GutGebV
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Gutachterausschüsse, deren Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse (GutGebV) Vom 11. September 2015

Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Gutachterausschüsse, deren Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse (GutGebV) Vom 11. September 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Gutachterausschüsse, deren Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse (GutGebV) vom 11. September 201501.10.2015
Eingangsformel01.10.2015
§ 101.10.2015
§ 201.10.2015
Anlage - Gebührenverzeichnis01.10.2015
Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), verordnen das Ministerium für Inneres und Sport und das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, deren Geschäftsstellen und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Für die Antragstellerin oder den Antragsteller, die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Inhaberin oder den Inhaber von Rechten ist jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens gebührenfrei. Gebührenfrei sind ferner Angaben aus dem Grundstücksmarktbericht, von Bodenrichtwerten und Auskünften aus der Kaufpreissammlung, die an Finanzbehörden gegeben werden.
(3) Wird die Amtshandlung umsatzsteuerpflichtig erbracht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Gutachterausschüsse, deren Geschäftsstellen und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse vom 10. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1372) außer Kraft.

Anlage

Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
1 Gutachten
2 Einsicht in die Bodenrichtwertkarten und in den Grundstücksmarktbericht
3 Bodenrichtwerte
4 Abgabe sonstiger, für die Wertermittlung erforderlicher Daten im Einzelfall
5 Auskunft aus der Kaufpreissammlung
6 Grundstücksmarktberichte
7 Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten gemäß § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in der jeweils geltenden Fassung
8 Besondere Erläuterungen zu Gutachten und sonstigen Wertermittlungen
9 Gebühren nach Zeitaufwand
10 Gebührenstaffeln A und B
11 Anmerkungen zu den Staffeln A und B
Lfd.- Nr. Gegenstand Gebühr
1. Gutachten
1.1 über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks Staffel A
1.2 über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks Staffel B
1.3 über den Verkehrswert eines Rechts an einem Grundstück oder eines grundstücksgleichen Rechts Staffel A
1.4 über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensnachteile (§ 193 Absatz 2 des Baugesetzbuchs) Staffel A
1.5 über die ortsübliche Pacht (§ 5 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden Fassung 250,- Euro
1.6 zur zeitlichen Anpassung eines Verkehrswertes bei Vorlage eines vom Gutachterausschuss gefertigten Gutachtens, das nicht älter ist als drei Jahre, bei unverändertem Grundstückszustand 40 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1, 1.2 oder 1.3
1.7 bei deutlich über den Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten (z. B. fehlende oder nicht verwertbare Bauunterlagen, mehrere Stichtage und Ähnliches) ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Mehraufwandes zu erhöhen 10-100 v. H. nach Staffel A oder Staffel B
1.8 Mehrausfertigung eines Gutachtens 25,- Euro
2. Einsicht in die Bodenrichtwertkarten und den Grundstücksmarktbericht und mündliche Auskunft
für den 15 Minuten überschreitenden Zeitaufwand nach Zeitaufwand (siehe Nr. 9)
3. Bodenrichtwerte
3.1 je schriftliche oder elektronische Auskunft 20,- Euro
3.2 Abgabe analoger Bodenrichtwertkarten und analoger Auszüge aus Bodenrichtwertkarten, je Karte oder Auszug bis
3.2.1 Format DIN A3 25,- Euro
3.2.2 Format DIN A2 30,- Euro
3.2.3 Format DIN A1 40,- Euro
3.2.4 Format DIN A0 55,- Euro
3.3 Abgabe digitaler Bodenrichtwertkarten auf Datenträger, je Datenträger
