ZVO-GS
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Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland (ZVO-GS) Vom 29. Juni 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2000

Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland (ZVO-GS) Vom 29. Juni 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland (ZVO-GS) vom 29. Juni 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 200001.01.2002
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Eingangsformel01.01.2002
Erster Abschnitt - Geltungsbereich01.01.2002
§ 104.08.2014
Zweiter Abschnitt - Zeugnisse01.01.2002
§ 2 - Begriff des Zeugnisses03.08.2015
§ 3 - Arten und Inhalt der Zeugnisse17.12.2021
§ 4 - Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen03.08.2015
§ 5 - Zeugnisnoten03.08.2015
§ 6 - Festsetzung von Zeugnisnoten, Erstellung des Berichts03.08.2015
§ 7 - Bewertung von Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten03.08.2015
§ 8 - Zeugnisausstellung03.08.2015
Dritter Abschnitt - Versetzungen01.01.2002
§ 9 - Allgemeine Grundsätze zur Versetzung03.08.2015
§ 10 - Besondere Grundsätze zur Versetzung04.08.2014
§ 11 - Berücksichtigung besonderer Umstände03.08.2015
§ 12 - Nichtversetzung04.08.2014
§ 13 - Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung in den Klassenstufen 3 und 403.08.2015
Vierter Abschnitt - Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer03.08.2015
§ 13a - Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer; Verfahren am Ende der Klassenstufe 103.08.2015
Fünfter Abschnitt - Überspringen, Zurücktreten03.08.2015
§ 14 - Überspringen einer Klassenstufe03.08.2015
§ 15 - Freiwilliges Zurücktreten03.08.2015
Sechster Abschnitt - Übergang nach der Klassenstufe 403.08.2015
§ 1603.08.2015
Siebter Abschnitt - Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz03.08.2015
§ 1704.08.2014
Achter Abschnitt - Schlussvorschriften17.09.2021
§ 17a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 1801.01.2002
Anlage 103.08.2015
Anlage 203.08.2015
Anlage 303.08.2015
Anlage 403.08.2015
Anlage 4a03.08.2015
Anlage 503.08.2015
Anlage 5.204.08.2014
Anlage 603.08.2015
Anlage 703.08.2015
Anlage 803.08.2015
Anlage 903.08.2015
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Geltungsbereich
§ 1
Zweiter Abschnitt Zeugnisse
§ 2Begriff des Zeugnisses
§ 3Arten und Inhalt der Zeugnisse
§ 4Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen
§ 5Zeugnisnoten
§ 6Festsetzung von Zeugnisnoten
§ 7Bewertung von Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten
§ 8Zeugnisausstellung
Dritter Abschnitt Versetzungen
§ 9Allgemeine Grundsätze zur Versetzung
§ 10Besondere Grundsätze zur Versetzung
§ 11Berücksichtigung besonderer Umstände
§ 12Nichtversetzung
§ 13Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung
Vierter Abschnitt Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer
§ 13aSchuleingangsphase mit flexibler Verweildauer; Verfahren am Ende der Klassenstufe 1
Fünfter Abschnitt Überspringen, Zurücktreten
§ 14Überspringen einer Klassenstufe
§ 15Freiwilliges Zurücktreten
Sechster Abschnitt Übergang nach der Klassenstufe 4
§ 16
Siebter Abschnitt Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz
§ 17
Achter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 17aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 18
Aufgrund des § 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054)
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Erster Abschnitt Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Zeugnis- und Versetzungsordnung gilt für alle öffentlichen Grundschulen.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Zweiter Abschnitt Zeugnisse

§ 2 Begriff des Zeugnisses

Das Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistung, Lern- und Arbeitsverhalten und Sozialverhalten des Schülers/der Schülerin in der Schule.

