ZVO-Gym. I
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Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym. I) Vom 15. Juli 2002

Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym. I) Vom 15. Juli 2002
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 245 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym. I) vom 15. Juli 200201.08.2002
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Eingangsformel01.08.2002
Erster Abschnitt - Geltungsbereich01.08.2002
§ 104.08.2014
Zweiter Abschnitt - Zeugnisse01.08.2002
§ 2 - Begriff des Zeugnisses01.08.2002
§ 3 - Arten und Inhalte der Zeugnisse04.08.2014
§ 4 - Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen04.08.2014
§ 5 - Zeugnisnoten04.08.2014
§ 6 - Festsetzung von Zeugnisnoten04.08.2014
§ 7 - Bewertung von Verhalten und Mitarbeit01.08.2002
§ 8 - Zeugnisausstellung04.08.2014
Dritter Abschnitt - Versetzungen01.08.2002
§ 9 - Allgemeine Grundsätze zur Versetzung06.07.2007
§ 10 - Besondere Grundsätze zur Versetzung in den Klassenstufen 5 bis 904.08.2014
§ 11 - Besondere Grundsätze zur Versetzung in der Klassenstufe 1001.08.2006
§ 12 - Berücksichtigung besonderer Umstände01.08.2002
§ 13 - Nichtversetzung01.08.2002
§ 14 - Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung06.07.2007
§ 15 - Verfahren in der Orientierungsphase17.12.2021
§ 16 - Abgangszeugnisse nach dem Besuch der Klassenstufe 10; Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses01.08.2008
§ 17 - Abgangszeugnisse nach dem Besuch der Klassenstufe 9; Nachweis des Hauptschulabschlusses01.08.2020
§ 18 - Gleichstellung früherer Jahreszeugnisse01.08.2020
§ 18a - (aufgehoben)01.08.2020
Vierter Abschnitt - Überspringen, Zurücktreten01.08.2002
§ 19 - Überspringen einer Klassenstufe01.08.2002
§ 20 - Freiwilliges Zurücktreten01.08.2002
Fünfter Abschnitt - Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz01.08.2002
§ 2101.08.2002
Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften17.09.2021
§ 21a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 2201.08.2002
Anlage 104.08.2014
Anlage 201.08.2002
Anlage 304.08.2014
Anlage 401.08.2002
Anlage 504.08.2014
Anlage 601.08.2020
Anlage 701.08.2020
Anlage 806.07.2007
Anlage 906.07.2007
Anlage 10 - Gymnasium06.07.2007
Anlage 1106.07.2007
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Geltungsbereich
§ 1
Zweiter Abschnitt Zeugnisse
§ 2Begriff des Zeugnisses
§ 3Arten und Inhalte der Zeugnisse
§ 4Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen
§ 5Zeugnisnoten
§ 6Festsetzung von Zeugnisnoten
§ 7Bewertung von Verhalten und Mitarbeit
§ 8Zeugnisausstellung
Dritter Abschnitt Versetzungen
§ 9Allgemeine Grundsätze zur Versetzung
§ 10Besondere Grundsätze zur Versetzung in den Klassenstufen 5 - 9
§ 11Besondere Grundsätze zur Versetzung in der Klassenstufe 10
§ 12Berücksichtigung besonderer Umstände
§ 13Nichtversetzung
§ 14Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung
§ 15Verfahren in der Orientierungsphase
§ 16Abgangszeugnisse nach dem Besuch der Klassenstufe 10; Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses
§ 17Abgangszeugnisse nach dem Besuch der Klassenstufe 9; Nachweis des Hauptschulabschlusses
§ 18Gleichstellung früherer Jahreszeugnisse
§ 18a(aufgehoben)
Vierter Abschnitt Überspringen, Zurücktreten
§ 19Überspringen einer Klassenstufe
§ 20Freiwilliges Zurücktreten
Fünfter Abschnitt Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz
§ 21
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
§ 21a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 22
Aufgrund des § 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. November 2000 (Amtsbl. S. 2034), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Erster Abschnitt Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Zeugnis- und Versetzungsordnung gilt für die Schüler/Schülerinnen der öffentlichen Gymnasien bis einschließlich Klassenstufe 10 - ausgenommen das Deutsch-Französische Gymnasium -, die im Schuljahr 2001/2002 die Klassenstufe 5 besuchten, und alle nachfolgenden Jahrgänge, sowie für das Abendgymnasium und das Saarland-Kolleg, soweit sich nicht aus dem besonderen Aufbau und den Aufgaben der letztgenannten Schulen Abweichungen ergeben.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Zweiter Abschnitt Zeugnisse

§ 2 Begriff des Zeugnisses

Das Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistung und, soweit sie in dem Zeugnis zu bewerten sind, Verhalten und Mitarbeit der Schüler/Schülerinnen in der Schule.

