AG GlüStV 2021-Saar
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Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (AG GlüStV 2021-Saar) Vom 20. Juni 2012

Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (AG GlüStV 2021-Saar) Vom 20. Juni 2012
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 314)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20. Juni 2012.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (AG GlüStV 2021-Saar) vom 20. Juni 201201.07.2012
Inhaltsverzeichnis21.04.2023
Allgemeiner Teil01.07.2012
Abschnitt 1 - Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe01.07.2012
§ 1 - Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe21.04.2023
Abschnitt 2 - Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung01.07.2012
§ 2 - Suchtprävention und Suchthilfe21.04.2023
§ 3 - Suchtforschung01.07.2012
Abschnitt 3 - Erlaubnisverfahren01.07.2012
§ 4 - Erlaubnis21.04.2023
Besonderer Teil01.07.2012
Abschnitt 1 - Staatliches Glücksspielangebot01.07.2012
§ 5 - Saarland-Sporttoto GmbH21.04.2023
§ 6 - GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder21.04.2023
§ 7 - Verwendung der Spieleinsätze und des Reinertrages der Saarland-Sporttoto GmbH21.04.2023
Abschnitt 2 - Sperrsystem01.07.2012
§ 8 - Sperrsystem21.04.2023
Abschnitt 3 - Vermittler01.07.2012
§ 9 - Annahmestellen21.04.2023
§ 10 - Örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer21.04.2023
§ 11 - Wettvermittlungsstellen21.04.2023
§ 12 - Gewerbliche Spielvermittlung21.04.2023
Abschnitt 4 - Kleine Lotterien01.07.2012
§ 13 - Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen21.04.2023
Abschnitt 5 - Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten, Gebühren01.07.2012
§ 14 - Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung21.04.2023
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten21.04.2023
§ 16 - Einschränkung von Grundrechten01.07.2012
§ 17 - Gebühren01.07.2012
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe
§ 1Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe
Abschnitt 2 Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung
§ 2Suchtprävention und Suchthilfe
§ 3Suchtforschung
Abschnitt 3 Erlaubnisverfahren
§ 4Erlaubnis
Besonderer Teil
Abschnitt 1 Staatliches Glücksspielangebot
§ 5Saarland-Sporttoto GmbH
§ 6Klassenlotterie
§ 7Verwendung der Spieleinsätze und des Reinertrages der Saarland-Sporttoto GmbH
Abschnitt 2 Sperrsystem
§ 8Sperrsystem
Abschnitt 3 Vermittler
§ 9Annahmestellen
§ 10Örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer
§ 11Wettvermittlungsstellen
§ 12Gewerbliche Spielvermittlung
Abschnitt 4 Kleine Lotterien
§ 13Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen
Abschnitt 5 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten, Gebühren
§ 14Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
§ 15Ordnungswidrigkeiten
§ 16Einschränkung von Grundrechten
§ 17Gebühren

Allgemeiner Teil

Abschnitt 1 Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe

§ 1 Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe

(1) Zur Erreichung der in § 1 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV 2021) genannten Ziele nimmt das Saarland die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und Suchthilfe als ordnungsrechtliche Aufgaben wahr. § 9 Absatz 8, § 9a Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie §§ 27a bis 27p GlüStV 2021 bleiben unberührt.
(2) Der Glücksspielaufsicht obliegt die Überwachung der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 und der aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einschließlich derjenigen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes statuiert werden. § 9 Absatz 1 bis 2a GlüStV 2021 gilt auch in diesen Fällen. Die saarländischen Glücksspielaufsichtsbehörden können in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 auch Testkäufe und Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden. Für die den Testkauf oder das Testspiel durchführende Person gilt das Glücksspiel nicht als unerlaubtes Glücksspiel.
(3) Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber den Finanzbehörden zu offenbaren, soweit die Offenbarung der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dient.
(4) Die nach § 9 Absatz 8, § 9a Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 GlüStV 2021 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
(5) Eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht hinsichtlich Verwaltungsakten, die von den Glücksspielaufsichtsbehörden des Saarlandes nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021, aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages 2021, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden. Hiervon ausgenommen sind die nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 und 2 sowie § 14 Absatz 5 zuständigen Behörden.

Abschnitt 2 Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung

§ 2 Suchtprävention und Suchthilfe

(1) Für den Betrieb von Beratungsstellen, für die Unterstützung des Landes bei der Glücksspielaufsicht sowie für die fachliche Beratung des Landes bei Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention wird ein angemessener Anteil von den im Saarland erzielten Spieleinsätzen der in § 10 Absatz 2 und 3 GlüStV 2021 genannten Veranstalterinnen und Veranstalter zur Verfügung gestellt.
(2) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium setzt im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium die Höhe und die Verwendung der abzuführenden Mittel fest.

§ 3 Suchtforschung

Das Saarland gewährleistet die Finanzierung wissenschaftlicher Projekte zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.

