen und des französischen Sprachgebiets in Handels- oder Industriebetrieben mit kaufmännischer Organisation oder in sonstigen geeigneten Institutionen abzuleisten. Es dient dazu, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter besonderer Berücksichtigung der berufspraktischen Verhältnisse des Gastlandes ergänzend und vertiefend umzusetzen. Im Umfang von höchstens zwei Monaten kann das fremdsprachliche Berufspraktikum auch in Deutschland oder im deutschsprachigen Ausland durchgeführt werden.
(2) Der Praktikant/Die Praktikantin hat über den zeitlichen Ablauf und den Inhalt der berufspraktischen Ausbildung ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis zu führen. Die Führung des Berichtshefts ist von den Praktikumsbetrieben und der Schule zu überwachen. Zu diesem Zweck ist das Berichtsheft in regelmäßigen Zeitabständen dem Praktikumsbetrieb vorzulegen und sodann jeweils in Form einer durch den Praktikumsbetrieb bestätigten Ablichtung, die den betreffenden Berichtszeitraum umfasst, der Schule zuzusenden.
(3) Die ordnungsgemäße Teilnahme am Berufspraktikum ist von den Praktikumsbetrieben festzustellen und jeweils in einem Zeugnis nach einem von der Schule zu erstellenden Muster zu bestätigen.

§ 5 Qualifiziertes Abschlussgespräch

Nach Abschluss des fremdsprachlichen Berufspraktikums findet an der Höheren Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung im Rahmen des Verfahrens der Zuerkennung der Berufsqualifikation (§ 40) auf der Grundlage des vorgelegten Berichtshefts ein qualifiziertes Abschlussgespräch über die berufspraktische Ausbildung statt.

b) Aufnahme

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

In eine Höhere Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung kann aufgenommen werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder den Abschluss der Höheren Handelsschule mit Zusatzbereich zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil der Fachhochschulreife) erworben hat und im Rahmen seiner bisherigen schulischen Ausbildung mindestens jeweils zwei Jahre in den Fremdsprachen Englisch und Französisch unterrichtet wurde. Wer die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt, kann zum Nachweis der erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse an einem Feststellungsverfahren teilnehmen, das aus einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung besteht.

§ 7 Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme ist bis zu einem vom Schulleiter/von der Schulleiterin jeweils festzusetzenden Anmeldetermin bei der Schule in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweges, die Zeugnisse über die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht nach § 6 Satz 1 sowie das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife bzw. das Abschlusszeugnis der Höheren Handelsschule mit Zusatzbereich zum Erwerb der Fachhochschulreife in beglaubigter Abschrift beizufügen. Liegt das betreffende Hochschulreifezeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist das vorangehende Zeugnis beizufügen; das Hochschulreifezeugnis ist umgehend nach Erteilung nachzureichen.
(2) Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin in Form eines schriftlichen oder elektronischen Bescheids. In begründeten Zweifelsfällen legt er/sie den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

§ 8 Vergabeverfahren

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der Schule, so ist von ihr ein Vergabeverfahren durchzuführen. Hierzu werden die Bewerber/Bewerberinnen mit allgemeiner Hochschulreife einerseits und diejenigen mit Fachhochschulreife bzw. mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife andererseits zu getrennten Gruppen zusammengefasst. Die Gruppen werden entsprechend ihrem prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber/Bewerberinnen für die Schule, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, bei der Vergabe der Schulplätze berücksichtigt (Quotenbildung).
(2) Die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen werden innerhalb ihrer Gruppe einer Notenrangfolge zugeordnet. Der jeweilige Notenrang bestimmt sich nach der auf dem Zeugnis ausgewiesenen Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
[1]
. Der Notendurchschnittswert verbessert sich bei Bewerbern/Bewerberinnen, die
a)
eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen haben, um 1,0,
b)
einen zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im englischsprachigen oder im französischsprachigen Ausland nachweisen, um 0,5, wobei mehrere Auslandsaufenthalte zu einer Verbesserung des Notendurchschnittswerts von zusammen höchstens 1,0 dann führen können, wenn sie sich auf beide Sprachgebiete erstreckt haben.
(3) Die für jede Gruppe verfügbaren Schulplätze werden in der Reihenfolge des Notenranges vergeben. Bei gleichem Notenrang entscheidet das Los.
(4) Der Schulleiter/Die Schulleiterin kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze an Bewerber/Bewerberinnen vergeben, die nach ihrem Notenrang nicht berücksichtigt werden könnten, für die aber die Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrags für den Bewerber/die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person des Bewerbers/der Bewerberin vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.
(5) Sofern zu Unterrichtsbeginn des Schuljahres Schulplätze nicht in Anspruch genommen werden, finden unverzüglich ein oder gegebenenfalls mehrere Nachrückverfahren statt. Die noch verfügbaren Schulplätze werden an die nicht berücksichtigten Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in der Reihenfolge des Notenranges innerhalb ihrer Gruppe vergeben.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Anhange 63.

