GemSVO
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Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule (Gemeinschaftsschulverordnung - GemSVO) Vom 1. August 2012

Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule (Gemeinschaftsschulverordnung - GemSVO) Vom 1. August 2012
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 252 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 6 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Verordnungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 1. August 2012.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule (Gemeinschaftsschulverordnung - GemSVO) vom 1. August 201201.08.2012
Eingangsformel01.08.2012
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Abschnitt I - Geltungsbereich01.08.2012
§ 1 - Betroffene Schulen01.08.2012
Abschnitt II - Struktur der Bildungsgänge, Organisation, Differenzierung01.08.2012
§ 2 - Aufgaben und Bildungsziele, pädagogisches Konzept01.08.2012
§ 3 - Aufnahme, Wechsel der Schulform01.08.2012
§ 4 - Unterrichtsangebot01.08.2012
§ 5 - Stundentafel (Anlage 1)31.07.2015
§ 6 - Unterrichtsorganisation, innere und äußere Fachleistungsdifferenzierung01.08.2012
§ 7 - Einstufung, Umstufung01.08.2012
§ 8 - Wahlpflichtbereich01.08.2012
§ 9 - Berufsorientierung01.08.2012
§ 10 - Wahlbereich01.08.2012
§ 11 - Förderbereich01.08.2012
Abschnitt III - Leistungsbeurteilung, Aufsteigen in der Schule01.08.2012
§ 12 - Notensystem01.08.2012
§ 13 - Festsetzung der Zeugnisnoten04.08.2014
§ 14 - Bewertung von Verhalten und Mitarbeit01.08.2012
§ 15 - Aufsteigen, Wiederholen17.12.2021
§ 16 - Überspringen einer Klassenstufe01.08.2012
§ 17 - Fächergruppen bei Versetzung, Abschlüssen und Berechtigungen01.08.2012
§ 18 - Versetzung am Ende der Klassenstufe 801.07.2016
Abschnitt IV - Abschlüsse und Berechtigungen01.08.2012
§ 19 - Arten der Abschlüsse und Berechtigungen01.08.2020
§ 20 - Hauptschulabschluss01.08.2020
§ 21 - Übergang in die zweijährigen Berufsfachschulen01.08.2020
§ 22 - Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule01.08.2012
§ 23 - Mittlerer Bildungsabschluss am Ende der Klassenstufe 1001.08.2012
§ 24 - Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe01.08.2012
§ 25 - Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife01.08.2012
§ 26 - Sonstige Berechtigungen in der Sekundarstufe II01.08.2012
§ 27 - Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei Gefährdung eines angestrebten Abschlusses oder einer angestrebten Berechtigung01.08.2012
Abschnitt V - Zeugnisse01.08.2012
§ 28 - Begriff des Zeugnisses01.08.2012
§ 29 - Arten und Inhalte der Zeugnisse01.08.2012
§ 30 - Abgangszeugnisse01.08.2012
§ 31 - Abschlusszeugnisse01.08.2012
§ 32 - Zeugnisausstellung31.07.2015
§ 33 - Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen04.08.2014
Abschnitt VI - Schlussvorschriften01.08.2012
§ 34 - Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz01.08.2016
§ 34a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 35 - Inkrafttreten04.08.2014
Anlage 101.08.2012
Anlage 201.08.2012
Anlage 301.08.2012
Anlage 4 - Übersicht über die in der Anlage 4 enthaltenen Zeugnisformulare01.08.2020
Anlage 4.101.08.2012
Anlage 4.201.08.2012
Anlage 4.301.08.2012
Anlage 4.401.08.2016
Anlage 4.501.08.2012
Anlage 4.604.08.2014
Anlage 4.701.08.2020
Anlage 4.801.08.2020
Anlage 4.901.08.2020
Anlage 4.1001.08.2020
Anlage 4.1101.07.2016
Anlage 4.1201.08.2020
Anlage 4.1301.07.2016
Anlage 4.1401.08.2012
Anlage 4.1501.07.2016
Anlage 4.1601.08.2012
Anlage 4.1701.07.2016
Anlage 4.1801.08.2012
Das Ministerium für Bildung und Kultur verordnet aufgrund des § 33 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210).
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Abschnitt II Struktur der Bildungsgänge, Organisation, Differenzierung
§ 2Aufgaben und Bildungsziele, pädagogisches Konzept
§ 3Aufnahme, Wechsel der Schulform
§ 4Unterrichtsangebot
§ 5Stundentafel
§ 6Unterrichtsorganisation, innere und äußere Fachleistungsdifferenzierung
§ 7Einstufung, Umstufung
§ 8Wahlpflichtbereich
§ 9Berufsorientierung
§ 10Wahlbereich
§ 11Förderbereich
Abschnitt III Leistungsbeurteilung, Aufsteigen in der Schule
§ 12Notensystem
§ 13Festsetzung der Zeugnisnoten
§ 14Bewertung von Verhalten und Mitarbeit
§ 15Aufsteigen
§ 16Wiederholen
§ 17Überspringen einer Klassenstufe
§ 18Versetzung am Ende der Klassenstufe 8
Abschnitt IV Abschlüsse und Berechtigungen
§ 19Arten der Abschlüsse und Berechtigungen
§ 20Hauptschulabschluss
§ 21Übergang in die zweijährigen Berufsfachschulen
§ 22Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule
§ 23Mittlerer Bildungsabschluss am Ende der Klassenstufe 10
§ 24Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe
§ 25Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
§ 26Sonstige Berechtigungen in der Sekundarstufe II
§ 27Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei Gefährdung eines angestrebten Abschlusses oder einer angestrebten Berechtigung
Abschnitt V Zeugnisse
§ 28Begriff des Zeugnisses
§ 29Arten und Inhalte der Zeugnisse
§ 30Abgangszeugnisse
§ 31Abschlusszeugnisse
§ 32Zeugnisausstellung
§ 33Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen
Abschnitt VI Schlussvorschriften
§ 34Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz
§ 34aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 35Inkrafttreten
Anlagen
1Stundentafel Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe I
2Differenzierungsmodell
3Tabelle für die Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen oder geforderten Mindestpunktzahlen als Grundlage für die Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung
4Zeugnisformulare

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Schulordnung gilt für die Gemeinschaftsschulen des Saarlandes.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 und 3 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Abschnitt II Struktur der Bildungsgänge, Organisation, Differenzierung

