APO-FS-HG
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung von Gastronomen an Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Saarland (APO-FS-HG) Vom 12. Dezember 1984

Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung von Gastronomen an Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Saarland (APO-FS-HG) Vom 12. Dezember 1984
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 216 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung von Gastronomen an Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Saarland (APO-FS-HG) vom 12. Dezember 198401.01.2002
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Geltungsbereich01.01.2002
§ 1 - Betroffene Schulen01.01.2002
Abschnitt II - Ausbildung01.01.2002
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.08.2004
§ 3 - Form, Dauer und Gliederung der Ausbildung01.01.2002
§ 4 - Ausbildung im Pflichtbereich01.01.2002
§ 5 - Ausbildung im Zusatzbereich01.08.2004
§ 6 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2002
§ 7 - Aufnahmeverfahren17.12.2021
Abschnitt III - Staatliche Abschlussprüfung01.01.2002
a) Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 8 - Zweck der Prüfung01.01.2002
§ 9 - Gliederung der Prüfung01.01.2002
§ 10 - Prüfungstermine01.08.2004
§ 11 - Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis01.08.2016
§ 12 - Teilnahme von Schulfremden17.12.2021
§ 13 - Prüfungsfächer01.01.2002
§ 14 - Prüfungsnoten01.01.2002
§ 15 - Prüfungsliste01.01.2002
§ 16 - Vornoten01.01.2002
b) Schriftliche Prüfung01.01.2002
§ 17 - Gegenstand der schriftlichen Prüfung01.08.2004
§ 18 - Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit01.08.2004
§ 19 - Auswahl der Prüfungsaufgaben01.08.2004
§ 20 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 21 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten01.01.2002
c) Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 22 - Prüfungskommission01.08.2004
§ 23 - Gegenstand der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 24 - Umfang der mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 25 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse01.08.2004
§ 26 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 27 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
d) Abschluss der Prüfung01.01.2002
§ 28 - Festsetzung der Endnoten01.01.2002
§ 29 - Ergebnis der Abschlussprüfung17.12.2021
§ 30 - Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung01.08.2004
§ 31 - Abgangszeugnis01.08.2003
e) Besondere Bestimmungen01.01.2002
§ 31a - Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge01.08.2003
§ 32 - Wiederholung der Abschlussprüfung01.08.2004
§ 33 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung01.08.2004
§ 34 - Verschwiegenheitspflicht01.01.2002
Abschnitt IV - Zusatzprüfung zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses01.01.2002
§ 35 - Zweck der Zusatzprüfung01.01.2002
§ 36 - Gliederung und Gegenstand der Zusatzprüfung01.01.2002
§ 37 - Termin der Zusatzprüfung01.01.2002
§ 38 - Teilnahme an der Zusatzprüfung01.01.2002
§ 39 - Schriftliche Prüfung01.01.2002
§ 40 - Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 41 - Ergebnis der Zusatzprüfung01.01.2002
§ 42 - Zeugniseintragung, Berechtigung01.08.2004
§ 43 - Wiederholung der Zusatzprüfung01.08.2004
§ 44 - Anwendung der Vorschriften über die Abschlussprüfung01.08.2004
Abschnitt V - Schlussvorschriften01.01.2002
§ 44a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 45 - Personenbezogene Bezeichnungen01.01.2002
§ 46 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage 101.01.2002
Anlage 201.01.2002
Anlage 301.01.2002
Anlage 401.01.2002
Anlage 501.01.2002
Anlage 601.01.2002
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Abschnitt II Ausbildung
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3Form, Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 4Ausbildung im Pflichtbereich
§ 5Ausbildung im Zusatzbereich
§ 6Aufnahmevoraussetzungen
§ 7Aufnahmeverfahren
Abschnitt III Staatliche Abschlussprüfung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 8Zweck der Prüfung
§ 9Gliederung der Prüfung
§ 10Prüfungstermine
§ 11Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis
§ 12Teilnahme von Schulfremden
§ 13Prüfungsfächer
§ 14Prüfungsnoten
§ 15Prüfungsliste
§ 16Vornoten
b) Schriftliche Prüfung
§ 17Gegenstand der schriftlichen Prüfung
§ 18Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit
§ 19Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 20Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 21Beurteilung der Prüfungsarbeiten
c) Mündliche Prüfung
§ 22Prüfungskommission
§ 23Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 24Umfang der mündlichen Prüfung
§ 25Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 26Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 27Durchführung der mündlichen Prüfung
d) Abschluss der Prüfung
§ 28Festsetzung der Endnoten
§ 29Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 30Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung
§ 31Abgangszeugnis
e) Besondere Bestimmungen
§ 31aNachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
§ 32Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 33Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 34Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt IV Zusatzprüfung zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses
§ 35Zweck der Zusatzprüfung
§ 36Gliederung und Gegenstand der Zusatzprüfung
§ 37Termin der Zusatzprüfung
§ 38Teilnahme an der Zusatzprüfung
§ 39Schriftliche Prüfung
§ 40Mündliche Prüfung
§ 41Ergebnis der Zusatzprüfung
§ 42Zeugniseintragung, Berechtigung
§ 43Wiederholung der Zusatzprüfung
§ 44Anwendung der Vorschriften über die Abschlussprüfung
Abschnitt V Schlussvorschriften
§ 44aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 45Personenbezogene Bezeichnungen
§ 46In-Kraft-Treten
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. August 1974 (Amtsbl. S. 697), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 690)
verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 751 - Privatschulgesetz (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. August 1974 (Amtsbl. S. 712), geändert durch Gesetz vom 5. November 1975 (Amtsbl. S. 1214)
, auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Abschnitt II Ausbildung

