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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen Vom 9. Mai 2005

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen Vom 9. Mai 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen vom 9. Mai 200520.05.2005
Eingangsformel20.05.2005
§ 1 - Grundsätze01.01.2011
§ 2 - Sachverständigenkommission01.01.2011
§ 3 - Ergebnisfeststellung17.12.2021
§ 4 - Spezifische Regelungen für Ärztinnen und Ärzte01.01.2011
§ 5 - Spezifische Regelungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte01.01.2011
§ 6 - Spezifische Regelungen für Apothekerinnen und Apotheker01.01.2011
§ 7 - Spezifische Regelungen für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten01.01.2011
§ 8 - Inkrafttreten04.12.2015
Auf Grund des Absatzes 7 des Gesetzes zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen (Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Landesrecht an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch) vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438) verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales:
[1]
Fußnoten
[1])
Nunmehr: Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5).

§ 1 Grundsätze

(1) Der Termin der Gleichwertigkeitsprüfung wird in Abstimmung mit der Sachverständigenkommission festgelegt. Die Ladung zur Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Die Gleichwertigkeitsprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn diese ergibt, dass die Approbationsbewerberin oder der Approbationsbewerber nicht die erforderlichen Kenntnisse der deutschen spezifischen Fachsprache besitzt.
(3) Die Gleichwertigkeitsprüfung soll spätestens drei Jahre nach Stellung des Antrags auf Approbationserteilung abgeschlossen sein.

§ 2 Sachverständigenkommission

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Sachverständigenkommissionen für die einzelnen Berufsgruppen werden auf Vorschlag der jeweiligen Heilberufekammer durch das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz für die Dauer von vier Jahren berufen.
(2) Die Sachverständigenkommission wählt vor Beginn der Prüfung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung, regelt die Protokollführung und hat insbesondere darauf zu achten, dass die Fragestellung in geeigneter Weise erfolgt.
(3) Die Sachverständigenkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigenkommission erfolgen nach Beratung.
(4) Besteht bei einem Mitglied der Sachverständigenkommission die Besorgnis der Befangenheit, so darf es bei der Entscheidung nicht mitwirken. Befangenheit ist insbesondere zu besorgen, wenn
1.
das Mitglied Angehörige oder Angehöriger im Sinne des § 20 Abs. 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
[2]
der Approbationsbewerberin oder des Approbationsbewerbers ist,
2.
das Mitglied Lebenspartnerin oder Lebenspartner der Approbationsbewerberin oder des Approbationsbewerbers ist oder war,
3.
das Mitglied Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Approbationsbewerberin oder des Approbationsbewerber ist oder war.
(5) Vertreterinnen oder Vertreter
1.
des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz,
2.
des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und
3.
der jeweils betroffenen Heilberufekammer
können an den Gleichwertigkeitsprüfungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
Fußnoten
[2])
SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5.

§ 3 Ergebnisfeststellung

(1) Für jede Approbationsbewerberin oder jeden Approbationsbewerber ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1.
Personalien der Approbationsbewerberin oder des Approbationsbewerbers,
2.
Besetzung der Sachverständigenkommission,
3.
Anwesende gemäß § 3 Abs. 5,
4.
Prüfungsthemen,
5.
Beginn und Ende der Gleichwertigkeitsprüfung,
6.
Ergebnis der fachlichen Eignung einschließlich der deutschen spezifischen Fachsprache. Die deutsche Sprache muss außerdem im fachlichen Kontext so beherrscht werden, dass Missverständnisse, insbesondere im Hinblick auf die Kommunikation mit Kolleginnen oder Kollegen, dem Pflegepersonal, Patientinnen oder Patienten und Angehörigen, ausgeschlossen sind,
7.
Ort, Datum und Unterschrift der Mitglieder der Sachverständigenkommission.
Die Unterschrift kann auch elektronisch erfolgen.
(2) Einzelne Prüfungsteile sind zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen. Eine Prüfungsnote wird nicht erteilt, sondern lediglich die Feststellung getroffen, ob die Sachverständigenkommission die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes als gegeben erachtet. Hält die Sachverständigenkommission die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht für nachgewiesen, sind die im Einzelfall hierfür maßgeblichen Gründe im Prüfungsprotokoll eingehend darzulegen.
(3) Das Protokoll ist dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz von der oder dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen nach der Gleichwertigkeitsprüfung zuzuleiten.