§ 3 Arten und Inhalt der Zeugnisse

(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, als Jahreszeugnisse sowie als Abgangszeugnisse ausgestellt. Die Zeugnisse sind Einzelzeugnisse.
(2) Am Ende des ersten Halbjahres der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer (§ 13a) sind die Erziehungsberechtigten vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch einzuladen, in dem sie über den individuellen Lern- und Leistungsfortschritt und die sonstige Entwicklung des Schülers/der Schülerin bezogen auf die Kompetenzbereiche des zugrundeliegenden Lehrplans unterrichtet werden. Soweit für den Schüler/die Schülerin ein individueller Förderplan erstellt wurde (§ 4 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540) in der jeweils geltenden Fassung) nimmt die in der jeweiligen Klasse tätige Förderschullehrkraft an dem Gespräch teil. Die zentralen Gesprächsinhalte (Ausgangslage und Vereinbarungen) werden anhand eines Protokolls (Anlage 2) festgehalten. Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme durch Unterschrift auf dem Protokoll, von dem ihnen eine Abschrift ausgehändigt wird. Die handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
(3) Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer (§ 13a) besteht aus Ausführungen zum individuellen Lern- und Leistungsfortschritt und der sonstigen Entwicklung des Schülers/der Schülerin bezogen auf die Kompetenzbereiche des zugrundeliegenden Lehrplans (Anlage 1). Außerdem werden die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch eingeladen.
(4) Folgen die Erziehungsberechtigten der Einladung zu dem in Absatz 2 genannten Entwicklungsgespräch nicht, so werden ihnen die für das Entwicklungsgespräch vorgesehenen zentralen Gesprächsinhalte schriftlich mitgeteilt (Anlage 3).
(5) Das Halbjahreszeugnis und das Jahreszeugnis der Klassenstufe 2 (Anlagen 4 und 4a) entsprechen dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer, wobei die Leistungsbeurteilung im Halbjahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht sowie im Jahreszeugnis in allen Fächern auch in Form von Zeugnisnoten ausgewiesen wird. Dabei weist die Leistungsbeurteilung im Fach Deutsch eine Gesamtnote sowie Einzelnoten für Sprechen und Zuhören, Lesen sowie Rechtschreiben aus. Außerdem werden die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch eingeladen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auf Beschluss der Schulkonferenz das in Absatz 3 Satz 1 für die Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase vorgesehene Jahreszeugnis für jedes Schulbesuchsjahr der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer verwendet werden; Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Im Fall eines entsprechenden Beschlusses der Schulkonferenz im Sinne des Satzes 3 wird zum Schulhalbjahr der Klassenstufe 2 entsprechend Absatz 2 und 4 verfahren. Hierbei kann für jede Schule nur einheitlich verfahren werden.
(6) In den Halbjahreszeugnissen (Anlagen 4 und 5) und Jahreszeugnissen (Anlagen 7 und 8) der Klassenstufen 3 und 4 erfolgt die Leistungsbeurteilung in den Zeugnissen in Form von Zeugnisnoten. Die Zeugnisse enthalten außerdem Ausführungen und Noten zum Sozialverhalten sowie zum Lern- und Arbeitsverhalten. Abweichend hiervon kann für die Klassenstufe 3 an den Schulen, die im Schuljahr 2014/2015 am „Pilotprojekt zur Entwicklung eines inklusiven Förderkonzepts an Regelschulen im Saarland vom 14. Juni 2011 (Amtsbl. II S. 502), zuletzt geändert durch Erlass vom 17. Juli 2014 (Amtsbl. II S. 631),“ teilgenommen haben, die von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte, hiervon abweichende Zeugnisgestaltung Verwendung finden.
Die Teilnahme am Pflichtunterricht im Unterrichtsfach Französisch in den Klassenstufen 3 und 4 wird im Zeugnis ohne Leistungsbeurteilung vermerkt.
(6a) Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, den Zeugnisnoten gemäß § 5 zusätzlich Punktzahlen zuzuordnen; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden.
(7) Jahreszeugnisse der Klassenstufen 3 und 4 enthalten folgende Eintragung:
1.
bei Versetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.“
2.
bei Nichtversetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“
(8) Verlässt ein Schüler/eine Schülerin wegen Wohnortwechsels oder aus anderen Gründen innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Schultag des betreffenden Schulhalbjahres die Grundschule, so ist das entsprechende Halbjahres- bzw. Jahreszeugnis auszustellen; das Jahreszeugnis der Klassenstufe 3 und 4 enthält einen Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung gemäß Absatz 6. Verlässt der Schüler/die Schülerin früher als vier Wochen vor dem letzten Schultag des betreffenden Schulhalbjahres die Grundschule, so ist ihm/ihr ein Abgangszeugnis nach dem Muster des für das betreffende Schulhalbjahr vorgesehenen Zeugnisses zu erteilen, wenn im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahres- oder Jahreszeugnis mehr als sechs Unterrichtswochen zurückliegt. Dieses Zeugnis weist den Leistungsstand im Zeitpunkt des Abgangs aus.

