Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände Vom 28. September 2001
Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände Vom 28. September 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. September 2001 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 17.12.2021 |
§ 2 | 01.01.2008 |
§ 3 | 01.01.2002 |
Auf Grund der §§ 126, 189 Abs. 1 und § 216 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 530)
,verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1
Die Bestellung einer Sicherheit zugunsten Dritter ist unter folgenden Voraussetzungen vom Erfordernis einer Genehmigung nach § 93 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz befreit:
1.
Es handelt sich um die Belastung eines von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband veräußerten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts mit Grundpfandrechten nach Abschluss des Kaufvertrages, aber vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.
2.
Gläubiger des Grundpfandrechts darf nur ein inländisches Kreditinstitut, eine inländische Bausparkasse oder ein inländisches Versicherungsunternehmen sein.
3.
Durch eine entsprechende Anweisung an den Notar oder auf sonstige Weise muss Folgendes gewährleistet sein:
a)
Die Belastung darf bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nur gegen gleichzeitige Abtretung der Darlehensvaluta bis zur Höhe des Kaufpreises an den Veräußerer erfolgen.
b)
Das Grundpfandrecht darf zur Eintragung im Grundbuch nur beantragt werden, wenn der Kaufpreis bezahlt ist oder der Gläubiger dem Notar schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Darlehensvaluta bis zur Höhe des Kaufpreises gemäß den Fälligkeitsbestimmungen der Kaufvertragsurkunde an den Veräußerer überwiesen wird.
Die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen muss dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden.
4.
Die Grundpfandrechte dürfen nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung in beliebiger Höhe bestellt werden. Der jeweilige Eigentümer des Grundbesitzes kann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Eine persönliche Haftungsübernahme der Gemeinde ist ausdrücklich unzulässig.
5.
Sofern eine im Grundbuch noch nicht selbstständig gebuchte Teilfläche eines Grundstücks veräußert wird, darf das gesamte Grundstück belastet werden. Dann muss jedoch durch Anweisung an den Notar oder auf sonstige Weise gewährleistet sein, dass das Grundpfandrecht erst dann zur Eintragung gelangt, wenn der Gläubiger schriftlich oder elektronisch und unwiderruflich bestätigt hat, dass er die nicht verkaufte Teilfläche unverzüglich aus der Haftung für das Grundpfandrecht entlässt, sobald dies möglich ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 müssen dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden.
6.
Zur Bestellung der Grundpfandrechte sowie zur Abgabe aller dazu erforderlichen Erklärungen und Anträge, insbesondere auch zur Bewilligung von Rangänderungen und Vorrangsvorbehalten, kann jeder einzelne Erwerber bevollmächtigt werden. Von einer solchen Vollmacht darf aber nur vor dem Notar Gebrauch gemacht werden, der den Kaufvertrag beurkundet hat oder vor einem Notar, der sich mit ersterem zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat. Den vorgenannten Notaren stehen deren amtlich bestellte Vertreter, Amtsnachfolger oder die an deren Stelle bestellten Notariatsverwalter gleich.
§ 2
(1) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, ist bis zu folgenden Wertgrenzen vom Erfordernis einer Genehmigung nach § 92 Abs. 5 Kommunalselbstverwaltungsgesetz befreit:
bei Gemeinden
bis zu 10.000 Einwohner: | 20.000,- € |
über 10.000 bis 20.000 Einwohner: | 40.000,- € |
über 20.000 bis 40.000 Einwohner: | 60.000,- € |
über 40.000 bis 100.000 Einwohner: | 125.000,- € |
über 100.000 Einwohner: | 250.000,- € |
bei Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken: | 125.000,- €. |
(2) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 sind der Kommunalaufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss anzuzeigen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 21. Februar 1984 (Amtsbl. S. 343), geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), außer Kraft.
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