GemAntSpBankV SL 2014
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe Vom 16. Juli 2014

Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe
Vom 16. Juli 2014
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe vom 16. Juli 201401.02.2014
Eingangsformel01.02.2014
§ 1 - Anteile der Standortgemeinden01.02.2014
§ 2 - Berechnung der Anteile01.02.2014
§ 3 - Zahlung an die Standortgemeinden01.02.2014
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.02.2014
Auf Grund des § 20 Satz 3 des Saarländischen Spielbankgesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2013 (Amtsbl. I S. 323), verordnet das Ministerium für Finanzen und Europa im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1 Anteile der Standortgemeinden

Gemeinden, in deren Gebiet eine Spielbank oder ein Zweigspielbetrieb im Sinne des § 5 Absatz 1
des Saarländischen Spielbankgesetzes zugelassen ist (Standortgemeinden), erhalten einen Anteil von
1.
15 Prozent der Spielbankabgabe (§ 14 des Saarländischen Spielbankgesetzes),
2.
15 Prozent der weiteren Leistung (§ 15 Absatz 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes) und
3.
15 Prozent der Gewinnabgabe (§ 15 Absatz 2 des Saarländischen Spielbankgesetzes).

§ 2 Berechnung der Anteile

Der Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe ist von der Spielbankabgabe vor Ermäßigung um die durch den Betrieb der Spielbank bedingte Umsatzsteuerzahllast zu berechnen, die nach dem in der jeweiligen Standortgemeinde erzielten Bruttospielertrag festgesetzt und entrichtet worden ist. Der Gemeindeanteil an der weiteren Leistung ist von der weiteren Leistung zu berechnen, die nach dem in der jeweiligen Standortgemeinde erzielten Bruttospielertrag festgesetzt und entrichtet worden ist. Der Gemeindeanteil an der festgesetzten und entrichteten Gewinnabgabe ist nach dem Verhältnis des in der jeweiligen Standortgemeinde erzielten Bruttospielertrags zum gesamten Bruttospielertrag aller Standortgemeinden zu berechnen und aufzuteilen.

§ 3 Zahlung an die Standortgemeinden

(1) Den Standortgemeinden wird der Anteil an der Spielbankabgabe nach Ermäßigung um die Umsatzsteuerzahllast und der Anteil an der weiteren Leistung in monatlichen Teilbeträgen überwiesen, und zwar jeweils bis zum 15. eines Monats der Anteil für den vorangegangenen Monat. Nach Ablauf des Jahres wird die vorgenommene Ermäßigung um die Umsatzsteuerzahllast korrigiert und den Standortgemeinden der jeweilige Anteil bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres überwiesen.
(2) Der Anteil der Standortgemeinden an der Gewinnabgabe ist ihnen zwei Monate nach ihrer Anmeldung und Entrichtung zu überweisen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung vom 11. November 2003 (Amtsbl. S. 2786), geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2427), außer Kraft.
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