Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, Fachgebiete Hochbau, Bauingenieurwesen (Städtebau und Bauordnungswesen) sowie für vergleichbare Fachgebiete (Qualifizierungsverordnung gehobener Baudienst) Vom 24. Januar 2020
Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, Fachgebiete Hochbau, Bauingenieurwesen (Städtebau und Bauordnungswesen) sowie für vergleichbare Fachgebiete (Qualifizierungsverordnung gehobener Baudienst) Vom 24. Januar 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2024
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, Fachgebiete Hochbau, Bauingenieurwesen (Städtebau und Bauordnungswesen) sowie für vergleichbare Fachgebiete (Qualifizierungsverordnung gehobener Baudienst) vom 24. Januar 2020 | 01.01.2020 bis 31.12.2024 |
Eingangsformel | 01.01.2020 bis 31.12.2024 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2020 bis 31.12.2024 |
§ 2 - Zuständigkeiten | 01.01.2020 bis 31.12.2024 |
§ 3 - Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 Nummer 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes) | 01.01.2020 bis 31.12.2024 |
§ 4 - Inhalt des Qualifizierungsplanes | 01.01.2020 bis 31.12.2024 |
§ 5 - Geltung der Regelungen der Prüfungsordnungen | 01.01.2020 bis 31.12.2024 |
§ 6 - Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen | 01.01.2020 bis 31.12.2024 |
§ 7 - Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen | 01.01.2020 bis 31.12.2024 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2020 bis 31.12.2024 |
Anlage - Anlage: Lerninhalte- und Klausurenplan zur Qualifizierungsverordnung gehobener Baudienst | 01.01.2020 bis 31.12.2024 |
Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I S. 78), und des § 25 Nummer 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 436), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für die Fachgebiete Hochbau, Bauingenieurwesen (Städtebau und Bauordnungswesen) sowie für vergleichbare Fachgebiete in der Laufbahnfachrichtung Technischer Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes.
(2) Die Zuordnung der weiteren vergleichbaren Fachgebiete, die verwandte und gleichwertige Vorbildungen und Ausbildungen voraussetzen, erfolgt durch das für die Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen werden nach dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf bei der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, bei der Architektenkammer oder bei der Ingenieurkammer oder bei vergleichbaren Einrichtungen (Träger der Qualifizierungsmaßnahmen) durchgeführt.
(2) Die jeweiligen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen sind für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie für die Leistungskontrollen zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zuständig.
(3) Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Leistungskontrollen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben c bis h und Nummer 3 Buchstaben c und d erfolgt im Auftrag der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes durch die Oberste Landesbaubehörde. Sie schlägt geeignete Lehrbeauftragte vor, deren Bestellung als nebenamtliche Lehrbeauftragte durch die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes erfolgt.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung von Bediensteten zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen trifft die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.
(5) Die obersten Dienstbehörden haben für die Bedienstete oder den Bediensteten einen Qualifizierungsplan zu erstellen, der mit dem zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen abzustimmen ist. Im Rahmen des Qualifizierungsplanes nach § 4 können ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 1 auch andere weitere Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Mit der Durchführung können auch andere Fortbildungseinrichtungen beauftragt werden.
§ 3 Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 Nummer 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes)
(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 Nummer 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung für den gehobenen Baudienst richten sich nach der dieser Verordnung beigefügten Anlage (Lerninhalte- und Klausurenplan zur Qualifizierungsverordnung gehobener Baudienst) und vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Hochbau, Bauingenieurwesen (Städtebau und Bauordnungswesen) sowie vergleichbarer Fachgebiete, die verwandte und gleichwertige Vorbildungen und Ausbildungen voraussetzen.
(2) Neben den an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes abzuleistenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen haben die Bediensteten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer oder einer vergleichbaren Einrichtung gemäß der Fortbildungsverordnung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer oder der geltenden Fortbildungsverordnung der vergleichbaren Einrichtung teilzunehmen.
(3) Die Qualifizierungsmaßnahmen sind entsprechend der beigefügten Anlage in folgende Qualifizierungsabschnitte untergliedert:
1.
Grundlagenmodule
2.
Fachspezifische Wissensvermittlung (Verdichtungsphase 1)
3.
Fachspezifische Wissensanwendung (Verdichtungsphase 2)
4.
Ergänzungsmodule.
Sie umfassen insgesamt 350 Stunden, wobei 40 Stunden auf die Grundlagenmodule, 180 Stunden auf die fachspezifische Wissensvermittlung, 80 Stunden auf die fachspezifische Wissensanwendung und 50 Stunden auf die Ergänzungsmodule entfallen. Die Gesamtdauer der Qualifizierungsmaßnahme erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Jahr. Nach Bedarf kann in Abstimmung mit den Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme angepasst werden.
