Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) Vom 26. März 2010
Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) Vom 26. März 2010
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2a eingefügt durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) vom 26. März 2010 | 01.08.2010 |
Eingangsformel | 01.08.2010 |
§ 1 | 31.07.2015 |
§ 2 | 01.08.2012 |
§ 2a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit | 17.09.2021 |
§ 3 | 18.12.2020 |
Anlage 1 - Stundentafel der Klassenstufen 5 - 10 des Gymnasiums | 31.07.2015 |
Anlage 2 - Stundentafel der Klassenstufen 9 und 10 des altsprachlichen und neu-sprachlichen, des mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasiums sowie des Gymnasiums mit Latein-plus-Zweig, des Gymnasiums mit Biowissenschaftlichem Zweig, des Gymnasiums mit Informatikzweig und des Gymnasiums mit Musikzweig | 01.08.2012 |
Aufgrund des § 33 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706), verordnet das
Ministerium für Bildung:
§ 1
(1) Für den Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 des allgemein bildenden Gymnasiums - ausgenommen das Deutsch-Französische Gymnasium, das Abendgymnasium und das Saarland-Kolleg - gilt die Stundentafel gemäß Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Anwendungsbereichs § 9 Absatz 1 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Fächerkanon und die Anteile der Fächer an der Gesamtwochenstundenzahl in den einzelnen Klassenstufen des gymnasialen Bildungsgangs der Sekundarstufen I und II haben das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu einer vertieften Allgemeinbildung, einer wissenschaftspropädeutischen Bildung und einer allgemeinen Studierfähigkeit zu führen. Diesem Ziel dient bereits in der Sekundarstufe I eine Stundenverteilung, bei der dem Erwerb vertiefter Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache eine hohe Bedeutung zukommt. Zum Fächerkanon gehören für alle Schülerinnen und Schüler zudem die gesellschaftswissenschaftlichen, die naturwissenschaftlich-technischen und die künstlerischen Fächer sowie die Fächer Religionslehre/Allgemeine Ethik und Sport. Durch die Einrichtung der Sprachenfolgen, durch eine fachspezifische Schwerpunktsetzung ab der Klassenstufe 5, durch die Ausgestaltung des Profilbereichs ab der Klassenstufe 8 sowie durch das Fächerangebot im Wahlpflichtbereich in der Klassenstufe 10 haben die Schulen Möglichkeiten zur Ausprägung eines schulspezifischen Profils.
(3) Beträgt in den Klassenstufen 5 bis 8 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, ob im Rahmen des Stundenbudgets der Schule gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt wird. Beträgt ab Klassenstufe 9 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.
(4) Auf Vorschlag der Gesamtkonferenz entscheidet die Schulkonferenz, in welcher Weise die in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden auf das Schuljahr zu verteilen sind. Der Stundenausgleich erfolgt spätestens bis zum Ende des Schuljahres. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, den Unterricht im Rahmen des Gesamtzeitumfangs frei zu rhythmisieren.
Auf Vorschlag der Fachkonferenz können mit Zustimmung der Schulkonferenz Fachstunden und Lehrplaninhalte in benachbarte Klassenstufen verlagert werden. Die Anforderungen des Lehrplans bzw. der Bildungsstandards müssen am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums erreicht, der Stundenausgleich muss erfolgt sein. Die Anforderungen zentraler Leistungsüberprüfungen und Abschlussprüfungen sind zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass aus pädagogischen Gründen vorübergehend die Stundenzahl einzelner Fächer erhöht werden kann, wobei die zusätzlichen Stunden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen werden können; dabei darf maximal ein Viertel der Wochenstunden eines Faches pro Schuljahr als Kompensation für die Erhöhung des Stundenansatzes eines anderen Faches eingesetzt werden; Satz 6 gilt entsprechend; § 13 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt. Die grundlegenden Anforderungen des Bildungsganges einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten. In Bezug auf die Anerkennung der Abschlüsse ist zu gewährleisten, dass die von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Abschlüsse aufgrund vergleichbarer Anforderungen wie an anderen Schulen erreicht werden.
Schulen, die von den in den vorstehenden Regelungen eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
2
Fußnoten
2)
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
§ 2
(1) Schulen führen Zweige nach ihrem schulspezifischen Profil; dies sind Zweige mit besonderem sprachlichem Profil (Sprachenzweig oder Latein-plus-Zweig), mit naturwissenschaftlichem Profil (Naturwissenschaftlicher Zweig oder Biowissenschaftlicher Zweig), mit informatischem Profil (Informatikzweig) oder mit musikalischem Profil (Musikzweig). Die Schulen können auf Antrag der Schulkonferenz mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde das Zweigangebot einem veränderten Schulprofil anpassen. Dabei können im Rahmen der personellen und räumlichen Möglichkeiten der Schule auch unterschiedliche Zweige nebeneinander geführt werden. Mit dem Eintritt in den Zweig ist die Wahl für die Schülerinnen und Schüler bis zum Auslaufen des Zweiges am Ende der Klassenstufe 10 verbindlich; Absatz 7 Nr. 4 Satz 2 bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Zweig besteht nicht.
(2) Der Sprachenzweig (beziehungsweise das altsprachliche und das neusprachliche Gymnasium im Sinne der Anlage 2) eröffnet Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, neben der ersten und der zweiten Fremdsprache nach dem Angebot der Schule im Profilbereich eine weitere Sprache zu erlernen. Beim Angebot einer modernen Fremdsprache als der dritten Fremdsprache steht das Ziel der Förderung der Mehrsprachigkeit im Vordergrund. Kulturgeschichtliche und analytische Sprachkompetenzen sollen besonders gefördert werden, wenn eine Sprache aus dem Bereich „Alte Sprachen“ - Latein oder Griechisch - angeboten wird. Für den Sprachenzweig gelten folgende Regelungen:
1.
Im Sprachenzweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) statt. Schülerinnen und Schüler des Sprachenzweiges werden von Klassenstufe 8 bis 10 in einer dritten Fremdsprache nach dem Angebot der Schule unterrichtet. Die ersten beiden Fremdsprachen werden bis zum Ende der Klassenstufe 9 weitergeführt. In der Klassenstufe 10 kann eine der ersten beiden Fremdsprachen abgelegt werden. In den Klassenstufen 8 bis 10 ist die dritte Fremdsprache neben den ersten beiden Fremdsprachen schriftliches Fach.
