Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Gutachterausschüsse, deren Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse (GutGebV) Vom 11. September 2015
Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Gutachterausschüsse, deren Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse (GutGebV) Vom 11. September 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Gutachterausschüsse, deren Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse (GutGebV) vom 11. September 2015 | 01.10.2015 |
Eingangsformel | 01.10.2015 |
§ 1 | 01.10.2015 |
§ 2 | 01.10.2015 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 01.10.2015 |
Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), verordnen das Ministerium für Inneres und Sport und das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, deren Geschäftsstellen und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Für die Antragstellerin oder den Antragsteller, die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Inhaberin oder den Inhaber von Rechten ist jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens gebührenfrei. Gebührenfrei sind ferner Angaben aus dem Grundstücksmarktbericht, von Bodenrichtwerten und Auskünften aus der Kaufpreissammlung, die an Finanzbehörden gegeben werden.
(3) Wird die Amtshandlung umsatzsteuerpflichtig erbracht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Gutachterausschüsse, deren Geschäftsstellen und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse vom 10. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1372) außer Kraft.
Anlage
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
1 | Gutachten |
2 | Einsicht in die Bodenrichtwertkarten und in den Grundstücksmarktbericht |
3 | Bodenrichtwerte |
4 | Abgabe sonstiger, für die Wertermittlung erforderlicher Daten im Einzelfall |
5 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung |
6 | Grundstücksmarktberichte |
7 | Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten gemäß § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in der jeweils geltenden Fassung |
8 | Besondere Erläuterungen zu Gutachten und sonstigen Wertermittlungen |
9 | Gebühren nach Zeitaufwand |
10 | Gebührenstaffeln A und B |
11 | Anmerkungen zu den Staffeln A und B |
Lfd.- Nr. | Gegenstand | Gebühr |
1. | Gutachten | |
1.1 | über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks | Staffel A |
1.2 | über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks | Staffel B |
1.3 | über den Verkehrswert eines Rechts an einem Grundstück oder eines grundstücksgleichen Rechts | Staffel A |
1.4 | über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensnachteile (§ 193 Absatz 2 des Baugesetzbuchs) | Staffel A |
1.5 | über die ortsübliche Pacht (§ 5 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden Fassung | 250,- Euro |
1.6 | zur zeitlichen Anpassung eines Verkehrswertes bei Vorlage eines vom Gutachterausschuss gefertigten Gutachtens, das nicht älter ist als drei Jahre, bei unverändertem Grundstückszustand | 40 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1, 1.2 oder 1.3 |
1.7 | bei deutlich über den Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten (z. B. fehlende oder nicht verwertbare Bauunterlagen, mehrere Stichtage und Ähnliches) ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Mehraufwandes zu erhöhen | 10-100 v. H. nach Staffel A oder Staffel B |
1.8 | Mehrausfertigung eines Gutachtens | 25,- Euro |
2. | Einsicht in die Bodenrichtwertkarten und den Grundstücksmarktbericht und mündliche Auskunft | |
für den 15 Minuten überschreitenden Zeitaufwand | nach Zeitaufwand (siehe Nr. 9) | |
3. | Bodenrichtwerte | |
3.1 | je schriftliche oder elektronische Auskunft | 20,- Euro |
3.2 | Abgabe analoger Bodenrichtwertkarten und analoger Auszüge aus Bodenrichtwertkarten, je Karte oder Auszug bis | |
3.2.1 | Format DIN A3 | 25,- Euro |
3.2.2 | Format DIN A2 | 30,- Euro |
3.2.3 | Format DIN A1 | 40,- Euro |
3.2.4 | Format DIN A0 | 55,- Euro |
3.3 | Abgabe digitaler Bodenrichtwertkarten auf Datenträger, je Datenträger | |