(4) Gegenstand der Qualifizierungsabschnitte sind:
1.
Grundlagenmodule:
a)
Staatsorganisationsrecht (Schwerpunkte)
b)
Grundbegriffe des BGB
c)
Grundbegriffe des StGB
d)
Grundzüge der sozialen Kompetenz
2.
Fachspezifische Wissensvermittlung (Verdichtungsphase 1):
a)
Grundlagen der öffentlichen Verwaltung
b)
Verwaltungsakt - Zentrales Gestaltungselement
c)
Grundlagen des Haushaltsrechts unter Einbeziehung der Landeshaushaltsordnung
d)
Vergaberecht (einschließlich Unterschwellenvergabeordnung - UVgO)
e)
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
f)
Grundlagen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
g)
Projektmanagement (Kostenermittlung, Preiskalkulation und Nachtragsmanagement)
h)
Richtlinie-Hochbau, Fachanwendungen Bauverwaltung (PLAKODA/RBK/HHVBau)
3.
Fachspezifische Wissensanwendung (Verdichtungsphase 2):
a)
Methodenlehre - Einführung in die Klausurbearbeitung
b)
Übung Verwaltungsrechtsklausur
c)
Übung Baurechtsklausur
d)
Übung Vergaberechtsklausur
4.
Ergänzungsmodule:
a)
Soziale Kompetenz
b)
Öffentliches Dienstrecht
c)
Fortbildungen Bau
(5) Bereits erworbene Qualifikationen oder absolvierte Fortbildungsmaßnahmen können als Qualifizierungsmaßnahmen anerkannt werden. In Betracht kommen insbesondere
1.
Studieninhalte von Bachelor- und Masterabschlüssen sowie vergleichbarer Hochschulabschlüsse,
2.
Abschlüsse einer Berufsakademie oder einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und
3.
Fortbildungen, die mit einer Prüfung oder einem vergleichbaren Zertifikat abgeschlossen wurden, und abgeschlossene Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge,
soweit diese bereits Grund- und Fachkenntnisse mit einem über dem Durchschnitt liegenden Ergebnis für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des gehobenen Baudienstes vermittelt haben.
(6) Über die Anerkennung bereits erworbener Qualifikationen entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen. Die oberste Dienstbehörde hat ihrer Entscheidung über die Anerkennung eine Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfung beizufügen. Diese ist in den Qualifizierungsplan nach § 4 aufzunehmen.
(7) Einzelheiten der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie der Leistungskontrollen legen die Träger der Qualifizierungsmaßnahmen im jeweiligen Lehrgangs- und Studienplan fest. Im Übrigen gilt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (APO g. D. AVD), sinngemäß. Gleiches gilt auch für die bei der Obersten Landesbaubehörde durchzuführenden Lehrveranstaltungen und Leistungskontrollen.
§ 4 Inhalt des Qualifizierungsplanes
Im Qualifizierungsplan nach § 2 Absatz 5 hat die oberste Dienstbehörde in Abstimmung mit den zuständigen Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen insbesondere folgende Inhalte festzulegen:
1.
den Beginn, den Ablauf und die voraussichtliche Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen,
2.
die Reduzierung der Teilnahme an den vorgesehenen Studieninhalten oder der vorgesehenen Leistungskontrollen aufgrund einer Bewertung der bereits erworbenen Qualifikationen oder absolvierten Fortbildungsmaßnahmen (Anerkennungsmodalitäten nach § 3 Absatz 5 und Absatz 6),
3.
die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner der obersten Dienstbehörde und des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen für die Dauer und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,
4.
die Kooperation zwischen den Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen, wenn nach dem Qualifizierungskonzept Lehrgangs- und Studieninhalte durch verschiedene Träger von Qualifizierungsmaßnahmen vermittelt werden, und
5.
die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich der Studienbeiträge.
§ 5 Geltung der Regelungen der Prüfungsordnungen
Für die Durchführung und Bewertung der Leistungskontrollen (Notensystem) finden die bei dem jeweiligen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen geltenden Prüfungsvorgaben sowie das dort geltende Notensystem Anwendung. Dies gilt insbesondere für die entsprechende Anwendung der prüfungsrechtlichen Grundsätze im Falle von Versäumnis, Verhinderung und Täuschung im Prüfungsverfahren.
§ 6 Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen
Die Qualifizierungsmaßnahmen sind erfolgreich beendet, wenn allen Leistungskontrollen ein mindestens ausreichendes Ergebnis zugrunde liegt. Einzelne Qualifizierungsmaßnahmen können wiederholt werden und werden im Einvernehmen zwischen der obersten Dienstbehörde und den Trägern der Qualifizierungsmaßnahme festgesetzt.