2.
Werden in der Klassenstufe 10 die drei Fremdsprachen weitergeführt, so werden der Versetzungsentscheidung am Ende der Klassenstufe 10 die Zeugnisnote in der 1. und der 3. Fremdsprache oder in der 2. und der 3. Fremdsprache zugrunde gelegt. Die Note in der hierbei nicht berücksichtigten Fremdsprache wird im Sinne eines schriftlichen Fachs bei der Versetzungsentscheidung herangezogen, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 gemäß der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym.) vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. August 2008 (Amtsbl. S. 1318), in der jeweils geltenden Fassung beitragen kann; ansonsten wird das Fach als nichtschriftliches Fach gewertet.
(3) Im Latein-plus-Zweig werden sprachlich begabte und interessierte Schülerinnen und Schüler schon in Klassenstufe 5 in den beiden Fremdsprachen Latein und Englisch unterrichtet. Durch eine enge Abstimmung des Unterrichts in einer analytischen und einer stärker kommunikativ ausgerichteten Sprache soll das Erlernen beider Sprachen insbesondere in den Klassenstufen 5 bis 7 nachhaltig gefördert werden. Für den Latein-plus-Zweig gelten folgende Regelungen:
1.
Im Latein-plus-Zweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) statt. Das Fach Latein ist 1. Fremdsprache. Das Fach Englisch ist 2. Fremdsprache und wird ab der Klassenstufe 5 durchgängig unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler des Latein-plus-Zweigs belegen von Klassenstufe 8 bis 10 das Fach Französisch verpflichtend als 3. Fremdsprache.
2.
Das Fach Englisch hat in der Klassenstufe 5 den Charakter eines ergänzenden Angebotes: Es werden dort in diesem Fach pro Halbjahr zwei Klassenarbeiten geschrieben; die Note im Fach Englisch wird auf dem Halbjahres- und dem Jahreszeugnis ausgewiesen; bei der Versetzung am Ende der Klassenstufe 5 wird die Note im Fach Englisch im Sinne eines schriftlichen Fachs berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in den Klassenstufen 5 bis 9 gemäß der ZVO-Gym. beitragen kann; ansonsten wird das Fach Englisch als nichtschriftliches Fach gewertet.
3.
Mit Beginn der Klassenstufe 6 ist Englisch schriftliches Fach im Sinne der ZVO-Gym.
4.
In der Klassenstufe 10 kann eine der ersten beiden Fremdsprachen abgelegt werden. Werden in der Klassenstufe 10 die drei Fremdsprachen weitergeführt, so werden der Versetzungsentscheidung am Ende der Klassenstufe 10 die Zeugnisnote in der 1. und der 3. Fremdsprache oder in der 2. und der 3. Fremdsprache zugrunde gelegt. Die Note in der hierbei nicht berücksichtigten Fremdsprache wird im Sinne eines schriftlichen Fachs bei der Versetzungsentscheidung herangezogen, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 gemäß der ZVO-Gym beitragen kann; ansonsten wird das Fach als nichtschriftliches Fach gewertet.
(4) Durch die Erhöhung der Unterrichtsanteile der Fächer Physik, Chemie und Biologie im Naturwissenschaftlichen Zweig (beziehungsweise im mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasium im Sinne der Anlage 2) können Schülerinnen und Schüler mit entsprechender Begabung und besonderem Interesse an naturwissenschaftlicher Bildung besonders gefördert werden. In der für den Profilbereich zur Verfügung stehenden Zeit soll neben einem vertieften Verständnis für naturwissenschaftliche Denkweisen vor allem das praktische Einüben der experimentellen Annäherung an naturwissenschaftliche Fragestellungen im Zentrum stehen. Für den Naturwissenschaftlichen Zweig gelten folgende Regelungen:
1.
Im Naturwissenschaftlichen Zweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) statt. Die Fächer Physik, Chemie und Biologie werden in den Klassenstufen 8 bis 10 gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) mit erhöhten Stundenanteilen unterrichtet; in der Klassenstufe 10 werden die Fächer Physik und Chemie verpflichtend weitergeführt.
2.
In den Klassenstufen 8 und 9 ist das Fach Physik schriftliches Fach; die Fächer Chemie und Biologie sind nichtschriftliche Fächer. In der Klassenstufe 10 sind die drei Naturwissenschaften nichtschriftliche Fächer.
3.
Bei der Entscheidung über die Versetzung am Ende der Klassenstufe 10 wird die Zeugnisnote im Fach Chemie im Sinne eines schriftlichen Fachs berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 gemäß der ZVO-Gym. beitragen kann.
(5) Naturwissenschaftlich besonders begabte und interessierte Schülerinnen und Schüler sollen im Biowissenschaftlichen Zweig für eine intensivere Beschäftigung mit den Biowissenschaften und den biologischen Techniken motiviert und vertieft an diese Materie herangeführt werden. Die Verbindungen zwischen dem Leitfach Biologie und den verwandten Naturwissenschaften Chemie und Physik werden durch die Unterrichtsinhalte des Biowissenschaftlichen Zweiges widergespiegelt. Für den Biowissenschaftlichen Zweig gelten folgende Regelungen:
1.
Im Biowissenschaftlichen Zweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) statt. Der Biowissenschaftliche Zweig beginnt in der Klassenstufe 8. Im Profilbereich wird das Fach Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 als schriftliches Fach unterrichtet und in Klassenstufe 10 verpflichtend weitergeführt. Hinzu kommt in den Klassenstufen 9 und 10 das nichtschriftliche Fach „Biologische Techniken“. Es ist in Klassenstufe 9 verpflichtend zu belegen und wird in Klassenstufe 10 nach den Möglichkeiten der Schule als Wahlpflichtfach angeboten.
2.
Bei der Entscheidung über die Versetzung am Ende der Klassenstufe 10 wird die Zeugnisnote im Fach Biologie im Sinne eines schriftlichen Fachs berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 gemäß der ZVO-Gym. beitragen kann; ansonsten wird das Fach als nichtschriftliches Fach gewertet.
(6) Im Informatikzweig wird Schülerinnen und Schülern mit entsprechender Begabung und mit Interesse an informatischen Inhalten die Vermittlung fundierter Kenntnisse sowohl in der Theorie als auch in der Praxis der Informatik geboten. Auf dem Grundlagenwissen über die Struktur und die Funktionsweise von Informatiksystemen sollen die Schülerinnen und Schüler Handlungs- und Beurteilungskompetenz erwerben. Für den Informatikzweig gelten folgende Regelungen:
1.