Abschnitt 3 Erlaubnisverfahren

§ 4 Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 und nach diesem Gesetz darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Erlaubnis den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht zuwiderläuft,
2.
die Veranstalterin oder der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler oder die Inhaberin oder der Inhaber der terrestrischen Verkaufsstelle insbesondere in persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässig und sachkundig ist und einen ordnungsgemäßen, für die Spielerinnen und Spieler wie für die Aufsichtsbehörde transparenten und sicheren Spielbetrieb gewährleistet,
3.
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Erfüllung der Anforderungen des § 9 Absatz 5 GlüStV 2021 nachgewiesen wird,
4.
gewährleistet ist, dass die Jugendschutzanforderungen gemäß § 4 Absatz 3 GlüStV 2021, die Werbeverbote und -beschränkungen des § 5 GlüStV 2021, die Anforderungen an ein Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 sowie die Erfordernisse hinsichtlich der Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021 erfüllt sind,
5.
sichergestellt ist, dass minderjährige oder gesperrte Spielerinnen und Spieler gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 1 GlüStV 2021, und § 8 Absatz 2 GlüStV 2021 von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen sind,
6.
sichergestellt ist, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Vermittlerin oder der Vermittler ihren oder seinen Verpflichtungen aus § 8 Absatz 3 und § 8a GlüStV 2021 nachkommt,
7.
bei gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittlern die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 19 GlüStV 2021 gewährleistet ist,
8.
die Einhaltung des Internetverbots gemäß § 4 Absatz 4 GlüStV 2021 vorbehaltlich zulässiger Ausnahmen nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 GlüStV 2021 sichergestellt ist,
9.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.
10.
nicht gegen Verbote nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder nach diesem Gesetz verstoßen wird,
11.
mit dem schriftlich zu stellenden Antrag die nachfolgend genannten Nachweise vorgelegt werden:
a)
eine aktuelle Gewerbeanmeldung der zuständigen Gemeinde,
b)
eine Kopie des Personalausweises im Sinne des Personalausweisgesetzes oder des Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes oder der entsprechenden Aufenthaltstitel der Antragstellerin oder des Antragstellers beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen bei Gesellschaften,
c)
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes hinsichtlich der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der vertretungsberechtigten Personen bei Gesellschaften,
d)
ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung betreffend die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. die vertretungsberechtigten Personen bei Gesellschaften,
e)
ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister bei Gesellschaften,
f)
eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts betreffend die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. die vertretungsberechtigten Personen bei Gesellschaften,
g)
eine Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindekasse oder vergleichbare Bescheinigung aus dem Ausland betreffend die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. die vertretungsberechtigten Personen bei Gesellschaften.
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Anforderung einzelner Nachweise absehen, wenn diese nicht erforderlich sind.
Die zuständige Erlaubnisbehörde ist befugt, die Antragstellerin oder den Antragsteller aufzufordern, auf deren oder dessen Kosten über die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unterlagen hinaus weitere Nachweise zu erbringen, wenn dies zum Zwecke der Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 GlüStV 2021 nach den für Spielhallen geltenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und nach den Bestimmungen des Saarländischen Spielhallengesetzes erteilt.
(3) Alle Erlaubnisvoraussetzungen sind von der jeweiligen Antragstellerin oder vom jeweiligen Antragsteller durch Einreichung geeigneter Bescheinigungen, Konzepte und sonstiger Darstellungen nachzuweisen und vollständig zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Die Erlaubnisbehörde ist in diesem Zusammenhang nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(4) Die Erteilung einer Vermittlungserlaubnis für öffentliche Glücksspiele oder die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer örtlichen Verkaufsstelle setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Saarlandes zuvor der Veranstalterin oder dem Veranstalter, an die oder den vermittelt werden soll, eine Erlaubnis zur Veranstaltung des jeweiligen Glücksspiels erteilt hat.
(5) Im Rahmen ländereinheitlicher oder gebündelter Verfahren gemäß §§ 9a, 19 Absatz 2 GlüStV 2021 erteilte Erlaubnisse stehen Erlaubnissen saarländischer Behörden gleich.
(6) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen gemäß § 9 Absatz 4 GlüStV 2021 insbesondere festzulegen
1.
die Veranstalterin oder der Veranstalter, oder die Vermittlerin oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
2.
das veranstaltete bzw. vermittelte öffentliche Glücksspiel,
3.
die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
4.
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
5.
bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
6.
bei Vermittlungen die Veranstalterin oder der Veranstalter.
(7) Die Erlaubnis kann unbeschadet der §§ 48, 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn
1.
die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht beachtet worden sind,
2.
die sonstige Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht eingehalten worden sind,
3.
die Werbung trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht den Anforderungen des § 5 GlüStV 2021 entsprochen hat,
4.
die Verpflichtungen aus § 6 GlüStV 2021 nicht erfüllt worden sind,
5.
die Aufklärungspflichten nach § 7 GlüStV 2021 verletzt worden sind,
6.
minderjährigen oder gesperrten Spielerinnen oder Spielern entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 GlüStV 2021 und § 8 Absatz 2 GlüStV 2021 die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglicht worden ist,
7.
im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote, im Anschluss an die Einführung neuer Vertriebswege oder im Anschluss an die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 GlüStV 2021 der Erlaubnisbehörde nicht über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes oder des neuen oder erheblich erweiterten Vertriebsweges berichtet wurde,
8.
die Erlaubnis durch arglistige Täuschung erlangt wurde oder
9.
Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden, wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde,
10.
gegen Verbote nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder nach diesem Gesetz verstoßen worden ist.
(8) Kosten, die der Erlaubnisbehörde insbesondere im Zusammenhang mit der Beteiligung des Fachbeirates gemäß § 9 Absatz 5 GlüStV 2021 entstehen, sind als besondere Auslagen im Sinne von § 2 Absatz 2 Buchstabe e) des Saarländischen Gebührengesetzes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu erstatten.

