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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 10. Oktober 1984

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 10. Oktober 1984
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 179 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 10. Oktober 198401.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung01.01.2002
§ 2 - Zulassungvoraussetzungen01.01.2002
§ 3 - Bewerbungsgesuch01.01.2002
§ 4 - Einstellung01.01.2002
§ 5 - Rechtsverhältnis17.12.2021
§ 6 - Ausbildungsbehörde01.01.2002
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst01.01.2002
§ 7 - Dauer des Vorbereitungsdienstes01.01.2002
§ 8 - Gang der Ausbildung01.01.2002
§ 9 - Theoretische Ausbildung01.01.2002
§ 10 - Leistungsnachweise01.01.2002
§ 11 - Beschäftigungsnachweis01.01.2002
§ 12 - Befähigungsbericht01.01.2002
Abschnitt III - Prüfung01.01.2002
§ 13 - Prüfungsausschuss01.01.2002
§ 14 - Meldung und Zulassung zur Prüfung17.12.2021
§ 15 - Prüfung01.01.2002
§ 16 - Prüfungsarbeiten01.01.2002
§ 17 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 18 - Bewertung der Prüfungsarbeiten17.12.2021
§ 19 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung01.01.2002
§ 20 - Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 21 - Bewertung der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 22 - Prüfungsnoten01.01.2002
§ 23 - Ergebnis der gesamten Prüfung01.01.2002
§ 24 - Zeugnis01.01.2002
§ 25 - Prüfungsniederschrift17.12.2021
§ 26 - Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen01.01.2002
§ 27 - Ordnungswidriges Verhalten01.01.2002
§ 28 - Wiederholung der Prüfung01.01.2002
§ 29 - Rechtsverhältnis nach der Prüfung01.01.2002
§ 3001.01.2002
Abschnitt IV - Schlussvorschriften01.01.2002
§ 31 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage 1a01.01.2002
Anlage 1b01.01.2002
Anlage 1c01.01.2002
Anlage 1d01.01.2002
Anlage 1e01.01.2002
Anlage 1f01.01.2002
Anlage 1g01.01.2002
Anlage 201.01.2002
Anlage 301.01.2002
Anlage 401.01.2002
Anlage 5 - Prüfstoffverzeichnis01.01.2002
Anlage 601.01.2002
Anlage 7.101.01.2002
Anlage 7.201.01.2002
Anlage 7.301.01.2002
Anlage 7.401.01.2002
Übersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Bewerbungsgesuch
§ 4 Einstellung
§ 5 Rechtsverhältnis
§ 6 Ausbildungsbehörde
Abschnitt II Vorbereitungsdienst
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Gang der Ausbildung
§ 9 Theoretische Ausbildung
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Beschäftigungsnachweis
§ 12 Befähigungsbericht
Abschnitt III Prüfung
§ 13 Prüfungsausschuss
§ 14 Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 15 Prüfung
§ 16 Prüfungsarbeiten
§ 17 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 18 Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 19 Ergebnis der schriftlichen Prüfung
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 22 Prüfungsnoten
§ 23 Ergebnis der gesamten Prüfung
§ 24 Zeugnis
§ 25 Prüfungsniederschrift
§ 26 Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen
§ 27 Ordnungswidriges Verhalten
§ 28 Wiederholung der Prüfung
§ 29 Rechtsverhältnis nach der Prüfung
§ 30 (aufgehoben)
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 31 In-Kraft-Treten
Auf Grund des § 20 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung vom
25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1980
(Amtsbl. S. 1081)
, und des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO -) in der Fassung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 234), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 28.
Juni 1982 (Amtsbl. S. 558)
verordnen
der Minister für Umwelt
und der
Minister der Finanzen und Bundesangelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport sowie der
Minister für Inneres und Sport
:

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst Nachwuchskräfte auszubilden, die nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Gesamtpersönlichkeit in ihrer Laufbahn vielseitig verwendbar sind.
(3) Die Ausbildung soll erreichen, sowohl das auf der Fachhochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden und es gegebenenfalls zu ergänzen, als auch umfassende Kenntnisse, insbesondere in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung und Betrieb, zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Über das reine Fachwissen hinaus soll das Verständnis für staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Fragen gefördert werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst unterscheidet sich nach den Fachrichtungen und nach den Fachgebieten
Hochbau,
Maschinen- und Elektrotechnik,
Bauingenieurwesen Fachgebiet: Straßen- und Brückenbau, Städtischer Tiefbau, Wasserwirtschaft, Abfallbeseitigung, allgem. Umweltschutz, Städtebau und Bauordnungswesen,
Naturschutz und Landschaftspflege.

§ 2 Zulassungvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
mindestens achtzehn Jahre alt ist,
3.
das für seine Fachrichtung vorgesehene Studium an einer Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
4.
nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst geeignet erscheint.
(2) Vor der Einstellung von Anwärtern sind die Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln.

§ 3 Bewerbungsgesuch

(1) Bewerbungen sind unter Angabe der gewünschten Fachrichtung und gegebenenfalls des Fachgebiets (§ 1) an die zuständige Behörde zu richten, bei der der Bewerber seine Einstellung wünscht.
(2) Dem Bewerbungsgesuch sind beizufügen:
1.
ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses einer Fachhochschule oder einer Hochschule mit Fachhochschulstudiengang, beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen und Nachweisen über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über die praktische Berufsausbildung vor, während und nach dem Studium,
4.
eine Erklärung des Bewerbers, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn anhängig ist,
5.
eine Erklärung des Bewerbers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
6.
eine Erklärung des Bewerbers, dass er Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(3) Studierende einer Fachhochschule können sich bereits zwei Monate vor der Abschlussprüfung bewerben.

§ 4 Einstellung

(1) Die Einstellung der Bewerber erfolgt durch die nach § 15 Saarländisches Beamtengesetz zuständige Stelle.
(2) Nach besonderer Aufforderung durch die Einstellungsbehörde hat der Bewerber bei der für ihn zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung eines „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" zu stellen, das Gesundheitszeugnis eines Amtsarztes oder eines sonstigen beamteten Arztes vorzulegen und den Nachweis zu führen, dass er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist.