Im Informatikzweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) statt. Das Fach Informatik setzt in der Klassenstufe 8 ein und ist in den Klassenstufen 8 und 9 schriftliches Fach; in der Klassenstufe 10 wird es verpflichtend weitergeführt.
2.
Bei der Entscheidung über die Versetzung am Ende der Klassenstufe 10 wird die Zeugnisnote im Fach Informatik im Sinne eines schriftlichen Fachs berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 gemäß der ZVO-Gym. kann; ansonsten wird Informatik als nichtschriftliches Fach gewertet.
3.
In Klassenstufe 10 entfällt die Verpflichtung, ein Wahlpflichtfach zu belegen.
(7) Unterrichtsziel des Musikzweigs ist eine erweiterte und vertiefte Bildung besonders begabter und interessierter Schülerinnen und Schüler im Fach Musik. Dazu gehört neben der Vermittlung qualifizierter musiktheoretischer Kenntnisse eine breite praktische Ausbildung im vokalen und instrumentalen Bereich. Auf diese Weise sollen musikalische Talente und Neigungen frühzeitig erkannt und intensiv gefördert werden. Für den Musikzweig gelten folgende Regelungen:
1.
Im Musikzweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) statt. Das Fach Musik ist in den Klassenstufen 5 bis 7 ein nichtschriftliches, in den Klassenstufen 8 und 9 ein schriftliches Fach und ist in der Klassenstufe 10 verpflichtend weiterzuführen.
2.
Bei der Entscheidung über die Versetzung am Ende der Klassenstufe 10 wird die Zeugnisnote im Fach Musik im Sinne eines schriftlichen Fachs berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 gemäß der ZVO-Gym. beitragen kann; ansonsten wird das Fach als nichtschriftliches Fach gewertet. § 11 Absatz 3 der genannten Verordnung findet keine Anwendung.
3.
Beginnend mit der Klassenstufe 6 sind die Schülerinnen und Schüler des Musikzweigs, die noch kein akustisches Instrument beherrschen, verpflichtet, das Spielen mindestens eines akustischen Instrumentes außerhalb der Schule zu erlernen und in einem Schulensemble wie Chor oder Orchester mitzuwirken.
4.
Über die Aufnahme in den Musikzweig entscheidet die Schule auf der Grundlage eines Beratungsgespräches unter Beachtung der Regelungen über die Aufnahme in das Gymnasium. Ein Wechsel in den Musikzweig ist unter der Voraussetzung einer ausreichenden musikalischen Vorbildung bis zum Beginn der Klassenstufe 8 möglich.
§ 2a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Die Stundentafel nach Anlage 1 findet erstmals auf die Klassenstufen 5, 6, 7 und 8 des Schuljahres 2012/2013 und aufsteigend auf die nachfolgenden Klassenstufen Anwendung. Die Stundentafel nach Anlage 2 findet in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 Anwendung für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 in die Klassenstufe 9 oder 10 eintreten.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) vom 23. November 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1441), außer Kraft.
Anlage 1
Stundentafel der Klassenstufen 5 - 10 des Gymnasiums
(im Schuljahr 2012/2013 für die Klassenstufen 5, 6, 7 und 8 und aufsteigend für die nachfolgenden Klassenstufen in den folgenden Schuljahren)
Klassenstufe | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Deutsch | 5 | 5 | 4 | 3 | 4 | 4 |
1. Fremdsprache (Französisch, Latein, Englisch)1) | 5 | 4 | 4 | 4 | 3 | 32) |
2. Fremdsprache1) | 4 | 4 | 4 | 3 | 32) | |
Profilbereich2) | 4 | 4 | 42) | |||
Mathematik | 5 | 5 | 4 | 4 | 4 | 4 |
Naturwissenschaften | 3 | 2 | ||||
Biologie2) | 2 | 2 | 23) | |||
Chemie2) | 2 | 2 | 23) | |||
Physik2) | 2 | 2 | 2 | 23) | ||
Erdkunde2) | 3 | 2 | 2 | 23) | ||
Geschichte | 2 | 2 | 2 | 2 | 23) | |
Sozialkunde | 2 | 2 | ||||
Religion/allgemeine Ethik | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Bildende Kunst | 2 | 2 | 2 | 2 | 22) | |
Musik2) | 2 | 2 | 2 | 2 | 22) | |
Sport | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Klassenlehrerfach5) | 1 | |||||
Wahlpflichtfächer4) | 2 / 3 | |||||
Pflichtwochenstunden insgesamt2) | 30 | 30 | 32 | 33 | 34 | 33 |
Fußnoten
1)
Die Schülerin/Der Schüler wählt die Fremdsprachen entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule.
Im Latein-plus-Zweig setzt der Fremdsprachenunterricht in der Klassenstufe 5 mit Latein und Englisch ein.
Die Schülerin/Der Schüler wählt die Fremdsprachen entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule.
Im Latein-plus-Zweig setzt der Fremdsprachenunterricht in der Klassenstufe 5 mit Latein und Englisch ein.
2)
Sprachenzweig:
Profilfach ist die 3. Fremdsprache nach folgender Maßgabe:
3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Latein-plus-Zweig:
Latein ist 1. Fremdsprache; Englisch wird von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig dreistündig unterrichtet; im Profilbereich wird Französisch als 3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 verpflichtend vierstündig unterrichtet.
In Klassenstufe 5:
Erdkunde entfällt,
in Klassenstufe 6:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Erdkunde dreistündig,
in Klassenstufe 8:
Pflichtwochenstunden 32,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus Latein und Englisch,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Profilfächer sind die drei naturwissenschaftlichen Fächer nach folgender Maßgabe:
In Klassenstufe 8:
Physik vierstündig, Chemie und Biologie je zweistündig,
in Klassenstufe 9:
Physik und Chemie je vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 10:
Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden verpflichtend weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Biowissenschaftlicher Zweig:
Profilfach ist Biologie nach folgender Maßgabe:
Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig,
in der Klassenstufe 9:
Biologische Techniken zweistündig,
in der Klassenstufe 10:
Biologie wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Informatikzweig:
Profilfach ist Informatik nach folgender Maßgabe:
Informatik in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig;
in der Klassenstufe 10:
Informatik wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Musikzweig:
Profilfach ist Musik nach folgender Maßgabe:
Musik von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 5:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 6:
Geschichte einstündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Bildende Kunst entfällt,
in Klassenstufe 9:
Deutsch dreistündig, Bildende Kunst zweistündig, Pflichtwochenstunden 33,
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
Bildende Kunst entfällt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt; Pflichtwochenstunden 32.