Besonderer Teil

Abschnitt 1 Staatliches Glücksspielangebot

§ 5 Saarland-Sporttoto GmbH

(1) Die ordnungsrechtliche Aufgabe des Saarlandes gemäß § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 und § 1 Absatz 1, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird durch die Saarland-Sporttoto GmbH erfüllt. Die Erfüllung dieser ordnungsrechtlichen Aufgabe kann die Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums vollständig oder teilweise auf juristische Personen übertragen, an denen entweder das Saarland oder das Saarland und andere vertragsschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind. § 10 Absatz 6 GlüStV 2021 und § 5 Absatz 5 bleiben unberührt. Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen sind zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.
(2) An der Saarland-Sporttoto GmbH ist das Saarland mehrheitlich beteiligt. Weiterer Gesellschafter ist der Landessportverband für das Saarland als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Saarland-Sporttoto GmbH soll im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe die Zahl der Annahmestellen auf höchstens 360 beschränken. Unter Beachtung der Regelungen in §§ 1 und 10 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 hat die Saarland-Sporttoto GmbH fortlaufend die Zahl der Annahmestellen zu überprüfen und dem für das Glücksspielwesen zuständigen Ministerium halbjährlich, jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres, über die Entwicklung zu berichten.
(4) Die Saarland-Sporttoto GmbH ist berechtigt, mit Erlaubnis des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums Glücksspiele mit Lotterieunternehmen anderer Länder durchzuführen.
(5) Eine wirtschaftliche Betätigung der Saarland-Sporttoto GmbH, insbesondere die Gründung von Tochterunternehmen, die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Kooperation mit anderen Unternehmen sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der öffentlichen Glücksspiele hierdurch nicht gefährdet ist.
(6) In dem Gesellschaftsvertrag der Saarland-Sporttoto GmbH ist ein aus sieben Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat zu bestellen, dem vier Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung sowie drei Vertreterinnen oder Vertreter des Landessportverbandes für das Saarland angehören. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung. Die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder ist ehrenamtlich.
(7) Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Saarland-Sporttoto GmbH werden nach Anhörung des Aufsichtsrates durch die Landesregierung bestellt und abberufen.

§ 6 GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Abweichend von § 5 Absatz 1 wird die ordnungsrechtliche Aufgabe des Saarlandes nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 und § 1 Absatz 1, Klassenlotterien und ähnliche Glücksspielangebote im Saarland zu veranstalten, durch die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nach Maßgabe des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder erfüllt.

§ 7 Verwendung der Spieleinsätze und des Reinertrages der Saarland-Sporttoto GmbH