§ 5 Rechtsverhältnis

(1) Die ausgewählten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung „Bauinspektor-Anwärter".
(2) Der Anwärter wird bei Dienstantritt vereidigt. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu den Personalakten zunehmen. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Der Anwärter erhält während des Vorbereitungsdienstes Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
(4) Der zustehende Jahresurlaub soll in dem im Ausbildungsplan festgelegten Zeitraum genommen werden.

§ 6 Ausbildungsbehörde

(1) Die Ausbildung der Anwärter erfolgt durch die Ausbildungsbehörde.
(2) Ausbildungsbehörde ist
a)
für die Fachrichtungen Bauingenieurwesen und Naturschutz und Landschaftspflege - das Ministerium für Umwelt
b)
für die Fachrichtungen Hochbau und Maschinen- und Elektrotechnik - das Ministerium der Finanzen und Bundesangelegenheiten.
(3) Die Ausbildungsbehörde bestellt für jede Fachrichtung einen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes zum Ausbildungsleiter. Er lenkt und überwacht die Ausbildung, wertet die Befähigungsberichte aus und betreut die Anwärter.

Abschnitt II Vorbereitungsdienst

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter noch nicht als genügend vorbereitet erachtet wird.
(3) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand des Anwärters rechtfertigt.
(4) Die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 trifft die Einstellungsbehörde auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde.

§ 8 Gang der Ausbildung

(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte und -teilabschnitte. Anzahl, Dauer und Inhalt ergeben sich aus Anlage 1a bis 1f. Die Ausbildung wird durch die Dienststellen, denen der Anwärter durch die Ausbildungsbehörde zur Ausbildung zugewiesen wird, durchgeführt (Ausbildungsstelle). Der Leiter der Ausbildungsstelle hat die Befugnisse eines Vorgesetzten.
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde vor Beginn der Ausbildung einen Zeitplan auf. Eine Ausfertigung des Zeitplans wird dem Anwärter ausgehändigt; eine weitere Ausfertigung erhält die Einstellungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde kann im Einzelfall die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und -teilabschnitte sowie der Ausbildungsstellen ändern, wenn dies im Interesse einer guten Ausbildung liegt.
(3) Einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Anwärter erst überwiesen werden, wenn er das Ziel des früheren Abschnitts erreicht hat.

§ 9 Theoretische Ausbildung

Neben der praktischen Ausbildung werden die Anwärter in einem Fachlehrgang mit Schwerpunkt auf den Gebieten des Verwaltungsrechts (Dauer 6 Monate) unterrichtet.

§ 10 Leistungsnachweise

Der Anwärter hat mindestens sechs schriftliche oder zeichnerische Arbeiten während des Vorbereitungsdienstes zu fertigen. Vom Anwärter während der Ausbildung bearbeitete Vorgänge können als Leistungsnachweis verwandt werden. Die Ausbildungsabschnitte bzw. -teilabschnitte, in denen die Arbeiten anzufertigen sind, werden im Ausbildungsplan festgelegt. Die Themen der Arbeiten werden durch den jeweiligen Leiter der Ausbildungsstelle gestellt. Die Arbeit ist durch den Leiter der Ausbildungsstelle mit einer der in § 23 Abs. 2 aufgeführten Noten zu bewerten, mit dem Anwärter zu besprechen und sodann dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 11 Beschäftigungsnachweis

Der Anwärter führt während des Vorbereitungsdienstes einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2. Darin hat er zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten er tätig war und mit welchen Arbeiten er bei den Ausbildungsstellen beschäftigt worden ist. Der Beschäftigungsnachweis ist dem Ausbildungsleiter beim Wechsel der Ausbildungsstelle vorzulegen.

§ 12 Befähigungsbericht

(1) Der Leiter der Ausbildungsstelle erteilt nach Abschluss des dort abgeleisteten Abschnitts über Dauer und Art der Beschäftigung, Leistung und Führung des Anwärters eine Beurteilung, die dem Anwärter mitzuteilen ist. Die Beurteilung hat nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind anzugeben. Die Beurteilung ist dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
(2) Am Ende der gesamten Ausbildung stellt der Ausbildungsleiter einen zusammenfassenden Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 3 auf. Er soll über die Ergebnisse der Ausbildung sowie über die Tätigkeiten und über die Persönlichkeit des Anwärters Aufschluss geben.

Abschnitt III Prüfung

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei den Ausbildungsbehörden gebildeten Prüfungsausschuss. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1.
zwei Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes, wobei ein Beamter zum Vorsitzenden bestimmt wird,
2.
einem Beamten des höheren Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst haben muss,
3.
einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes und einem Beamten des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,
als beisitzenden Mitgliedern.
(2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll der Fachrichtung und das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Mitglied des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes auch dem Fachgebiet angehören, in dem der Anwärter ausgebildet worden ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ablegung der Laufbahnprüfung erworben haben.
(4) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll Beamter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sein.
(5) Der Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die Ausbildungsbehörde bestellt.
(6) Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 1 ergebenden Besetzung beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 14 Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Ausbildungsbehörde hat zwei Monate vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Meldung des Anwärters zur Laufbahnprüfung bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Meldung sind beizufügen:
1.
die Personaldaten, mit einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft über die Führung des Anwärters,
2.
die in den §§ 10 bis 12 genannten Unterlagen,
3.
eine abschließende Beurteilung darüber, ob der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen wird.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet nach den während des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen über die Zulassung des Anwärters zur Prüfung und teilt seine Entscheidung der Ausbildungsbehörde mit.

§ 15 Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Prüfungsfächer sind die in Anlage 5 aufgeführten Stoffgebiete.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung. § 72 Absatz 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bleibt unberührt.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und veranlasst die Ladung der Prüflinge.

§ 16 Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von dem Prüfungsausschuss festgesetzt. Die Vorschläge sind geheim zu halten.
(2) Es sind vier Prüfungsaufgaben aus den in Anlage 5 genannten Themen für die schriftliche Arbeit zu stellen. Die Prüfungsarbeiten sind an vier aufeinander folgenden Tagen zu fertigen. Für die Bearbeitung von drei Prüfungsaufgaben ist eine Zeit von je fünf Stunden, für die vierte Prüfungsaufgabe eine Zeit von vier Stunden anzusetzen.
(3) Einem schwer behinderten Prüfling ist auf Antrag die seiner körperlichen Behinderung angemessene Erleichterung zu gewähren,

§ 17 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Die Zeit, in der die Aufgabe zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, sind anzugeben.
(2) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines Beamten zu fertigen, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt.
(3) Der Aufsicht führende Beamte fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Prüfer unmittelbar zu übergeben.