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
Sprachenzweig:
Profilfach ist die 3. Fremdsprache nach folgender Maßgabe:
3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Latein-plus-Zweig:
Latein ist 1. Fremdsprache; Englisch wird von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig dreistündig unterrichtet; im Profilbereich wird Französisch als 3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 verpflichtend vierstündig unterrichtet.
In Klassenstufe 5:
Erdkunde entfällt,
in Klassenstufe 6:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Erdkunde dreistündig,
in Klassenstufe 8:
Pflichtwochenstunden 32,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus Latein und Englisch,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Profilfächer sind die drei naturwissenschaftlichen Fächer nach folgender Maßgabe:
In Klassenstufe 8:
Physik vierstündig, Chemie und Biologie je zweistündig,
in Klassenstufe 9:
Physik und Chemie je vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 10:
Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden verpflichtend weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Biowissenschaftlicher Zweig:
Profilfach ist Biologie nach folgender Maßgabe:
Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig,
in der Klassenstufe 9:
Biologische Techniken zweistündig,
in der Klassenstufe 10:
Biologie wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Informatikzweig:
Profilfach ist Informatik nach folgender Maßgabe:
Informatik in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig;
in der Klassenstufe 10:
Informatik wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Musikzweig:
Profilfach ist Musik nach folgender Maßgabe:
Musik von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 5:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 6:
Geschichte einstündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Bildende Kunst entfällt,
in Klassenstufe 9:
Deutsch dreistündig, Bildende Kunst zweistündig, Pflichtwochenstunden 33,
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
Bildende Kunst entfällt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt; Pflichtwochenstunden 32.
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
Sprachenzweig:
Profilfach ist die 3. Fremdsprache nach folgender Maßgabe:
3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Latein-plus-Zweig:
Latein ist 1. Fremdsprache; Englisch wird von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig dreistündig unterrichtet; im Profilbereich wird Französisch als 3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 verpflichtend vierstündig unterrichtet.
In Klassenstufe 5:
Erdkunde entfällt,
in Klassenstufe 6:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Erdkunde dreistündig,
in Klassenstufe 8:
Pflichtwochenstunden 32,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus Latein und Englisch,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Profilfächer sind die drei naturwissenschaftlichen Fächer nach folgender Maßgabe:
In Klassenstufe 8:
Physik vierstündig, Chemie und Biologie je zweistündig,
in Klassenstufe 9:
Physik und Chemie je vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 10:
Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden verpflichtend weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Biowissenschaftlicher Zweig:
Profilfach ist Biologie nach folgender Maßgabe:
Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig,
in der Klassenstufe 9:
Biologische Techniken zweistündig,
in der Klassenstufe 10:
Biologie wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Informatikzweig:
Profilfach ist Informatik nach folgender Maßgabe:
Informatik in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig;
in der Klassenstufe 10:
Informatik wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Musikzweig:
Profilfach ist Musik nach folgender Maßgabe:
Musik von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 5:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 6:
Geschichte einstündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Bildende Kunst entfällt,
in Klassenstufe 9:
Deutsch dreistündig, Bildende Kunst zweistündig, Pflichtwochenstunden 33,
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
Bildende Kunst entfällt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt; Pflichtwochenstunden 32.
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
Sprachenzweig:
Profilfach ist die 3. Fremdsprache nach folgender Maßgabe:
3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Latein-plus-Zweig:
Latein ist 1. Fremdsprache; Englisch wird von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig dreistündig unterrichtet; im Profilbereich wird Französisch als 3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 verpflichtend vierstündig unterrichtet.
In Klassenstufe 5:
Erdkunde entfällt,
in Klassenstufe 6:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Erdkunde dreistündig,
in Klassenstufe 8:
Pflichtwochenstunden 32,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus Latein und Englisch,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Profilfächer sind die drei naturwissenschaftlichen Fächer nach folgender Maßgabe:
In Klassenstufe 8:
Physik vierstündig, Chemie und Biologie je zweistündig,
in Klassenstufe 9:
Physik und Chemie je vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 10:
Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden verpflichtend weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Biowissenschaftlicher Zweig:
Profilfach ist Biologie nach folgender Maßgabe:
Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig,
in der Klassenstufe 9:
Biologische Techniken zweistündig,
in der Klassenstufe 10:
Biologie wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Informatikzweig:
Profilfach ist Informatik nach folgender Maßgabe:
Informatik in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig;
in der Klassenstufe 10:
Informatik wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Musikzweig:
Profilfach ist Musik nach folgender Maßgabe:
Musik von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 5:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 6:
Geschichte einstündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Bildende Kunst entfällt,
in Klassenstufe 9:
Deutsch dreistündig, Bildende Kunst zweistündig, Pflichtwochenstunden 33,
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
Bildende Kunst entfällt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt; Pflichtwochenstunden 32.
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
Sprachenzweig:
Profilfach ist die 3. Fremdsprache nach folgender Maßgabe:
3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Latein-plus-Zweig:
Latein ist 1. Fremdsprache; Englisch wird von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig dreistündig unterrichtet; im Profilbereich wird Französisch als 3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 verpflichtend vierstündig unterrichtet.
In Klassenstufe 5:
Erdkunde entfällt,
in Klassenstufe 6:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Erdkunde dreistündig,
in Klassenstufe 8:
Pflichtwochenstunden 32,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus Latein und Englisch,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Profilfächer sind die drei naturwissenschaftlichen Fächer nach folgender Maßgabe:
In Klassenstufe 8:
Physik vierstündig, Chemie und Biologie je zweistündig,
in Klassenstufe 9:
Physik und Chemie je vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 10:
Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden verpflichtend weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Biowissenschaftlicher Zweig:
Profilfach ist Biologie nach folgender Maßgabe:
Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig,
in der Klassenstufe 9:
Biologische Techniken zweistündig,
in der Klassenstufe 10:
Biologie wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Informatikzweig:
Profilfach ist Informatik nach folgender Maßgabe:
Informatik in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig;
in der Klassenstufe 10:
Informatik wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Musikzweig:
Profilfach ist Musik nach folgender Maßgabe:
Musik von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 5:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 6:
Geschichte einstündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Bildende Kunst entfällt,
in Klassenstufe 9:
Deutsch dreistündig, Bildende Kunst zweistündig, Pflichtwochenstunden 33,
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
Bildende Kunst entfällt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt; Pflichtwochenstunden 32.