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, stehen von den Spieleinsätzen der Saarland-Sporttoto GmbH den nachgenannten Empfängerinnen oder Empfängern und Förderungszwecken folgende Anteile zu:
1.
12,5 Prozent dem Landessportverband für das Saarland zur Förderung des Sports,
2.
1,5 Prozent, mindestens aber 1 534 000 Euro, der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
3.
1,0 Prozent der Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e.V. für die vom Verein unterhaltene Akademie und zur Förderung kultureller Aufgaben,
4.
0,75 Prozent zur Förderung kultureller Projekte, insbesondere zur Förderung von Projekten im Bereich der Bildung, der Kultur, der Kunst, der Wissenschaft und der Denkmalpflege und
5.
0,4 Prozent zur Förderung sozialer Zwecke.
Über die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 4 entscheidet für den Bereich der Bildung das für das Bildungswesen zuständige Ministerium, für den Bereich der Wissenschaft das für Wissenschaft zuständige Ministerium und für den Bereich der Denkmalpflege das für Denkmalpflege zuständige Ministerium. Über die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 5 entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Die in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Empfängerinnen oder Empfänger sowie die aus Mitteln nach Satz 1 Nummer 4 und 5 geförderten Empfängerinnen oder Empfänger verwenden die ihnen zugewiesenen Mittel gemäß den Richtlinien der Landesregierung; hierbei ist das Benehmen mit den für die jeweiligen Verwendungszwecke zuständigen Ministerien herzustellen.
Werden Glücksspiele mit festen Gewinnausschüttungsbeträgen veranstaltet, deren Gewinnplan oder mathematisch berechnete Gewinnausschüttungskonzeption einen geringeren Gesamtabgabesatz als den in Satz 1 geregelten zur Folge haben kann, werden die in Satz 1 genannten Prozentsätze anteilig ermäßigt.
Über die Verwendung der nach Abzug der Kosten und Steuern verbleibenden Überschüsse entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Genehmigung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums.
(2) Über die Verwendung des Reinertrages der Losbrieflotterien entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums. Dabei hat der Aufsichtsrat ausschließlich kulturelle Institutionen und Institutionen des Naturschutzes zu bedenken.
(3) Vom Reinertrag der länderübergreifend veranstalteten Lotterie Glücksspirale werden dem Deutschen Olympischen Sportbund, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. und der Deutschen Stiftung Denkmalschutz e.V. jeweils 25 Prozent zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung des verbleibenden Reinertrages entscheidet das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Ein angemessener Anteil des jeweils zur Verfügung gestellten Reinertrages soll im Saarland verwendet werden. Über die Verwendung des Reinertrages der auf die Lotterie Glücksspirale gespielten Zusatzlotterien entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums.
(4) Über die Verwendung von Einkünften der Saarland-Sporttoto GmbH aus der Beteiligung an anderen Unternehmen oder der Kooperation mit anderen Unternehmen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums.

Abschnitt 2 Sperrsystem

§ 8 Sperrsystem

(1) Die Saarland-Sporttoto GmbH ist verpflichtet, Anträge auf Aufhebung von Spielersperren nach § 8b GlüStV 2021 unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle zu übermitteln. Soweit die Saarland-Sporttoto GmbH im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 5 an einer oder einem zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichtete Veranstalterin oder verpflichteten Veranstalter beteiligt ist, hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese oder dieser eine unverzügliche Übermittlung nach Satz 1 vornimmt. Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet der Regelung des § 23 Absatz 1 Satz 3 GlüStV 2021 auch von der Saarland-Sporttoto GmbH verarbeitet werden. Die Verarbeitung der Daten durch die Saarland Sporttoto GmbH erfolgt insbesondere zum Zweck der Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung von Spielersperren gemäß § 8b Absatz 1 GlüStV 2021 zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 6 GlüStV 2021. Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.
(2) Gesperrte Spielerinnen und Spieler können ihre Auskunftsrechte auch gegenüber der Saarland-Sporttoto GmbH geltend machen. Die Saarland-Sporttoto GmbH leitet die Anliegen der gesperrten Spielerinnen oder Spieler an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle weiter.

Abschnitt 3 Vermittler

§ 9 Annahmestellen

(1) Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle setzt einen Geschäftsbesorgungsvertrag der Inhaberin oder des Inhabers mit der Saarland-Sporttoto GmbH zur Vermittlung von Glücksspielen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 voraus. Die Erlaubnis beinhaltet die Zulassung der Annahmestelle und die Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers der Annahmestelle.
(2) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle kann nur von der Saarland-Sporttoto GmbH beantragt werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Saarland-Sporttoto GmbH mit der Antragstellung erklärt, dass
1.
die Räumlichkeiten der Annahmestelle, insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung, den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
2.
die Annahmestelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes eingerichtet wird und
3.
die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers gegeben sind und dies durch die Bestätigung, dass hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Inhaberin oder des Inhabers keine Bedenken bestehen, nachgewiesen wird.
(3) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle darf außerdem nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 4 vorliegen und
1.
der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Annahmestelle und der Saarland-Sporttoto GmbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegt wird und sich daraus Bedenken nicht ergeben,
2.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Annahmestelle nicht die Gewähr dafür bietet, die ihr oder ihm aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Saarland-Sporttoto GmbH obliegenden Pflichten zu erfüllen,
3.
die Inhaberin oder der Inhaber sich verpflichtet, sich selbst und das sonstige Personal der Annahmestelle im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für den Betrieb einer Annahmestelle schulen zu lassen,
4.
der Miet- oder Nutzungsvertrag über die Geschäftsräume und -plätze vorgelegt wird, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Annahmestelle nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer ist, oder ein entsprechender Vorvertrag mit der Vermieterin oder dem Vermieter oder der Nutzungsüberlasserin oder dem Nutzungsüberlasser vorgelegt werden kann.
(4) Die Erlaubnis für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits zugelassene Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH kann als Sammelantrag auch ohne die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Nachweise beantragt werden.