§ 4 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen

(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde
[4]
für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse - ausgenommen die Jahreszeugnisse der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer (erstes, zweites oder drittes Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer und die Jahreszeugnisse der nicht versetzten Schüler/Schülerinnen - am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Die Jahreszeugnisse der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer (erstes, zweites oder drittes Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer und die Jahreszeugnisse der nicht versetzten Schüler/Schülerinnen werden so rechtzeitig ausgegeben, dass das Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten noch vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres geführt werden kann.
(2) Die Zeugnisse werden den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten durch die Schüler/Schülerinnen überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe ein Schüler/eine Schülerin nicht in der Schule anwesend, so ist sein/ihr Zeugnis den Erziehungsberechtigten verschlossen zu übermitteln.
(3) Hat die Klassenkonferenz die Nichtversetzung eines Schülers/einer Schülerin beschlossen, ist den Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln. Gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Ein nicht versetzter Schüler/eine nicht versetzte Schülerin ist nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
(4) Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen - ausgenommen das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 - durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift der Erziehungsberechtigten nicht beeinträchtigt.
(5) Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass für die Klassenstufen 3 und 4 zusätzlich zum Zeugnis ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt werden; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden. Die ergänzenden Erläuterungen sind den Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Zeugnis zur Kenntnisnahme auszuhändigen; die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 5 Zeugnisnoten

(1) Für die Bewertung der Leistungen im Zeugnis gelten folgende Notenstufen:
sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Erteilung von Zwischennoten und Bewertungszusätzen zu den Noten ist in Zeugnissen nicht zulässig.
(3) Bei einem Beschluss der Schulkonferenz nach § 3 Absatz 6 a Satz 5 werden den Notenstufen gemäß Absatz 1 Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 09/08/07, der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet; Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung.

§ 6 Festsetzung von Zeugnisnoten, Erstellung des Berichts

(1) Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers/der jeweiligen Fachlehrerin und die Zeugnisnote für Schrift auf Vorschlag der einzelnen Fachlehrer/Fachlehrerinnen fest.
(2) Hat der Klassenleiter/die Klassenleiterin den gesamten Unterricht allein erteilt, so setzt er/sie die Zeugnisnoten im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin fest.
(3) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität des Lern- und Arbeitsverhaltens des Schülers/der Schülerin im Unterricht; dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße auch für nicht schriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(4) Sind nach der Stundentafel oder dem Lehrplan die Leistungen von fachlichen Teilbereichen oder die Leistungen einzelner Fächer zusammenzufassen, ist dafür eine gemeinsame Zeugnisnote zu bilden. Unterrichten in den einzelnen fachlichen Teilbereichen oder in den einzelnen Fächern mehrere Lehrer/Lehrerinnen, legen diese der Klassenkonferenz einen gemeinsamen Notenvorschlag vor.
(5) Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte gefunden.
(6) Die Bewertung der Leistungen im Fach Deutsch setzt sich unter gleichwertiger Berücksichtigung der Bewertungen in den Teilbereichen Sprechen und Zuhören, Lesen und Rechtschreibung sowie in den Klassenstufen 3 und 4 Texte verfassen, zusammen. Für Schüler/Schülerinnen mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens gelten die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens vom 15. November 2009 (Amtsbl. II S. 1814).
(7) Die Bewertung nicht feststellbarer Leistungen regelt der „Erlass betreffend das Verfahren bei Leistungsverweigerung durch Schüler der allgemein bildenden Schulen (ohne Sonderschulen) und der berufsbildenden Schulen sowie betreffend die Notengebung in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse“ vom 10. Mai 1972 (GMBl. Saar S. 371) in seiner jeweils geltenden Fassung.
(8) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit ein Bericht über das Sozialverhalten, das Lern- und Arbeitsverhalten und den Lernfortschritt, der Entwicklungsbericht in Klassenstufe 4 sowie ergänzende Hinweise oder ergänzende Erläuterungen (§ 4 Absatz 5) zu erteilen sind.