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
Sprachenzweig:
Profilfach ist die 3. Fremdsprache nach folgender Maßgabe:
3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Latein-plus-Zweig:
Latein ist 1. Fremdsprache; Englisch wird von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig dreistündig unterrichtet; im Profilbereich wird Französisch als 3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 verpflichtend vierstündig unterrichtet.
In Klassenstufe 5:
Erdkunde entfällt,
in Klassenstufe 6:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Erdkunde dreistündig,
in Klassenstufe 8:
Pflichtwochenstunden 32,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus Latein und Englisch,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Profilfächer sind die drei naturwissenschaftlichen Fächer nach folgender Maßgabe:
In Klassenstufe 8:
Physik vierstündig, Chemie und Biologie je zweistündig,
in Klassenstufe 9:
Physik und Chemie je vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 10:
Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden verpflichtend weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Biowissenschaftlicher Zweig:
Profilfach ist Biologie nach folgender Maßgabe:
Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig,
in der Klassenstufe 9:
Biologische Techniken zweistündig,
in der Klassenstufe 10:
Biologie wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Informatikzweig:
Profilfach ist Informatik nach folgender Maßgabe:
Informatik in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig;
in der Klassenstufe 10:
Informatik wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Musikzweig:
Profilfach ist Musik nach folgender Maßgabe:
Musik von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 5:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 6:
Geschichte einstündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Bildende Kunst entfällt,
in Klassenstufe 9:
Deutsch dreistündig, Bildende Kunst zweistündig, Pflichtwochenstunden 33,
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
Bildende Kunst entfällt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt; Pflichtwochenstunden 32.
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
Sprachenzweig:
Profilfach ist die 3. Fremdsprache nach folgender Maßgabe:
3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Latein-plus-Zweig:
Latein ist 1. Fremdsprache; Englisch wird von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig dreistündig unterrichtet; im Profilbereich wird Französisch als 3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 verpflichtend vierstündig unterrichtet.
In Klassenstufe 5:
Erdkunde entfällt,
in Klassenstufe 6:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Erdkunde dreistündig,
in Klassenstufe 8:
Pflichtwochenstunden 32,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus Latein und Englisch,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Profilfächer sind die drei naturwissenschaftlichen Fächer nach folgender Maßgabe:
In Klassenstufe 8:
Physik vierstündig, Chemie und Biologie je zweistündig,
in Klassenstufe 9:
Physik und Chemie je vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 10:
Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden verpflichtend weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Biowissenschaftlicher Zweig:
Profilfach ist Biologie nach folgender Maßgabe:
Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig,
in der Klassenstufe 9:
Biologische Techniken zweistündig,
in der Klassenstufe 10:
Biologie wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Informatikzweig:
Profilfach ist Informatik nach folgender Maßgabe:
Informatik in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig;
in der Klassenstufe 10:
Informatik wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Musikzweig:
Profilfach ist Musik nach folgender Maßgabe:
Musik von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 5:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 6:
Geschichte einstündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Bildende Kunst entfällt,
in Klassenstufe 9:
Deutsch dreistündig, Bildende Kunst zweistündig, Pflichtwochenstunden 33,
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
Bildende Kunst entfällt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt; Pflichtwochenstunden 32.
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
Sprachenzweig:
Profilfach ist die 3. Fremdsprache nach folgender Maßgabe:
3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Latein-plus-Zweig:
Latein ist 1. Fremdsprache; Englisch wird von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig dreistündig unterrichtet; im Profilbereich wird Französisch als 3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 verpflichtend vierstündig unterrichtet.
In Klassenstufe 5:
Erdkunde entfällt,
in Klassenstufe 6:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Erdkunde dreistündig,
in Klassenstufe 8:
Pflichtwochenstunden 32,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus Latein und Englisch,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Profilfächer sind die drei naturwissenschaftlichen Fächer nach folgender Maßgabe:
In Klassenstufe 8:
Physik vierstündig, Chemie und Biologie je zweistündig,
in Klassenstufe 9:
Physik und Chemie je vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 10:
Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden verpflichtend weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Biowissenschaftlicher Zweig:
Profilfach ist Biologie nach folgender Maßgabe:
Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig,
in der Klassenstufe 9:
Biologische Techniken zweistündig,
in der Klassenstufe 10:
Biologie wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Informatikzweig:
Profilfach ist Informatik nach folgender Maßgabe:
Informatik in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig;
in der Klassenstufe 10:
Informatik wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Musikzweig:
Profilfach ist Musik nach folgender Maßgabe:
Musik von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 5:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 6:
Geschichte einstündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Bildende Kunst entfällt,
in Klassenstufe 9:
Deutsch dreistündig, Bildende Kunst zweistündig, Pflichtwochenstunden 33,
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
Bildende Kunst entfällt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt; Pflichtwochenstunden 32.
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
Sprachenzweig:
Profilfach ist die 3. Fremdsprache nach folgender Maßgabe:
3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Latein-plus-Zweig:
Latein ist 1. Fremdsprache; Englisch wird von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig dreistündig unterrichtet; im Profilbereich wird Französisch als 3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 verpflichtend vierstündig unterrichtet.
In Klassenstufe 5:
Erdkunde entfällt,
in Klassenstufe 6:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Erdkunde dreistündig,
in Klassenstufe 8:
Pflichtwochenstunden 32,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus Latein und Englisch,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Profilfächer sind die drei naturwissenschaftlichen Fächer nach folgender Maßgabe:
In Klassenstufe 8:
Physik vierstündig, Chemie und Biologie je zweistündig,
in Klassenstufe 9:
Physik und Chemie je vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 10:
Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden verpflichtend weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Biowissenschaftlicher Zweig:
Profilfach ist Biologie nach folgender Maßgabe:
Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig,
in der Klassenstufe 9:
Biologische Techniken zweistündig,
in der Klassenstufe 10:
Biologie wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Informatikzweig:
Profilfach ist Informatik nach folgender Maßgabe:
Informatik in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig;
in der Klassenstufe 10:
Informatik wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Musikzweig:
Profilfach ist Musik nach folgender Maßgabe:
Musik von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 5:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 6:
Geschichte einstündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Bildende Kunst entfällt,
in Klassenstufe 9:
Deutsch dreistündig, Bildende Kunst zweistündig, Pflichtwochenstunden 33,
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
Bildende Kunst entfällt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt; Pflichtwochenstunden 32.