§ 18 Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern - von einem Fachlehrer und einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses - zu begutachten und mit einer Prüfungsnote
(§ 23)
[1]
zu bewerten. Die Prüfer des Prüfungsausschusses bestimmt der Vorsitzende. Die Prüfungsarbeiten stehen sodann allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil der beiden Prüfer abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich oder elektronisch zu vermerken. Der Prüfungsausschuss stellt, soweit keine Übereinstimmung zu erzielen ist, das Ergebnis abschließend fest.
(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung, sondern auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit im Ausdruck zu berücksichtigen.
(3) Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als „ungenügend".
Fußnoten
[1])
Richtig: § 22.

§ 19 Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung fest und entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken. Diese wird dadurch errechnet, dass die Summe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch die Zahl der Arbeiten geteilt wird.
(3) Ein Prüfungsteilnehmer wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn mehr als drei Arbeiten nicht wenigstens mit 4,0 Punkten bewertet worden sind oder seine schriftlichen Arbeiten insgesamt im rechnerischen Durchschnitt schlechter als 4,0 Punkte bewertet worden sind; er hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Es sollen gleichzeitig nicht mehr als vier Anwärter zusammen geprüft werden, Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. Bei einem unklaren Prüfungsergebnis kann diese Dauer angemessen verlängert werden.
(2) Der Prüfungsstoff für die mündliche Prüfung ist aus Anlage 5 zu entnehmen. Der Vorsitzende teilt vor der Prüfung den Prüfungsstoff nach Fächern auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf. Er kann auch Fachlehrer hinzuziehen und diese beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen. Der Fachlehrer gibt alsdann eine Vorschlagsnote ab.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung.

§ 21 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für jedes Prüfungsfach von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer Prüfungsnote bewertet. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt.
(2) Das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken.

§ 22 Prüfungsnoten

Für die Bewertung der Einzelleistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung gelten folgende Punktzahlen:
13 bis 15 Punkte sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
10 bis 12 Punkte gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
7 bis 9 Punkte befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
4 bis 6 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
1 bis 3 Punkte mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
0 Punkte ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten;

§ 23 Ergebnis der gesamten Prüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung fest. Zur Berechnung der Prüfungsnote ist die Note der schriftlichen Prüfung (§ 19 Abs. 2) zweifach, die Note der mündlichen Prüfung (§ 21 Abs. 2) einfach anzusetzen. Die Leistungen des Anwärters während des Vorbereitungsdienstes können wertend berücksichtigt werden.
(2) Für das Gesamturteil gelten folgende Noten:
12,5 bis 15 Punkte = sehr gut
9,5 bis 12,49 Punkte = gut
6,5 bis 9,49 Punkte = befriedigend
3,5 bis 6,49 Punkte = ausreichend
0,5 bis 3,49 Punkte = mangelhaft
0 bis 0,49 Punkte = ungenügend
Bei einer Gesamtnote von weniger als 3,5 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsnote ist in einer vollen Punktzahl auszudrücken.
(3) Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Beratung über das Gesamtergebnis sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.

§ 24 Zeugnis

(1) Der Vorsitzende gibt den Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung, die Gesamtnote sowie die Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung bekannt.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Weitere Ausfertigungen des Zeugnisses sind zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten zu nehmen.

§ 25 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Gang der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch elektronisch erfolgen.
(2) Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 26 Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen

(1) Nimmt ein Prüfling nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden.
(2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, soweit der Prüfling aus einem von ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund (z.B. Krankheit) an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Es entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Hat ein Prüfling aus den in Absatz 2 genannten Gründen bei der Prüfung bis zu zwei schriftliche Arbeiten versäumt, so sind nur die fehlenden Arbeiten nachzuholen.
(4) Hat ein Prüfling aus den in Absatz 2 genannten Gründen nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so ist diese unverzüglich nach Beseitigung des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb von sechs Monaten nachzuholen.

§ 27 Ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht ein Anwärter bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit zu täuschen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, kann ihn der Aufsicht führende Beamte von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen.
(2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die einzelne Prüfungsarbeit mit „ungenügend" bewerten und in schweren Fällen die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung innerhalb von 2 Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

§ 28 Wiederholung der Prüfung

(1) Anwärter, die die Prüfung mit dem Gesamturteil „ungenügend" nicht bestanden haben, sind zu entlassen. Hat ein Anwärter die Prüfung mit dem Gesamturteil „mangelhaft" nicht bestanden, so kann er zur einmaligen Wiederholung zugelassen werden. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss; sie beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Monate.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 29 Rechtsverhältnis nach der Prüfung

(1) Das Beamtenverhältnis des Anwärters, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt der Prüfungsteilnehmer die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in seiner Fachrichtung.

§ 30

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 31 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 1c