§ 4 Spezifische Regelungen für Ärztinnen und Ärzte

(1) Die Sachverständigenkommission setzt sich aus drei Ärztinnen oder Ärzten zusammen, von denen eine oder einer zur Durchführung für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), bzw. ab 1. Oktober 2006 zur Durchführung für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt und eine oder einer als Vertragsärztin oder Vertragsarzt grundsätzlich hausärztlich tätig sein muss.
(2) Die Prüfung ist eine Gruppenprüfung und dauert pro Kandidatin oder Kandidat mindestens 30 Minuten, höchstens 60 Minuten.
(3) Der Inhalt der Prüfung orientiert sich grundsätzlich am Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Bei einem Approbationsbewerber oder einer Approbationsbewerberin im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 der Bundesärzteordnung
[3]
hat sich die Prüfung auf die vom Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz festgestellten Bereiche, in denen die Ausbildung hinter der in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Ausbildung zurückbleibt, zu beschränken. Hält die Sachverständigenkommission bei nicht bestandener Gleichwertigkeitsprüfung eine (weitere) praktische Anpassungsphase oder zusätzliche Sprachkurse für erforderlich, so ist dies in das Protokoll nach § 3 aufzunehmen.
Fußnoten
[3])
§ 3 Absatz 2 wurde neu gefasst und um einen Absatz 2a ergänzt.

§ 5 Spezifische Regelungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte

(1) Die Sachverständigenkommission setzt sich aus zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der zahnärztlichen Prüfung nach
§§ 4, 32 Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776)
, in der jeweils geltenden Fassung sowie zwei Vertragszahnärztinnen oder Vertragszahnärzten zusammen.
(2) Die Prüfung orientiert sich an den §§ 40 ff. Approbationsordnung für Zahnärzte und besteht aus einem schriftlich-mündlichen sowie einem praktischen Teil. Die Behandlungsplanung ist Teil der mündlichen Prüfung. Bei einem Approbationsbewerber oder einer Approbationsbewerberin im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
[4]
hat sich die Prüfung auf die vom Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz festgestellten Bereiche, in denen die Ausbildung hinter der im Zahnheilkundegesetz und in der Approbationsordnung für Zahnärzte geregelten Ausbildung zurückbleibt, zu beschränken.
(3) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich und mündlich. Modelle, prothetische Arbeiten, Röntgenbilder etc. können zur Prüfung hinzugezogen werden. Bei der Behandlungsplanung hat die Kandidatin oder der Kandidat aufgrund der vorhandenen Modellunterlagen, des Röntgenbefunds, des PA-Status und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel mindestens zwei Behandlungsvorschläge zu entwickeln und schriftlich zu begründen. Die Behandlungsplanung wird im Rahmen der theoretischen Prüfung geprüft.
(4) In der praktischen Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter simulierten Bedingungen einer Zahnarztpraxis einschließlich des Hilfspersonals zahnärztliche Leistungen zu erbringen. Die praktische Überprüfung sollte die nachstehenden oder vergleichbare Verrichtungen beinhalten:
1.
konservierende Maßnahmen
a)
Präparation mindestens einer MOD-Kavität im Seitenzahngebiet und Füllen mit plastischem Material
b)
Präparation und Legen mindestens einer Composite-Füllung (approximal) im Frontzahngebiet
c)
Endodontische Behandlung eines natürlichen Zahnes zusammen mit den üblichen Maßnahmen wie Trepanation, Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelfüllung;
2.
Prothetik
a)
Präparation und Abformung mindestens für eine Verblendkrone, temporäre Versorgung des präparierten Zahnes
b)
Präparation und Abformung mindestens für eine Teilkrone
c)
einfache zahntechnische Arbeit;
3.
Chirurgie
a)
Auswahl sachgerechten Instrumentariums nach Vorgabe
b)
Richtiger Einsatz der Instrumente;
4.
Paradontologie
a)
Auswahl sachgerechten Instrumentariums nach Vorgabe
b)
Richtiger Einsatz der Instrumente.
Für die Erbringung der praktischen Leistung stehen dem Bewerber maximal acht Stunden zur Verfügung. Die Prüfung soll in der Regel an einem Tag abgelegt werden.
Fußnoten
[4])
§ 2 Absatz 2 wurde neu gefasst und um einen Absatz 2a ergänzt.