§ 8a Aufnahme ohne Hochschulreife bei besonderer beruflicher Qualifikation

(1) In eine Höhere Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung kann auch aufgenommen werden, wer - ohne die Aufnahmevoraussetzung der allgemeinen Hochschulreife, der Fachhochschulreife bzw. des schulischen Teils der Fachhochschulreife (§ 6) zu erfüllen - eine besondere Qualifikation durch berufliche Bildung, Berufstätigkeit und Weiterbildung erworben und vertieft hat.
(2) Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen:
1.
erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf in Verbindung mit einer darauf folgenden mindestens vierjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in dem erlernten oder in einem verwandten Beruf,
2.
Erweiterung und Vertiefung der Ausbildung durch einen erfolgreichen Abschluss in der beruflichen Weiterbildung auf dem einschlägigen Gebiet,
3.
Fremdsprachenkenntnisse in Englisch und Französisch in einem Umfang, der einem mindestens zweijährigen Unterricht in jeder der beiden Fremdsprachen entspricht,
4.
erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsgespräch, das von einer Fachkommission der Schule geführt wird.
(3) Über die Aufnahme von Bewerbern/Bewerberinnen im Sinne des Absatzes 1 entscheidet auf deren Antrag eine Fachkommission, die an der Schule im Fall einer Bewerbung unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin einzurichten ist. Sie besteht neben dem Schulleiter/der Schulleiterin aus mindestens zwei von ihm/ihr zu berufenden Fachlehrkräften sowie aus insgesamt zwei Vertretern/Vertreterinnen aus dem Bereich von Arbeitskammer, Handwerkskammer und/oder Industrie- und Handelskammer, die von den Kammern im gegenseitigen Einvernehmen nach Gesichtspunkten fachlicher Zuständigkeit bestimmt werden. Soweit die Kammern keinen Vertreter/keine Vertreterin benennen, beruft der Schulleiter/die Schulleiterin zwei Fachvertreter/Fachvertreterinnen aus dem Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
(4) Die Fachkommission prüft die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 und entscheidet insbesondere über die Anerkennung erfolgreich abgeschlossener Weiterbildungsmaßnahmen.
Sie führt mit dem Bewerber/der Bewerberin ein Eignungsgespräch, das in der Regel 60 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauert. Durch das Eignungsgespräch soll festgestellt werden, ob der Bewerber/die Bewerberin die erforderliche Vorbildung und Eignung besitzt, um die Ausbildung an der Höheren Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufnehmen zu können. Das Eignungsgespräch umfasst die allgemeinen und fachlichen Grundlagen der angestrebten Ausbildung. Die berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten des Bewerbers/der Bewerberin sollen besondere Berücksichtigung finden.
(5) Nähere Einzelheiten des Verfahrens regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

c) Schulzeugnisse

§ 9 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung

(1) Zeugnisse während des Besuchs der Schule werden als Jahreszeugnisse (Anlage 2) sowie als Abgangszeugnisse (Anlage 3) ausgestellt. Sie sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch und Leistungen.
(2) Am Ende der Unterstufe wird ein Jahreszeugnis erteilt.
(3) Ein Abgangszeugnis wird bei Schulwechsel aus persönlichen Gründen oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluss erteilt.
(4) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetages und sind von dem Schulleiter/ der Schulleiterin und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zu unterzeichnen. Jahreszeugnisse können auch von dem jeweiligen Abteilungsleiter/der jeweiligen Abteilungsleiterin im Auftrag des Schulleiters/der Schulleiterin unterzeichnet werden. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.