§ 3 Arten und Inhalte der Zeugnisse

(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 9 (Anlage 1), Halbjahreszeugnisse der Klassenstufe 10 (Anlage 2), Jahreszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 9 (Anlage 3), Jahreszeugnisse der Klassenstufe 10 (Anlage 4), Abgangszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 9 (Anlagen 5 bis 7) und Abgangszeugnisse der Klassenstufe 10 (Anlagen 8 und 9) ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.
(2) Die Zeugnisse, ausgenommen die Zeugnisse gemäß den Anlagen 7 und 9 enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Noten und Punkten. Für die Eintragung der Noten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
(3) Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 9 sowie die vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnisse (Anlage 5) enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit.
(4) Jahreszeugnisse enthalten folgende Eintragung:
1.
Bei Versetzung: "Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.“
2.
Bei Nichtversetzung: "Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“
(5) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die das Gymnasium vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlässt oder wechselt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 5. Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der darin enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung. Verlässt der Schüler/die Schülerin die Schule zum Ende des Schuljahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schüler/Schülerinnen erhalten einen entsprechenden Vermerk im Abgangszeugnis; bei Nichtversetzung erhalten sie ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung und gegebenenfalls dem Vermerk, dass der Schüler/die Schülerin gemäß § 13 Abs. 2 das Gymnasium verlassen muss.
(6) Schüler/Schülerinnen, die die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, erhalten beim Verlassen der Schule ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 6. Verlassen sie die Schule nach dem Besuch der Klassenstufe 9, so erhalten sie Abgangszeugnisse nach den Anlagen 6 und 7.

§ 4 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen

(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde
[3]
für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse - ausgenommen die Jahreszeugnisse der nicht versetzten Schüler/Schülerinnen - am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgeben.
(2) Die Zeugnisse werden den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt und bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen den Erziehungsberechtigten durch diese überbracht. Ist am Tage der Zeugnisausgabe ein Schüler/eine Schülerin nicht in der Schule anwesend, so ist sein/ihr Zeugnis den Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler/der volljährigen Schülerin selbst verschlossen zu übermitteln.
(3) Hat die Klassenkonferenz bei einem minderjährigen Schüler/einer minderjährigen Schülerin die Nichtversetzung beschlossen, ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten von dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Schüler/Schülerinnen, die nicht versetzt werden, sind nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
(4) Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern/Schülerinnen diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt.
(5) Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass zusätzlich zum Zeugnis ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt werden; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden. Die ergänzenden Erläuterungen sind den Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Zeugnis zur Kenntnisnahme auszuhändigen; die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 5 Zeugnisnoten

(1) Für die Notengebung in den Zeugnissen gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Diesen Noten werden in den Zeugnissen, ausgenommen die Zeugnisse gemäß den Anlagen 7 und 9, Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 09/08/07, der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet.

§ 6 Festsetzung von Zeugnisnoten

(1) Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest.
(2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten bzw. schriftlichen Überprüfungen hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote haben auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen und die Qualität der Mitarbeit der Schüler/Schülerinnen im Unterricht. Dieser Grundsatz gilt im besonderen Maße auch für die nicht schriftlichen Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(3) Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte ermittelt.
(4) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit ergänzende Erläuterungen (§ 4 Absatz 5) zu erteilen sind.

§ 7 Bewertung von Verhalten und Mitarbeit

(1) Die Bewertung des Verhaltens erfolgt unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten des Schülers/der Schülerin, die sich aus den für ihn/sie geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben; dabei ist auch das Verhalten in der Gruppe zu berücksichtigen. Die Bewertung der Mitarbeit bezieht sich vor allem auf die Bereitschaft und das Bemühen des Schülers/der Schülerin, selbständig oder gemeinsam mit anderen Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten.
(2) Verhalten und Mitarbeit werden aufgrund der Vorschläge der einzelnen Lehrkräfte durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin bewertet.
(3) Die Bewertung erfolgt mit:
"sehr gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit des Schülers/der Schülerin besondere Anerkennung verdient,
"gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit des Schülers/der Schülerin den an ihn/sie zu stellenden Erwartungen entspricht,
"befriedigend“, wenn die Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden,
"nicht immer befriedigend“, wenn die Erwartungen unter erheblichen Einschränkungen erfüllt werden,
"unbefriedigend“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit des Schülers/der Schülerin nicht den Erwartungen entspricht.
(4) Die Bewertung "unbefriedigend“ ist im Zeugnis unter "Bemerkungen“ zu begründen.