Anlage 1d

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Anlage 1e

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Anlage 1f

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Anlage 1g

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

Prüfstoffverzeichnis
A. Fachrichtung Hochbau Prüfungsfach 1: Gestaltung und Konstruktion von Hochbauten: Themen für die schriftliche Arbeit: Hochbau: Entwurf für ein Gebäude mittleren Umfanges, z. B. Amtsgericht, Finanzamt, Forstamt, Katasteramt, Staatl. Hochbauamt, Polizeidienstgebäude, Straßenmeisterei, Volksschule (max. 8 Klassen), Schwesternhaus usw. Detailausschnitt eines gegebenen Gebäudeentwurfes mit Materialangaben
Prüfstoff für die mündliche Prüfung:
Gebäudekunde: Grundrissanordnungen, Aufbau, Konstruktion und Einrichtung der wichtigsten Arten baulicher Anlagen, besonders von öffentlichen Gebäuden mittleren Umfanges, einfache statische Konstruktionen
Gestaltung von Einzelheiten: Durchbildung kleinerer Bauwerke und einzelner Bauteile
Bautechnische Einzelgebiete: Heizungsanlagen, haustechnische Einrichtungen, Wasserversorgung und Entwässerung, elektrische Anlagen, Fernsprechanlagen, Aufzüge, Schall- und Wärmeschutz, auf Baustellen gebräuchliche Maschinen und Rüstungen, Einrichtungen im Gebäude Gewinnung, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Baustoffe und Installationsmaterialien Standsicherheitsnachweise für einfache, innerlich und äußerlich statisch bestimmter Konstruktionen geringer Abmessung in gebräuchlichen Bauarten Ermitteln des Bedarfs und der Leistungswerte nach den Normen und Richtlinien, Ermitteln der Leistungen und Bemessen von Anlageteilen für einfache haustechnische Anlagen, Bestimmen der Querschnitte von Rohrleitungen, Schornsteinen und elektrischen Leitungen.
Prüfungsfach II. Bauunterlagen und Bauausführung:
Themen für die schriftliche Arbeit: Die Anwendung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes - Teil F und G Erstellung von Unterlagen für einen Vorentwurf, Erläuterungsbericht, Kostenvoranschlag, Gutachten über das Baugrundstück Erstellung von Unterlagen für einen Bauentwurf, Abschnitte des Kostenvoranschlages mit Massenberechnungen Bearbeitung praktischer Fälle aus dem Gebiet der Hochbauverwaltung unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen und Richtlinien, z. B. Erstellung von Leistungsverzeichnissen mit Massenberechnungen, Vorbereitung der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen Anwendung der VOB und VOL Anwendung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung (RB Bau) sowie des Vergabehandbuches.
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Inhalt, Zustandekommen und Bedeutung des Bauvertrages, Wichtige Bestimmungen der VOB, Teil A und B sowie der VOL, Richtlinien für die Anwendung der VOB, Baupreisbestimmungen, Abrechnung von Bauverträgen, Nachtragsverträgen, Vertragserweiterungen, Überwachung der Bauausführung, Prüfungswesen.
Prüfungsfach III: Verwaltung Themen für die schriftliche Arbeit: Abhandlung oder Lösung von Einzelfällen aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Die Aufstellung von Rechnungsbelegen, ihre Prüfung und Feststellung. Die Anwendung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben anhand eines gegebenen Tatbestandes Abhandlung der Lösung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Personalwesens.
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Rechtsgrundlagen, Aufbau und Arbeitsweise der staatlichen und kommunalen Verwaltung Die staatliche bzw. kommunale Hochbauverwaltung und ihre Vorschriften für die Durchführung von Hochbaumaßnahmen des Landes und des Bundes Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Grundzüge und Einzelfragen aus dem Personalwesen (Beamten-, Besoldungs-, Tarif- und Arbeitsrecht, Personalvertretung).
Prüfungsfach IV. Allgemeines Recht, Fachrecht: Als Aufgabe für die schriftliche Arbeit sind theoretische Abhandlungen (Darstellungen) oder die Lösung praktischer Fälle aus den nachfolgenden Rechtsgebieten zu nehmen, die zugleich in ihren Grundzügen auch den Prüfungsstoff für die mündliche Prüfung darstellen. Verfassungsrecht, Bürgerliches Recht (Schuldrecht, Grundbuchrecht), Bauordnungsrecht, Raumordnungs- und Planungsrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht (verwaltungsgerichtliches Vorverfahren).
B. Maschinen- und Elektrotechnik Prüfungsfach I: Planung von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen:
Themen für die schriftliche Arbeit: Entwurf und Beurteilung maschinen- und elektrotechnischer Anlagen oder betriebstechnischer Sonderanlagen insbesondere: Anlagen zur Versorgung mit Strom, Wärme, Gas und Wasser, Klimaanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen, Fernmeldeanlagen, Förderanlagen, Aufzüge, Laboratorien, Großküchen, Wäschereien. Detailausschnitt aus einer vorgegebenen Anlage mit Angabe der gewählten Materialien und Systeme. Themen für die mündliche Prüfung: Bauleitplanung (Erschließung, Versorgung) Anforderung an Anlagen nach Art ihrer Nutzung bei: maschinen- und elektrotechnischen Anlagen, betriebstechnischen Sonderanlagen (Krankenhäusern, Labors, usw.) Werkstoffe, Bauphysik, Betriebstechnik, Normen, Richtlinien, Kostenrichtwerte, Kostenplanung, Kostenüberwachung, Wirtschaftlichkeitsvergleich, Energieüberwachung und -einsparung.
Prüfungsfach II: Bauausführung Themen Nur die schriftliche Arbeit: Erstellung von Unterlagen für einen Bauentwurf mit Erläuterungsberichten, Kostenvoranschlag zu einer im Prüffach 1 genannten Anlage unter Beachtung der Anforderungen bei Hoch- und Niederspannungsnetzen, Schalt-, Umspann- und Ersatzstromanlagen, Elektroinstallations-, Beleuchtungs- und Blitzschutzanlagen, Fernmelde- und Fernsehanlagen; elektroakustischen Anlagen; Ver- und Entsorgungsanlagen für Wasser, Wärme und Medien; Gebäudeinstallation für Wasser, Wärme und Medien einschl. Klima- und Lüftungsanlagen, Aufzugs- und Förderanlagen einschl. sonstiger betriebstechnischer Sonderanlagen; Beschreibung der Konstruktionssysteme und -methoden, Werkstoffe, Bauphysik, Betriebstechnik und Normen Bearbeitung eines praktischen Falles aus dem Gebiet des Maschinenwesens und der Elektrotechnik unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen und Richtlinien, z. B. Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Vorbereitung der Ausschreibung und Vergäbe von Bauleistungen und Lieferungen Anwendung der VOB und VOL