3.3.1 | für den Bereich eines Gutachterausschusses | 100,- Euro |
3.3.2 | für das Saarland | 250,- Euro |
3.4 | Einräumung des Zugriffs auf Internet-Präsentation | |
3.4.1 | für die Dauer von zwei Jahren | 100,- Euro |
3.4.2 | für einen einmaligen Zugriff | 5,- Euro |
4 | Abgabe sonstiger, für die Wertermittlung erforderlicher Daten im Einzelfall | 15,- Euro |
5 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung schriftliche oder elektronische Auskunft, als Einzelnachweis oder in Listenform, je Grundstück, über | |
5.1 | land- und forstwirtschaftliche Flächen | 30,- bis 70,- Euro |
5.2 | Bauland | 50,- bis 90,- Euro |
5.3 | sonstige unbebaute Flächen | 50,- bis 90,- Euro |
5.4 | Wohnungs- oder Teileigentum | 50,- bis 90,- Euro |
5.5 | Ein- und Zweifamilienhäuser | 70,- bis 110,- Euro |
5.6 | Mehrfamilienhäuser | 80,- bis 150,- Euro |
5.7 | sonstige Gebäude | 80,- bis 200,- Euro |
5.8 | Auswertung und summarische Auskünfte | |
nach Zeitaufwand (siehe Nr. 9) | ||
6 | Grundstücksmarktberichte | |
6.1 | Abgabe des Grundstücksmarktberichts für den Bereich eines Gutachterausschusses | 25,- bis 50,- Euro |
6.2 | Abgabe des Grundstücksmarktberichts für das Saarland | 75,- Euro |
6.3 | Auswertungen und summarische Auskünfte | nach Zeitaufwand (siehe Nr. 9) |
7 | Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten gemäß § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuchs nach Wertzonen | |
pro Wertzone | nach Zeitaufwand (siehe Nr. 9) | |
8 | Besondere Erläuterungen zu Gutachten und sonstigen Wertermittlungen | nach Zeitaufwand (siehe Nr. 9) |
9 | Gebühren nach Zeitaufwand | je angefangene halbe Stunde |
9.1 | durch Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte | 41,80 Euro |
9.2 | durch Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte | 30,74 Euro |
9.3 | durch Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte | 25,52 Euro |
10 | Gebührenstaffeln A und B | |
Gebührenstaffel A (Gutachten über bebaute Grundstücke, über Rechte an Grundstücken und über die Höhe anderer Vermögensnachteile): | ||
bei einem Verkehrs-/Marktwert | ||
bis 250.000,- Euro | 5,0 v. T. des Wertes zzgl. 600,- Euro | |
über 250.000,- Euro bis 500.000,- Euro | 2,0 v.T. des Wertes zzgl. 1.400,- Euro | |
über 500.000,- Euro bis 2.500.000,- Euro | 1,0 v. T. des Wertes zzgl. 1.950,- Euro | |
über 2.500.000,- Euro | 0,8 v. T. des Wertes zzgl. 2.500,- Euro | |
Gebührenstaffel B (Gutachten über unbebaute Grundstücke, über Rechte an Grundstücken und über die Höhe anderer Vermögensnachteile): | ||
bis 250.000,- Euro | 3,0 v. T. des Wertes zzgl. 450,- Euro | |
über 250.000,- Euro bis 1.000.000,- Euro | 1 v. T. des Wertes zzgl. 950,- Euro | |
über 1.000.000,- Euro | 0,5 v. T. des Wertes zzgl. 1.450,- Euro | |
11 | Anmerkungen zu den Staffeln A und B | |
1. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere, nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Restgrundstück einzubeziehen (Differenzmethode), ist für die Gebührenberechnung nur der Wert des Grundstücksteils maßgebend.2. Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechts mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechts und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war. |
Begründung:
Zu § 1:
Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 der alten Fassung werden gestrichen. Die bundesrechtlichen Regelungen des Zehnten Sozialgesetzbuchs und die Entschädigungsvorschriften des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) gehen den landesrechtlichen Gebührenregelungen vor.
Zur Anlage:
1.
Die Gebührensätze in Nummer 2, 5.8, 6.3 und 9.1-9.3 werden an die Gebührensätze der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) vom 11. Februar 2015 (BGBI. I S. 130) des Bundes angepasst (§ 10 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1).
2.
Die Gebührensätze in Nummer 6.1-6.2, 10, 3 und 5.1-5.7 werden aufgrund von Mehraufwand (Bereitstellung von Mehrinformationen und aufwendigere Pflege der Daten) an die Gebührenansätze in Rheinland-Pfalz angepasst.
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