§ 8 Zeugnisausstellung

(1) Zeugnisse werden durch den Klassenleiter/die Klassenleiterin ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichungen auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem Klassenleiter/der Klassenleiterin oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages, Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(2) Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen ergänzt um die entsprechende Punktzahl zu verwenden.
(3) Wird in einem Schuljahr entsprechend der Stundentafel des Gymnasiums in einem Fach kein Unterricht erteilt, so wird die Notenzeile dieses Faches mit einem Schrägstrich besetzt; handelt es sich jedoch um das letzte Schulbesuchsjahr des Schülers/der Schülerin, so ist im Halbjahreszeugnis sowie im Abgangszeugnis in der Notenzeile des betreffenden Faches die im vorausgegangenen Jahreszeugnis des Gymnasiums ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und an geeigneter Stelle des Zeugnisses mit der Bemerkung "Zeugnisnote aus Klassenstufe ..., da das Fach laut Stundentafel in Klassenstufe ... nicht erteilt“ zu erläutern.
Wird entsprechend der Stundentafel des Gymnasiums ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.
(4) Bei Schülern/Schülerinnen, die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit waren, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort "befreit“ einzutragen; bei vom Religionsunterricht abgemeldeten Schülern/Schülerinnen wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Wegen der ersatzweisen Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik wird auf § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchoG verwiesen.
(5) Soweit Schüler/Schülerinnen an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen, wird dies im Zeugnis vermerkt.
(6) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie in Abgangszeugnissen gemäß Anlage 5 ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter "Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
(7) Von Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

Dritter Abschnitt Versetzungen

§ 9 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung

(1) Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang der Schüler/Schülerinnen mit ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der nächsthöheren Klassenstufe sichern sollen. Nach Maßgabe der §§ 10 und 11 sind Schüler/Schülerinnen zu versetzen, die aufgrund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind; eine gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung nicht zu Grunde zu legen. Eine gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung zu Grunde zu legen.
(2) Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung in den Klassenstufen 5 bis 9 werden die Zeugnisnoten in den in der Anlage 10 genannten Unterrichtsfächern zu Grunde gelegt.
(3) Die Versetzung darf nicht von der Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
(4) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(5) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin. Hierbei treffen die einzelnen Lehrkräfte ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihren Fächern, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.

§ 10 Besondere Grundsätze zur Versetzung in den Klassenstufen 5 bis 9

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn er/sie in keinem Fach eine Note unter "ausreichend“ (04 Punkte) hat.
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn er/sie
1.
die Note "mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach mit der Note "befriedigend“ in drei Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann, oder
2.
die Note "ungenügend“ in höchstens einem wissenschaftlichen Fach mit der Note "gut“ in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach ausgleichen kann.
Liegt ein Ausgleich gemäß Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, ist der Schüler/die Schülerin nicht zu versetzen.
(3) Die Versetzung kann versagt werden, wenn der Schüler/die Schülerin in einem schriftlichen Fach die Note "mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, so dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist, oder wenn der Schüler/die Schülerin in zwei nichtschriftlichen wissenschaftlichen Fächern die Note "mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist.
(4) Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn
1.
in zwei oder mehr schriftlichen Fächern die Note unter "ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder
2.
in drei oder mehr Fächern die Note unter "ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder
3.
in zwei wissenschaftlichen Fächern die Note unter "ausreichend“ (04 Punkte) und mindestens eine dieser Noten "ungenügend“ lautet.

