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    DE - Landesrecht Saarland

    Gesetz über die Aufwandsentschädigung für den Vorsitz in der Härtefallkommission Vom 17. März 2005

    Gesetz über die Aufwandsentschädigung für den Vorsitz in der Härtefallkommission Vom 17. März 2005
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    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
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    Verkündet als Artikel 12 des Gesetzes Nr. 1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17. März 2005.

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Aufwandsentschädigung für den Vorsitz in der Härtefallkommission vom 17. März 200501.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    Die oder der Vorsitzende der Härtefallkommission und die oder der stellvertretende Vorsitzende erhalten eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung. Die Höhe bestimmt die Landesregierung.
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