§ 7 Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen
(1) Die Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Die einzelnen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen teilen ihre Entscheidung der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes mit; diese entscheidet über die erfolgreiche Teilnahme an der gesamten Qualifizierungsmaßnahme.
(2) Die Entscheidung über die erfolgreiche oder über die nicht erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme mit Leistungskontrollen nach § 3 Absatz 1 ist der obersten Dienstbehörde durch die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes mitzuteilen.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Anlage
Anlage: Lerninhalte- und Klausurenplan zur Qualifizierungsverordnung gehobener Baudienst
Gang der Ausbildung/ Qualifizierungsabschnitte | Fach | Gesamtstunden | Leistungskontrollen |
1. Grundlagenmodule | 40 Stunden | ||
Staatsorganisationsrecht (Schwerpunkte) | 10 | ||
Grundbegriffe des BGB | 10 | ||
Grundbegriffe des StGB | 10 | ||
Grundzüge der sozialen Kompetenz | 10 | ||
2. Fachspezifische Wissensvermittlung (Verdichtungsphase 1) | 180 Stunden | ||
Grundlagen der öffentlichen Verwaltung | 20 | ||
Verwaltungsakt - Zentrales Gestaltungselement | 20 | ||
Grundlagen Haushaltsrecht unter Einbeziehung der Landeshaushaltsordnung | 20 | 1 Wissensabfrage(60 Minuten) | |
Vergaberecht (einschließlich Unterschwellenvergabeordnung) | 20 | 1 schriftliche Ausarbeitung von 10 Seiten, fakultativ zu einem dieser Unterrichtsfächer | |
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht | 30 | ||
Grundlagen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) | 10 | ||
Projektmanagement (Kostenermittlung, Preiskalkulation und Nachtragsmanagement) | 20 | ||
Richtlinie - Hochbau | 10 | ||
Fachanwendungen Bauverwaltung (PLAKODA/RBK/HHVBau) | 30 | ||
3. Wissensanwendung (Verdichtungsphase 2) | 80 Stunden | ||
Methodenlehre - Einführung in die Klausurbearbeitung | 20 | ||
Übung Verwaltungsrechtsklausur | 20 | 1 Klausur Verwaltungsrecht (120 Minuten) | |
Übung Baurechtsklausur | 20 | 1 Klausur Öffentliches Baurecht mit den Schwerpunkten Bauordnungs- und Bauplanungsrecht (120 Minuten) | |
Übung Vergaberechtsklausur | 20 | 1 Klausur Vergaberecht (120 Minuten) | |
4. Ergänzungsmodule | 50 Stunden | Pflichtfach + Wahlfächerkombination I oder Wahlfächerkombination II | |
Wahlpflichtfachkombination Variante I | |||
Pflichtfach | Öffentliches Dienstrecht | 20 | |
Wahlfächerkombination I | Soziale Kompetenz | 20 | |
und | + | ||
Fortbildungen Bau* | 10 | ||
alternativ: | |||
Wahlpflichtfachkombination Variante II | |||
Pflichtfach | Öffentliches Dienstrecht | 20 | |
Wahlfächerkombination II | Fortbildungen Bau* | 10 | |
+ | |||
Fortbildungen Bau* | 10 | ||
+ | |||
Fortbildungen Bau* | 10 |
Fußnoten
*)
Fortbildungspunkte über Veranstaltungen der AKS/Ingenieurkammer oder vergleichbar gemäß Fortbildungsverordnung AKS oder Ingenieurkammer. Die Veranstaltungen sind mit der Ausbildungsstelle abzustimmen und sollen inhaltlich das Fächerangebot ergänzen.
Fortbildungspunkte über Veranstaltungen der AKS/Ingenieurkammer oder vergleichbar gemäß Fortbildungsverordnung AKS oder Ingenieurkammer. Die Veranstaltungen sind mit der Ausbildungsstelle abzustimmen und sollen inhaltlich das Fächerangebot ergänzen.
Fortbildungspunkte über Veranstaltungen der AKS/Ingenieurkammer oder vergleichbar gemäß Fortbildungsverordnung AKS oder Ingenieurkammer. Die Veranstaltungen sind mit der Ausbildungsstelle abzustimmen und sollen inhaltlich das Fächerangebot ergänzen.
Fortbildungspunkte über Veranstaltungen der AKS/Ingenieurkammer oder vergleichbar gemäß Fortbildungsverordnung AKS oder Ingenieurkammer. Die Veranstaltungen sind mit der Ausbildungsstelle abzustimmen und sollen inhaltlich das Fächerangebot ergänzen.
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