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Inhalt, Zustandekommen und Bedeutung des Bauvertrages Wichtige Bestimmungen der VOB, Teil A und B sowie der VOL Richtlinien für die Anwendung der VOB Preiswesen Normen und Richtlinien.
Prüfungsfach III: Verwaltung
Themen für die schriftliche Arbeit: Abhandlung oder Lösung von Einzelfällen aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Aufstellung von Rechnungsbelegen; Prüfung und Feststellung Anwendung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (RL Hochbau) bzw. des Bundes (RB Bau).
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Rechtsgrundlagen, Aufbau und Arbeitsweise der staatlichen und kommunalen Verwaltung Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Grundzüge und Einzelfragen aus dem Personalwesen (Beamten-, Besoldungs-, Tarif- und Arbeitsrecht, Personalvertretung).
Prüfungsfach IV: Allgemeines Recht, Fachrecht: Die Aufgabenstellung erfolgt aus folgenden Rechtsgebieten, wobei sowohl theoretische Abhandlungen als auch praktische Fälle zu lösen sind. Die gleichen Aufgabengebiete stellen in ihren Grundzügen auch den Prüfungsstoff Nur die mündliche Prüfung dar: Verfassungsrecht Bürgerliches Recht (Schuldrecht, Grundbuchrecht) Energierecht Baurecht Gewerberecht Immissionsschutzrecht Versorgungsbedingungen Fernmeldeordnung Aufzugsverordnung Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen Unfallverhütungsvorschriften Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen Versammlungsstättenverordnung Bauordnungsrecht Raumordnungs- und Planungsrecht Kommunalrecht Verwaltungsprozessrecht (verwaltungsgerichtliches Vorverfahren).
C. Fachrichtung Bauingenieurwesen Fachgebiet Straßen- und Brückenbau
Prüfungsfach I: Ausführung von Straßen- und Brückenbaumaßnahmen:
Themen für die schriftliche Arbeit: Aufstellung von Entwürfen für Straßenumbauten und -neubauten einschließlich Straßenknoten unter Berücksichtigung der Bestimmungen nach den „Richtlinien Nur die Entwurfsgestaltung im Straßenbau“ und den „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen“ Aufstellung von Entwürfen für Durchlässe, Stützmauern und einfache Brücken aus Holz, Stein, Stahl oder Stahlbeton Anfertigung von Erläuterungsberichten und Kostenvoranschlägen zu den v.g. Entwürfen Bearbeitung von praktischen Aufgaben aus dem Gebiet der Bauüberwachung bei Erd-, Decken- und Brückenbauarbeiten.
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Geometrische Gestaltung des Straßenkörpers im Grundriss, Längen- und Querschnitt unter Berücksichtigung der fahrdynamischen Anforderungen Gestaltung der Straßenknoten Bauregeln für die Herstellung des Erdkörpers und der Straßenbefestigung einschließlich der Entwässerungsanlagen Tragfähigkeits- und Standsicherheitsberechnungen für einfache Tragwerke einschließlich der Auswirkungen des Erddruckes Ausbildung von einfachen Gründungskörpern einschließlich der Hilfskonstruktionen bei Ausschachtungen Massenberechnungen und Ermittlung des Massenausgleichs Bodenuntersuchungen und Baustoffprüfungen einschließlich der Regeln für die Betonherstellung und die Mischgutaufbereitung Ausrüstung der Straße, insbesondere Beschilderung und Bepflanzung Unterhaltung der Straße und Verkehrssicherung Kenntnis der wichtigsten Maschinen und Geräte, die dem Bau und der Unterhaltung von Straßen und Brücken dienen Kenntnis und Bedienung der im Straßen- und Brückenbau gebräuchlichen Messinstrumente sowie Durchführung der bautechnischen Vermessungsarbeiten.
Prüfungsfach II: Bauvertragswesen und Bauabwicklung: Themen für die schriftliche Arbeit: Einzel- oder zusammenfassende Darstellungen über Bestimmungen der VOB, der VOL, des Baupreisrechtes und der für Straßen- und Brückenbaumaßnahmen geltenden besonderen Vertragsbestimmungen Erstellung von Leistungsverzeichnissen oder Abschnitten daraus an Hand eines gegebenen Tatbestandes Abhandlung, Begutachtung und Lösung praktischer Fälle auf dem Gebiet der Vertragsgestaltung, der Vertragsabwicklung oder der Prüfung einer Abrechnung.
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Inhalt, Zustandekommen und Wirkung des Bauvertrages Wichtige Bestimmungen der VOB/A und VOB/B sowie der VOL Baupreisbestimmungen Abrechnung von Bauverträgen, Nachtragsverträge Besondere Vertragsbestimmungen bei Straßen und Brücken Pflichten und Rechte des mit der Bauüberwachung Beauftragten Prüfungswesen.
Prüfungsfach III: Verwaltung: Themen für die schriftliche Arbeit: Inhalt der Straßenbaulast Aufgaben der Straßenbauverwaltung, die sich aus der Baulast und aus der Verwaltung der Bundes- und Landesstraßen ergeben Gutachten und Entscheidungsvorschlag zu einem Antrag nach den Straßengesetzen (Anbau, Sondernutzung u.a.) an Hand eines konkreten Tatbestandes Abhandlungen oder Lösung von Einzelfällen aus den Gebieten des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Rechnungsbelegen Abhandlungen oder Lösung von Einzelfällen aus dem Gebiet des Personalwesens Wesentliche Bestimmungen der AVY und ihre Unterscheidung von den für Landesstraßen geltenden Vorschriften.
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Rechtsgrundlagen, Aufbau und Arbeitsweise der staatlichen und kommunalen Behörden die staatliche Straßenbauverwaltung, ihre Pflichten und Befugnisse, Einteilung der Straßen die Auftragsverwaltung der Bundesstraßen Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie dem Personalwesen Vermessungs- und Katasterwesen, Verwaltungs- und Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Grunderwerb, Gebührenwesen.
Prüfungsfach IV: Allgemeines Recht und Fachrecht: Als Aufgaben für die schriftliche Arbeit sind theoretische Abhandlungen (Darstellungen) oder die Lösung praktischer Fälle aus den nachfolgenden Rechtsgebieten zu nehmen, die zugleich in ihren Grundzügen auch den Prüfstoff für die mündliche Prüfung darstellen: Verfassungsrecht Bürgerliches Recht (Schuldrecht, Grundbuchrecht) Eisenbahn-, Straßen- und Wegerecht Straßenverkehrsrecht Kommunalrecht Bauordnungsrecht Raumordnungs- und Planungsrecht Wasserrecht Verwaltungsprozessrecht (verwaltungsgerichtliches Vorverfahren).