§ 7 Bewertung von Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten

(1) Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich insbesondere auf die Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Kooperationsbereitschaft, Hilfsbereitschaft des Schülers/der Schülerin und dessen/deren angemessenen Umgang mit Konflikten. Die Bewertung des Lern- und Arbeitsverhaltens bezieht sich insbesondere auf die Anstrengungsbereitschaft, Ausdauer, Lernorganisation und Sorgfalt.
(2) Die Bewertung erfolgt mit:
,,sehr gut“, wenn das Sozialverhalten oder das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers/der Schülerin besondere Anerkennung verdient,
,,gut“, wenn das Sozialverhalten oder das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers/der Schülerin den an ihn/sie zu stellenden Erwartungen entspricht,
,,befriedigend“, wenn die Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden,
,,nicht immer befriedigend“, wenn die Erwartungen mit erheblichen Einschränkungen erfüllt werden,
,,unbefriedigend“, wenn das Sozialverhalten oder das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers/der Schülerin nicht den Erwartungen entspricht.

§ 8 Zeugnisausstellung

(1) Die Zeugnisvordrucke entsprechend den als Anlage 1 und 4 bis 8 beigefügten Mustern werden vom Schulträger beschafft.
(2) Zeugnisse werden durch den Klassenleiter/die Klassenleiterin handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter/der Schulleiterin und vom Klassenleiter/der Klassenleiterin oder ihren Vertretern/Vertreterinnen zu unterzeichnen. Ist der Klassenleiter/die Klassenleiterin gleichzeitig Schulleiter/Schulleiterin, so ist das Zeugnis von ihm/ihr zu unterschreiben mit der Beifügung „Schulleiter/Schulleiterin und Klassenleiter/Klassenleiterin“. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(3) Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden, bei Vorliegen eines Beschlusses der Schulkonferenz gemäß § 3 Absatz 6a ergänzt um die entsprechende Punktzahl.
(4) Bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen; bei einem/einer vom Religionsunterricht abgemeldeten Schüler/Schülerin wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt.
(5) Nimmt der Schüler/die Schülerin an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, wird dies im Zeugnis vermerkt.
(6) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.

Dritter Abschnitt Versetzungen

§ 9 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung

(1) Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang des Schülers/der Schülerin mit seiner/ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der nächsthöheren Klassenstufe sichern sollen. Nach Maßgabe des § 10 ist ein Schüler/eine Schülerin zu versetzen, der/die aufgrund seiner/ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er/sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen ist.
(2) Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden in den Klassenstufen 3 und 4 die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zugrunde gelegt.
(3) Für Schüler und Schülerinnen mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens gelten die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens vom 15. November 2009 (Amtsbl. II S. 1814).
(4) Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
(5) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(6) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin. Hierbei trifft die einzelne Lehrkraft ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen. Hat der Klassenleiter/die Klassenleiterin den gesamten Unterricht allein erteilt, entscheidet er/sie im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin; einigen beide sich nicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde§ 57 SchoG.

§ 10 Besondere Grundsätze zur Versetzung

Ein Schüler/Eine Schülerin ist am Ende der Klassenstufen 3 und 4 nicht zu versetzen, wenn er/sie im Jahreszeugnis der Klassenstufen 3 und 4 in zwei der Unterrichtsfächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht eine Note unter „ausreichend“ erhält. In allen anderen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zu versetzen.