§ 2 Aufgaben und Bildungsziele, pädagogisches Konzept

(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist. Sie bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit, die unabhängig von der Zahl der Anspruchsebenen bei der Fachleistungsdifferenzierung die drei Bildungsgänge umfasst, die Schülerinnen und Schüler aller Begabungen unter Berücksichtigung individueller Lernmöglichkeiten und Lerninteressen zum Hauptschulabschluss, zum mittleren Bildungsabschluss und zur allgemeinen Hochschulreife führen; die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 5 bis 13.
(2) Die Gemeinschaftsschule verfügt über eine eigene gymnasiale Oberstufe am Standort oder kooperiert in Oberstufenverbünden insbesondere mit anderen Gemeinschaftsschulen oder mit grundständigen Gymnasien, Oberstufengymnasien und gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren. Sie bietet so selbst die Berechtigungen der Sekundarstufe II und nach Klassenstufe 13 die allgemeine Hochschulreife an; die Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler zu ihrer Gemeinschaftsschule bleibt auch bei Kooperationen erhalten; die Entscheidung über die jeweilige Organisationsform trifft die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort und der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), in der jeweils geltenden Fassung. Die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule umfasst mit der einjährigen Einführungsphase und der zweijährigen Hauptphase insgesamt drei Schuljahre.
(3) Die Vorschriften dieser Schulordnung beziehen sich auf die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in den Klassenstufen 5 bis 10. Die Ausgestaltung der Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch die Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Vorrangiges Ziel der Gemeinschaftsschule ist die individuelle Förderung jeder Schülerin und jedes Schülers. Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert diese in ihrer individuellen Entwicklung. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass ihre Fähigkeiten, Begabungen und Interessen gestärkt und sie in ihrer Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft gefördert und gefordert werden. Auf der Grundlage der gemeinsamen Lernerfahrung fördert die Gemeinschaftsschule das gegenseitige Verstehen, die Bereitschaft zu sozialem und verantwortlichem Handeln und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher außerschulischer Lernvoraussetzungen und sozialer Herkunft.
(5) Die Gemeinschaftsschule trägt bei zur Verwirklichung der inklusiven Beschulung von nichtbehinderten und behinderten Schülerinnen und Schülern im Sinne des Artikels 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(6) Organisation und Differenzierung der Gemeinschaftsschule dienen den Zielen,
-
eine gemeinsame wissenschaftsorientierte, praxisbezogene Grundbildung für alle Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe geltender Lehrpläne zu vermitteln,
-
die Entfaltung von Begabungs- und Leistungsschwerpunkten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers unter Berücksichtigung individueller Lernmöglichkeiten und Lerninteressen zu fördern und auf die Abschlüsse und Berechtigungen gemäß Abschnitt IV vorzubereiten,
-
selbstständiges Lernen und individuelle Lernwege zu unterstützen,
-
das gegenseitige Verstehen durch gemeinsame Lernerfahrung zu fördern, Bereitschaft zu sozialem Handeln und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher außerschulischer Lernvoraussetzungen und sozialer Herkunft weiterzuentwickeln. Der Erwerb fachlicher, methodischer und sozialer Kompetenzen sowie die umfassende Persönlichkeitsentwicklung sind in diesem Zusammenhang gleichgewichtig zu verfolgen. Dabei ist der Entwicklung gruppenbezogener Fertigkeiten, Einstellungen und Strukturen besonderes Gewicht zu verleihen,
-
die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen so lange wie möglich zu erhalten.
(7) Die Förderung praktischer Fähigkeiten, die frühe und entwicklungsgerechte Verbindung mit der Arbeitswelt und der Übergang von der Schule in den Beruf finden besondere Berücksichtigung.
(8) Zur Verwirklichung dieser Aufgaben und Bildungsziele erhalten die Schulen ein hohes Maß an Selbstständigkeit, um durch Individualisierung von Lernprozessen die Begabungs- und Leistungsschwerpunkte ihrer Schülerinnen und Schüler zu unterstützen. Dazu erarbeitet die einzelne Schule ihr standortbezogenes pädagogisches Konzept, das insbesondere unter folgenden Aspekten weiterentwickelt werden soll:
-
Schulspezifisches Profil
-
Umsetzung der Stundentafel
-
Rhythmisierung von Unterricht und Schulalltag
-
Förderkonzept
-
Formen inklusiver Unterrichtung
-
Aufbau von Methoden- und Sozialkompetenzen
-
Formen der Binnendifferenzierung und des individualisierten Lernens
-
Fachleistungsdifferenzierung
-
Wahl- und Wahlpflichtbereich
-
Berufsorientierung
-
Formen und Methoden der Lernstandserhebung und -dokumentation
-
Formen der Information und Beratung von Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern
-
Außerunterrichtliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote
-
Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
-
Formen der Evaluation.
Über das pädagogische Konzept entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Es ist der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 3 Aufnahme, Wechsel der Schulform

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule ist der erfolgreiche Besuch der Klassenstufe 4 der Grundschule im vorausgehenden Schuljahr.
(2) In eine der Klassenstufen 6 bis 10 und in die gymnasiale Oberstufe können auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen oder Schulformen aufgenommen werden. Bei Wechsel der Schulform werden sie in der Gemeinschaftsschule in die ihrem bisherigen Bildungsgang entsprechende Klassenstufe aufgenommen. Die Aufnahme soll außer in den Fällen des Wohnsitzwechsels grundsätzlich nur zum Beginn des Schuljahres oder des zweiten Schulhalbjahres erfolgen.
(3) Für die Aufnahme in die Sekundarstufe I des Gymnasiums gilt § 5 Absatz 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Absatz 3 ASchO findet keine Anwendung.

§ 4 Unterrichtsangebot

(1) Das Unterrichtsangebot beruht auf dem von der Kultusministerkonferenz
1
für die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse gesetzten Mindestrahmen, der von jeder Schule ausgefüllt werden muss. Es umfasst den Pflichtbereich, den Wahlpflichtbereich ab Klassenstufe 7 und den Wahlbereich. Darüber hinaus gibt es an Gemeinschaftsschulen den Förderbereich.
(2) Alle Schülerinnen und Schüler lernen ab Klassenstufe 5 die beiden Fremdsprachen Französisch und Englisch. Dabei ist eine der Sprachen die abschlussrelevante „1. Fremdsprache“. Die jeweils andere Fremdsprache wird in den Klassenstufen 5 und 6 als zweistündiger Sprachkurs zur Vorbereitung auf mündliche Kommunikationssituationen in Alltag und Beruf unterrichtet. In Abstimmung mit der Schulaufsicht und im Rahmen der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule können Englisch und Französisch ab Klassenstufe 5 gleichzeitig als 1. Fremdsprache und als Sprachkurs angeboten werden. In die Zeugnisse der Klassenstufen 5 und 6 ist aufzunehmen: „Die Schülerin/Der Schüler hat am Sprachkurs Englisch/Französisch teilgenommen“ oder „Die Schülerin/Der Schüler hat am Sprachkurs Englisch/Französisch - mit Erfolg - teilgenommen“. Die Schülerinnen und Schüler können als vierstündiges Wahlpflichtfach ab der Klassenstufe 7 die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe bedeutsame „2. Fremdsprache“ wählen (Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August 2009 (Amtsbl. S. 1389), in der jeweils geltenden Fassung und § 9 GOS-VO). Im Übrigen gelten die in § 8 Absatz 1 getroffenen Regelungen.
Fußnoten
1)
Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993, in der Fassung vom 30. September 2011, in der jeweils geltenden Fassung. (amtliche Fußnote)

§ 5 Stundentafel (Anlage 1)

(1) Vorgabe für die angesetzten Grundstunden in der Stundentafel sind die in den Kernlehrplänen formulierten Kompetenzen, die am Ende der Klassenstufen 6, 8 und 9 sowie 10 erreicht sein sollen. Dabei sollen die Kompetenzen auch in individualisierten und projektbezogenen Lernangeboten, im fach- oder fächerübergreifenden Lernen oder einem Lernangebot mit einem hohen Praxisanteil erworben werden. Die über die Grundstunden hinausgehenden zugewiesenen flexiblen Stunden ergeben für die Klassenstufen 5 bis 10 insgesamt einen Gestaltungsraum von 15 Kontingentstunden. Dieses Zeitkontingent kann insbesondere für weitere individualisierte und/oder gruppenbezogene beziehungsweise fächerverbindende und praxisorientierte Lernangebote genutzt werden; die in der Stundentafel ausgewiesenen Zeitkontingente können auf die Klassenstufen verteilt werden; über die Verwendung des Zeitkontingents entscheidet die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts.
(2) Die Schulen setzen auf der Grundlage ihrer standortspezifischen Gegebenheiten und ihrer pädagogischen Schwerpunktsetzung weitere Prioritäten. Auf Vorschlag der Gesamtkonferenz entscheidet die Schulkonferenz, wie die schulspezifische Stundentafel für die einzelnen Jahrgänge festgelegt wird:
1.
Fachstunden und Lehrplaninhalte können in benachbarte Klassenstufen verlagert werden. Am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums müssen die Anforderungen des Lehrplans erreicht und der Stundenausgleich erfolgt sein.
1a.
Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass aus pädagogischen Gründen vorübergehend die Stundenzahl einzelner Fächer erhöht werden kann, wobei die zusätzlichen Stunden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen werden können; dabei darf maximal ein Viertel der Wochenstunden eines Faches pro Schuljahr als Kompensation für die Erhöhung des Stundenansatzes eines anderen Faches eingesetzt werden; § 13 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt. Die grundlegenden Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten. In Bezug auf die Anerkennung der Abschlüsse ist zu gewährleisten, dass die von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Abschlüsse aufgrund vergleichbarer Anforderungen wie an anderen Schulen erreicht werden.
2.
Die Fächer können innerhalb des Schuljahres epochal unterrichtet werden, zum Beispiel in den Klassenstufen 7 bis 10 die Fächer Bildende Kunst und Musik ein Halbjahr zweistündig.
3.
Stundenanteile mehrerer Fächer können für fächerverbindende Projekte (Einzelprojekte, Projekttage, Projektwochen) zusammengefasst werden.
4.
Zeiten für selbstorganisiertes Lernen können eingeplant werden.
5.
Jahrgangsübergreifende Lernangebote können modularisiert angeboten werden.
Die Anforderungen zentraler Leistungsüberprüfungen und Abschlussprüfungen sind zu berücksichtigen. Schulen, die von den in den vorstehenden Regelungen eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
(3) In den Klassenstufen 5 und 6 werden in der Klassenleitungsstunde wichtige Themen besprochen, die die Schülerinnen und Schüler aktuell beschäftigen, Probleme geklärt sowie Organisatorisches vereinbart. Schülerinnen und Schüler erproben durch möglichst selbstständige Gestaltung dieser Stunde demokratisches Handeln und erweitern dadurch neben ihrer Sozialkompetenz auch andere grundlegende Kompetenzen. In den Klassenstufen 7 bis 10 kann mit Zustimmung der Schulkonferenz unter entsprechender Erweiterung der Stundentafel im Rahmen der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten eine Klassenleitungsstunde pro Woche vorgesehen werden.
(4) Das Fach „Lernen lernen“ unterstützt in den Klassenstufen 5 und 6 durch die systematische und nachhaltige Vermittlung von Methoden, Techniken und Strategien an konkreten Beispielen die vielfältigen methodischen Fertigkeiten, die im Fachunterricht vermittelt werden.
(5) Die Einrichtung eines fachübergreifenden Lernbereichs „Freie Arbeit und/oder Übung“, der den Klassen- und Einzelfachunterricht durch individualisierte und/oder gruppenbezogene Lern- und Übungsangebote auflöst, um auf die unterschiedlichen Begabungen, Neigungen und Lerninteressen der Schülerinnen und Schüler durch freie Formen des schülerorientierten Lernens einzugehen, ist möglich. Wochenplan und Lerntagebuch unterstützen diesen Lernbereich. Die Themenangebote und Themenwahlen der Schülerinnen und Schüler orientieren sich an den qualitativen Anforderungen der Lehrpläne der diesen Lernbereich zusammenfassenden Einzelfächer.
(6) Die Zusammenfassung von Einzelfächern zu den interdisziplinären Fächern Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften soll die Möglichkeit von fächerverbindenden und/oder projektorientierten Unterrichtsphasen fördern sowie die Schülerinnen und Schüler zu vernetztem und ganzheitlichem Denken erziehen.
(7) Beträgt in den Klassenstufen 5 bis 8 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, ob im Rahmen des Stundenbudgets der Schule gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt wird. Beträgt ab Klassenstufe 9 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.