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
Sprachenzweig:
Profilfach ist die 3. Fremdsprache nach folgender Maßgabe:
3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Latein-plus-Zweig:
Latein ist 1. Fremdsprache; Englisch wird von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig dreistündig unterrichtet; im Profilbereich wird Französisch als 3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 verpflichtend vierstündig unterrichtet.
In Klassenstufe 5:
Erdkunde entfällt,
in Klassenstufe 6:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Erdkunde dreistündig,
in Klassenstufe 8:
Pflichtwochenstunden 32,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus Latein und Englisch,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Profilfächer sind die drei naturwissenschaftlichen Fächer nach folgender Maßgabe:
In Klassenstufe 8:
Physik vierstündig, Chemie und Biologie je zweistündig,
in Klassenstufe 9:
Physik und Chemie je vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 10:
Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden verpflichtend weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Biowissenschaftlicher Zweig:
Profilfach ist Biologie nach folgender Maßgabe:
Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig,
in der Klassenstufe 9:
Biologische Techniken zweistündig,
in der Klassenstufe 10:
Biologie wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Informatikzweig:
Profilfach ist Informatik nach folgender Maßgabe:
Informatik in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig;
in der Klassenstufe 10:
Informatik wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Musikzweig:
Profilfach ist Musik nach folgender Maßgabe:
Musik von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 5:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 6:
Geschichte einstündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Bildende Kunst entfällt,
in Klassenstufe 9:
Deutsch dreistündig, Bildende Kunst zweistündig, Pflichtwochenstunden 33,
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
Bildende Kunst entfällt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt; Pflichtwochenstunden 32.
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
Sprachenzweig:
Profilfach ist die 3. Fremdsprache nach folgender Maßgabe:
3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Latein-plus-Zweig:
Latein ist 1. Fremdsprache; Englisch wird von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig dreistündig unterrichtet; im Profilbereich wird Französisch als 3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 verpflichtend vierstündig unterrichtet.
In Klassenstufe 5:
Erdkunde entfällt,
in Klassenstufe 6:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Erdkunde dreistündig,
in Klassenstufe 8:
Pflichtwochenstunden 32,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus Latein und Englisch,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Profilfächer sind die drei naturwissenschaftlichen Fächer nach folgender Maßgabe:
In Klassenstufe 8:
Physik vierstündig, Chemie und Biologie je zweistündig,
in Klassenstufe 9:
Physik und Chemie je vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 10:
Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden verpflichtend weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Biowissenschaftlicher Zweig:
Profilfach ist Biologie nach folgender Maßgabe:
Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig,
in der Klassenstufe 9:
Biologische Techniken zweistündig,
in der Klassenstufe 10:
Biologie wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Informatikzweig:
Profilfach ist Informatik nach folgender Maßgabe:
Informatik in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig;
in der Klassenstufe 10:
Informatik wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Musikzweig:
Profilfach ist Musik nach folgender Maßgabe:
Musik von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 5:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 6:
Geschichte einstündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Bildende Kunst entfällt,
in Klassenstufe 9:
Deutsch dreistündig, Bildende Kunst zweistündig, Pflichtwochenstunden 33,
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
Bildende Kunst entfällt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt; Pflichtwochenstunden 32.
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
Sprachenzweig:
Profilfach ist die 3. Fremdsprache nach folgender Maßgabe:
3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Latein-plus-Zweig:
Latein ist 1. Fremdsprache; Englisch wird von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig dreistündig unterrichtet; im Profilbereich wird Französisch als 3. Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 verpflichtend vierstündig unterrichtet.
In Klassenstufe 5:
Erdkunde entfällt,
in Klassenstufe 6:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Erdkunde dreistündig,
in Klassenstufe 8:
Pflichtwochenstunden 32,
in Klassenstufe 10:
Wahl einer Fremdsprache aus Latein und Englisch,
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Profilfächer sind die drei naturwissenschaftlichen Fächer nach folgender Maßgabe:
In Klassenstufe 8:
Physik vierstündig, Chemie und Biologie je zweistündig,
in Klassenstufe 9:
Physik und Chemie je vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 10:
Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden verpflichtend weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Biowissenschaftlicher Zweig:
Profilfach ist Biologie nach folgender Maßgabe:
Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig,
in der Klassenstufe 9:
Biologische Techniken zweistündig,
in der Klassenstufe 10:
Biologie wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Informatikzweig:
Profilfach ist Informatik nach folgender Maßgabe:
Informatik in den Klassenstufen 8 und 9 vierstündig;
in der Klassenstufe 10:
Informatik wird dreistündig verpflichtend weitergeführt;
beide Fremdsprachen werden weitergeführt;
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst.
Musikzweig:
Profilfach ist Musik nach folgender Maßgabe:
Musik von Klassenstufe 5 bis 10 durchgängig vierstündig,
in Klassenstufe 5:
Erdkunde zweistündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 6:
Geschichte einstündig, Pflichtwochenstunden 31,
in Klassenstufe 7:
Bildende Kunst entfällt,
in Klassenstufe 9:
Deutsch dreistündig, Bildende Kunst zweistündig, Pflichtwochenstunden 33,
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
Bildende Kunst entfällt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt; Pflichtwochenstunden 32.
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
3)
Sprachenzweig, Latein-plus-Zweig, Informatikzweig und Musikzweig:
Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte,
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte,
Biowissenschaftlicher Zweig:
Wahl von 3 Fächern aus der Gruppe der Fächer Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte.
Sprachenzweig, Latein-plus-Zweig, Informatikzweig und Musikzweig:
Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte,
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte,
Biowissenschaftlicher Zweig:
Wahl von 3 Fächern aus der Gruppe der Fächer Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte.
Sprachenzweig, Latein-plus-Zweig, Informatikzweig und Musikzweig:
Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte,
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte,
Biowissenschaftlicher Zweig:
Wahl von 3 Fächern aus der Gruppe der Fächer Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte.