§ 10 Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen

(1) Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Noten sind in Wortbezeichnungen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
(3) In Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage zu vermerken.
(4) Beurteilungen eines Schülers/einer Schülerin unter „Bemerkungen“ in Abgangszeugnissen sind unzulässig.

§ 11 Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest.
(2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Dabei sind alle besonderen Gesichtspunkte je nach Lage des Falles zu würdigen. Die Zeugnisnote darf nicht allein aus den Ergebnissen von Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss hat auch die Qualität der Mitarbeit im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(3) Die Noten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte gefunden.

§ 12 Zeugnisausgabe

Die Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben und den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt.

Abschnitt III Staatliche Prüfung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 13 Zweck der Prüfung

In der staatlichen Prüfung soll das Erreichen des Ausbildungsziels der Höheren Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung und damit der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als Voraussetzung für die Durchführung des fremdsprachlichen Berufspraktikums und für eine künftige Tätigkeit als Internationaler Wirtschaftsassistent/Internationale Wirtschaftsassistentin nachgewiesen werden.

§ 14 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 15 Prüfungstermine

(1) Die Prüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfungstermine auf Vorschlag des Schulleiters/der Schulleiterin. Sie sind den Schülern/Schülerinnen durch den Schulleiter/die Schulleiterin alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben.

§ 16 Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin entscheidet frühestens drei Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur Prüfung. Bei privaten Schulen bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der ordnungsgemäße Besuch der Höheren Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung. Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn nach den während des Schulbesuchs gezeigten Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht oder wenn auf Grund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist den Schülern/Schülerinnen unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht Zugelassenen teilt der Schulleiter/die Schulleiterin diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
(4) Im Fall des Rücktritts von der Prüfung nach erfolgter Zulassung gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Schüler/die Schülerin die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin. Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.

§ 17 Teilnahme von Schulfremden

(1) Zur Teilnahme an der Prüfung kann auch zugelassen werden, wer keine Höhere Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung besucht hat (Schulfremder/Schulfremde), sofern er/sie die Voraussetzungen nach § 6 erfüllt und nach Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass er/sie den Anforderungen der schulischen Ausbildung entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweges,
2.
die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 6 in beglaubigter Abschrift,
3.
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen des schulischen Bildungsganges entsprechenden Vorbereitung auf die Prüfung,
4.
eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob er/sie sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen bzw. sich bereits zu einer derartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat.
Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
(3) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule zur Prüfung zu.
(5) Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften des Abschnitts III dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 18 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind alle nach der Stundentafel (Anlage 1) in der Oberstufe unterrichteten Fächer.

§ 19 Prüfungsnoten

Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 10 Abs. 1 und 2.

§ 20 Prüfungsliste

(1) Für die Schulakten und den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
1.
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Schüler/Schülerinnen,
2.
die Noten des Jahreszeugnisses und die Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen,
3.
Vermerk über die Zulassungsentscheidung ( §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 4),
4.
die Vornoten (§ 21),
5.
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 26),
6.
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 32),
7.
die Endnoten (§ 33),
8.
das Ergebnis der Prüfung (§ 34).
(2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.
(3) Die für den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmte Liste wird diesem/dieser unverzüglich im Anschluss an die vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 29) mit den Angaben zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 zugeleitet.

§ 21 Festsetzung der Vornoten

(1) Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 16 setzt die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkräfte die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Dabei sind die Noten des Jahreszeugnisses sowie die Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen.
(2) Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 16 Abs. 3 Satz 1) den Schülern/Schülerinnen mündlich bekannt zu geben.

b) Schriftliche Prüfung

§ 22 Gegenstand der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Fächer:
1.
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre Deutsch,
2.
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre Englisch,
3.
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre Französisch,
4.
Rechnungswesen,
5.
Englisch - Schriftliche Kommunikation,
6.
Französisch - Schriftliche Kommunikation.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach. Für jedes Fach ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.