D. Fachrichtung Bauingenieurwesen Fachgebiet: Städt. Tiefbau
Prüfungsfach 1: Ausführung von Tiefbaumaßnahmen: Themen für die schriftliche Arbeit: Entwurf für Straßenumbauten und -neubauten gem. den geltenden Richtlinien für die Anlage von städtischen Straßen und Wohnstraßen Entwurf für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Stadtentwässerungspläne) Anfertigung von Erläuterungsberichten und Kostenanschlägen zu v.g. Entwürfen mittl. Umfanges, Massen- und Baustoffberechnungen zu Kostenanschlägen
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Bauregeln für die Herstellung des Erdkörpers und der Straßenbefestigung einschließlich Entwässerungsanlagen Tragfähigkeits- und Standsicherheitsberechnungen für einfache Tragwerke einschl. Auswirkung des Erddruckes Bodenuntersuchungen und Baustoffprüfungen einschl. der Regeln für Betonherstellung Grundsätze für Entwerfen und Ausführung von Bauten für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Bachregulierung, Bewässerung, Drainagen, Wasserleitungen, Feldwegebau, Befestigung von Wasserläufen, Aufnahme und Sortierung von Lage- und Höhenplänen, Bodenuntersuchungen Die üblichen Baumaschinen Gewinnung, Eigenschaften, Herstellen und Verwendung von Baustoffen, Mörtel- und Betonbereitung Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfungsfach II. Bauvertragswesen, Bauunterlagen und Bauausführung: Themen für die schriftliche Arbeit: Die Einzel- und zusammenfassende Darstellung über die Bestimmungen der VOB und des Baupreisrechtes Die Erstellung von Leistungsverzeichnissen mit Massenberechnungen, Vorbereitung der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen Prüfung und Abrechnung einer Baumaßnahme aus dem Bereich des städt. Tiefbaues Prüfung eines Verwendungsnachweises über einen staatlichen Zuschuss zu einer gemeindlichen Baumaßnahme Erstellung von Unterlagen für einen Bauentwurf, Kostenanschläge mit Massenberechnungen
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Der Bauvertrag, Inhalt, Zustandekommen und seine Auswirkung Bestimmungen der VOB/A und VOB/B, VOL Baupreisbestimmungen Abrechnung von Baumaßnahmen einschl. Nachtragsvergaben Bauüberwachung, Unfallverhütungsvorschriften, Bestimmungen über die Ausführungen von Bauwerken des städt. Tiefbaues Prüfungswesen
Prüfungsfach III: Verwaltung: Themen für die schriftliche Arbeit: Abhandlung oder Lösung von Einzelfällen aus dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens oder des Personalwesens, Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Rechnungsbelegen, Anwendung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes und der Gemeinden an Hand eines gegebenen Tatbestandes. Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Rechtsgrundlagen, Aufbau und Arbeitsweise der städtischen und kommunalen Verwaltung Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landes und der Gemeinden Grundzüge des Personalwesens (Beamten-, Besoldungs-, Tarif- und Arbeitsrecht, Personalvertretung)
Prüfungsfach IV: Allgemeines Recht und Fachrecht: Als Aufgaben für die schriftliche Prüfung sind theoretische Abhandlungen (Darstellungen) oder Lösung praktischer Fälle aus den nachfolgenden Rechtsgebieten zu nehmen, die zugleich in ihren Grundzügen auch den Prüfungsstoff für die mündliche Prüfung darstellen: Verfassungsrecht Bürgerliches Recht (Schuldrecht, Grundbuchrecht) Bauordnungsrecht Raumordnungs- und Planungsrecht Wasserrecht, Wegerecht Straßenverkehrsrecht Kommunalrecht Verwaltungsprozessrecht (verwaltungsgerichtliches Vorverfahren).
E. Fachrichtung Bauingenieurwesen Fachgebiet Wasserwirtschaft, Abfallbeseitigung, allgemeiner Umweltschutz
Prüfungsfach I: Ausführung von wasserwirtschaftlichen und abfalltechnischen Baumaßnahmen Themen für die schriftliche Arbeit: Aufstellung von Entwürfen für Wasserbauzwecke, z. B. für Durchlässe und Brücken in Holz, Stein, Eisen, Beton und Stahlbeton, Stauwerke und Speicheranlagen, Entwürfe für Bachregulierungen und Uferbefestigungen, Ent- und Bewasserungen, Drainagen, Wasserleitungen, Deich- und Wegeanlagen Aufstellung von Entwürfen auf dem Gebiet der Wasserversorgung, der Abwässerbeseitigung und Abfallbeseitigung Anfertigung von Erläuterungsberichten und Kostenanschlägen zu v. g. Entwürfen mittleren Umfanges, Massen- und Baustoffberechnungen zu Kostenanschlägen. Fragen im Zusammenhang mit o. a. Entwürfen.
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Gründungen, Pfahlroste, Fangdämme, Spundwände Grundsätze für das Entwerfen und die Ausführung von Bauten für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und Abfallbeseitigung, Bachregulierungen, Entwässerungen, Bewässerungen, landwirtschaftliche Verwertung von Abwässern, Drainagen, Ödlandkultivierungen, Viehweideanlagen (landwirtschaftliche Folgeeinrichtungen), Deichen, Schöpfwerken, Wasserleitungen, Feldwegebauten, Stauanlagen, Brücken, Ufer- und Sohlenbefestigungen bei Wasserläufen, Ausführung der Vorarbeiten für Entwürfe, Aufnahme und Kartieren von Lage- und Höhenplänen, Bodenuntersuchungen, Bodenbeschaffenheit Die üblichen Baumaschinen (Rammen, Hebezeuge, Bagger, Baupumpen usw.) Gewinnung, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von Baustoffen, Mörtel- und Betonbereitung Allgemeine Grundsätze des Gewässerschutzes.
Prüfungsfach II: Bauvertragswesen: Themen für die schriftliche Arbeit: Einzel- oder zusammenfassende Darstellungen über Bestimmungen der VOB/A, VOB/B, VOL, dem Baupreisrecht und der für wasserwirtschaftliche Maßnahmen geltenden Besonderheiten Erstellung von Leistungsverzeichnissen oder Abschnitten daraus an Hand eines gegebenen Tatbestandes Abhandlung, Begutachtung und Lösung praktischer Fälle aus dem Gebiet der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung Prüfung und Abrechnung eines Bauvertrages aus dem Bereich der Wasserwirtschaft Prüfung eines Verwendungsnachweises über einen staatlichen Zuschuss zu einer gemeindlichen Baumaßnahme.
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Inhalt, Zustandekommen und Grundlagen des Bauvertrages Wichtige Bestimmungen der VOB/A, VOB/B sowie der VOL Baupreisbestimmungen Abrechnung von Bauverträgen, Nachtragsverträge Pflichten und Rechte der Bauüberwachung Prüfungswesen.
