Gesundheitsvorsorge-VO
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Verordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Gesundheitsvorsorge-VO) Vom 15. März 2022

Verordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Gesundheitsvorsorge-VO) Vom 15. März 2022
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Neufassung von Verordnungen im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Gesundheitsvorsorge-VO) vom 15. März 202201.04.2022
§ 1 - Ärztliche Aufnahmeuntersuchung01.04.2022
§ 2 - Infektionsschutz01.04.2022
§ 3 - Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst01.04.2022
§ 4 - Beratung der Erziehungsberechtigten01.04.2022
§ 5 - Gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen01.04.2022
§ 6 - Erste Hilfe für das Kind01.04.2022
§ 7 - Unfallverhütung01.04.2022
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.04.2022
Anlage01.04.2022

§ 1 Ärztliche Aufnahmeuntersuchung

Bei Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung oder in die Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass gesundheitliche Bedenken im Hinblick auf die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege nicht bestehen. Im Rahmen des hierfür erforderlichen Arztbesuches sind auch die Teilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen und das Vorliegen eines altersentsprechenden Impfschutzes nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut zu überprüfen. Die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 soll zudem Aussagen zum Impfschutz und zum Vorliegen chronischer Erkrankungen oder Beeinträchtigungen und soweit erforderlich Maßnahmen enthalten, die im Rahmen der Betreuung in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zu beachten sind.

§ 2 Infektionsschutz

(1) Für die Kindertageseinrichtungen und die Großpflegestellen im Bereich der Kindertagespflege gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere die für Gemeinschaftseinrichtungen geltenden Vorschriften des sechsten Abschnitts.
(2) Bei der Aufnahme der zu betreuenden Kinder haben die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen den Erziehungsberechtigten das in der Anlage dieser Verordnung beigefügte Merkblatt über die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu Meldepflichten, Besuchsverboten und weiteren Regelungen beim Auftreten definierter Infektionskrankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft auszuhändigen. Die Erziehungsberechtigten haben die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson über übertragbare Krankheiten im Sinne des § 34 Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich zu informieren.
(3) Der Windelwechsel soll an speziellen Wickeltischen erfolgen, die ein hygienisches Arbeiten und Desinfizieren erlauben. Zum Windelwechsel sind Einmalhandschuhe zu tragen und die Hände nach Ablegen der Handschuhe zu waschen und zu desinfizieren.
(4) Die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, die Kontakt mit Kindern haben, sind nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und ihre Mitwirkungspflichten nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes zu belehren.
(5) Kindertageseinrichtungen haben nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygienepläne zu erstellen, in denen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen sind. Die Hygienepläne sind jährlich zu aktualisieren und die Beschäftigten mindestens einmal pro Jahr in der Einhaltung der Hygienevorschriften zu schulen.
(6) Beim Umgang mit Lebensmitteln sind die gesundheitlichen Anforderungen nach § 42 Absatz 1 und § 43 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie die hygienischen und lebensmittelrechtlichen Vorgaben nach der Lebensmittelhygieneverordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln zu beachten.

§ 3 Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst

(1) Das zuständige Gesundheitsamt berät die Kindertageseinrichtungen in Fragen der Gesundheitsförderung, der Prävention und der Hygiene. Im Bereich der Kindertagespflege wird das Gesundheitsamt auf Anfrage tätig.
(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wirkt bei der Weiterentwicklung des Bildungsprogramms mit Handreichungen für saarländische Krippen und Kindergärten in Fragen der Gesundheit mit.
(3) Das zuständige Gesundheitsamt führt in den Kindertageseinrichtungen im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung und nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten ärztliche Untersuchungen der betreuten Kinder während ihres Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung durch; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Die Untersuchungsergebnisse werden in anonymisierter Form auf Landesebene sowie auf der Ebene der Gemeindeverbände ausgewertet. Sie sind Grundlage für die Maßnahmen der Gesundheitsförderung.
(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit unterstützen die Kindertageseinrichtungen nach Möglichkeit das Gesundheitsamt auch bei der Durchführung von Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Prävention. Die Kindertageseinrichtungen erteilen dem zuständigen Gesundheitsamt hierzu die notwendigen Auskünfte über den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie die Anschrift seiner Erziehungsberechtigten und stellen nach Möglichkeit geeignete Räume zur Verfügung.
(5) Die Kindertageseinrichtungen können zu ihrer Unterstützung das Gesundheitsamt in Fragen der Früherkennung und der Betreuung von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf und chronischen Krankheiten einbeziehen. Dies gilt auch bei Maßnahmen der Inklusion und Integration. Vor dieser Einbeziehung ist die schriftliche oder elektronische Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen.