§ 2 Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung an Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe hat zum Ziel, Fachkräfte mit einschlägiger Berufserfahrung zu einer gehobenen beruflichen Qualifikation zu führen und zu befähigen, Aufgaben im mittleren Funktionsbereich gastgewerblicher Betriebe zu übernehmen. Sie schließt mit einer Staatlichen Prüfung ab. Das Bestehen der Prüfung verleiht die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Gastronom/Staatlich geprüfte Gastronomin“.
(2) Durch ein zusätzliches Lernangebot (Zusatzbereich) und eine Zusatzprüfung wird entsprechend befähigten Schülern die Möglichkeit eröffnet, einen mittleren Bildungsabschluss zu erwerben, der zum Besuch der Klassenstufe 12 der Fachoberschule eines entsprechenden Fachbereichs berechtigt.

§ 3 Form, Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung an Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe erfolgt in Vollzeitform über die Dauer von einem Schuljahr oder in Teilzeitform über die Dauer von zwei Jahren. Übergänge von der Vollzeitform zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich.
(2) Die Ausbildung umfasst einen Pflichtbereich und einen Zusatzbereich zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses. Sie kann ferner einen Wahlbereich umfassen, in dem freiwillige Unterrichtsveranstaltungen nach den Möglichkeiten der Schule angeboten werden.

§ 4 Ausbildung im Pflichtbereich

Die Ausbildung im Pflichtbereich gliedert sich in den fachübergreifenden Bereich, den fachtheoretischen Bereich und den fachpraktischen Bereich und erstreckt sich auf die in der Stundentafel (Anlage 1) diesen Lernbereichen zugeordneten Unterrichtsfächer.

§ 5 Ausbildung im Zusatzbereich

Schüler, die den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses anstreben, nehmen während der gesamten Ausbildung am Unterricht im Zusatzbereich teil. Er umfasst die Fächer Deutsch, Mathematik und Chemie mit insgesamt 320 Unterrichtsstunden.

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In eine Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe kann aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt und nachweist:
1.
den Hauptschulabschluss
2.
den Abschluss der Berufsschule,
3.
den Abschluss der Berufsausbildung in einem anerkannten gastgewerblichen oder sonstigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf,
4.
eine nach Abschluss der Berufsausbildung abgeleistete einschlägige Berufstätigkeit im Hotel- und Gaststättengewerbe von mindestens
-
zwei Jahren bei einer Berufsausbildung mit dreijähriger Regelausbildungsdauer
-
drei Jahren bei einer Berufsausbildung mit zweijähriger Regelausbildungsdauer.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Voraussetzungen können durch eine einschlägige Berufstätigkeit im Hotel- und Gaststättengewerbe von mindestens sechs Jahren ersetzt werden.