§ 11 Besondere Grundsätze zur Versetzung in der Klassenstufe 10

(1) Der Entscheidung über die Versetzung werden die Zeugnisnoten aller Pflichtfächer des Jahreszeugnisses zugrunde gelegt, ausgenommen die Noten von Wahlpflichtfächern und die Note des Faches Sport, die jedoch zum Erreichen eines Ausgleichs gemäß Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 beitragen können.
Die Zeugnisnoten in Zusatzfächern werden berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen eines Ausgleichs gemäß Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 beitragen können.
Die Note im Fach Sporttheorie wird in der Weise berücksichtigt, dass die in diesem Fach erreichte Note im Verhältnis 1 : 2 zu der im Pflichtfach Sport erreichten Note in die Endnote im Fach Sport eingeht.
Für Gymnasien mit abweichender Stundentafel gelten eigene Regelungen.
(2)
(aufgehoben)
(3) Wurden in der Klassenstufe 10 durchgehend drei aus den Klassenstufen 5 bis 9 weitergeführte Fremdsprachen und/oder die beiden Fächer Bildende Kunst und Musik belegt, so werden der Versetzungsentscheidung die Zeugnisnote in der 3. und die Zeugnisnote in der 1. oder 2. Fremdsprache sowie die Zeugnisnote in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob sie als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Zusatzfächer belegt waren.
(4) Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn in allen Pflichtfächern die Note mindestens "ausreichend“ (04 Punkte) oder in höchstens einem nichtschriftlichen Pflichtfach "mangelhaft“ lautet.
(5) Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn er/sie
1.
die Note "mangelhaft“ in einem schriftlichen Pflichtfach oder in zwei nichtschriftlichen Pflichtfächern mit einem Notendurchschnitt von mindestens "ausreichend“ (05 Punkte) in allen bei der Versetzung zu berücksichtigenden Fächern ausgleichen kann, oder
2.
die Note "mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach mit einem Notendurchschnitt von mindestens "ausreichend“ (05 Punkte) in allen bei der Versetzung zu berücksichtigenden Fächern ausgleichen kann und zusätzlich die Note in mindestens einem schriftlichen Pflichtfach "befriedigend“ lautet.
Bei der Errechnung des Notendurchschnitts nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird nicht aufgerundet.
Liegt ein Ausgleich gemäß Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, ist der Schüler/die Schülerin nicht zu versetzen.
(6) Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn
1.
in zwei oder mehr schriftlichen Pflichtfächern die Note unter "ausreichend“ lautet oder
2.
in drei oder mehr Pflichtfächern die Note unter "ausreichend“ lautet.
(7) Die Note "ungenügend“ wird gewertet wie die Note "mangelhaft“ in zwei Fächern.
(8) Mit der Versetzung wird der Schüler/die Schülerin zur Hauptphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen.

§ 12 Berücksichtigung besonderer Umstände

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufen 5 bis 9 kann abweichend von den Bestimmungen des § 10 in besonderen Fällen, wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner/ihrer besonderen Lage, seines/ihres Leistungsstandes und Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächst höheren Klassenstufe zu erwarten ist.
(2) Bei längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen sowie unverschuldetem Schulwechsel kann in den Klassenstufen 5 bis 9 der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben und dem Schüler/der Schülerin die Teilnahme am Unterricht der nächst höheren Klassenstufe längstens bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestattet werden. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt: "Auf Beschluss der Klassenkonferenz ist die Versetzungsentscheidung ausgesetzt“; die von dem Schüler/der Schülerin erreichten Noten werden in die Notenzeilen eingetragen. Der Beschluss über die endgültige Versetzung oder Nichtversetzung wird in dem am Ende des ersten Schulhalbjahres auszustellenden Halbjahreszeugnisses vermerkt.

§ 13 Nichtversetzung

(1) Nicht versetzte Schüler/Schülerinnen wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.
(2) Schüler/Schülerinnen, die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt wurden, müssen im Regelfall die Schule verlassen. Hiervon abweichend kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten, wenn der Schüler/die Schülerin die Gründe für die Minderleistung nicht zu vertreten hat; die Entscheidung ist in der Niederschrift zu begründen.

§ 14 Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung

(1) Ist die Versetzung eines Schülers/einer Schülerin nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis "Versetzung gefährdet“ oder "Versetzung sehr gefährdet“ verständigt.
(2) Wird eine Gefährdung der Versetzung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 11.
(3) Im Falle des § 13 Abs. 2 erhält die Bemerkung über die Gefährdung der Versetzung den Zusatz: "Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichtversetzung im Regelfalle die Schule verlassen.“
(4) Sind nach den Absätzen 1, 2 und 3 erforderliche Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, kann hieraus ein Recht auf Versetzung bzw. auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe nicht hergeleitet werden.