§ 10 Örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer

(1) Örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder im Saarland können erlaubt werden, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass
1.
die Räumlichkeiten der Verkaufsstelle, insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung, den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
2.
die Verkaufsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung eingerichtet wird und
3.
die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers gegeben sind und dies durch die Bestätigung, dass hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Inhaberin oder des Inhabers keine Bedenken bestehen, nachgewiesen wird.
(2) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer örtlichen Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder darf außerdem nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 4 vorliegen und
1.
der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der örtlichen Verkaufsstelle und dem Lotterieeinnehmer abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegt wird und sich daraus Bedenken nicht ergeben,
2.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der örtlichen Verkaufsstelle nicht die Gewähr dafür bietet, die ihr oder ihm aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Lotterieeinnehmer obliegenden Pflichten zu erfüllen,
3.
die Inhaberin oder der Inhaber sich verpflichtet, sich selbst und das sonstige Personal der örtlichen Verkaufsstelle im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für den Betrieb einer örtlichen Verkaufsstelle schulen zu lassen,
4.
der Miet- oder Nutzungsvertrag über die Geschäftsräume und -plätze vorgelegt wird, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Verkaufsstelle nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer ist, oder ein entsprechender Vorvertrag mit der Vermieterin oder dem Vermieter oder der Nutzungsüberlasserin oder dem Nutzungsüberlasser vorgelegt werden kann.
(3) Die Erlaubnis beinhaltet die Zulassung der Verkaufsstelle und die Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers der Verkaufsstelle.

§ 11 Wettvermittlungsstellen

(1) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis für eine oder einen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 für Sportwetten erlaubten Veranstalterin oder Veranstalter Sportwetten in ausschließlich dafür bestimmten Geschäftsräumen vermittelt. Daneben erlaubt ist der entgeltliche Ausschank von nicht alkoholischen Getränken. Eine Vermittlung von Sportwetten im Nebengeschäft ist unzulässig. Das Aufstellen von Internetterminals innerhalb und Wettterminals außerhalb von Wettvermittlungsstellen ist verboten.
(2) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen ausschließlich die der Veranstalterin oder dem Veranstalter erlaubten Sportwetten vermittelt werden. Es ist verboten, andere als die der Veranstalterin oder dem Veranstalter erlaubten Sportwetten zu vermitteln. Die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist in einer Wettvermittlungsstelle nicht zulässig.
(3) Ist die Saarland-Sporttoto GmbH Veranstalterin, kann die Wettvermittlung an diese bis zum 30. Juni 2024 auch in den nach § 5 Absatz 3 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen als Nebengeschäft erfolgen. Im Fall der Wettvermittlung in den nach § 5 Absatz 3 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen als Nebengeschäft dürfen Wetten nach § 21 Absatz 4 Satz 2 GlüStV 2021 nicht vermittelt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach Absatz 1 nicht zulässig.
(5) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass
1.
die Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle, insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung, den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
2.
die Wettvermittlungsstelle nicht betrieben wird
a)
in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes oder eine Spielbank befindet,
b)
auf einer Pferderennbahn, Sportanlagen oder in sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,
c)
in einer Gaststätte oder einem gaststättenähnlichen Betrieb, in der oder in dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind,
3.
die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers der Wertvermittlungsstelle gegeben sind und durch die Bestätigung, dass hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Inhaberin oder des Inhabers der Wettvermittlungsstelle keine Bedenken bestehen, nachgewiesen werden.
Es ist verboten, die Wettvermittlungsstelle in einem Gebäude oder in einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes oder eine Spielbank befindet, zu betreiben. Ebenfalls unzulässig ist es, eine Wettvermittlungsstelle auf einer Pferderennbahn, Sportanlagen oder in sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, zu betreiben. In einer Gaststätte oder einem gaststättenähnlichen Betrieb, in der oder in dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, dürfen Wettvermittlungsstellen nicht betrieben werden. Der Ausschank, der Konsum und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in Wettvermittlungsstellen verboten.
(6) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 4
1.
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalterin oder des Veranstalters vorgelegt werden und sich daraus Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele nicht ergeben,
2.
der Vertrag mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter vorgelegt wird, an die oder den die Vermittlung erfolgt, und sich daraus Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele nicht ergeben,
3.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht die Gewähr dafür bietet, die ihr oder ihm aufgrund des Vertrages mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter obliegenden Pflichten zu erfüllen,
4.
die Inhaberin oder der Inhaber der Wettvermittlungsstelle sich verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung der Glücksspielsucht vorzubeugen und zu diesem Zweck ein Sozialkonzept vorzulegen und Personal zu schulen,
5.
der Miet- oder Nutzungsvertrag über die Geschäftsräume und -plätze, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer ist, oder ein entsprechender Vorvertrag mit der Vermieterin oder dem Vermieter oder der Nutzungsüberlasserin oder dem Nutzungsüberlasser vorgelegt wird,
6.
eine baurechtliche Genehmigung über die Nutzung der Räume als Wettvermittlungsstelle (Vergnügungsstätte) und Grundrissskizze über die tatsächlich vorhandenen Betriebsräume und -plätze (mit detaillierter Bezeichnung der Betriebsräume) vorgelegt wurden.
Die Erlaubnis beinhaltet die Zulassung der Wettvermittlungsstelle und die Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers der Wettvermittlungsstelle.
(7) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nicht veräußert und nicht auf Dritte, auch nicht auf Tochterunternehmen der Inhaberin oder des Inhabers der Wettvermittlungsstelle, übertragen werden.
(8) Wettvermittlungsstellen sind so zu gestalten, dass sie von außen gut einsehbar sind. Das Anbringen von Sichtschutz ist verboten. Von der äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen. Es darf kein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung geschaffen werden. Die Räumlichkeiten dürfen, insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung, den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen.
(9) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Wettvermittlungsstelle nicht unterschritten wird. Darüber hinaus darf eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden, wenn der Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu Suchtberatungsstellen nicht unterschritten wird.
Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.
(10) Bezüglich entscheidungsreifer Anträge, die bis zum 21. August 2021 der zuständigen Behörde vollständig vorliegen und bei denen ausschließlich die Erlaubnisvoraussetzung des Absatzes 9 Satz 1 nicht erfüllt ist, gilt Folgendes:
1.
Kann im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstandes lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle erteilt werden, so entscheidet unter den möglichen Standorten grundsätzlich das Los.
2.
Können im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstandes an mindestens zwei oder mehr Standorten Erlaubnisse erteilt werden, so ist die Auswahl zwischen den Standorten so zu treffen, dass die maximale Standortkapazität im Hinblick auf den Mindestabstand ausgeschöpft wird. Wird die maximale Standortkapazität in mehreren Kombinationen von Standorten ausgeschöpft, so entscheidet zwischen diesen Kombinationen das Los.
3.
Bei Anträgen derselben Antragstellerin oder desselben Antragstellers für Standorte, die aufgrund der Abstandsregelung gemäß Absatz 9 Satz 1 miteinander kollidieren, sind sämtliche Anträge abzulehnen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Aufforderung unter Fristsetzung nicht innerhalb einer gesetzten Frist erklärt, ob und welchen dieser Anträge sie oder er aufrechterhält.
4.
Bei Anträgen unterschiedlicher Antragstellerinnen oder Antragsteller für unterschiedliche Standorte wird das Losverfahren durchgeführt.
5.
Die Erlaubnisbehörde bestimmt Zeit, Ort und Art und Weise der Durchführung des Losverfahrens. Die betroffenen Antragstellerin oder Antragsteller werden zur Ermöglichung der Teilnahme zwei Wochen im Voraus schriftlich über die Durchführung des Losverfahrens nach Nummer 1 und 3 unterrichtet. Diese Mitteilung ist nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Sofern die betroffenen Antragstellerin oder Antragsteller nicht an der Ziehung teilnehmen, werden sie von der Erlaubnisbehörde über das Ergebnis des Losverfahrens informiert.