§ 6 Unterrichtsorganisation, innere und äußere Fachleistungsdifferenzierung

(1) Der Unterricht findet grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler im Klassenverband statt. Abweichungen hiervon sind bedingt durch die im Folgenden beschriebene Unterrichtsorganisation und gegebenenfalls in weiteren Fächern durch fachspezifische Anforderungen. Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen möglichst viele Unterrichtsstunden in ihrer Klasse erteilen; die Anzahl der Fachlehrkräfte in einer Klasse soll durch jahrgangsbezogenen Lehrereinsatz möglichst gering sein. Aufgaben und Bildungsziele (§ 2) erfordern eine intensive Kooperation und einen regelmäßigen Austausch dieser Lehrkräfte.
(2) Organisatorisch und curricular knüpft der Unterricht in den Klassenstufen 5 und 6 an die integrierenden Unterrichtsformen der Grundschule an. Durch Formen der inneren Differenzierung und individuellen Förderung soll im Klassenunterricht auf die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler eingegangen werden. Bei fortschreitender Verstärkung fachlicher Ansprüche und differenzierter Leistungsanforderungen soll die Unterrichtsorganisation unter Beachtung der in § 2 genannten Ziele gewachsene Gruppenbezüge nach Möglichkeit erhalten und soziale Bindungen fördern. In einem Teil der Fächer wird der Unterricht ab der Klassenstufe 7 leistungsdifferenziert auf mindestens zwei lehrplanbezogen definierten Anspruchsebenen in Kursen erteilt. Anstelle von Kursen können auch klasseninterne Lerngruppen gebildet werden.
(3) Bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen in den Klassenstufen 7 und 8 entspricht der Unterricht des Grundkurses den Anforderungen des zum Hauptschulabschluss und des zum mittleren Bildungsabschluss führenden Bildungsganges; in Klassenstufe 9 entspricht der Unterricht des Grundkurses den Anforderungen des zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges. Der Unterricht des Erweiterungskurses entspricht in den Klassenstufen 7 bis 9 den Anforderungen des zum mittleren Bildungsabschluss führenden Bildungsganges und des gymnasialen Bildungsganges. Bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen in Klassenstufe 9 entspricht der Unterricht des Grundkurses den Anforderungen des zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges, der Unterricht des Erweiterungskurses den Anforderungen des zum mittleren Bildungsabschluss führenden Bildungsganges und der Aufbaukurs den Anforderungen des gymnasialen Bildungsganges. In Klassenstufe 10 entspricht der Unterricht des Erweiterungskurses den Anforderungen des zum mittleren Bildungsabschluss führenden Bildungsganges und der Unterricht des Aufbaukurses den Anforderungen des gymnasialen Bildungsganges.
(4) Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt grundsätzlich nach dem Orientierungsmodell (Anlage 2):
Der Unterricht wird
in Mathematik und in der ersten Fremdsprache
-
in den Klassenstufen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen als Grundkurs und Erweiterungskurs,
-
in der Klassenstufe 10 auf zwei Anspruchsebenen als Erweiterungskurs und Aufbaukurs,
in Deutsch
-
in den Klassenstufen 8 und 9 auf zwei Anspruchsebenen als Grundkurs und Erweiterungskurs,
-
in der Klassenstufe 10 auf zwei Anspruchsebenen als Erweiterungskurs und Aufbaukurs,
in den Fächern Biologie, Chemie und Physik
-
in der Klassenstufe 9 auf zwei Anspruchsebenen als Grundkurs und Erweiterungskurs,
-
in der Klassenstufe 10 auf zwei Anspruchsebenen als Erweiterungskurs und Aufbaukurs
erteilt.
(5) Davon abweichend kann die Schulkonferenz mit Zweidrittelmehrheit auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts und der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule beschließen,
-
den Unterricht im Fach Deutsch in der Klassenstufe 7 auf zwei Anspruchsebenen als Grundkurs und Erweiterungskurs zu erteilen,
-
den Unterricht im Fach Deutsch in Klassenstufe 8 als Klassenunterricht fortzuführen,
-
den Unterricht in Naturwissenschaften beziehungsweise in den Fächern Biologie, Chemie und Physik in der Klassenstufe 8 auf zwei Anspruchsebenen als Grundkurs und Erweiterungskurs zu erteilen,
-
den Unterricht im Fach Biologie und in einem der Fächer Chemie oder Physik bis einschließlich Klassenstufe 10 als Klassenunterricht fortzuführen,
-
den Unterricht in Deutsch, Mathematik, erster Fremdsprache, Chemie und/oder Physik in der Klassenstufe 9 auf drei Anspruchsebenen als Grundkurs, Erweiterungskurs und Aufbaukurs zu erteilen,
-
den Unterricht in Gesellschaftswissenschaften in den Klassenstufen 9 und 10 durch die Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde zu ersetzen.

