Hersteller- und Anwenderverordnung (HAVO) Vom 22. Juni 2015
Hersteller- und Anwenderverordnung (HAVO) Vom 22. Juni 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hersteller- und Anwenderverordnung (HAVO) vom 22. Juni 2015 | 03.07.2015 |
Eingangsformel | 03.07.2015 |
§ 1 | 03.07.2015 |
§ 2 | 03.07.2015 |
§ 3 | 03.07.2015 |
§ 4 | 03.07.2015 |
Aufgrund des § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. I. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I. S. 1554) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1
Für
1.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
2.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
3.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
4.
die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
5.
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
6.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Absatz 4 Landesbauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
-
Nummer 1 nach der laufenden Nummer 2.4.1,
-
Nummer 2 nach der laufenden Nummer 2.4.3,
-
Nummer 3 nach der laufenden Nummer 2.3.3,
-
Nummer 4 nach der laufenden Nummer 2.5.1,
-
Nummer 5 nach der laufenden Nummer 2.3.1,
-
Nummer 6 nach der laufenden Nummer 2.3.7.
§ 2
Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach
1.
§ 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren
2.
§ 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 der Landesbauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 der Landesbauordnung.
§ 3
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 der Landesbauordnung erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 der Landesbauordnung nicht zu erwarten sind.
§ 4
Die Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Feedback