§ 11 Berücksichtigung besonderer Umstände

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin kann abweichend von den Bestimmungen des § 10 in besonderen Fällen, wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner/ihrer besonderen Lage, seines/ihres Leistungsstandes und seines/ihres Arbeitswillens gerechtfertigt und ein erfolgreiches Lern- und Arbeitsverhalten in der nächsthöheren Klassenstufe - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Fördermaßnahmen - zu erwarten ist.
(2) Bei längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen sowie unverschuldetem Schulwechsel kann der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben und dem Schüler/der Schülerin die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse längstens bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestattet werden. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt: „Die Versetzungsentscheidung ist ausgesetzt“; die Beurteilung von Leistungen und Sozialverhalten bzw. die von dem Schüler erreichten Noten werden in das Zeugnisformular eingetragen. Der Beschluss über die endgültige Versetzung oder Nichtversetzung wird in dem am Ende des ersten Schulhalbjahres auszustellenden Halbjahreszeugnis vermerkt.

§ 12 Nichtversetzung

Nicht versetzte Schüler/Schülerinnen wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.

§ 13 Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung in den Klassenstufen 3 und 4

(1) Ist die Versetzung eines Schülers/einer Schülerin nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung sehr gefährdet“ verständigt. Auf die Möglichkeit des freiwilligen Zurücktretens (§ 15) ist hinzuweisen.
(2) Wird eine Gefährdung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 9.
(3) Bei schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten oder Leistungsrückständen während eines Schulhalbjahres sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen und zu einem Beratungsgespräch einzuladen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Vermerke oder Mitteilungen sollten gegebenenfalls durch Hinweise auf Fördermöglichkeiten oder Maßnahmen zu ihrer Behebung ergänzt werden.
(5) Aus dem Fehlen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vermerke oder Mitteilungen kann ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.

Vierter Abschnitt Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer

§ 13a Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer; Verfahren am Ende der Klassenstufe 1

(1) Die Klassenstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit (Schuleingangsphase). Die Schuleingangsphase wird von den Schülern/Schülerinnen in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren durchlaufen (Flexible Verweildauer; § 3a Absatz 1 Satz 4 des Schulordnungsgesetzes).
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin rückt am Ende der Klassenstufen 1 und 2 grundsätzlich in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Auf Grundlage der bisherigen und der zu erwartenden individuellen Lern- und Leistungsentwicklung des Schülers/der Schülerin entscheidet die Klassenkonferenz über das Verweilen in der Schuleingangsphase in weniger oder mehr als zwei Schulbesuchsjahren nach Anhörung der Erziehungsberechtigten spätestens am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres. Dabei entscheidet die Klassenkonferenz auch über die Zugehörigkeit zu einem Klassenverband und die Festlegung eines Anforderungsniveaus.
(3) Wechselt ein Schüler/eine Schülerin, der/die in die Klassenstufe 2 beziehungsweise 3 aufrückt, am Ende der Klassenstufe 1 beziehungsweise der Klassenstufe 2 in eine Schule außerhalb des Saarlandes, enthält das Abgangszeugnis - soweit dies für die Aufnahme erforderlich ist - eine Eintragung, aus der hervorgeht, an welchen Unterrichtsinhalten (Klassenstufe 2 oder 3) der Schüler/die Schülerin aufgrund seiner/ihrer bisherigen Leistungsentwicklung berechtigt ist, teilzunehmen.

Fünfter Abschnitt Überspringen, Zurücktreten

§ 14 Überspringen einer Klassenstufe

(1) Einem/Einer besonders begabten und leistungswilligen Schüler/Schülerin der Klassenstufe 3 oder 4 kann der Schulleiter/die Schulleiterin das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an den Schulleiter/die Schulleiterin gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe seiner/ihrer Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille ein erfolgreiches Lern- und Arbeitsverhalten in der neuen Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
(2) Ein Überspringen der Klassenstufe 4 ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde
[4]
zulässig.
(3) Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler/die Schülerin eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 15 Freiwilliges Zurücktreten

(1) Ein Schüler/eine Schülerin kann am Ende der Klassenstufe 3 nach Ausgabe des Jahreszeugnisses einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten. Ein Zurücktreten ist nicht möglich, wenn die Klassenstufe 3 wiederholt wird. Das Zurücktreten ist von den Erziehungsberechtigten zu beantragen; über den Antrag entscheidet die Schulleitung unverzüglich.
(2) Ein Zurücktreten aus der Klassenstufe 4 ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schüler/die Schülerin die Klassenstufe im laufenden Schuljahr erfolgreich besuchen wird; liegt diese Voraussetzung nicht vor, bedarf das Zurücktreten der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde § 57 SchoG. Ein Zurücktreten ist nicht möglich, wenn die Klassenstufe 4 wiederholt wird.
(3) Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die der Schüler/die Schülerin bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“.