§ 23 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten in den Fächern
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre Deutsch: Fragen und anwendungsbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung der im Lehrplan für die beiden Teilbereiche vorgesehenen Zeitvorgaben (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre Englisch, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre Französisch: Zusammenfassung oder Bericht auf der Grundlage von Hör- oder Lesetexten und/oder Fragen zu Texten jeweils aus den Bereichen von Handel und Wirtschaft (Bearbeitungszeit: je drei Zeitstunden),
Rechnungswesen: Fragen und anwendungsbezogene Aufgaben aus diesem Fach (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Englisch - Schriftliche Kommunikation, Französisch - Schriftliche Kommunikation: Übersetzen von Geschäftsbriefen oder Briefen wirtschaftlichen Inhalts in die Fremdsprache und aus der Fremdsprache, Anfertigen von Schriftstücken in der Fremdsprache zu verschiedenen Geschäftsvorfällen nach Angaben (Bearbeitungszeit: je drei Zeitstunden).

§ 24 Auswahl der Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung.
Der Schulleiter/Die Schulleiterin legt ihr spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, gegebenenfalls der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe zur Entscheidung vor. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen. Die Aufgaben dürfen im Unterricht nicht behandelt werden und sollen sich im Wesentlichen auf den Lehrstoff der Oberstufe beziehen.
(2) Die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsaufgaben werden von der Schule in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt und in versiegelten Umschlägen aufbewahrt. Vervielfältigung und Versiegelung werden vom Schulleiter/von der Schulleiterin verantwortlich überwacht. Die versiegelten Umschläge sind vom Schulleiter/von der Schulleiterin unter Verschluss zu halten und dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag im Prüfungsraum in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.
(3) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 39).

§ 25 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist der Schulleiter/die Schulleiterin verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung einer Aufsichtsperson verlassen werden.
(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung insgesamt führen können. Der Wortlaut von § 38 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
2.
die Zahl der Prüflinge,
3.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
4.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 38,
5.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
6.
die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüflingen,
7.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
8.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 26 Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft der Oberstufe und von einer vom Schulleiter/von der Schulleiterin bestimmten weiteren Fachlehrkraft korrigiert und benotet.
(2) Weichen die Noten der beiden Fachlehrkräfte voneinander ab, so setzt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit ihnen die Note für die Prüfungsarbeit fest. Er/Sie kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.
(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Fachlehrkräfte bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt der Schulleiter/die Schulleiterin zusätzlich die durch ihn/sie festgesetzte Note.

c) Mündliche Prüfung

§ 27 Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender/eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende, der/die von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,
2.
der Schulleiter/die Schulleiterin oder der ständige Vertreter/die ständige Vertreterin,
3.
alle Fachlehrkräfte, die in den Oberstufenklassen der Schule in den Prüfungsfächern (§ 18) unterrichten,
4.
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüfer/Fremdprüferinnen.
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der/Die Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft als Prüfer/Prüferin und einem fachkundigen Fremdprüfer/einer fachkundigen Fremdprüferin. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen.

§ 28 Gegenstand der mündlichen Prüfung

Die Fächer Englisch - Mündliche Kommunikation und Französisch - Mündliche Kommunikation sind stets Gegenstand der mündlichen Prüfung. Alle anderen Prüfungsfächer (§ 18) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 29 Umfang der mündlichen Prüfung