§ 15 Verfahren in der Orientierungsphase

(1) Schüler/Schülerinnen, die nicht in die Klassenstufe 6 versetzt sind, können die Klassenstufe 5 am Gymnasium wiederholen; wiederholen sie die Klassenstufe 5 nicht am Gymnasium, gehen sie in eine Gemeinschaftsschule über. § 15 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Nicht in die Klassenstufe 6 des Gymnasiums versetzte Schüler/Schülerinnen können in die Klassenstufe 6 einer Gemeinschaftsschule überwiesen werden, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Ansicht ist, sie seien am Gymnasium ständig überfordert. Vor der Entscheidung sind die Erziehungsberechtigten schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu einer Aussprache mit dem Klassenleiter/der Klassenleiterin einzuladen; über das Ergebnis der Aussprache berichtet der Klassenleiter/die Klassenleiterin bei der Beratung der Klassenkonferenz.
Im Fall des Übergangs oder der Überweisung bleibt das abgebende Gymnasium für den Schüler/die Schülerin und die Überwachung der Schulpflichterfüllung zuständig, bis eine Gemeinschaftsschule unter Anforderung der benötigten Schülerdaten die Aufnahme des Schülers/der Schülerin bestätigt hat. Liegt dem abgebenden Gymnasium innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an die Erziehungsberechtigten keine Aufnahmebestätigung einer Gemeinschaftsschule vor, so unterrichtet die Leitung des Gymnasiums die Schulaufsichtsbehörde; diese kann den Schüler/die Schülerin erforderlichenfalls einer Gemeinschaftsschule zuweisen.
(2) Im Fall des Wechsels an eine Gemeinschaftsschule haben die Erziehungsberechtigten an der aufnehmenden Schule das Abgangszeugnis vorzulegen. Diese unterrichtet ihrerseits die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme des Schülers/der Schülerin.
(3) Schüler/Schülerinnen, die nicht in die Klassenstufe 7 versetzt sind, können die Klassenstufe 6 am Gymnasium wiederholen, wenn sie nicht bereits die Klassenstufe 5 wiederholt haben; wiederholen sie die Klassenstufe 6 nicht am Gymnasium, so gehen sie an eine Gemeinschaftsschule über.
Die Klassenkonferenz kann einen nicht in die Klassenstufe 7 versetzten Schüler/eine nicht in die Klassenstufe 7 versetzte Schülerin, der/die die Klassenstufe 5 nicht wiederholt hat, in die Klassenstufe 7 einer Gemeinschaftsschule überweisen, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Ansicht ist, der Schüler/die Schülerinnen sei am Gymnasium ständig überfordert; Satz 2 gilt entsprechend.
Hält die Klassenkonferenz einen in die Klassenstufe 7 versetzten Schüler/eine in die Klassenstufe 7 versetzte Schülerin trotz Versetzung eher geeignet für den Besuch einer Gemeinschaftsschule, so beschließt sie die auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: „Im Interesse des Schülers/der Schülerin wird der Übergang an eine Gemeinschaftsschule empfohlen.“
Im Fall des Übergangs oder der Überweisung an eine Gemeinschaftsschule gelten Absatz 1 Sätze 4 bis 6 und Absatz 2 entsprechend.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 von der Klassenkonferenz zu fassenden Beschlüsse ergehen unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin.

§ 16 Abgangszeugnisse nach dem Besuch der Klassenstufe 10; Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses

(1) Schüler/Schülerinnen, die das Gymnasium nach dem Besuch der Klassenstufe 10 spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres verlassen, erhalten ein auf die am Gymnasium erzielten Leistungen bezogenes Abgangszeugnis gemäß Anlage 8. Auf Antrag erhalten sie stattdessen ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 9, in dem die Noten des Abgangszeugnisses gemäß Anlage 8 in allen Fächern außer dem Fach Sport nach folgendem Schlüssel geändert werden: Aus der Note „ungenügend“ wird die Note „mangelhaft“, aus der Note „mangelhaft“ wird die Note „ausreichend“, aus der Note „ausreichend“ wird die Note „befriedigend“, aus der Note „befriedigend“ wird die Note „gut“ und aus der Note „gut“ wird die Note „sehr gut“. Auf dem Abgangszeugnis gemäß Anlage 9 werden nur Noten, keine Punkte ausgewiesen.
(2) In das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis ist bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurde, durch die Schule neben dem Versetzungsvermerk unter Bemerkungen folgender Vermerk aufzunehmen: „Das Zeugnis schließt den mittleren Bildungsabschluss ein”.
(3) In das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis gemäß Anlage 9 eines Schülers/einer Schülerin, der/die nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurde, wird unter Bemerkungen der Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Bildungsabschluss gleichgestellt.“ aufgenommen, wenn auf der Grundlage der geänderten Noten
1.
in keinem der Fächer die Note „mangelhaft“ und in mindestens zwei Fächern die Note mindestens „befriedigend“ lautet,
2.
in höchstens einem nichtschriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ und in mindestens drei Fächern die Note mindestens „befriedigend“ lautet,
3.
in höchstens einem schriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ lautet und in mindestens drei Fächern, von denen mindestens eines ein schriftliches Fach sein muss, die Note mindestens „befriedigend“ lautet,
4.
in höchstens zwei nichtschriftlichen Fächern die Note „mangelhaft“ und in mindestens vier Fächern die Note „befriedigend“ lautet oder
5.
in höchstens einem schriftlichen und höchstens einem weiteren Fach die Note „mangelhaft“ lautet und in mindestens vier Fächern, von denen mindestens eines ein schriftliches Fach sein muss, die Note mindestens „befriedigend“ lautet.
In allen anderen Fällen ist eine Gleichstellung mit dem mittleren Bildungsabschluss nicht möglich.

§ 17 Abgangszeugnisse nach dem Besuch der Klassenstufe 9; Nachweis des Hauptschulabschlusses

(1) Schüler/Schülerinnen, die das Gymnasium nach dem Besuch der Klassenstufe 9 spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres verlassen, erhalten ein auf die am Gymnasium erzielten Leistungen bezogenes Abgangszeugnis gemäß Anlage 6. Auf Antrag erhalten sie stattdessen ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 7, in dem die Noten des Abgangszeugnisses gemäß Anlage 6 in allen Fächern außer dem Fach Sport nach folgendem Schlüssel geändert werden: Aus der Note „ungenügend“ wird die Note „mangelhaft“, aus der Note „mangelhaft“ wird die Note „befriedigend“, aus der Note „ausreichend“ wird die Note „gut“ und aus den Noten „befriedigend“ und „gut“ wird die Note „sehr gut“. Auf dem Abgangszeugnis nach Anlage 7 werden neben den Noten in Wortbezeichnung Punktzahlen ausgewiesen, die nach dem folgenden Schlüssel geändert werden:
Erreichte Punktzahl: Abgeänderte Punktzahl:
15 Punkte (sehr gut) 15 Punkte (sehr gut)
14 Punkte (sehr gut) 15 Punkte (sehr gut)
13 Punkte (sehr gut) 15 Punkte (sehr gut)
12 Punkte (gut) 15 Punkte (sehr gut)
11 Punkte (gut) 15 Punkte (sehr gut)
10 Punkte (gut) 15 Punkte (sehr gut)
09 Punkte (befriedigend) 15 Punkte (sehr gut)
08 Punkte (befriedigend) 14 Punkte (sehr gut)
07 Punkte (befriedigend) 13 Punkte (sehr gut)
06 Punkte (ausreichend) 12 Punkte (gut)
05 Punkte (ausreichend) 11 Punkte (gut)
04 Punkte (ausreichend) 10 Punkte (gut)
03 Punkte (mangelhaft) 09 Punkte (befriedigend)
02 Punkte (mangelhaft) 08 Punkte (befriedigend)
01 Punkte (mangelhaft) 07 Punkte (befriedigend)
00 Punkte (ungenügend) 03 Punkte (mangelhaft)
(2) In das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis ist bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die in die Klassenstufe 10 versetzt wurde, durch die Schule neben dem Versetzungsvermerk unter Bemerkungen folgender Vermerk aufzunehmen: „Das Zeugnis schließt den Hauptschulabschluss ein”.
(3) In das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis gemäß Anlage 7 eines Schülers/einer Schülerin, der/die nicht in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wurde, wird unter Bemerkungen der Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem Zeugnis über den Hauptschulabschluss gleichgestellt.“ aufgenommen, wenn der Schüler/die Schülerin auf der Grundlage der geänderten Punktzahlen und Noten an der Gemeinschaftsschule in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 20 der Gemeinschaftsschulverordnung versetzt worden wäre. Dabei sind Fächer, die in dem zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgang nicht als Pflichtfächer erteilt werden, sowie Fächer, die beim Besuch dieses Bildungsgangs die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen, nicht zu berücksichtigen.
In allen anderen Fällen ist eine Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss nicht möglich.
(4) In den Zeugnissen nach Absatz 2 und 3 ist jeweils eine Durchschnittsnote über die Fächer auszuweisen, die in dem zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgang der Gemeinschaftsschule als Pflichtfächer erteilt werden. Fächer, die beim Besuch dieses Bildungsgangs die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen, sind nicht zu berücksichtigen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl. Die Durchschnittspunktzahl ist das arithmetische Mittel aller Punktzahlen der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Fächer. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl sind die nach Absatz 1 Satz 3 geänderten Punktzahlen sowohl für das Zeugnis nach Anlage 6 als auch das Zeugnis nach Anlage 7 zugrunde zu legen. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. Auf dem Zeugnis nach Anlage 6 ist zu vermerken, dass die Durchschnittspunktzahl und die sich daraus ergebende Durchschnittsnote nicht auf der Grundlage der auf dem Zeugnis ausgewiesenen Punktzahlen, sondern aufgrund der nach dem Schlüssel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 geänderten Punktzahlen errechnet wurde. Die Durchschnittspunktzahl ist auf den Zeugnissen nach den Anlagen 6 und 7 mit auszuweisen.