§ 7 Einstufung, Umstufung

(1) Einstufung ist die Zuweisung zu einer Anspruchsebene (Kurs oder klasseninterne Lerngruppe) in einem Fach bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung.
(2) Umstufung ist bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung die Zuweisung zu einer höheren oder niedrigeren Anspruchsebene.
(3) Vor der beabsichtigten Einstufung oder der Umstufung sind neben der Schülerin oder dem Schüler auch ihre oder seine Erziehungsberechtigten zu beraten. Erheben die Erziehungsberechtigten gegen die Aufnahme in einen Kurs mit einem höheren Anspruchsniveau oder gegen den Verbleib in einem solchen Einwendungen, so ist diesen zu entsprechen.
(4) Grundlage der Einstufung und der Umstufung in einen Kurs der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sind die Leistungsentwicklung und das Lernverhalten im betreffenden Fach unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers; das gesamte Leistungsbild und die Abschlusserwartungen sind in die Überlegungen einzubeziehen. Insofern ist die Schülerin oder der Schüler in die Anspruchsebene einzustufen, in der eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist. Die Einstufung wird halbjährlich überprüft. Im jeweiligen Abschlussjahrgang, spätestens zum zweiten Halbjahr, werden die Schülerinnen und Schüler in der Regel in allen leistungsdifferenzierten Fächern entsprechend dem zu erwartenden Abschluss eingestuft.
(5) Unter Beachtung von Absatz 4 orientiert sich die Einstufung und Umstufung an folgenden Kriterien:
Einstufung
-
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen wird bei sehr guten oder guten Leistungen in den Erweiterungskurs, bei ausreichenden oder minderen Leistungen in den Grundkurs eingestuft,
-
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen wird bei sehr guten bis guten Leistungen in den Aufbaukurs, bei guten bis befriedigenden Leistungen in den Erweiterungskurs, bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in den Grundkurs eingestuft.
Umstufung
Bei sehr guten bis guten Leistungen im belegten Kurs wird in der Regel in den nächsthöheren Kurs, bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in den nächstniedrigeren Kurs umgestuft.
(6) Die Zuordnung einer Schülerin oder eines Schülers zu einem bestimmten Kurs erfolgt gesondert für jedes Fach durch die Klassenkonferenz. Jeweils am Ende eines Schulhalbjahres prüft die Klassenkonferenz, ob eine Schülerin oder ein Schüler in den jeweiligen Fachleistungskursen noch angemessen gefördert werden kann. Dabei sind auch die jeweilige Gesamtpersönlichkeit, die jeweiligen Leistungen in anderen Fächern und entsprechende Abschlusserwartungen zu berücksichtigen.
(7) Eine Schülerin oder ein Schüler soll in einem Fach innerhalb von zwei aufeinander folgenden Halbjahren höchstens einmal umgestuft werden. Umstufungen erfolgen grundsätzlich zum Halbjahresende; auf Beschluss der Klassenkonferenz kann in besonders begründeten Einzelfällen davon abgewichen werden; die Begründung ist im Protokoll festzuhalten.
(8) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers von einer anderen Schulform der Sekundarstufe I ist über die Einstufung zu entscheiden. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule trifft diese Entscheidung auf der Grundlage der Leistungsbeurteilungen des Abgangszeugnisses und entsprechender Abschlusserwartungen.

§ 8 Wahlpflichtbereich

(1) Der Wahlpflichtbereich dient der Ergänzung und Verstärkung des Pflichtbereichs sowie der Entfaltung individueller Interessen, Begabungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler. Der Wahlpflichtbereich in den Klassenstufen 7 bis 10 umfasst für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler die in der Stundentafel festgelegten Stundenanteile. Das auf Erweiterungskursniveau unterrichtete vierstündige Wahlpflichtfach „2. Fremdsprache“ beziehungsweise die jeweils zweistündigen Wahlpflichtfächer „Beruf und Wirtschaft“ plus „Berufsbezogener Sprachkurs“ beziehungsweise ein weiteres „Angebot der Schule“ wie zum Beispiel Arbeitslehre können nur im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten angeboten werden; im vierstündigen Wahlpflichtfach „2. Fremdsprache“ ist in der Regel eine Mindestgröße der einzelnen Gruppe von 10 Schülerinnen und Schülern erforderlich. Für ein „Angebot der Schule“ muss der Schulaufsichtsbehörde ein entsprechender Lehrplan vorgelegt werden. Die Wahl der Fächer des Wahlpflichtbereichs erfolgt nach Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten; die Erziehungsberechtigten teilen ihre Entscheidung der Schule schriftlich mit.
(2) Für den Wechsel eines Wahlpflichtkurses gilt:
1.
Die von der Schülerin oder dem Schüler zu Beginn der Klassenstufe 7 getroffene Wahl des Wahlpflichtkurses ist in der Regel für die Klassenstufen 7 und 8 für sie oder ihn verbindlich; die in § 16 für den Fall der Wiederholung einer Klassenstufe getroffene Regelung bleibt unberührt.
2.
Eine Neuwahl kann für die Klassenstufe 9 beziehungsweise die Klassenstufen 9 und 10 entsprechend den zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen.
3.
Im ersten Halbjahr der Klassenstufe 7 kann in pädagogisch begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Änderung der Kurswahl zugelassen werden im Rahmen der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule. Die Klassenkonferenz kann Ausnahmen von dieser zeitlichen Begrenzung der Korrektur einer Fehlwahl zulassen.
4.
Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der 2. Fremdsprache am Ende der Klassenstufe 7 mit weniger als 04 Punkten bewertet, so muss sie oder er diesen Kurs verlassen und im Rahmen der an der Schule gegebenen personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten eines der übrigen Angebote der Schule wählen.

§ 9 Berufsorientierung

(1) Eine vertiefte Berufsorientierung soll die Schülerinnen und Schüler zu einer eigenverantwortlichen Berufswahl befähigen und einen erfolgreichen Übergang von der Schule in den Beruf ermöglichen. Sie beschränkt sich dabei nicht auf die Vermittlung konkreter beruflicher oder ausbildungsrelevanter Fähigkeiten und Fertigkeiten, sondern fördert darüber hinaus die Entwicklung eines beruflichen Selbstkonzeptes und einer individuellen Lebensperspektive. Damit trägt sie zur Vermittlung von Lebenskompetenzen und zur Stärkung der Persönlichkeit bei.
(2) Berufsorientierung findet grundsätzlich in allen Fächern und Klassenstufen, schwerpunktmäßig jedoch in der Klassenstufe 8 in den Wahlpflichtfächern „Beruf und Wirtschaft“ und „Arbeitslehre“ statt. Verpflichtende Elemente sind in der Klassenstufe 7 eine an den Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler orientierte Erfassung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie in der Klassenstufe 8 ein dreiwöchiges Schülerbetriebspraktikum. Für die Umsetzung der Berufsorientierung entwickeln die Schulen ein schulspezifisches Konzept, das den Prozess der Berufsorientierung bis zum jeweiligen Schulabschluss abbildet. Das Schulkonzept beinhaltet unterrichtliche und außerunterrichtliche Maßnahmen der Berufsorientierung. Es soll geeignet sein, die individuellen berufsorientierenden Förderkonzepte umzusetzen. Es berücksichtigt regionale Strukturen sowie schulspezifische Gegebenheiten und soll auch den Einsatz von Instrumenten wie „Profilpass für junge Menschen“ und/oder „Berufswahlpass“ vorsehen. Grundprinzip aller Maßnahmen zur beruflichen Orientierung ist die Öffnung aller Berufsfelder sowohl für Mädchen als auch für Jungen. Kooperationspartner der Schulen sind neben den Erziehungsberechtigten vor allem die Arbeitsverwaltung sowie externe Expertinnen und Experten vor allem aus der Wirtschaft. Die Teilnahme an den einzelnen Maßnahmen der Berufsorientierung wird mit entsprechenden Bescheinigungen und/oder Nachweisen dokumentiert und der Schülerin oder dem Schüler für die jeweiligen Bewerbungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
(3) In Klassenstufe 9 kann insbesondere im Rahmen des Wahlpflichtbereichs „Beruf und Wirtschaft“ einschließlich des „berufsorientierten Sprachkurses“ und des „Angebots der Schule“ wöchentlich ein berufsorientierter Schultag angeboten werden. In Zusammenarbeit mit den Betrieben der Region und mit der Arbeitsverwaltung soll dadurch die Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler verstärkt und ihre Ausbildungsfähigkeit verbessert werden. Der intensive Kontakt mit der Berufswelt soll die Lernmotivation steigern und die Persönlichkeitsentwicklung unterstützen.
Für die Durchführung gelten folgende Besonderheiten:
1.
Nach einer Vorbereitungsphase am Ende der Klassenstufe 8 und zu Beginn der Klassenstufe 9 nehmen die Schülerinnen und Schüler in der Regel für ein Halbjahr bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Abschlussprüfung an einem Tag in der Woche an einem Praktikum in einem geeigneten Betrieb teil. Danach wird das Praktikum ausgewertet.
2.
Die im Zusammenhang mit den berufsorientierten Schultagen erbrachten Leistungen werden im Fach des Wahlpflichtbereichs sowohl im Halbjahreszeugnis als auch im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 angemessen berücksichtigt. Die mündliche Prüfung in diesem Fach nimmt auf den berufsorientierten Schultag Bezug. In das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 9 sowie in das Zeugnis des Hauptschulabschlusses ist unter „Bemerkungen“ folgender Vermerk aufzunehmen: „Die Schülerin/Der Schüler hat im Wahlpflichtbereich in der Zeit vom … bis … an einem Tagespraktikum in einem Betrieb teilgenommen.“

§ 10 Wahlbereich

Der Unterricht des Wahlbereichs umfasst insbesondere schulkulturelle Angebote und Angebote im Bereich des Sports. Er kann im Rahmen der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule außerhalb der in der Stundentafel festgelegten Wochenstundenzahlen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs durchgeführt werden. Die Teilnahme ist nach erfolgter Wahl in der Regel verpflichtend und wird auf dem Zeugnis aufgeführt.