(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 26) entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin, ob und in welchen Fächern - abgesehen von den Fächern nach § 28 Satz 1 - ein Prüfling mündlich zu prüfen ist.
(2) Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden Prüfling nach Möglichkeit zu beschränken.
(3) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn
1.
die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht,
2.
die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischenliegende Note als Endnote vorgesehen wird,
3.
in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere, in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
4.
in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag der Fachlehrkraft die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.
(4) Die mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach darf nicht entfallen, wenn eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder nur als Vornote oder nur in der schriftlichen Prüfung erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in einem Fach die Vornote „mangelhaft“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ bzw. die Vornote „ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ erteilt wurden.
(5) Jeder Prüfling kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung beim Schulleiter/bei der Schulleiterin beantragen, in weiteren Prüfungsfächern mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 wird der Prüfling, wenn er eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer wünscht, in beiden Fächern geprüft.
(6) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu verzichten (mit Ausnahme der Fächer nach § 28 Satz 1) und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen.
(7) Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 18) mündlich geprüft.

§ 30 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
die Fächer, in denen jeweils mündlich geprüft werden soll, bekannt gegeben.
Dabei sind die Prüflinge auf die Vorschriften des § 29 Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.

§ 31 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter/die Schulleiterin folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Klassenbücher der Oberstufe,
2.
die Prüfungslisten (§ 20),
3.
die Niederschriften über die nach §§ 16, 21 vor der schriftlichen Prüfung und die nach § 29 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Klassenkonferenzen,
4.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Hard- und Software und dgl.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

§ 32 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft. Der Schulleiter/Die Schulleiterin setzt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.
(2) Die mündliche Prüfung in den Fächern nach § 28 Satz 1 soll die Dauer von jeweils 30 Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung in einem anderen Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung des Fremdprüfers/der Fremdprüferin, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer/Zuhörerin an der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - ein Vertreter/eine Vertreterin des Schulträgers teilnehmen.

d) Abschluss der Prüfung

§ 33 Festsetzung der Endnoten

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft beraten und festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird.
(3) In einem Prüfungsfach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
(4) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.

§ 34 Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz auf Grund der Endnoten fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden,
1.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
2.
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach sein darf, jeweils durch mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Für die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung gelten die Fächer nach § 28 Satz 1 als schriftliche Prüfungsfächer.
(4) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 20) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden.
(5) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Ergebnis der Prüfung bekannt.

§ 35 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis (Anlage 4).
(2) Das Prüfungszeugnis ist von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
(3) Wer die Prüfung als Schulfremder/Schulfremde abgelegt hat, erhält im Prüfungszeugnis einen entsprechenden Vermerk.

§ 36 Abgangszeugnis

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung nach den Vorschriften des § 16 Abs. 4 oder des § 38 als nicht bestanden gilt, erhalten im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis (Anlage 3). Eine Bemerkung, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.
(2) Hat ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Zeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er
1.
in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
2.
in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
(3) Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetages.

e) Besondere Bestimmungen

§ 36a Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.

§ 37 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 16 Abs. 4 oder des § 38 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Oberstufe voraus; eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten.

§ 38 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin nach Anhören des Prüflings. Bis zu der Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis - gegebenenfalls mit der Urkunde nach § 41 - einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung.

§ 39 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt IV Zuerkennung der Berufsqualifikation