Sprachenzweig, Latein-plus-Zweig, Informatikzweig und Musikzweig:
Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte,
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte,
Biowissenschaftlicher Zweig:
Wahl von 3 Fächern aus der Gruppe der Fächer Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte.
Sprachenzweig, Latein-plus-Zweig, Informatikzweig und Musikzweig:
Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte,
Naturwissenschaftlicher Zweig:
Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte,
Biowissenschaftlicher Zweig:
Wahl von 3 Fächern aus der Gruppe der Fächer Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte.
4)
Im Sprachenzweig, im Latein-plus-Zweig und im naturwissenschaftlichen Zweig wird in der Klassenstufe 10 das Wahlpflichtfach aus den folgenden Fächern gewählt (in Klammern: Anzahl der Wochenstunden):
Zusätzliche Fremdsprache (fortgeführte 1./2. Fremdsprache oder neu einsetzende 3./4. Fremdsprache) (3), zweites Kunstfach (2), dritte Naturwissenschaft (2), dritte Gesellschaftswissenschaft (2), Wirtschaftslehre (2), Technik (2), Informatik (2), Darstellendes Spiel (2), Philosophie (2).
Im Biowissenschaftlichen Zweig kann darüber hinaus das Fach Biologische Techniken (2) Wahlpflichtfach sein.
Im Informatikzweig und im Musikzweig entfällt das Wahlpflichtfach.
5)
Der Stundenansatz des Fachs, das die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer unterrichtet, wird um eine Stunde erhöht.
Anlage 2
Stundentafel der Klassenstufen 9 und 10 des altsprachlichen und neu-sprachlichen, des mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasiums sowie des Gymnasiums mit Latein-plus-Zweig, des Gymnasiums mit Biowissenschaftlichem Zweig, des Gymnasiums mit Informatikzweig und des Gymnasiums mit Musikzweig
(in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 in die Klassenstufe 9 oder 10 eintreten)
Klassenstufe | 9 | 10 | ||||
mn | s | mn | s | |||
Deutsch | 3 | 4 | ||||
1. Fremdsprache (Französisch, Latein, Englisch)1) | 3 | 32) | ||||
2. Fremdsprache1) | 3 | 32) | ||||
3. Fremdsprache6) | - | 4 | - | 4 | ||
Mathematik | 3 | 4 | ||||
Biologie6) | 2 | 23) | ||||
Chemie | 4 | 2 | 3 | 23) | ||
Physik | 4 | 2 | 23) | |||
Erdkunde | 2 | 23) | ||||
Geschichte | 2 | 23) | ||||
Sozialkunde | 2 | 36) | ||||
Religion | 2 | 2 | ||||
Bildende Kunst | 24) | |||||
Musik6) | 2 | 24) | ||||
Sport | 2 | 2 | ||||
Wahlpflichtfächer5) | 2 / 3 | |||||
Pflichtwochenstunden insgesamt6) | 34 | 34 |
mn
mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium
s
altsprachliches und neusprachliches Gymnasium
Fußnoten
1)
Die Schülerin/Der Schüler wählt die Fremdsprachen entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule.
Die Schülerin/Der Schüler wählt die Fremdsprachen entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule.
2)
Im altsprachlichen und neusprachlichen Gymnasium und im Latein-plus-Zweig in Klassenstufe 10 Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
Im altsprachlichen und neusprachlichen Gymnasium und im Latein-plus-Zweig in Klassenstufe 10 Wahl einer Fremdsprache aus 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache
Regelung für Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen bei Eintritt in die Klassenstufe 10:
Schülerinnen und Schüler, die in einer anderen Schulform die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben und dort nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, müssen diese bis zum Ende der Klassenstufe 10 weiterführen und ab Beginn der Klassenstufe 10 als Pflichtfremdsprache eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase belegen (§ 9 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47)).
Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Klassenstufe 10 in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schulform durchgehend unterrichtet wurden, führen diese beiden Fremdsprachen in der Klassenstufe 10 weiter (§ 9 GOS-VO).
3)
Im altsprachlichen und neusprachlichen Gymnasium, im Latein-plus-Zweig, im Informatikzweig sowie im Musikzweig: Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte
Im mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasium: Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte
Im Biowissenschaftlichen Zweig: Wahl von 3 Fächern aus der Gruppe der Fächer Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte.
Im altsprachlichen und neusprachlichen Gymnasium, im Latein-plus-Zweig, im Informatikzweig sowie im Musikzweig: Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte
Im mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasium: Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte
Im Biowissenschaftlichen Zweig: Wahl von 3 Fächern aus der Gruppe der Fächer Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte.
Im altsprachlichen und neusprachlichen Gymnasium, im Latein-plus-Zweig, im Informatikzweig sowie im Musikzweig: Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte
Im mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasium: Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte
Im Biowissenschaftlichen Zweig: Wahl von 3 Fächern aus der Gruppe der Fächer Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte.
Im altsprachlichen und neusprachlichen Gymnasium, im Latein-plus-Zweig, im Informatikzweig sowie im Musikzweig: Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte
Im mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasium: Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte
Im Biowissenschaftlichen Zweig: Wahl von 3 Fächern aus der Gruppe der Fächer Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte.
Im altsprachlichen und neusprachlichen Gymnasium, im Latein-plus-Zweig, im Informatikzweig sowie im Musikzweig: Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte
Im mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasium: Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte
Im Biowissenschaftlichen Zweig: Wahl von 3 Fächern aus der Gruppe der Fächer Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte.
4)
Im altsprachlichen und neusprachlichen Gymnasium, im mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasium sowie im Latein-plus-Zweig, im Biowissenschaftlichen Zweig und im Informatikzweig Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst
Im Musikzweig entfällt das Fach Bildende Kunst.
Im altsprachlichen und neusprachlichen Gymnasium, im mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasium sowie im Latein-plus-Zweig, im Biowissenschaftlichen Zweig und im Informatikzweig Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst
Im Musikzweig entfällt das Fach Bildende Kunst.
5)
Im altsprachlichen und neusprachlichen Gymnasium, im mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasium sowie im Latein-plus-Zweig wird das Wahlpflichtfach aus den folgenden Fächern gewählt (in Klammern: Anzahl der Wochenstunden):
Zusätzliche Fremdsprache (fortgeführte 1./2. Fremdsprache oder neu einsetzende 3./4. Fremdsprache) (3), zweites Kunstfach (2), dritte Naturwissenschaft (2), dritte Gesellschaftswissenschaft (2), Wirtschaftslehre (2), Technik (2), Informatik (2), Darstellendes Spiel (2), Philosophie (2).