§ 6 Spezifische Regelungen für Apothekerinnen und Apotheker

(1) Die Sachverständigenkommission setzt sich aus einer Hochschulprofessorin oder einem Hochschulprofessor sowie zwei approbierten Apothekerinnen oder approbierten Apothekern zusammen.
(2) Die Prüfung ist eine Gruppenprüfung und dauert mindestens 30 und höchstens 60 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat.
(3) Die Prüfung orientiert sich am Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
, in der jeweils geltenden Fassung. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
pharmazeutischer Teil, insbesondere
a)
Prüfung und Qualität von Arzneimitteln, insbesondere unter pharmakologischer, pharmakokinetischer und medizinisch-chemischer Bewertung;
b)
Arzneimittelherstellung und -prüfung in der Apotheke;
c)
Konformität von Medizinprodukten;
d)
Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie;
e)
Dokumentation, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über Arzneimittel und Arzneimittelrisiken;
f)
Aspekte der Qualitätssicherung;
g)
Arzneimittelmissbrauch und Suchtgefahren;
h)
Möglichkeiten der Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln;
i)
Beratung und Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten, insbesondere über deren sachgemäße Aufbewahrung und Anwendung;
j)
Gefahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von Arzneimitteln;
k)
Unverträglichkeiten und Wechselwirkungen von Arzneimitteln mit anderen Stoffen;
l)
Mittel für die Säuglings- und Kinderernährung sowie für diätetische Ernährung bei bestimmten Erkrankungen;
m)
Mittel und Gegenstände zur Körperpflege, Krankenpflege, Hygiene, Verbandmittel, medizinische Produkte;
n)
Gesundheitserziehung im Rahmen der Abgabe apothekenüblicher Waren;
o)
Unfallverhütung einschließlich Strahlenschutz sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe;
p)
Grundzüge der Geschichte der Pharmazie;
q)
Besonderheiten des pharmazeutischen Marktes, insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, Werbung für solche, die Preisbildung bei Arzneimitteln, die Markttransparenz sowie der nationale und internationale Arzneimittelmarkt unter besonderer Berücksichtigung des EU-Marktes;
2.
rechtlicher Teil, insbesondere
a)
Grundzüge des Berufsrechts für Apothekerinnen oder Apotheker; Ausbildung und Aufgaben der anderen Berufe in Apotheken; Kammerrecht einschließlich Berufsgerichtsbarkeit;
b)
Apothekenrecht, insbesondere Gesetz über das Apothekenwesen und Apothekenbetriebsordnung; sonstige für den Apothekenbetrieb wichtige Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten wie z. B. Transfusionsrecht;
c)
Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, insbesondere Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz und Betäubungsmittelgesetz sowie dazu erlassene Rechtsverordnungen;
d)
Medizinprodukterecht einschließlich der dazu erlassenen Rechtsverordnungen;
e)
Vorschriften über den Verkehr mit Gefahrenstoffen;
f)
gesetzliche Grundlagen für den Apothekenbetrieb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere Arzneimittelpreisverordnung, Sozialversicherungsrecht.
Bei einem Approbationsbewerber oder einer Approbationsbewerberin im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung hat sich die Prüfung auf die vom Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz festgestellten Bereiche, in denen die Ausbildung hinter der in der Bundes-Apothekerordnung und der Approbationsordnung für Apotheker geregelten Ausbildung zurückbleibt, zu beschränken.

§ 7 Spezifische Regelungen für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten

(1) Die Sachverständigenkommission setzt sich zusammen aus einer Ausbildungsleiterin oder einem Ausbildungsleiter eines staatlich anerkannten Ausbildungsinstituts, das in dem vertieften Verfahren ausbildet, sowie aus zwei supervisionsberechtigten Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, von denen eine oder einer in einem Krankenhaus oder einer Klinik tätig sein und eine oder einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen muss.
(2) Die Prüfung dauert pro Kandidatin oder Kandidat mindestens 30 und höchstens 60 Minuten.
(3) Der Inhalt der Prüfungen orientiert sich grundsätzlich an den Inhalten der Staatsprüfungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 6. Mai 2004 (BGBl. I S. 864)
, in der jeweils geltenden Fassung bzw. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 6. Mai 2004 (BGBl. I S. 864)
, in der jeweils geltenden Fassung. In den Fällen des § 2 Absatz 2a Satz 6 des Psychotherapeutengesetzes hat sich die Prüfung auf die vom Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz festgestellten Bereiche, in denen die vorhandene Ausbildung hinter der im Psychotherapeutengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geregelten Ausbildung zurückbleibt, zu beschränken.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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