§ 12 Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Im Saarland betätigt sich als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler, wer Spielverträge an Personen vermittelt, die sich im Saarland aufhalten.
(2) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler sind im Saarland nicht zulässig.
(3) Eine Erlaubnis zur Betätigung als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler im Saarland darf nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 4
1.
die gewerbliche Spielvermittlerin ihre oder der gewerbliche Spielvermittler seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt hat und sich daraus Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele nicht ergeben,
2.
die gewerbliche Spielvermittlerin oder der gewerbliche Spielvermittler den Vertrag mit dem Treuhänder gemäß § 19 Absatz 1 GlüStV 2021 vorgelegt hat und sich daraus Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele nicht ergeben,
3.
die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers gegeben sind und dies insbesondere durch die Bestätigung, dass hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers keine Bedenken bestehen, nachgewiesen wird,
4.
die gewerbliche Spielvermittlerin oder der gewerbliche Spielvermittler sich verpflichtet, sich selbst und das sonstige Personal im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für eine gewerbliche Spielvermittlung schulen zu lassen.
(4) Die Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung ist nicht auf Dritte, auch nicht auf Tochterunternehmen der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers, übertragbar.
(5) Die Erlaubnis zur Betätigung als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler im Saarland soll unbeschadet der Gründe des § 4 Absatz 7 widerrufen werden, wenn
1.
die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der Treuhänderin oder dem Treuhänder nicht vorgelegt werden,
2.
die anteiligen Beträge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 GlüStV 2021 nicht unverzüglich oder nicht vollständig an die Veranstalterin oder den Veranstalter weitergeleitet werden,
3.
die Sicherheit des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
4.
die gewerbliche Spielvermittlerin oder der gewerbliche Spielvermittler gegenüber den Spielinteressentinnen oder Spielinteressenten nicht deutlich auf den für die Spielteilnahme an die Veranstalterin oder den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat,
5.
sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.

Abschnitt 4 Kleine Lotterien

§ 13 Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und Ausspielungen im Sinne von § 18 GlüStV 2021 kann in Form einer Allgemeinverfügung erteilt werden, wenn
1.
die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken ohne die Landeshauptstadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken hinaus durchgeführt wird,
2.
der Losverkauf die Dauer von einem Monat nicht überschreitet,
3.
die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt,
4.
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
5.
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 zuständigen Behörde festzulegen.