Im Biowissenschaftlichen Zweig kann darüber hinaus das Fach Biologische Techniken (2) Wahlpflichtfach sein.
Im Informatikzweig und im Musikzweig entfällt das Wahlpflichtfach.
6)
Im Biowissenschaftlichen Zweig und im Informatikzweig gelten grundsätzlich die Angaben in den mit „s“ (altsprachliches und neusprachliches Gymnasium) gekennzeichneten Spalten unter den folgenden Maßgaben:
In Klassenstufe 10 werden beide Fremdsprachen weitergeführt.
Biologie beziehungsweise Informatik wird in Klassenstufe 9 vierstündig und in Klassenstufe 10 dreistündig verpflichtend belegt. Die 3. Fremdsprache entfällt.
In der Klassenstufe 9 wird im Biowissenschaftlichen Zweig Biologische Techniken zweistündig unterrichtet.
Im Musikzweig gelten grundsätzlich die Angaben in den mit „s“ (altsprachliches und neusprachliches Gymnasium) gekennzeichneten Spalten unter den folgenden Maßgaben:
Musik wird bis Klassenstufe 10 durchgehend vierstündig belegt. Die 3. Fremdsprache entfällt.
In Klassenstufe 9:
Pflichtwochenstunden 32;
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
das Fach Sozialkunde wird zweistündig unterrichtet; die Pflichtwochenstunden betragen 32.
Im Biowissenschaftlichen Zweig und im Informatikzweig gelten grundsätzlich die Angaben in den mit „s“ (altsprachliches und neusprachliches Gymnasium) gekennzeichneten Spalten unter den folgenden Maßgaben:
In Klassenstufe 10 werden beide Fremdsprachen weitergeführt.
Biologie beziehungsweise Informatik wird in Klassenstufe 9 vierstündig und in Klassenstufe 10 dreistündig verpflichtend belegt. Die 3. Fremdsprache entfällt.
In der Klassenstufe 9 wird im Biowissenschaftlichen Zweig Biologische Techniken zweistündig unterrichtet.
Im Musikzweig gelten grundsätzlich die Angaben in den mit „s“ (altsprachliches und neusprachliches Gymnasium) gekennzeichneten Spalten unter den folgenden Maßgaben:
Musik wird bis Klassenstufe 10 durchgehend vierstündig belegt. Die 3. Fremdsprache entfällt.
In Klassenstufe 9:
Pflichtwochenstunden 32;
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
das Fach Sozialkunde wird zweistündig unterrichtet; die Pflichtwochenstunden betragen 32.
Im Biowissenschaftlichen Zweig und im Informatikzweig gelten grundsätzlich die Angaben in den mit „s“ (altsprachliches und neusprachliches Gymnasium) gekennzeichneten Spalten unter den folgenden Maßgaben:
In Klassenstufe 10 werden beide Fremdsprachen weitergeführt.
Biologie beziehungsweise Informatik wird in Klassenstufe 9 vierstündig und in Klassenstufe 10 dreistündig verpflichtend belegt. Die 3. Fremdsprache entfällt.
In der Klassenstufe 9 wird im Biowissenschaftlichen Zweig Biologische Techniken zweistündig unterrichtet.
Im Musikzweig gelten grundsätzlich die Angaben in den mit „s“ (altsprachliches und neusprachliches Gymnasium) gekennzeichneten Spalten unter den folgenden Maßgaben:
Musik wird bis Klassenstufe 10 durchgehend vierstündig belegt. Die 3. Fremdsprache entfällt.
In Klassenstufe 9:
Pflichtwochenstunden 32;
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
das Fach Sozialkunde wird zweistündig unterrichtet; die Pflichtwochenstunden betragen 32.
Im Biowissenschaftlichen Zweig und im Informatikzweig gelten grundsätzlich die Angaben in den mit „s“ (altsprachliches und neusprachliches Gymnasium) gekennzeichneten Spalten unter den folgenden Maßgaben:
In Klassenstufe 10 werden beide Fremdsprachen weitergeführt.
Biologie beziehungsweise Informatik wird in Klassenstufe 9 vierstündig und in Klassenstufe 10 dreistündig verpflichtend belegt. Die 3. Fremdsprache entfällt.
In der Klassenstufe 9 wird im Biowissenschaftlichen Zweig Biologische Techniken zweistündig unterrichtet.
Im Musikzweig gelten grundsätzlich die Angaben in den mit „s“ (altsprachliches und neusprachliches Gymnasium) gekennzeichneten Spalten unter den folgenden Maßgaben:
Musik wird bis Klassenstufe 10 durchgehend vierstündig belegt. Die 3. Fremdsprache entfällt.
In Klassenstufe 9:
Pflichtwochenstunden 32;
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
das Fach Sozialkunde wird zweistündig unterrichtet; die Pflichtwochenstunden betragen 32.
Im Biowissenschaftlichen Zweig und im Informatikzweig gelten grundsätzlich die Angaben in den mit „s“ (altsprachliches und neusprachliches Gymnasium) gekennzeichneten Spalten unter den folgenden Maßgaben:
In Klassenstufe 10 werden beide Fremdsprachen weitergeführt.
Biologie beziehungsweise Informatik wird in Klassenstufe 9 vierstündig und in Klassenstufe 10 dreistündig verpflichtend belegt. Die 3. Fremdsprache entfällt.
In der Klassenstufe 9 wird im Biowissenschaftlichen Zweig Biologische Techniken zweistündig unterrichtet.
Im Musikzweig gelten grundsätzlich die Angaben in den mit „s“ (altsprachliches und neusprachliches Gymnasium) gekennzeichneten Spalten unter den folgenden Maßgaben:
Musik wird bis Klassenstufe 10 durchgehend vierstündig belegt. Die 3. Fremdsprache entfällt.
In Klassenstufe 9:
Pflichtwochenstunden 32;
in Klassenstufe 10:
Musik wird in einem eigens für den Musikzweig bestimmten Kurs verpflichtend belegt;
das Fach Sozialkunde wird zweistündig unterrichtet; die Pflichtwochenstunden betragen 32.
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