§ 7 Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme in eine Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist bei der betreffenden Schule in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufsweges,
2.
die Nachweise der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 in beglaubigter Abschrift,
3.
eine Erklärung des Bewerbers, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob er bereits eine Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe besucht bzw. an der Abschlussprüfung einer solchen Schule teilgenommen hat.
(2) Falls die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
(3) Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Schulleiter. In begründeten Zweifelsfällen legt er den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

Abschnitt III Staatliche Abschlussprüfung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Zweck der Prüfung

In der staatlichen Abschlussprüfung soll der Schüler nachweisen, dass er das Ausbildungsziel der Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe erreicht und damit die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit als Gastronom erworben hat.

§ 9 Gliederung der Prüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 10 Prüfungstermine

Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfungstermine auf Vorschlag des Schulleiters. Sie sind den Schülern durch den Schulleiter alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben.

§ 11 Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters entscheidet frühestens drei Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung der Schüler zur Prüfung. Bei privaten Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der ordnungsgemäße und vollständige Besuch der Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Die Zulassung kann versagt werden, wenn nach den Leistungen des Schülers während des Schulbesuchs keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht oder wenn auf Grund fehlender Leistungsnachweise des Schülers eine Beurteilung nicht möglich ist.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist den Schülern unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht zugelassenen Schülern teilt der Schulleiter diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
(4) Tritt ein zugelassener Schüler von der Prüfung zurück, wird er einem Schüler gleichgestellt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Schüler die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Schüler aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob der Schüler die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.

§ 12 Teilnahme von Schulfremden

(1) Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung kann auch zugelassen werden, wer nicht Schüler einer Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist (Schulfremder), sofern er die Voraussetzungen nach § 6 erfüllt und nach Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass er den Anforderungen der schulischen Ausbildung entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtbehörde spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufsweges,
2.
die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 6 in beglaubigter Abschrift,
3.
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen des schulischen Bildungsganges entsprechenden Vorbereitung auf die Prüfung,
4.
eine Erklärung des Bewerbers, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob er sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen bzw. sich bereits zu einer derartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat.
Falls die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
(3) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe zur Prüfung zu.
(5) Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften der schnitte III und IV dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 13 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind die nach der Stundentafel (Anlage 1) unterrichteten und für den Schüler verbindlichen Fächer des Pflichtbereichs mit Ausnahme des fachpraktischen Bereichs.

§ 14 Prüfungsnoten

Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Die Noten sind in Wortbezeichnungen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.

§ 15 Prüfungsliste

(1) Für die Schulakten und den Vorsitzenden der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
1.
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Schüler,
2.
Vermerk über die Zulassungsentscheidung ( §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 4),
3.
die Vornoten (§ 16),
4.
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 21),
5.
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 27),
6.
die Endnoten (§ 28),
7.
das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 29),
8.
das Ergebnis der Zusatzprüfung zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses (§ 41).
(2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.
(3) Die für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmte Liste wird diesem unverzüglich im Anschluss an die vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 24) mit den Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 bis 4 zugeleitet.

§ 16 Vornoten

(1) Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 11 setzt die Klassenkonferenz die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Die Vornoten werden auf Grund der während des Schulbesuchs erbrachten Leistungen des Schülers von den Fachlehrern vorgeschlagen.
(2) Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 11 Abs. 3 Satz 1) den Schülern mündlich bekannt zu geben.

b) Schriftliche Prüfung

§ 17 Gegenstand der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Fächer
Fremdsprache,
Unternehmensführung,
Rechnungswesen,
Rechtslehre,
Personalwesen mit Arbeits- und Sozialrecht,
Rohstoff-, Speisen- und Getränketechnologie.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach. An einem Prüfungstag dürfen höchstens zwei Prüfungsarbeiten geschrieben werden.

§ 18 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten in den Fächern
Fremdsprache: Übersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche, Bearbeitung von Fragen zum Text sowie zu verschiedenen Themenkreisen in der Fremdsprache (Bearbeitungszeit: zwei Zeitstunden),
Unternehmensführung: anwendungsbezogene Fragen und Aufgaben zur betriebswirtschaftlichen Führung eines Unternehmens aus den Bereichen Betriebsorganisation, Kostenrechnung, Marketing, Personalwirtschaft sowie Investition und Finanzierung (Bearbeitungszeit: zwei Zeitstunden),
Rechnungswesen: Fragen und Anwendungen zur Planung, Darstellung und Analyse des betrieblichen Rechnungswesens (Bearbeitungszeit: eineinhalb Zeitstunden),
Rechtslehre: Fragen und Fälle aus dem allgemeinen und speziellen gastronomischen Recht (Bearbeitungszeit: eineinhalb Zeitstunden),
Personalwesen mit Arbeits- und Sozialrecht: Fragen und Fälle aus der Berufs- und Arbeitspädagogik sowie dem Arbeits- und Sozialrecht (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Rohstoff-, Speisen- und Getränketechnologie: Aufgaben und Fragen aus den genannten Bereichen einschließlich Menügestaltung und Speisen- und Getränkemanagement, Catering, Fastfood sowie Küchen- und Restaurantorganisation (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden)