Abschnitt 5 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten, Gebühren

§ 14 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen nach diesem Gesetz sowie zuständige Behörde für die Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV ist, soweit sich aus §§ 9a, 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 28 f. GlüStV 2021 oder aus diesem Gesetz nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, das Landesverwaltungsamt.
(2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen, die die Saarland-Sporttoto GmbH, die Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH und die örtlichen Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmerin oder Lotterieeinnehmer der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder betreffen, sowie zuständige Behörde für die in diesem Zusammenhang stehende Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 ist, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus § 9a GlüStV 2021 oder aus Absatz 6 ergibt, das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium.
(3) Die Zuständigkeit für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 GlüStV 2021 sowie die Zuständigkeit für die in diesem Zusammenhang stehende Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 wird auf die nach dem Saarländischen Spielhallengesetz zuständige Behörde übertragen.
(4) Zuständige Behörde für Erlaubnisverfahren, die Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial nach dem dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 betreffen, sowie zuständige Behörde für die in diesem Zusammenhang stehende Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 ist, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus § 9a GlüStV 2021 oder aus Absatz 6 ergibt,
1.
bei Lotterien mit einem Spielkapital von bis zu 10 000 Euro die Gemeinde, in der die Lotterie veranstaltet wird,
2.
bei Gemeindegrenzen überschreitenden Lotterien sowie bei Lotterien mit einem Spielkapital von mehr als 10 000 Euro und bis zu 40 000 Euro, wenn die Lotterie nur in dem Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken oder der Landeshauptstadt Saarbrücken durchgeführt wird, der jeweilige Landkreis, der Regionalverband Saarbrücken oder die Landeshauptstadt Saarbrücken,
3.
im Übrigen das Landesverwaltungsamt.
(5) Zuständige Behörde für den Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 13 Absatz 1 ist der jeweilige Landkreis, der Regionalverband Saarbrücken oder die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(6) Vorbehaltlich bestehender Zuständigkeiten nach § 9a GlüStV 2021, § 19 Absatz 2 GlüStV 2021, § 27 Absatz 2 GlüStV 2021 ist zuständige Stelle für die Untersagung
1.
des Veranstaltens und Vermittelns nicht nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021 erlaubter öffentlicher Glücksspiele in Telemedien und
2.
von Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und unerlaubte gewerbliche Spielvermittlung im Rundfunk und in Telemedien
mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Landesmedienanstalt Saarland.
Einzelheiten der Erstattung der Kosten der Landesmedienanstalt Saarland für Aufsichtsmaßnahmen nach Satz 1, insbesondere die Erstattung von Prozesskosten sowie eine Pauschale für entstehende Personal- und Sachkosten, regeln das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und die Landesmedienanstalt Saarland in einer Verwaltungsvereinbarung.
Für Angebote des Saarländischen Rundfunks (SR) überwacht deren Intendantin oder dessen Intendant die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland. Die Bestimmungen des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages bleiben unberührt.
(7) Die nach Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 zuständigen Behörden sind auch zuständig für die Ermächtigung der zuständigen Behörde eines anderen Landes gemäß § 9 Absatz 1a GlüStV 2021.
(8) Fachaufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der glücksspielbezogenen Regelungen des Geldwäschegesetzes ist das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten Angebote. In Ausübung der Fachaufsicht können insbesondere Auskünfte, Berichte sowie die Vorlage der Akten und sonstigen Unterlagen angefordert, Prüfungen angeordnet und Weisungen erteilt werden.
In Ausübung der Fachaufsicht kann das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium einzelne Angelegenheiten an sich ziehen.
(9) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, in der zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 Regelungen
1.
zu Kriterien betreffend die räumliche Verteilung der örtlichen Vermittlungs- und Verkaufsstellen nach §§ 9 bis 12 innerhalb des Saarlandes,
2.
zu Beschränkungen der Vertriebswege bei der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen, insbesondere zur Begrenzung des Glücksspielangebots in örtlichen Verkaufsstellen,
3.
zur Verbesserung der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, insbesondere zur Einhaltung der §§ 4 bis 7 GlüStV 2021,
4.
zu Erlaubnisverfahren nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
5.
zur Mitwirkung von Veranstalterinnen oder Veranstaltern und Vermittlerinnen oder Vermittlern am Sperrsystem nach § 8, soweit dies nach der Errichtung der zentralen Sperrdatei durch das Land Hessen zur Vorbereitung der Übernahme nach § 29 Absatz 3 Satz 1 GlüStV erforderlich ist,
6.
zu zulässigen Glücksspielen der Veranstalterinnen nach § 5 und § 6,
7.
zur Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach § 5 Absatz 3 Satz 1,
8.
zur ergänzenden Ausgestaltung der Erlaubnisvoraussetzungen für gewerbliche Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler einschließlich solcher, die der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und transparenten Geschäftsbetriebs dienen,
