Saarländisches Geodateninfrastrukturgesetz (SGDIG)
Saarländisches Geodateninfrastrukturgesetz (SGDIG)
[1]
Vom 1. Juli 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674) |
Fußnoten
[1])
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1). - Amtliche Fußnote.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Saarländisches Geodateninfrastrukturgesetz (SGDIG) vom 1. Juli 2009 | 28.08.2009 |
§ 1 - Ziel des Gesetzes | 28.08.2009 |
§ 2 - Anwendungsbereich | 28.08.2009 |
§ 3 - Allgemeine Begriffe | 28.08.2009 |
§ 4 - Betroffene Geodaten und Geodatendienste | 28.08.2009 |
§ 5 - Erfassung und Führung von Geodaten | 28.08.2009 |
§ 6 - Bereitstellung der Geodatendienste und -Netzdienste | 28.08.2009 |
§ 7 - Bereitstellung von Metadaten | 28.08.2009 |
§ 8 - Interoperabilität und zentraler Zugangspunkt | 12.10.2018 |
§ 9 - Koordinierung | 28.08.2009 |
§ 10 - Allgemeine Nutzung | 28.08.2009 |
§ 11 - Schutz öffentlicher und sonstiger Belange | 28.08.2009 |
§ 12 - Kosten und Lizenzen | 28.08.2009 |
§ 13 - Verordnungsermächtigungen | 28.08.2009 |
§ 14 - Inkrafttreten | 20.11.2015 |
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur im Saarland als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
Behörden
2.
natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), denen nach § 8 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfrastruktur Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten bereit stellen.
(2) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die in § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
§ 3 Allgemeine Begriffe
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Im Einzelnen sind dies Geodatendienste,
1.
die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen (Suchdienste),
2.
die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen (Darstellungsdienste),
3.
die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
4.
die die geodätische Umwandlung von Geodaten ermöglichen (Transformationsdienste) oder
5.
die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren (Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten).
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten oder die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die
1.
sich auf das Hoheitsgebiet des Saarlandes beziehen und
2.
in elektronischer Form vorliegen und
3.
vorhanden sind bei
a)
einer Behörde und unter ihren öffentlichen Auftrag fallen und
aa)
von einer Behörde erstellt wurden oder
bb)
bei einer solchen eingegangen sind oder
cc)
von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert werden, oder
b)
Dritten, denen gemäß § 8 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird,
oder für diese bereitgehalten werden und
4.
eines oder mehrere der folgenden Themen betreffen:
a)
Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S.1):
aa)
Koordinatenreferenzsysteme,
bb)
geografische Gittersysteme,
cc)
geografische Bezeichnungen,
dd)
Verwaltungseinheiten,
ee)
Adressen,
ff)
Flurstücke oder Grundstücke,
gg)
Verkehrsnetze,
hh)
Gewässernetz,
ii)
Schutzgebiete,
b)
Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG:
aa)
Höhe,
bb)
Bodenbedeckung,
cc)
Orthofotografie,
dd)
Geologie,
c)
Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG:
aa)
statistische Einheiten,
bb)
Gebäude,
cc)
Boden,
dd)
Bodennutzung,
ee)
Gesundheit und Sicherheit,
ff)
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste,
gg)
Umweltüberwachung,
hh)
Produktions- und Industrieanlagen,
ii)
landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen,
jj)
Verteilung der Bevölkerung - Demografie,
kk)
Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten,
ll)
Gebiete mit naturbedingten Risiken,
mm)
atmosphärische Bedingungen,
nn)
meteorologisch-geografische Objekte,
oo)
biogeografische Regionen,
pp)
Lebensräume und Biotope,
qq)
Verteilung der Arten,
rr)
Energiequellen,
ss)
mineralische Bodenschätze.
(2) Sind mehrere identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 11 bleiben unberührt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodaten enthalten sind.
(4) Geodaten im Sinne des Absatzes 1, an denen Rechte Dritter an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit die Dritten zugestimmt haben.