§ 4 Beratung der Erziehungsberechtigten

(1) Die Kindertageseinrichtungen beraten und unterstützen die Erziehungsberechtigten in Fragen der Gesundheitsvorsorge. Sie führen in den Einrichtungen altersangemessene Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention durch. Sowohl die Beratung als auch die Durchführung von Maßnahmen erfolgen in Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten.
(2) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen informieren die Erziehungsberechtigten vor der Aufnahme des Kindes über die gesundheitlichen Anforderungen nach dieser Verordnung. Dies schließt die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten ein, die Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflegeperson über für die Pflege, Betreuung und Förderung des Kindes relevante Erkrankungen und Beeinträchtigungen jederzeit zu informieren. Besondere Anforderungen sind zwischen Erziehungsberechtigten und Einrichtung oder Kindertagespflegeperson schriftlich zu vereinbaren. Für Medikamente, die das Kind während der Zeit seiner Betreuung einnehmen muss, ist in jedem Fall die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Die Medikamentengabe ist schriftlich zu vermerken.

§ 5 Gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen

(1) Bewegung und Koordinationsfähigkeiten der betreuten Kinder sind zu fördern.
(2) Unter Beachtung der pädagogischen Konzeption der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen werden für Säuglinge und Kleinkinder individuelle Schlafplätze eingerichtet. Dabei sind die Empfehlungen zur Prävention des plötzlichen Säuglingstodes zu beachten.
(3) Kindertageseinrichtungen sorgen für gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen in ihren Strukturen.

§ 6 Erste Hilfe für das Kind

Das in den Kindertageseinrichtungen eingesetzte Personal sowie die Kindertagespflegepersonen müssen vor Beginn der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind absolvieren. Danach ist die Teilnahme an diesem Kurs alle drei Jahre erforderlich. Ein entsprechender Nachweis ist gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung und im Falle der Kindertagespflegepersonen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu führen.

§ 7 Unfallverhütung

Zur Verhütung von Unfällen sind die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen. Notrufnummern der Rettungsdienste, regionaler Ärzte sowie der Giftnotrufzentrale sind an allgemein zugänglicher Stelle anzubringen. Im Notfall ist die erforderliche Hilfe unverzüglich anzufordern.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege vom 8. April 2013 (Amtsbl. I S. 36), geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2654), außer Kraft.

Anlage

(Stempel der Einrichtung)
Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch
Wichtige Information für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
Wenn Ihr Kind eine
ansteckende Erkrankung
hat und dann die Kindertageseinrichtung besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder sowie die in der Einrichtung tätigen Personen anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich in der Kindertageseinrichtung noch
Folgeerkrankungen
(mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem
Merkblatt
über Ihre
Verhaltensweisen, Pflichten und das übliche Vorgehen
unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um
Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind
nicht in die Kindertageseinrichtung
gehen darf,
1.
wenn es an einer
schweren
Infektion erkrankt ist, die durch
geringe Erregermengen
verursacht wird. Dies sind nach dem Infektionsschutzgesetz Diphtherie, Cholera, Typhus, Paratyphus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor. Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.
2.
wenn eine
Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelf
ällen schwer und kompliziert
verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A oder E und bakterielle Ruhr.
3.
wenn ein
Kopflausbefall
vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
4.
wenn es vor Vollendung des sechsten Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis (Magen-Darm-Erkrankung) erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die
Übertragungswege
der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.
Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte
Schmierinfektionen.
Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen).
Tröpfchen- oder „fliegende
Infektionen
sind zum Beispiel Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch
Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte
werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Kindertageseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei
ernsthaften Erkrankungen
Ihres Kindes immer den
Rat
Ihrer
Haus- oder Kinderärztin
beziehungsweise Ihres
Haus- oder Kinderarztes
in Anspruch zu nehmen (zum Beispiel bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
Die Ärztin oder der Arzt wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden,
benachrichtigen Sie uns bitte unverz
üglich
und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem
Gesundheitsamt
alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits andere Kinder oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder
anonym
über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit
informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie andere Kinder oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die
„Ausscheider
“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit
Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes
wieder in die Kindertageseinrichtung gehen dürfen.
Auch wenn
bei Ihnen zu Hause
jemand an einer
schweren oder hoch ansteckenden Infektionskrankheit
leidet, können weitere Mitglieder des Haushalts diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Wann ein Besuchsverbot der Kindertageseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes, aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie
uns benachrichtigen.
Gegen eine Reihe von Krankheiten, die nach dem Infektionsschutzgesetz ein Besuchsverbot rechtfertigen, stehen
Schutzimpfungen
zur Verfügung. Dies sind die Impfungen gegen
Diphtherie, Keuchhusten,
die durch
Hib-Bakterien
bedingte Hirnhautentzündung,
Masern, Mumps, Kinderlähmung, Typhus sowie Hepatitis A.
Liegt dadurch ein Impfschutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben.
Die Impfungen gegen
Diphtherie, Keuchhusten, Kinderl
ähmung, Hib-Bakterien, Masern, Mumps
sowie zusätzlich die Impfungen gegen
Tetanus, Röteln und Hepatitis B
sind von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut als Regelimpfung im Kindes- und Jugendalter empfohlen. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Kinder- und Jugendärztin oder Ihren Kinder- und Jugendarzt beziehungsweise an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder an Ihr Gesundheitsamt.
Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
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