Gesetz über die Aufwandsentschädigung für den Vorsitz in der Härtefallkommission Vom 17. März 2005
                            Gesetz über die Aufwandsentschädigung für den Vorsitz in der Härtefallkommission  Vom 17. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 12 des Gesetzes Nr. 1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17. März 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Gesetz über die Aufwandsentschädigung für den Vorsitz in der Härtefallkommission vom 17. März 2005 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
                            Die oder der Vorsitzende der Härtefallkommission und die oder der stellvertretende Vorsitzende erhalten eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung. Die Höhe bestimmt die Landesregierung.