§ 40 Voraussetzungen und Verfahren der Zuerkennung

(1) Nach bestandener Prüfung, dem Abschluss des fremdsprachlichen Berufspraktikums (§ 4) und erfolgreicher Durchführung eines qualifizierten Abschlussgesprächs an der Höheren Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Internationaler Wirtschaftsassistent (HBFS)/Staatlich geprüfte Internationale Wirtschaftsassistentin (HBFS)“ zuerkannt (Zuerkennung der Berufsqualifikation).
(2) Die Zuerkennung ist bis zu einem vom Schulleiter/von der Schulleiterin jeweils festzusetzenden Termin bei der Schule in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Nachweise über das ordnungsgemäß durchgeführte fremdsprachliche Berufspraktikum durch Zeugnisse der Praktikumsbetriebe,
2.
das über die berufspraktische Ausbildung geführte Berichtsheft.
(3) Der Schulleiter/Die Schulleiterin prüft den Antrag auf Zuerkennung der Berufsqualifikation und veranlasst gegebenenfalls die Vervollständigung der erforderlichen Nachweise. Sodann lädt er/sie den Bewerber/die Bewerberin, der/die die Nachweise nach Absatz 2 erbracht hat, zu einem qualifizierten Abschlussgespräch ein, das in der Regel gegen Ende des Schuljahres stattfindet.
(4) Das Abschlussgespräch mit dem Bewerber/der Bewerberin wird vom Schulleiter/von der Schulleiterin und mindestens zwei Fachlehrkräften der Schule geführt. Es erstreckt sich auf Verlauf und Inhalt des fremdsprachlichen Berufspraktikums, wobei insbesondere das Berichtsheft des Bewerbers/der Bewerberin zugrunde zu legen ist. Die Dauer des Abschlussgesprächs beträgt in der Regel 20 Minuten.
(5) Der Schulleiter/Die Schulleiterin und die Fachlehrkräfte legen einvernehmlich fest, ob das Abschlussgespräch als „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ zu bewerten ist. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin. § 32 Abs. 5 und 6 findet entsprechende Anwendung.
(6) Im Fall eines als „nicht erfolgreich“ bewerteten Abschlussgesprächs bestimmt der Schulleiter/die Schulleiterin, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt das Abschlussgespräch wiederholt werden kann.

§ 41 Urkunde über die Zuerkennung

Wer das qualifizierte Abschlussgespräch mit der Bewertung „erfolgreich“ absolviert hat, erhält die Zuerkennung der Berufsqualifikation. Sie wird in Form einer Urkunde (Anlage 5) durch die Schulaufsichtsbehörde ausgesprochen.

Abschnitt V In-Kraft-Treten

§ 42

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Stundentafel der Höheren Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung
(Gültig ab 1. August 2000)
Lernbereich/Fächer Wochenstunden
Unterstufe Oberstufe
Lernbereich Wirtschaft Betriebs- und Volkswirtschaftslehre - Deutsch - Englisch Französisch [2] Rechts- und Vertragswesen Rechnungswesen Multimediale Ausbildung Lernbereich Kommunikation Englisch - Mündliche Kommunikation - Schriftliche Kommunikation - Landes- und Kulturkunde Französisch [2] - Mündliche Kommunikation - Schriftliche Kommunikation - Landes- und Kulturkunde Spanisch [3] Deutsch - Mündliche Kommunikation - Schriftliche Kommunikation (15) 4 2 2 1 3 3 (19) 3 2 2 3 2 2 3 1 1 (15) 4 2 2 1 3 3 (19) 3 2 2 3 2 2 3 1 1
Gesamtstundenzahl 34 34
Fußnoten
[2])
Die Fremdsprache Französisch kann durch die Fremdsprache Spanisch ersetzt werden, wenn zu Beginn eines Ausbildungsganges die Einrichtung einer entsprechenden Gruppe von mindestens 12 Teilnehmern/Teilnehmerinnen möglich ist. In diesem Fall tritt für den betreffenden Bewerber- bzw. Teilnehmerkreis in den einschlägigen Vorschriften der Verordnung „Spanisch“ (,,spanischsprachig, spanisches Sprachgebiet“) an die Stelle von „Französisch“ (,,französischsprachig, französisches Sprachgebiet“).
Die Fremdsprache Französisch kann durch die Fremdsprache Spanisch ersetzt werden, wenn zu Beginn eines Ausbildungsganges die Einrichtung einer entsprechenden Gruppe von mindestens 12 Teilnehmern/Teilnehmerinnen möglich ist. In diesem Fall tritt für den betreffenden Bewerber- bzw. Teilnehmerkreis in den einschlägigen Vorschriften der Verordnung „Spanisch“ (,,spanischsprachig, spanisches Sprachgebiet“) an die Stelle von „Französisch“ (,,französischsprachig, französisches Sprachgebiet“).
[3])
Wird gemäß Fußnote 2 die Fremdsprache Französisch durch die Fremdsprache Spanisch ersetzt, tritt „Französisch“ als dritte Fremdsprache an die Stelle von „Spanisch“.

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4.1

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Anlage 4.2

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Anlage 5

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