§ 11 Förderbereich

Fördermaßnahmen dienen der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, einer höheren Durchlässigkeit bei äußerer Differenzierung sowie der inneren Differenzierung einschließlich der Gruppenarbeit; sie sollen die Kontinuität von Erziehungs- und Gruppenprozessen gewährleisten und gemeinsame pädagogische Orientierungen sichern. Fördermaßnahmen werden im Rahmen der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten und des pädagogischen Konzepts der Schule fachbezogen und fachübergreifend sowohl für die leistungsschwächeren als auch für die leistungsstärkeren Schülerinnen und Schüler unter Erweiterung der in Anlage 1 dargestellten Stundentafel durchgeführt.

Abschnitt III Leistungsbeurteilung, Aufsteigen in der Schule

§ 12 Notensystem

(1) Für die Bewertung der Leistungen gelten folgende Notenstufen:
sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Diesen Noten werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 09/08/07, der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet.
(3) Auf dem Zeugnis werden die Noten/Punkte aller Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde, ausgewiesen. § 4 Absatz 2 und § 10 bleiben unberührt.
(4) Soweit bei der Entscheidung über die Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung in einem mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilten Unterricht erbrachte Leistungen auf eine andere als die Anspruchsebene zu beziehen sind, auf der die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach unterrichtet wurde, werden die Punktzahlen (Durchschnittspunktzahlen beziehungsweise geforderte Mindestpunktzahlen) nach der in der Anlage 3 enthaltenen Tabelle ermittelt.

§ 13 Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Klassenkonferenz setzt die Leistungsbeurteilung in den Fächern auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrerin oder des jeweiligen Fachlehrers fest.
(2) Die Leistungsbeurteilung fasst die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen. Die Leistungsbeurteilung in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen von schriftlichen Arbeiten beziehungsweise schriftlichen Überprüfungen hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung in jedem Fach haben auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen, die Qualität der Mitarbeit und die Beurteilung und Beobachtung des übrigen Lernverhaltens der Schülerin oder des Schülers im Unterricht. Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße auch für nichtschriftliche Fächer. Demzufolge ist die einzelne Leistungsbeurteilung das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(3) Die Leistungsbeurteilungen am Ende des Schuljahres werden aufgrund der Leistungen während des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr ermittelt.
(4) Das Verfahren für Leistungsbeurteilungen bei Leistungsverweigerung durch die Schülerin oder den Schüler und in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse ist durch Erlass geregelt.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit ergänzende Erläuterungen (§ 33 Absatz 5) zu erteilen sind.

§ 14 Bewertung von Verhalten und Mitarbeit

(1) Die Bewertung des Verhaltens erfolgt unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Schülerin oder des Schülers, die sich aus den für sie oder ihn geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben; dabei ist auch das Verhalten in der Gruppe zu berücksichtigen. Die Bewertung der Mitarbeit bezieht sich vor allem auf die Bereitschaft und das Bemühen der Schülerin oder des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten.
(2) Verhalten und Mitarbeit werden aufgrund der Vorschläge der einzelnen Lehrkraft durch die Klassenkonferenz bewertet.
(3) Die Bewertung erfolgt mit
„sehr gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers besondere Anerkennung verdient,
„gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers den an sie oder ihn zu stellenden Erwartungen entspricht,
„befriedigend“, wenn die Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden,
„nicht immer befriedigend“, wenn die Erwartungen mit erheblichen Einschränkungen erfüllt werden,
„unbefriedigend“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.
(4) Die Bewertung „unbefriedigend“ ist im Zeugnis unter „Bemerkungen“ zu begründen.

§ 15 Aufsteigen, Wiederholen

(1) Bis einschließlich in die Klassenstufe 8 steigt jede Schülerin und jeder Schüler zu Beginn eines neuen Schuljahres unbeschadet der nachfolgenden Regelungen in die nächsthöhere Klassenstufe auf.
(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist die Wiederholung einer der Klassenstufen 5 bis 8 auf freiwilliger Grundlage möglich; die Erziehungsberechtigten sind vorher zu beraten. Es gelten folgende Einschränkungen:
1.
Die Wiederholung bedarf der Genehmigung durch die Klassenkonferenz. Die Genehmigung darf hinsichtlich der Klassenstufen 5 und 6 nur erteilt werden, wenn besondere Umstände sich hemmend auf die Leistung der Schülerin oder des Schülers ausgewirkt haben.
2.
Eine Klassenstufe kann nicht zweimal wiederholt werden.
3.
Eine Wiederholung zweier aufeinander folgender Klassenstufen ist nicht zulässig.
4.
Eine von der Regelung der Nummern 1 bis 3 abweichende Entscheidung kann nur in solchen Fällen getroffen werden, in denen die Gründe für die Wiederholungen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind; die Entscheidung ist in der Niederschrift über die Sitzung der Klassenkonferenz zu begründen, wobei die Niederschrift auch elektronisch erfolgen kann.
5.
Bei der Wiederholung der Klassenstufe 7 kann die Schülerin oder der Schüler die Fächer des Wahlpflichtbereichs neu wählen.
6.
Die Klassenleitung der aufnehmenden Klasse ist zu beteiligen.
7.
Nach Eintritt in die neue Klasse ist für die Schülerin oder den Schüler eine angemessene Zeit der Eingewöhnung vorzusehen.
(3) Die Klassenkonferenz kann unter Berücksichtigung der Lernentwicklung und des Leistungsvermögens eine Wiederholung empfehlen.
(4) Eine Wiederholung der Klassenstufen 9 und 10 ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Genehmigung der Klassenkonferenz unter Beachtung von Absatz 2 Nummer 2 und 3 möglich, wenn
1.
die Schülerin oder der Schüler am Ende der betreffenden Klassenstufe den jeweils angestrebten Abschluss nicht erreicht hat,
2.
bei erreichtem Schulabschluss zu erwarten ist, dass nach der Wiederholung die Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule beziehungsweise die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erreicht werden wird.
Vor der Antragstellung sind die Erziehungsberechtigten zu beraten.
(5) Für die gymnasiale Oberstufe gilt die GOS-VO.

§ 16 Überspringen einer Klassenstufe

(1) Einer besonders begabten und leistungsstarken Schülerin oder einem besonders begabten und leistungsstarken Schüler kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten dies vorschlägt. Voraussetzung ist, dass die Leistungen der Schülerin oder des Schülers deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe der jeweiligen Klassenstufe hinausragen und die Gesamtpersönlichkeit eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe erwarten lässt. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
(2) Die Klassenstufen 5, 9 und 10 können nicht übersprungen werden. Eine Schülerin oder ein Schüler kann während des Besuchs der Gemeinschaftsschule nur einmal einen Schuljahrgang überspringen. Ein Überspringen kann zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres erfolgen; die Entscheidung über den Zeitpunkt trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
(3) Nach dem Eintritt in die neue Klassenstufe ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für die Schülerin oder den Schüler eine angemessene Zeit der Eingewöhnung vorzusehen.
(4) Für die gymnasiale Oberstufe gilt die GOS-VO.

§ 17 Fächergruppen bei Versetzung, Abschlüssen und Berechtigungen

Für die Entscheidung über die Versetzung gemäß § 18 sowie über die Zuerkennung der Abschlüsse und Berechtigungen gemäß §§ 20 bis 24 werden die folgenden Fächergruppen unterschieden:
-
Fächergruppe I:
Deutsch, Mathematik und das Fach oder die Fächer des Wahlpflichtbereichs mit Ausnahme des vierstündigen Wahlpflichtfachs 2. Fremdsprache, wenn hier weniger als 04 Punkte erreicht worden sind.
-
Fächergruppe II:
die Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs, die nicht zur Fächergruppe I gehören.
-
Fächergruppe III:
Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, eines der Fächer Chemie oder Physik, das mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurde.
-
Fächergruppe IV:
die Fächer des Pflicht- und des Wahlpflichtbereichs, die nicht zur Fächergruppe III gehören.