§ 18 Gleichstellung früherer Jahreszeugnisse

Waren die Voraussetzungen einer Gleichstellung nach den §§ 16 oder 17, die im Abgangszeugnis nicht erfüllt sind, in einem früheren Jahreszeugnis erfüllt, sind der Gleichstellungsvermerk und im Fall des § 17 die Durchschnittsnote in das Jahreszeugnis aufzunehmen. § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 18a (aufgehoben)

Vierter Abschnitt Überspringen, Zurücktreten

§ 19 Überspringen einer Klassenstufe

(1) Besonders begabten und leistungswilligen Schülern/Schülerinnen kann der Schulleiter/die Schulleiterin im Verlauf der Klassenstufen 5 bis 9 einmal das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an den Schulleiter/die Schulleiterin gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des Schülers/der Schülerin über die Leistungen der Spitzengruppe der betreffenden Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klassenstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
(2) Ein Überspringen kann zum Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres erfolgen; in der Klassenstufe 9 ist ein Überspringen nur nach dem Schulhalbjahr möglich. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
(3) Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler/die Schülerin eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.

§ 20 Freiwilliges Zurücktreten

(1) Schüler/Schülerinnen der Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums können einmal in die nächst niedrigere Klassenstufe freiwillig zurücktreten, falls sie in ihrer Schulzeit nicht schon von dieser Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts Gebrauch gemacht haben. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.
(2) Das Zurücktreten ist von den Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin unverzüglich; wird dem Antrag stattgegeben, hat der Schüler/die Schülerin sofort den Unterricht in der nächstniedrigeren Klassenstufe zu besuchen.
(3) Eine freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 10 ist nur bei Vorliegen besonderer, von dem Schüler/der Schülerin nicht zu vertretender Gründe möglich und bedarf der Genehmigung durch die Klassenkonferenz; sie schließt ein späteres freiwilliges Zurücktreten während der Kursphase aus.
(4) Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die der Schüler/die Schülerin bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Falle den Vermerk: "Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“.

Fünfter Abschnitt Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz

§ 21

Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Zeugnis- und Versetzungsordnung fällt auf jedes Fach, in dem der betreffende Schüler/die betreffende Schülerin unterrichtet wurde, eine Stimme; der/die Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn er/sie nicht in der Klasse unterrichtet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Sechster Abschnitt Schlussvorschriften

§ 21a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 22

Diese Zeugnis- und Versetzungsordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