Prüfungsfach III: Verwaltung: Themen für die schriftliche Arbeit: Verwaltung der Wasserwirtschaft und Abfallbeseitigung, allgemeine oder einzelne Abhandlungen oder Lösung von Einzelfällen aus den Gebieten des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens oder des Personalwesens Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Rechnungsbelegen.
Prüfungsstoff für die mündliche Prüfung: Rechtsgrundlagen, Aufbau und Arbeitsweise der staatlichen und kommunalen Verwaltung Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung und ihre Durchführung (Pegelwesen, Wassermengenmessungen, Grundwasser- und Wasserstandsbemessungen, Reinhaltung und Unterhaltung der Wasserläufe usw.) Abgrenzung der Aufgaben der Wasserwirtschaft gegen die der Gemeinden, Grundzüge und wichtige Bestimmungen aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie aus dem Personalwesen.
Prüfungsfach IV: Allgemeines Recht und Fachrecht: Als Aufgaben für die schriftliche Arbeit sind theoretische Abhandlungen (Darstellungen) oder die Lösung praktischer Fälle aus den nachfolgenden Rechtsgebieten zu nehmen, die zugleich in den Grundzügen auch den Prüfstoff für die mündliche Prüfung darstellen: Verfassungsrecht Bürgerliches Recht (Schuldrecht, Grundbuchrecht), Rechtsgebiete, die das Wasser-, Kulturbauwesen, Abfallrecht und Naturschutzrecht betreffen oder mit ihm in enger Beziehung stehen.
F. Fachrichtung Bauingenieurwesen Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen Prüfungsfach 1: Städtebau Prüfstoff für die schriftliche Arbeit: Darstellung der Grundzüge der historischen Entwicklung des Städtebaues unter besonderer Berücksichtigung von Sinn und Zweck der den Städtebau regelnden Vorschriften (diese ab 1945, jedoch unter Einschluss des Fluchtliniengesetzes von 1875). Beschreibung des Ablaufes eines Bauleitplanverfahrens nach BauGB. Entwurf eines Flächennutzungsplanes (oder eines Teiles) mit Erläuterungsbericht nach Vorgaben und Anwendung der PlanzeichenVO Entwurf eines Bebauungsplanes nach Vorgaben mit Begründung und Anwendung der PlanzeichenVO. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gemäß §§ 29-38 BauGB. Entwurf einer Abrundungssatzung nach Vorgaben mit Begründung. Darstellung von Sinn und Zweck der BaunutzungsVO. Beschreibung des Ablaufs einer Sanierungsmaßnahme nach BauGB, Bes. Städtebaurecht. Darstellung (Entwurf) eines städtebaulichen Rahmenplans zur Bestimmung der Ziele und Zwecke einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach Vorgaben. Darstellung eines Dorferneuerungsplanes als städtebaulicher Rahmenplan unter Berücksichtigung typischer Dorfstrukturen nach Vorgaben.
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Instrumente der Bauleitplanung
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Flächennutzungsplan
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Bebauungsplan
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Abrundungssatzung
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Grundsätze der Bauleitplanung nach BauGB
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Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
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Abwägungsgebot
Beurteilung der planrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben gemäß §§ 29-38 BauGB BaunutzungsVO PlanzeichenVO Grundzüge des Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff BauGB Grundsätze des Sanierungsrechts
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Vorbereitung, Durchführung und Abschluß einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
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Bestimmung der Ziele und Zwecke einer Sanierung
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Bürgerbeteiligung
Ökologische Aspekte im Städtebau und Bauordnungswesen Aufgabe und Möglichkeiten gestalterischer Festsetzungen und Vorschriften nach Bauplanungs- und Bauordnungsrecht Bedeutung der ökologischen Stadt- und Dorferneuerung
Prüfungsfach II: Bauaufsicht und Bautechnik Prüfstoff für die schriftliche Arbeit: Überprüfung und Entscheidung über einen Bauantrag für ein Gebäude besonderer Art oder Nutzung nach dem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht (Bauschein-Entwurf) Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für Bauteile der Bauwerksklasse 2 und 3 sowie der Nachweise des Schall-, Wärme- und Brandschutzes Bearbeitung praktischer Fälle aus dem Gebiet der §§ 21 bis 25 Landesbauordnung (Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen und Bauarten, Prüfzeichen und Überwachung).
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Wichtige Bestimmungen aus der Bauordnung für das Saarland (LBO) und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, Aufgaben und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörde, Vorschriften über die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und den Schallschutz bei der Planung und der Errichtung von baulichen Anlagen, Technische Baubestimmungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik, Typengenehmigung und Genehmigung Fliegender Bauten, Normen und Normenorganisationen, Überwachungsgemeinschaften und Prüfstellen, Aufgaben und Funktion des Instituts für Bautechnik in Berlin.
Prüfungsfach III: Verwaltung Prüfstoff für die schriftliche Arbeit: Abhandlung oder Lösung von Einzelfällen aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Aufstellung eines Zuwendungsbescheides (Prüfbericht, Bedingungen, Auflagen) auf der Grundlage der LHO anhand eines gegebenen Tatbestandes, Abhandlung der Lösung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des Personalwesens.
Themen für die mündliche Prüfung: Rechtsgrundlagen, Aufbau und Arbeitsweise der staatlichen und kommunalen Verwaltung. Die staatliche bzw. kommunale Verwaltung betr. den Städtebau und ihre Vorschriften für die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen. Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Grundsätze und Einzelfragen aus dem Personalwesen (Beamten-, Besoldungs-, Tarif- und Arbeitsrecht, Personalvertretung) Vergabewesen, Anwendung der VOB/VOL