(5) Die bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhandenen Geodaten im Sinne des Absatzes 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre elektronische Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
§ 5 Erfassung und Führung von Geodaten
(1) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 sind entsprechend § 4 Absatz 1 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1760), in der jeweils geltenden Fassung zu erfassen und zu führen.
(2) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Länder oder auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen Behörden mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder oder dieser Mitgliedstaaten und dem Bund die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.
§ 6 Bereitstellung der Geodatendienste und -Netzdienste
(1) Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten die Dienste nach § 3 Absatz 3 bereit stehen. Soweit für Dienste Geldleistungen gefordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
3.
Qualitätsmerkmale,
4.
geografischer Standort,
5.
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
6.
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung der Geodaten zuständigen Behörden.
§ 7 Bereitstellung von Metadaten
(1) Die Behörden, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 bereit stellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereit zu stellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung,
3.
geografischer Standort,
4.
Qualitätsmerkmale,
5.
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde und
6.
Bedingungen für den Zugang einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen,
2.
Qualitätsmerkmale,
3.
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde.
§ 8 Interoperabilität und zentraler Zugangspunkt
(1) Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereit zu stellen.
(2) Für den Zugang zu Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten ist vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) ein zentraler Zugangspunkt einzurichten. Die Behörden nach § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, den Zugang zu den Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten über den zentralen Zugangspunkt zu gewährleisten.
(3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter können über den zentralen Zugangspunkt nach Absatz 2 bereit gestellt werden, sofern diese Dritten sich verpflichten, sie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereit zu stellen.
(4) Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 an den zentralen Zugangspunkt hat unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Koordinierung
Die nationale Anlaufstelle auf Bundesebene nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen als ressortübergreifende Kontaktstelle unterstützt.
§ 10 Allgemeine Nutzung
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der §§ 11 und 12 öffentlich verfügbar bereit zu stellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereit gestellt, kann dies in der Form geschehen, welche eine Weiterverwendung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, ausschließt.
§ 11 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
(1) Der Zugang zum Inhalt der Metadaten nach § 7 Absatz 2 und 3 über einen Suchdienst im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden im Sinne des § 2 Absatz 2,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,
es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Soweit
1.
durch den Zugang zu Geodaten personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden oder
2.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 2 Nummer 2 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Informationen, die private Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 4, Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 6 genannten Gründe abgelehnt werden.
(3) Gegenüber Behörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen des Bundes, der Länder, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
1.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
2.
der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
3.
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
4.
die öffentliche Sicherheit,
5.
die Verteidigung oder
6.
die internationalen Beziehungen
gefährdet werden.
(4) § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 12 Kosten und Lizenzen
(1) Behörden, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 und 4 und Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 anbieten, können für deren Nutzung Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen in sonstiger Form festsetzen.
(2) Behörden, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 und 4 und Dienste nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 anbieten, können für deren Nutzung Geldleistungen fordern.
(3) Suchdienste nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung.
(4) Darstellungsdienste nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinaus gehen; die Behörde kann die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereit gestellt werden, für einen wirtschaftlichen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Abweichend von Satz 1 können für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(5) Soweit von Behörden nach § 2 oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Absätzen 1 und 2 Geldleistungen gefordert oder diesen Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Die von Behörden oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum nicht übersteigen zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
(6) Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 5 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(7) Bedingungen für den Zugang und die Nutzung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sind einheitlich zu gestalten.
§ 13 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das fachliche und technische Zusammenwirken der nach § 2 betroffenen Stellen zu regeln. Die Nutzung von Einrichtungen des Landes zur Umsetzung des Gesetzes kann im Rahmen der fachlichen und technischen Zusammenarbeit eingeräumt werden.
(2) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG im Einvernehmen mit den betroffenen Landesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen.
(3) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz ist das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden des Saarlandes herzustellen, soweit die von ihnen vertretenen kommunalen Gebietskörperschaften von der Verordnung betroffen sind.
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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