getroffen werden können.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet des § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 GlüStV 2021 beim Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele den Erfordernissen des Jugendschutzes zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 GlüStV 2021 nicht sicherstellt, dass Minderjährige von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen ausgeschlossen sind,
3.
entgegen § 6 Absatz 1 GlüStV 2021 der Verpflichtung nicht nachkommt, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,
4.
entgegen § 7 Absatz 1 GlüStV 2021 den Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
5.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GlüStV 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt,
6.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GlüStV 2021 die von der Glücksspielaufsichtsbehörde gestellten Anforderungen nicht erfüllt,
7.
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 GlüStV 2021 die nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 GlüStV vorzunehmende Weiterleitung der Beträge nicht durch eine oder einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigten Beauftragte oder Beauftragten zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde bestätigen lässt,
8.
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 GlüStV 2021 den Hinweis- und Mitteilungspflichten gegenüber der Spielteilnehmerin oder dem Spielteilnehmer nicht nachkommt,
9.
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 GlüStV 2021 der Verpflichtung zur Offenlegung der Vermittlung gegenüber der Veranstalterin oder dem Veranstalter nicht nachkommt,
10.
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 GlüStV 2021 nicht dafür Sorge trägt, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigte Treuhänderin oder befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber der Veranstalterin oder dem Veranstalter beauftragt wird,
11.
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 GlüStV 2021 der Spielteilnehmerin oder dem Spielteilnehmer kein Einsichtsrecht einräumt,
12.
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 GlüStV 2021 den Gewinnbetrag im Falle eines nicht geltend gemachten Gewinnanspruchs nicht an die Veranstalterin oder den Veranstalter abführt,
13.
entgegen § 19 Absatz 3 GlüStV 2021 der Berichtspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt,
14.
entgegen § 21 Absatz 2 GlüStV 2021 Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex vermittelt, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet,
15.
entgegen § 21a Absatz 2 GlüStV 2021 Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen vertreibt oder vermittelt,
16.
entgegen § 21a Absatz 3 GlüStV 2021 in einer Wettvermittlungsstelle nicht ausschließlich Wetten einer Veranstalterin oder eines Veranstalters vertreibt oder vermittelt,
17.
bei Beantragung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz wesentliche Tatsachen verschweigt oder wahrheitswidrig vorträgt,
18.
gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis verstößt,
19.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 Sportwetten im Nebengeschäft vermittelt,
20.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 Internetterminals innerhalb oder Wettterminals außerhalb von Wettvermittlungsstellen aufstellt,
21.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht ausschließlich die der Veranstalterin oder dem Veranstalter erlaubten Sportwetten vermittelt,
22.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 3 in Wettvermittlungsstellen sonstige öffentliche Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt,
23.
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Wettvermittlungsstellen betreibt, die insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 entgegenstehen,
24.
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Wettvermittlungsstelle, die sich in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes oder eine Spielbank befindet, betreibt,
25.
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3 eine Wettvermittlungsstelle auf einer Pferderennbahn, Sportanlagen oder in sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, betreibt,
26.
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 4 eine Wettvermittlungsstelle in einer Gaststätte oder einem gaststättenähnlichen Betrieb, in der oder in dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, betreibt,
27.
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 5 in einer Wettvermittlungsstelle alkoholische Getränke ausschenkt oder verkauft, den Konsum ermöglicht oder duldet,
28.
entgegen § 11 Absatz 7 die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle veräußert oder auf Dritte oder auf Tochterunternehmen der Inhaberin oder des Inhabers der Wettvermittlungsstelle überträgt,
29.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 eine Wettvermittlungsstelle nicht so gestaltet, dass diese von außen gut einsehbar ist,
30.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 3 und Satz 4 durch die äußere Gestaltung der Wettvermittlungsstelle zusätzliche Anreize für den Wettbetrieb durch Werbung schafft.
31.
entgegen § 13 Absatz 2 die Veranstaltung einer allgemein erlaubten Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 18 ist die nach § 14 Absatz 1, 2, 4 oder 6 zuständige Behörde,
2.
nach Absatz 1 Nummer 7 bis 16 ist die nach § 14 Absatz 1 zuständige Behörde,
3.
nach Absatz 1 Nummer 17 ist die nach § 14 Absatz 1, 2 oder 4 zuständige Behörde,
4.
nach Absatz 1 Nummer 19 bis 30 ist die nach § 14 Absatz 1 zuständige Behörde,
5.
nach Absatz 1 Nummer 31 ist die nach § 14 Absatz 5 zuständige Behörde.

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 der Verfassung des Saarlandes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt werden.

§ 17 Gebühren

Nach dem Saarländischen Gebührengesetz sind für alle Amtshandlungen der zuständigen Behörde Gebühren entsprechend der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (Allgemeines Gebührenverzeichnis, GebVerz) zu erheben.
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