Prüfungsfach IV: Allgemeines Recht, Fachrecht Als Aufgabe für die schriftliche Arbeit sind theoretische Abhandlungen oder die Lösung praktischer Fälle aus den nachfolgenden Rechtsgebieten zu nehmen, die zugleich in ihren Grundzügen auch den Prüfungsstoff für die mündliche Prüfung darstellen. Verfassungsrecht, Bürgerliches Recht (Schuldrecht, Grundbuchrecht), Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Immissionsschutzrecht, Gewerberecht, Naturschutzrecht, Denkmalschutzrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsprozessrecht (Verfahren).
G. Fachrichtung Naturschutz und Landschaftspflege Prüfungsfach I: Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Vertragswesen
Themen für die schriftliche Arbeit: Aufstellung von Entwürfen für - Maßnahmen zum Schutz, zur Entwicklung und zur Pflege/Unterhaltung von unter Naturschutz zu stellenden Landschaftsbereichen, -teilen bzw. Grünflächen im Innen- und Außenbereich; Landschaftsbaumaßnahmen zur Entwicklung bzw. zur Rekultivierung von Landschafts- und Grünflächen oder Freianlagen im Zusammenhang mit Einzelbaumaßnahmen, auch auf Grund von Bebauungs- und Fachplänen; Anfertigen - ergänzend zu Ziff. 1 - von Arbeitsplänen (u. a. Bodenmodelfierung, Querschnitte, Ingenieur-Biologie, Schutz von Mutterboden und vorhandenem Vegetationsbestand, Bepflanzung, Pflegeanleitungen, Finanzierungsvorschläge), von Erläuterungsberichten, Kostenanschlägen, Massen- und Baustoffberechnungen; Berücksichtigung der RL Hochbau, hier Anhang 13 Anlg. 8 „Anweisung - GLM“ und VOB Teil C DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten, Aufstellen von Leistungsverzeichnissen, Vorbereitung der Ausschreibung und Vergabe von Landschaftsbauleistungen und Lieferungen; Vertragsgestaltung und -abwicklung; Prüfung einer Abrechnung; Anwendung der VOB und VOL, der HOAI.
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Eigenschaften, ggf. Verwendung, insbesondere Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen für die wesentlich wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere, einschl. spezifischer Landschaftsbereiche und -strukturen; Eigenschaften, Verwendung bzw. Behandlung der wesentlichsten Flurgehölz- und Pflanzenarten/Sorten; Funktionen von Boden, Wasserhaushalt und Klima, ihre Wechselbeziehungen zu Flora und Fauna sowie die Beeinflussung dieser Landschaftsfaktoren durch Landschaftsbaumaßnahmen aufgrund von Eingriffen, Immissionen u. a.; Grundsätze für die fach-, zeit-, finanzgerechte Planung, Durchführung und Pflege/Unterhaltung bei Naturschutz bzw. Landschaftsbaumaßnahmen; Inhalt, Zustandekommen und Auswirkung des Bau- bzw. Pflegevertrages; seine Abrechnung; Nachtragsverträge; Wichtige Bestimmungen der VOB, Teil A und B sowie der VGL, Baupreisbestimmungen; Pflichten und Rechte des mit der Bauüberwachung Beauftragten; Wettbewerbs-, Prüfungswesen.
Prüfungsfach II: Ziele, Grundsätze, Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege, auch im Hinblick auf andere Bereiche: Themen für die schriftliche Arbeit: Organisation und Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege Artenschutz - Einzelorganismen, Biotop, Biozönose, Ökosystem Landschaftsplanung - Methodik, Verfahren; Eingriffsregelung Landschaftsräumliche Funktionen im Hinblick auf
-
Ökologie (Landschaftsfaktoren, Naturhaushalt)
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Soziologie (Umweltqualität, Freizeit, Erholung)
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Gestaltung (städtebauliche Entwicklung, Landschaftsstrukturen, Orts-, Landschaftsbild),
-
Ökonomie (sachgerechte, schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen),
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Geschichtliche Entwicklung und Grundlagen;
Naturschutz - Raumordnung und Landesplanung (Gesamtplanung)- Städtebau (Gesamtplanung)
Naturschutz - Nachbarbereiche (Fachplanung): u. a. Land-, Forst-, Wasserwirtschaft, Bergbau, Verkehrswesen; Geschützte bestimmte Teile von Natur und Landschaft; Duldungspflicht - Entschädigung - Bußgeldbestimmungen.
Prüfungsfach III: Verwaltung: Themen für die schriftliche Arbeit: Aufgaben der Naturschutzverwaltung, allgemeine oder einzelne Abhandlungen oder Lösung von Einzelfallen aus den Gebieten des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens oder des Beamten- und Tarifrechtes; Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Rechnungsbelegen.
Prüfstoff für die mündliche Prüfung: Rechtsgrundlagen, Aufbau und Arbeitsweise der staatlichen und kommunalen Verwaltung Die Aufgaben der Naturschutzverwaltung und ihre Durchführung (u. a. Funktion als Träger öffentlicher Belange, Erlass von Schutzgebieten, -teilen der Landschaft, Festsetzung von Ausgleichsabgaben, Eingriffsregelung, Befreiungen, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Erlass von Rechtsverordnungen für Schutzgebiete und -teile der Natur sowie deren Unterhaltung und fachliche Bemessung, Genehmigung von Tiergehegen sowie zum Einsatz chemischer Mittel) Abgrenzung der Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Gemeinden, Grundzüge und wichtige Bestimmungen aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie aus dem Beamten- und Tarifrecht Vermessungs- und Katasterwesen, Gebührenwesen.
Prüfungsfach IV: Allgemeines Recht und Fachrecht: Als Aufgaben für die schriftliche Arbeit sind theoretische Abhandlungen (Darstellungen) oder die Lösung; praktischer Fälle aus den nachfolgenden Rechtsgebieten zu nehmen, die zugleich in den Grundzügen auch den Prüfstoff für die mündliche Prüfung darstellen: Verfassungsrecht Bürgerliches Recht (Schuldrecht, Grundbuchrecht) Rechtsgebiete, die das Naturschutzwesen betreffen oder mit ihm in enger Beziehung stehen Wasser- und Bodenverbandsrecht (Flurbereinigung) Bergrecht Kommunalrecht Bauordnungsrecht (Landesbauordnung) Raumordnungs- und Planungsrecht Straßenrecht VOB, VOL;

Anlage 6

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Anlage 7.1

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Anlage 7.2

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Anlage 7.3

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Anlage 7.4

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