§ 18 Versetzung am Ende der Klassenstufe 8

(1) Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz. Hierbei treffen die einzelnen Lehrkräfte ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird am Ende der Klassenstufe 8 in die Klassenstufe 9 versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern mit mindestens 04 Punkten - in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf Grundkursniveau bezogen (Anlage 3) - bewertet wurden. Darüber hinaus wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt, wenn
1.
in einem Fach der Fächergruppe I und in bis zu zwei Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt wurden, davon höchstens in einem Fach der Fächergruppe I oder II 00 Punkte, oder
2.
wenn in bis zu vier Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt wurden, davon höchstens in einem Fach 00 Punkte.
Wurden in vier Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehört, weniger als 04 Punkte erzielt, so können diese Minderleistungen ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl von 04 Punkten in den Fächern der Fächergruppe I. Wurden in fünf Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt, so können diese Minderleistungen ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl in allen Fächern von mindestens 04 Punkten. Wurden anstatt des Faches Naturwissenschaften die Fächer Biologie, Chemie und Physik unterrichtet, so ist für diese Fächer eine Durchschnittspunktzahl zu berechnen, die auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Die Wahlpflichtfächer „Beruf und Wirtschaft“ plus „Berufsbezogener Sprachkurs“ beziehungsweise „Beruf und Wirtschaft“ plus „Angebot der Schule“ zählen als ein Fach; für dieses ist eine Durchschnittspunktzahl zu berechnen, die auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Die Leistungen in den Fächern der Fächergruppe III werden auf Grundkursniveau, die Leistungen in den Fächern der Fächergruppe IV, die mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurden, auf das Niveau der Fächer ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung bezogen (Anlage 3) eingerechnet. In allen übrigen Fällen ist die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 in besonderen Fällen wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung der jeweiligen besonderen Lage, des jeweiligen Leistungsstandes und des jeweiligen Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der Klassenstufe 9 sowie das Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung zu erwarten ist.
(4) Ist die Versetzung am Ende der Klassenstufe 8 gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten frühzeitig, spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, durch eine schriftliche Mitteilung verständigt.
(5) Ist die nach dem Absatz 4 erforderliche Mitteilung unterlassen worden, so kann hieraus ein Recht auf Versetzung oder auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe 8 nicht hergeleitet werden.
(6) Ist die Versetzung in die Klassenstufe 9 nicht erreicht, so kann die Klassenstufe 8 einmal wiederholt werden, soweit sie nicht bereits freiwillig wiederholt wurde. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt IV Abschlüsse und Berechtigungen

§ 19 Arten der Abschlüsse und Berechtigungen

(1) An der Gemeinschaftsschule können folgende Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:
1.
nach dem Besuch der Klassenstufe 9
a)
der Hauptschulabschluss (§ 20),
b)
die Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule (§ 22);
2.
nach dem Besuch der Klassenstufe 10
a)
der mittlere Bildungsabschluss (§ 23),
b)
die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (§ 24);
3.
nach dem Besuch der Klassenstufe 12
der schulische Teil der Fachhochschulreife;
4.
nach dem Besuch der Klassenstufe 13
a)
die allgemeine Hochschulreife (§ 25),
b)
weitere Berechtigungen der Sekundarstufe II (§ 26).
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung der auf der Abschlussprüfung beruhenden Abschlüsse und Berechtigungen der Sekundarstufe I trifft die Prüfungskommission unter dem Vorsitz der oder des von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden. Über einen sonstigen Abschluss oder eine sonstige Berechtigung der Sekundarstufe I entscheidet die Klassenkonferenz.
(3) Für das Bestehen der Prüfung und die Zuerkennung der Berechtigungen sind die Endnoten und die in den §§ 20 bis 25 geregelten Grundsätze maßgebend. Eine gemäß § 32 Absatz 4 Satz 2 im Abschluss- oder im Abgangszeugnis ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen zu berücksichtigen.

§ 20 Hauptschulabschluss

(1) Der Hauptschulabschluss wird grundsätzlich durch eine Abschlussprüfung erlangt. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Förderschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2020 (Amtsbl. I S. 296), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Schülerinnen und Schüler, von denen auf der Grundlage des Halbjahreszeugnisses der Klassenstufe 9 zu erwarten ist, dass sie die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10 erlangen werden, nehmen abweichend von Absatz 1 an der Hauptschulabschlussprüfung nicht teil. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Notenfestlegung.
(3) Nach Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 9 wird der Hauptschulabschluss zuerkannt, wenn die Leistungen in allen Fächern mit mindestens 04 Punkten - in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf Grundkursniveau bezogen (Anlage 3) - bewertet wurden. Wurden anstatt des Faches Gesellschaftswissenschaften die Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde unterrichtet, so ist für diese Fächer eine Durchschnittspunktzahl zu berechnen, die auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Die Wahlpflichtfächer „Beruf und Wirtschaft“ plus „Berufsbezogener Sprachkurs“ beziehungsweise „Beruf und Wirtschaft“ plus „Angebot der Schule“ zählen als ein Fach; für dieses ist eine Durchschnittspunktzahl zu berechnen, die auf zwei Nachkommastellen gerundet wird.
(4) Darüber hinaus wird der Hauptschulabschluss zuerkannt, wenn
1.
in einem Fach der Fächergruppe I und in bis zu zwei Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt wurden, davon höchstens in einem Fach der Fächergruppe I oder II 00 Punkte, oder
2.
wenn in bis zu vier Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt wurden, davon höchstens in einem Fach 00 Punkte.
Wurden in vier Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehört, weniger als 04 Punkte erzielt, so können diese Minderleistungen ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl von 04 Punkten in den Fächern der Fächergruppe I. Wurden in fünf Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt, so können diese Minderleistungen ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl in allen Fächern von mindestens 04 Punkten.
Die Leistungen in den Fächern der Fächergruppe III werden auf Grundkursniveau, die Leistungen in den Fächern der Fächergruppe IV, die mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurden, auf das Niveau der Fächer ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung bezogen (Anlage 3) eingerechnet.
(5) In allen anderen Fällen wird der Schülerin oder dem Schüler der Hauptschulabschluss nicht zuerkannt.
(6) Auf Zeugnissen, mit denen der Hauptschulabschluss zuerkannt wird, wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aufgrund einer Gesamtdurchschnittspunktzahl. Die Gesamtdurchschnittspunktzahl wird nach Maßgabe der Anlagen 4.7 und 4.8 aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen aller Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs errechnet. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet.
(7) In die Gesamtdurchschnittspunktzahl nach Absatz 6 geht, sofern anstelle des Faches Gesellschaftswissenschaften die Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde unterrichtet wurden, eine zunächst über diese drei Fächer zu bildende Durchschnittspunktzahl ein, die auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Die Wahlpflichtfächer „Beruf und Wirtschaft“ plus „Berufsbezogener Sprachkurs“ beziehungsweise die Wahlpflichtfächer „Beruf und Wirtschaft“ plus „Angebot der Schule“ sind als ein Fach zu werten, so dass vor Eingang in die Gesamtdurchschnittspunktzahl nach Absatz 6 zunächst über diese Fächer jeweils eine auf zwei Nachkommastellen zu berechnende Durchschnittspunktzahl zu berechnen ist.

§ 21 Übergang in die zweijährigen Berufsfachschulen

Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die zweijährige Berufsfachschule der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung richtet sich nach der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 241), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22 Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule

Einer Schülerin oder einem Schüler wird die Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule zuerkannt, wenn
1.
im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 9 in allen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächern eine Einstufung beziehungsweise Umstufung mindestens in die Erweiterungskurse erfolgt ist, und in den Fächern der Fächergruppe III bezogen auf Erweiterungskursniveau jeweils mindestens 04 Punkte und
2.
über alle Fächer eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 07 Punkten erreicht wurden.
Durch eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten über alle Fächer der Fächergruppe III können ausgeglichen werden:
1.
höchstens zwei mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen, von denen höchstens eine ein Fach der Fächergruppe III betreffen darf, oder
2.
eine mit 00 Punkten bewertete Leistung aus der Fächergruppe IV.
Dabei gelten folgende Maßgaben:
Wurden anstelle des Faches Gesellschaftswissenschaften die Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde unterrichtet, so ist für diese Fächer eine Durchschnittspunktzahl zu berechnen, die auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Die Wahlpflichtfächer „Beruf und Wirtschaft“ plus „Berufsbezogener Sprachkurs“ beziehungsweise „Beruf und Wirtschaft“ plus „Angebot der Schule“ zählen als ein Fach; für dieses ist eine Durchschnittspunktzahl zu berechnen, die auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Die Leistungen in den Fächern der Fächergruppe IV, die mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurden, werden auf das Niveau der Fächer ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung bezogen (Anlage 3) eingerechnet.