3.3.1 für den Bereich eines Gutachterausschusses 100,- Euro
3.3.2 für das Saarland 250,- Euro
3.4 Einräumung des Zugriffs auf Internet-Präsentation
3.4.1 für die Dauer von zwei Jahren 100,- Euro
3.4.2 für einen einmaligen Zugriff 5,- Euro
4 Abgabe sonstiger, für die Wertermittlung erforderlicher Daten im Einzelfall 15,- Euro
5 Auskunft aus der Kaufpreissammlung schriftliche oder elektronische Auskunft, als Einzelnachweis oder in Listenform, je Grundstück, über
5.1 land- und forstwirtschaftliche Flächen 30,- bis 70,- Euro
5.2 Bauland 50,- bis 90,- Euro
5.3 sonstige unbebaute Flächen 50,- bis 90,- Euro
5.4 Wohnungs- oder Teileigentum 50,- bis 90,- Euro
5.5 Ein- und Zweifamilienhäuser 70,- bis 110,- Euro
5.6 Mehrfamilienhäuser 80,- bis 150,- Euro
5.7 sonstige Gebäude 80,- bis 200,- Euro
5.8 Auswertung und summarische Auskünfte
nach Zeitaufwand (siehe Nr. 9)
6 Grundstücksmarktberichte
6.1 Abgabe des Grundstücksmarktberichts für den Bereich eines Gutachterausschusses 25,- bis 50,- Euro
6.2 Abgabe des Grundstücksmarktberichts für das Saarland 75,- Euro
6.3 Auswertungen und summarische Auskünfte nach Zeitaufwand (siehe Nr. 9)
7 Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten gemäß § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuchs nach Wertzonen
pro Wertzone nach Zeitaufwand (siehe Nr. 9)
8 Besondere Erläuterungen zu Gutachten und sonstigen Wertermittlungen nach Zeitaufwand (siehe Nr. 9)
9 Gebühren nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde
9.1 durch Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte 41,80 Euro
9.2 durch Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte 30,74 Euro
9.3 durch Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte 25,52 Euro
10 Gebührenstaffeln A und B
Gebührenstaffel A (Gutachten über bebaute Grundstücke, über Rechte an Grundstücken und über die Höhe anderer Vermögensnachteile):
bei einem Verkehrs-/Marktwert
bis 250.000,- Euro 5,0 v. T. des Wertes zzgl. 600,- Euro
über 250.000,- Euro bis 500.000,- Euro 2,0 v.T. des Wertes zzgl. 1.400,- Euro
über 500.000,- Euro bis 2.500.000,- Euro 1,0 v. T. des Wertes zzgl. 1.950,- Euro
über 2.500.000,- Euro 0,8 v. T. des Wertes zzgl. 2.500,- Euro
Gebührenstaffel B (Gutachten über unbebaute Grundstücke, über Rechte an Grundstücken und über die Höhe anderer Vermögensnachteile):
bis 250.000,- Euro 3,0 v. T. des Wertes zzgl. 450,- Euro
über 250.000,- Euro bis 1.000.000,- Euro 1 v. T. des Wertes zzgl. 950,- Euro
über 1.000.000,- Euro 0,5 v. T. des Wertes zzgl. 1.450,- Euro
11 Anmerkungen zu den Staffeln A und B
1. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere, nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Restgrundstück einzubeziehen (Differenzmethode), ist für die Gebührenberechnung nur der Wert des Grundstücksteils maßgebend.2. Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechts mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechts und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
Begründung:
Zu § 1:
Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 der alten Fassung werden gestrichen. Die bundesrechtlichen Regelungen des Zehnten Sozialgesetzbuchs und die Entschädigungsvorschriften des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) gehen den landesrechtlichen Gebührenregelungen vor.
Zur Anlage:
1.
Die Gebührensätze in Nummer 2, 5.8, 6.3 und 9.1-9.3 werden an die Gebührensätze der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) vom 11. Februar 2015 (BGBI. I S. 130) des Bundes angepasst (§ 10 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1).
2.
Die Gebührensätze in Nummer 6.1-6.2, 10, 3 und 5.1-5.7 werden aufgrund von Mehraufwand (Bereitstellung von Mehrinformationen und aufwendigere Pflege der Daten) an die Gebührenansätze in Rheinland-Pfalz angepasst.
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