Anlage 8 (Seite 1)
................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der Schule)
Abgangszeugnis
............................................................................. .................................................................................
Vorname Name
geboren am ..........................................................in ..............................................................................
besuchte die hiesige Schule vom .........................bis ............................................................................
In die gymnasiale Oberstufe ist er/sie am ........................................ eingetreten und war zuletzt Schüler/Schülerin
der Klassenstufe 10.
Nachweis der Pflichtfremdsprachen
Fremdsprache ........................................................................... von Klassenstufe 5 bis ...................................
Fremdsprache ......................................................................... von Klassenstufe bis ...................................
Fremdsprache ......................................................................... von Klassenstufe bis ...................................
Anlage 8 (Seite 2)
2. Seite des Abgangszeugnisses
für ..........................................................................................................................................................................
Vorname Name Geburtsdatum
Leistungen in der Klassenstufe 10
Einsetzen: Fächer nach Stundentafel in der jeweils geltenden Fassung
1.Pflichtfächer
Schriftliche Fächer Note Punktzahl
. ............................................... ........................
. ............................................... ........................
. ............................................... ........................
Nichtschriftliche Fächer
. ............................................... ........................
. ............................................... ........................
. ............................................... ........................
2.Zusatzfächer in Überschreitung der Pflichtstundenzahl
.................................................... .................................................... .................................................
.................................................... .................................................... .................................................
.................................................... ..................................................... .................................................
Bemerkungen:......................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................
............................................................................., .................................................................................
Ort Datum
(Siegel)
............................................................................... .................................................................................
Schulleiter/Schulleiterin Klassenleiter/Klassenleiterin
--------------------------
Notenstufen:sehr gut (15, 14, 13 Punkte), gut (12, 11, 10 Punkte), befriedigend (09, 08, 07 Punkte), ausreichend (06, 05, 04 Punkte), mangelhaft (03, 02, 01 Punkte), ungenügend (00 Punkte)

Anlage 9

(Seite 1)
.......................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der Schule)
Abgangszeugnis
.......................................................... ..............................................................
Vorname Name
geboren am ………………………………… in ……………………………………………
besuchte die hiesige Schule vom................... bis...................................................................
In die gymnasiale Oberstufe ist er/sie am………………….eingetreten und war zuletzt Schüler/Schülerin der Klassenstufe 10.
Nachweis der Pflichtfremdsprachen
1. Fremdsprache …………………………………. von Klassenstufe 5 bis ………………………..
2. Fremdsprache …………………………………. von Klassenstufe bis …………………………
3. Fremdsprache …………………………………. von Klassenstufe bis …………………………
Anlage 9 (Seite 2)
für …………………………………… …………………………………… ……………………………………
Vorname Name Geburtsdatum
Leistungen in der Klassenstufe 10
Die nachfolgenden Noten sind entsprechend den Anforderungen ausgewiesen, die an einer Pflichtschule in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang zu erfüllen sind.
Einsetzen: Fächer nach Stundentafel in der jeweils geltenden Fassung
1. Pflichtfächer
Schriftliche Fächer Note
..............................................................
..............................................................
..............................................................
Nichtschriftliche Fächer
............................... ...............................
............................... ...............................
............................... ...............................
2. Zusatzfächer in Überschreitung der Pflichtstundenzahl
………………………………. ………………………….………………………………
………………………………. ………………………….………………………………
………………………………. …………………………………………………………
Bemerkungen: ………………………………………....…………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
(Siegel)
……………………………………………….. ...........................................
Ort Datum
……………………………………………….. ………...………………………………
Schulleiter/Schulleiterin Klassenleiter/Klassenleiterin
Notenstufen: sehr gut - gut -befriedigend - ausreichend - mangelhaft - ungenügend

Anlage 10

Gymnasium
Versetzungsrelevante Fächer im Gymnasium bis einschließlich Klassenstufe 10
1. Schriftliche Fächer sind: Deutsch, 1. Fremdsprache (Französisch, Latein, Englisch), 2. Fremdsprache (Latein, Französisch, Englisch), 3. Fremdsprache (Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Spanisch), Mathematik, Physik (nur im mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig in den Klassenstufen 8 und 9), eine ab Klassenstufe 10 neu einsetzende Fremdsprache, sowie die bei Gymnasien mit abweichender Stundentafel festgelegten schriftlichen Fächer
2. Nichtschriftliche Fächer sind:Religion, Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Physik, Chemie, Biologie, Bildende Kunst, Musik, Sport; ab Klassenstufe 10: alle zugelassenen Wahlpflichtfächer, ausgenommen Fremdsprachen nach Nummer 1
3. Nichtwissenschaftliche Fächer im Sinne dieser Zeugnis - und Versetzungsordnung sind im Bereich der Klassenstufen 5 bis 9: Musik, Bildende Kunst, Sport

Anlage 11

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