§ 23 Mittlerer Bildungsabschluss am Ende der Klassenstufe 10

(1) Der mittlere Bildungsabschluss wird grundsätzlich durch eine Abschlussprüfung erlangt. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August 2009 (Amtsbl. S. 1389), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler, von denen auf der Grundlage des Halbjahreszeugnisses der Klassenstufe 10 zu erwarten ist, dass sie die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erlangen werden, nehmen abweichend von Absatz 1 an dieser Prüfung nicht teil. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Notenfestlegung.
(3) Einer Schülerin oder einem Schüler wird am Ende der Klassenstufe 10 der mittlere Bildungsabschluss zuerkannt, wenn
1.
in den Fächern der Fächergruppe III bezogen auf Erweiterungskursniveau mindestens 04 Punkte erreicht wurden und
2.
in den Fächern der Fächergruppe IV in zwei Fächern mindestens 07 Punkte und in den übrigen Fächern mindestens 04 Punkte erreicht wurden.
Dabei gelten folgende Maßgaben:
Wurden anstelle des Faches Gesellschaftswissenschaften die Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde unterrichtet, so ist für diese Fächer eine Durchschnittspunktzahl zu berechnen, die auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Die Wahlpflichtfächer „Beruf und Wirtschaft“ plus „Berufsbezogener Sprachkurs“ beziehungsweise „Beruf und Wirtschaft“ plus „Angebot der Schule“ zählen als ein Fach; für dieses ist eine Durchschnittspunktzahl zu berechnen, die auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Die Leistungen in den Fächern der Fächergruppe IV, die mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurden, werden auf das Niveau der Fächer ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung bezogen (Anlage 3) eingerechnet.
(4) In einem Fach der Fächergruppe III kann eine Minderleistung ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 04 Punkten in allen Fächern der Fächergruppe III. Eine von 00 Punkten verschiedene Minderleistung in einem Fach der Fächergruppe III und eine weitere von 00 Punkten verschiedene Minderleistung in einem Fach der Fächergruppe IV können ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten in allen Fächern und einer Durchschnittspunktzahl von mindestens 04 Punkten in den Fächern der Fächergruppe III. Zwei Minderleistungen in den Fächern der Fächergruppe IV, von denen höchstens eine mit 00 Punkten bewertet wurde, können ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten in allen Fächern. Die Leistungen in den Fächern der Fächergruppe III werden auf Erweiterungskursniveau, die Leistungen in den Fächern der Fächergruppe IV, die mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurden, auf das Niveau der Fächer ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung bezogen (Anlage 3) eingerechnet.
(5) In allen anderen Fällen wird der Schülerin oder dem Schüler der mittlere Bildungsabschluss nicht zuerkannt.

§ 24 Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe

(1) Einer Schülerin oder einem Schüler wird nach dem Besuch der Klassenstufe 10 die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zuerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Im 2. Halbjahr der Klassenstufe 10 hat die Schülerin oder der Schüler am Unterricht von mindestens drei Aufbaukursen in der Fächergruppe III sowie im erforderlichen Umfang am Unterricht der 2. Fremdsprache teilgenommen.
2.
In diesen Aufbaukursen wurden jeweils mindestens 04 Punkte erreicht.
3.
Im verbleibenden Fach der Fächergruppe III und in den Fächern der Fächergruppe IV wurde eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 07 Punkten erreicht, wobei nur ein Fach mit weniger als 04 Punkten, aber nicht mit 00 Punkten bewertet sein darf.
Dabei gelten folgende Maßgaben:
Die Leistung im verbleibenden Fach der Fächergruppe III wird auf Erweiterungskursniveau, die Leistungen in den Fächern der Fächergruppe IV, die mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurden, werden auf das Niveau der Fächer ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung bezogen (Anlage 3) eingerechnet. Wurden anstelle des Faches Gesellschaftswissenschaften die Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde unterrichtet, so ist in diesen Fächern eine Durchschnittspunktzahl zu berechnen, die auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Die Wahlpflichtfächer „Beruf und Wirtschaft“ plus „Berufsbezogener Sprachkurs“ beziehungsweise „Beruf und Wirtschaft“ plus „Angebot der Schule“ zählen als ein Fach; für dieses ist eine Durchschnittspunktzahl zu berechnen, die auf zwei Nachkommastellen gerundet wird.
(2) Eine auf Aufbaukursniveau bezogen von 00 Punkten verschiedene Minderleistung in einem Fach der Fächergruppe III kann ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 04 Punkten in den Fächern der Fächergruppe III bezogen auf Aufbaukursniveau (Anlage 3).
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht durchgehend ab Klassenstufe 7 in einer 2. Fremdsprache als vierstündiges Wahlpflichtfach unterrichtet wurde, jedoch die Bestimmungen des Absatzes 1 ansonsten erfüllt, ist berechtigt, in eine gymnasiale Oberstufe mit einem geeigneten Fremdsprachenangebot überzugehen, und belegt dort eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache.
2
Fußnoten
2)
Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, in der Fassung vom 9. Februar 2012, in der jeweils geltenden Fassung. (amtliche Fußnote)

§ 25 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

Für die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule und die Entscheidung über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife gilt die GOS-VO.

§ 26 Sonstige Berechtigungen in der Sekundarstufe II

Der Erwerb sonstiger Berechtigungen in der Sekundarstufe II wird in einer eigenen Verordnung geregelt.

§ 27 Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei Gefährdung eines angestrebten Abschlusses oder einer angestrebten Berechtigung

(1) Ist nach den Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der Klassenstufe 9 oder 10 die Zuerkennung des von ihr oder ihm angestrebten Abschlusses oder der von ihr oder ihm angestrebten Berechtigung (§ 19 Absatz 1) gefährdet, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des betreffenden Schulhalbjahres eine schriftliche Mitteilung. § 20f des Schulordnungsgesetzes ist zu beachten.
(2) Ist diese Mitteilung unterblieben, kann hieraus ein Recht auf Zuerkennung des angestrebten Abschlusses oder der angestrebten Berechtigung nicht hergeleitet werden.

Abschnitt V Zeugnisse

§ 28 Begriff des Zeugnisses

Das Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistung und, soweit sie in dem Zeugnis zu bewerten sind, Verhalten und Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers.

§ 29 Arten und Inhalte der Zeugnisse

(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.
(2) Bei einem Schulwechsel erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abgangszeugnis, auf dem die erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken sind. Wurde ein Abschluss erworben, erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis. Beim Verlassen der Schule ohne Abschluss erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abgangszeugnis.
(3) Die Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Noten und Punkten. Für die Eintragung der Noten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
(4) Die Zeugnisse weisen für die Fächer, die mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurden, die Anspruchsebene des jeweils besuchten Unterrichts und die erzielte Note auf dieser Anspruchsebene aus.
(5) Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse und die vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnisse enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit.
(6) Auf den Zeugnissen wird die von der Klassenkonferenz für das nächste Schuljahr oder Schulhalbjahr beschlossene Einstufung oder Umstufung vermerkt.
(7) Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 8 erhält folgende Eintragung:
-
Bei Versetzung:
„Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom … in die Klassenstufe 9 versetzt.“
-
Bei Nichtversetzung:
„Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom … nicht versetzt.“
(8) Verlässt die Schülerin oder der Schüler am Ende der Klassenstufe 8 die Schule, ohne versetzt worden zu sein, werden ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung ausgestellt.
(9) Die Zeugnisse werden nach den Mustern der Anlage 4 ausgestellt.