Sechster Abschnitt Übergang nach der Klassenstufe 4

§ 16

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin kann nach erfolgreichem Abschluss der Klassenstufe 4 der Grundschule in die Klassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums übergehen; die Möglichkeit, zu einer privaten Ersatzschule überzugehen, bleibt unberührt. Die Erziehungsberechtigten teilen der Grundschule unverzüglich mit, an welcher Schule sie ihr Kind angemeldet haben.
(2) Das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 (Anlage 5) enthält im Teil „Entwicklungsbericht“ Hinweise über die bisherige Lern- und Leistungsentwicklung des Schülers/der Schülerin, seine/ihre Arbeitshaltung, seine/ihre Art des Arbeitens und Lernens, sein/ihr Sozialverhalten, sein/ihr Denkvermögen und seine/ihre sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Er enthält auch Hinweise auf besondere Leistungsschwächen in den Teilbereichen Lesen und Rechtschreiben des Faches Deutsch oder auf besondere Leistungsschwächen aufgrund einer anderen Muttersprache als Deutsch und daraus resultierendem, weiter bestehendem Förderbedarf sowie auf sonstige Beeinträchtigungen der schulischen Leistungen.
Der Entwicklungsbericht ist unter „Zusammenfassende Beurteilung“ mit einer Aussage für den weiteren Bildungsweg des Schülers/der Schülerin abzuschließen. Es ist eine der folgenden Aussagen zu verwenden:
Der Schülerin/Dem Schüler wird aufgrund ihrer/seiner bisherigen Leistungsentwicklung der Besuch eines Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule empfohlen.“
oder
„Der Schülerin/Dem Schüler wird aufgrund ihrer/seiner bisherigen Leistungsentwicklung der Besuch einer Gemeinschaftsschule empfohlen.“
(3) Mit Ausgabe des Halbjahreszeugnisses lädt der Klassenleiter/die Klassenleiterin die Erziehungsberechtigten zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch ein. Das Beratungsgespräch findet innerhalb der beiden darauf folgenden Wochen statt. In diesem Gespräch werden die im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 genannten Noten und die im Entwicklungsbericht getroffenen Feststellungen über die Lern- und Leistungsentwicklung, die Arbeitshaltung, die Art des Arbeitens und Lernens, das Sozialverhalten, das Denkvermögen und die sprachliche Ausdrucksfähigkeit erläutert, vertieft und begründet sowie Hinweise für die Auswahl der geeigneten Schulform, gegebenenfalls auch unter dem Aspekt des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung, gegeben, um den Erziehungsberechtigten eine Entscheidung über die von ihrem Kind künftig zu besuchende Schulform zu ermöglichen. Nehmen sie an dem Beratungsgespräch nicht teil, ist ihnen die gemäß Absatz 2 verwendete Aussage mit einer schriftlichen Erläuterung zuzuleiten.

Siebter Abschnitt Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz

§ 17

(1) Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Zeugnis- und Versetzungsordnung fällt auf jedes Fach, in dem der/die betroffene Schüler/Schülerin unterrichtet wurde, eine Stimme; hierbei hat die in der jeweiligen Klasse tätige Förderschullehrkraft ebenfalls eine Stimme; der/die Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn er/sie nicht in der Klasse unterrichtet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Im Übrigen gelten die Ergänzenden Verfahrensvorschriften zu den Lehrerkonferenzen als Allgemeine Konferenzordnung (AKO) vom 16. Februar 1975, GMBl. Saar 1975 S. 212, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Achter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 17a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 18

Diese Zeugnis- und Versetzungsordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 4a

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Anlage 5

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Anlage 5.2

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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Anlage 9

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