§ 30 Abgangszeugnisse

(1) Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule, um eine andere Schule zu besuchen, wird ein Abgangszeugnis ausgestellt.
(2) Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule ohne Hauptschulabschluss bei Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht, wird ein Abgangszeugnis ausgestellt. Das Abgangszeugnis enthält folgenden Vermerk: „Die Schülerin/Der Schüler hat die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt.“
(3) Hat die Schülerin oder der Schüler die Klassenstufe 9 wiederholt, um die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10 zu erwerben und diese nicht erworben, wird ein Abgangszeugnis ausgestellt; das Zeugnis enthält keinen Vermerk über den erreichten Abschluss.
(4) Hat die Schülerin oder der Schüler die Klassenstufe 10 wiederholt, um die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu erwerben und diese nicht erworben, erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abgangszeugnis, das die bei der Wiederholung der Klassenstufe 10 erreichten Noten ausweist; das Zeugnis enthält keinen Vermerk über den erreichten Abschluss.
(5) Liegt zum Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahres- oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, ist der im letzten Halbjahres- oder Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis auszuweisen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung; § 32 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(6) Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule zum Ende des Schuljahres oder des ersten Schulhalbjahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres oder des ersten Schulhalbjahres, ist von der abgebenden Schule über die Einstufung oder Umstufung zu entscheiden und ein entsprechender Vermerk über die Einstufung oder Umstufung in das Abgangszeugnis aufzunehmen. Dies gilt nicht für Abgangszeugnisse gemäß Absatz 2.

§ 31 Abschlusszeugnisse

(1) Die Abschlusszeugnisse erhalten den Vermerk: „Der Abschluss wurde entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993, in der Fassung vom 30. September 2011, in der jeweils geltenden Fassung) erworben.“
(2) Wer die Klassenstufe 9 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis, in dem der erreichte Abschluss und die erworbenen Berechtigungen (§ 19) vermerkt werden. Durch den Zusatz „aufgrund des Ergebnisses der Abschlussprüfung“ ist auszuweisen, ob die Schülerin oder der Schüler an der Prüfung teilgenommen hat oder nicht.
(3) Wer die Klassenstufe 10 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis, in dem der erreichte Abschluss und die erworbenen Berechtigungen (§ 19) vermerkt werden. Durch den Zusatz „aufgrund des Ergebnisses der Abschlussprüfung“ ist auszuweisen, ob die Schülerin oder der Schüler an der Prüfung teilgenommen hat oder nicht. Wurde die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erlangt, ohne am Unterricht des vierstündigen Wahlpflichtfachs 2. Fremdsprache durchgehend teilgenommen zu haben, ist der Zusatz aufzunehmen: „Die Schülerin/Der Schüler ist berechtigt, eine gymnasiale Oberstufe mit einem geeigneten Fremdsprachenangebot zu besuchen, an der sie/er gemäß der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, in der Fassung vom 9. Februar 2012, in der jeweils geltenden Fassung) eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache belegt.“
(4) Wurde die gymnasiale Oberstufe erfolgreich abgeschlossen, erhält die Schülerin oder der Schüler das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.
(5) In den Fällen des § 30 Absatz 3 und 4 weist das Abschlusszeugnis die beim ersten Durchgang durch die Klassenstufe 9 beziehungsweise 10 erreichten Noten aus. Die bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 beziehungsweise 10 erreichten Noten werden in dem Abschlusszeugnis nicht berücksichtigt.

§ 32 Zeugnisausstellung

(1) Die Zeugnisvordrucke werden vom Schulträger beschafft.
(2) Zeugnisse werden durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der jeweiligen Vertreterin oder dem jeweiligen Vertreter zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Auf Abschlussprüfungen beruhende Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(3) Wird in einem Schuljahr entsprechend der Stundentafel der Gemeinschaftsschule in einem Fach kein Unterricht erteilt, so wird die Notenzeile dieses Faches mit einem Schrägstrich besetzt. Handelt es sich um das letzte Schulbesuchsjahr der Schülerin oder des Schülers, so ist im Halbjahreszeugnis sowie gegebenenfalls im Jahreszeugnis oder Abgangszeugnis oder Abschlusszeugnis in der Notenzeile des betreffenden Faches die im vorausgegangenen Jahreszeugnis der Gemeinschaftsschule ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und mit der Bemerkung „Zeugnisnote aus Klassenstufe …, da Unterricht in diesem Fach laut Stundentafel in Klassenstufe … nicht erteilt wurde.“ zu erläutern. Wird entsprechend der Stundentafel der Gemeinschaftsschule ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis ausgewiesen.
(4) War die Schülerin oder der Schüler von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit, ist anstelle der Leistungsbeurteilung das Wort „befreit“ einzutragen; bei einer Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Wegen der ersatzweisen Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik wird auf § 5 Absatz 7 sowie § 15 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes verwiesen.
(5) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil (Wahlbereich), wird dies im Zeugnis vermerkt.
(6) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt und/oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
(7) Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

§ 33 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen

(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres und die Abschlusszeugnisse frühestens am letzten Wochenende vor dem Beginn der Sommerferien ausgegeben.
(2) Die Zeugnisse werden der Schülerin oder dem Schüler in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten durch die Schülerin oder den Schüler überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe die Schülerin oder der Schüler nicht in der Schule anwesend, ist das Zeugnis den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler selbst verschlossen zu übermitteln.
(3) Hat die Klassenkonferenz der minderjährigen Schülerin oder dem minderjährigen Schüler die Versetzung in die Klassenstufe 9 beziehungsweise den Hauptschulabschluss oder den mittleren Bildungsabschluss nicht zuerkannt, ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Wurde einer der genannten Abschlüsse nicht erreicht, ist die Schülerin oder der Schüler nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen. Gleiches gilt im Falle der Nichtversetzung in die Klassenstufe 9.
(4) Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf diesen. Die Zeugnisse sind der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt.
(5) Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass zusätzlich zum Zeugnis ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt werden; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden. Die ergänzenden Erläuterungen sind den Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Zeugnis zur Kenntnisnahme auszuhändigen; die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

Abschnitt VI Schlussvorschriften

§ 34 Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz

Die Klassenkonferenz tagt unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters beziehungsweise einer stellvertretenden Schulleiterin oder eines stellvertretenden Schulleiters. Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Schulordnung fällt auf jedes Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird, eine Stimme. Die in der Klasse tätige Förderschullehrkraft hat ebenfalls eine Stimme. Die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn sie oder er die Schülerin oder den Schüler nicht unterrichtet. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 34a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Schulordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

Übersicht über die in der Anlage 4 enthaltenen Zeugnisformulare
4.1
Halbjahreszeugnis für die Klassenstufen 5 - 8
4.2
Halbjahreszeugnis für die Klassenstufen 9 und 10
4.3
Jahreszeugnis für die Klassenstufen 5 - 7
4.4
Jahreszeugnis für die Klassenstufe 8
4.5
Abgangszeugnis für die Klassenstufen 5 - 10
4.6
Abgangszeugnis bei Verlassen der Schule ohne Hauptschulabschluss bei Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
4.7
Abschlusszeugnis „Hauptschulabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben
4.8
Abschlusszeugnis „Hauptschulabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen haben
4.9
(aufgehoben)
4.10
(aufgehoben)
4.11
Abschlusszeugnis „Hauptschulabschluss“ mit Übergangsberechtigung in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule für Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben
4.12
Abschlusszeugnis „Hauptschulabschluss“ mit Übergangsberechtigung in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule für Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen haben
4.13
Abschlusszeugnis „Mittlerer Bildungsabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben.
4.14
Abschlusszeugnis „Mittlerer Bildungsabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen haben.
4.15
Abschlusszeugnis „Mittlerer Bildungsabschluss“ mit Übergangsberechtigung in die gymnasiale Oberstufe für Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben
4.16
Abschlusszeugnis „Mittlerer Bildungsabschluss“ mit Übergangsberechtigung in die gymnasiale Oberstufe für Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen haben
4.17
Abschlusszeugnis „Mittlerer Bildungsabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben mit Übergangsberechtigung zu einer gymnasialen Oberstufe mit einem geeigneten Fremdsprachenangebot, an der sie/er gemäß der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 01.10.2010, in der jeweils geltenden Fassung) eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache belegt.
4.18
Abschlusszeugnis „Mittlerer Bildungsabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen haben mit Übergangsberechtigung zu einer gymnasialen Oberstufe mit einem geeigneten Fremdsprachenangebot, an der sie/er gemäß der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 01.10.2010, in der jeweils geltenden Fassung) eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache belegt.

Anlage 4.1

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Anlage 4.2

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Anlage 4.3

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Anlage 4.4

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Anlage 4.5

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Anlage 4.6

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Anlage 4.7

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Anlage 4.8

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Anlage 4.9

(aufgehoben)

Anlage 4.10

(aufgehoben)

Anlage 4.11

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Anlage 4.12

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Anlage 4.13

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Anlage 4.14

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Anlage 4.15

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Anlage 4.16

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Anlage 4.17

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