§ 19 Auswahl der Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung.
Der Schulleiter legt ihr spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe zur Entscheidung vor. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen. Die Aufgaben dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.
(2) Die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsaufgaben werden von der Schule in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt und in versiegelten Umschlägen aufbewahrt. Vervielfältigung und Versiegelung werden vom Schulleiter verantwortlich überwacht. Die versiegelten Umschläge sind vom Schulleiter unter Verschluss zu halten und dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag im Prüfungsraum in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.
(3) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 34).

§ 20 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist der Schulleiter verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Schülern nur einzeln und nur mit Genehmigung eines Aufsicht Führenden verlassen werden.
(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Schüler darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können. Der Wortlaut von § 33 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
2.
die Zahl der Schüler,
3.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrer mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
4.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 33,
5.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
6.
die Uhrzeit der Abwesenheit von Schülern,
7.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
8.
die Sitzordnung der Schüler (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Alle Entwürfe, die Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 21 Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird vom zuständigen Fachlehrer der Schule und von einem vom Schulleiter bestimmten weiteren Fachlehrer korrigiert und benotet.
(2) Weichen die Noten der beiden Korrektoren voneinander ab, so setzt der Schulleiter im Benehmen mit ihnen die Note für die Prüfungsarbeit fest. Er kann weitere Fachlehrer hinzuziehen,
(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen, Erst- und Zweitkorrektor bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt der Schulleiter zusätzlich die durch ihn festgesetzte Note.

c) Mündliche Prüfung

§ 22 Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
ein von der Schulaufsichtsbehörde bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender,
2.
der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter,
3.
alle Fachlehrer der Schule, die die Prüflinge in den Prüfungsfächern (§ 13) sowie in den Fächern des Zusatzbereichs (§ 5) zuletzt unterrichtet haben,
4.
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrer als Fremdprüfer.
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus dem jeweils zuständigen Fachlehrer als Prüfer und einem fachkundigen Fremdprüfer. Fällt der Prüfer oder Fremdprüfer aus, ist unverzüglich ein Vertreter zu berufen.

§ 23 Gegenstand der mündlichen Prüfung

Alle Prüfungsfächer (§ 13) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 24 Umfang der mündlichen Prüfung

(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 21) entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters, ob und in welchen Fächern ein Schüler mündlich z prüfen ist.
(2) Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden Schüler nach Möglichkeit zu beschränken.
(3) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn
1.
die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht,
2.
die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird,
3.
in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere, in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
4.
in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag des Fachlehrers die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.
(4) Die mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach soll nicht entfallen, wenn eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder nur als Vornote oder nur in der schriftlichen Prüfung erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in einem Fach die Vornote „mangelhaft“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ bzw. die Vornote „ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ erteilt wurden.
(5) Jeder Schüler kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung beim Schulleiter beantragen, in weiteren Prüfungsfächern mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 wird der Schüler, wenn er eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer wünscht, in beiden Fächern geprüft.
(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen.
(7) Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 13) mündlich geprüft.

§ 25 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Schülern
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
die Fächer, in denen jeweils mündlich geprüft werden soll,
bekannt gegeben.
Dabei sind die Schüler auf die Vorschriften des § 24 Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.

§ 26 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Klassenbücher,
2.
die Prüfungslisten (§ 15),
3.
die Niederschriften über die nach §§ 11, 16 vor der schriftlichen Prüfung und die nach § 24 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Klassenkonferenzen,
4.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Hard- und Software und dgl.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

§ 27 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung wird einzeln geprüft. Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.
(2) Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung des Fremdprüfers, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer an der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.

d) Abschluss der Prüfung

§ 28 Festsetzung der Endnoten

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Fächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers beraten und festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird.
(3) In einem Fach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
(4) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.

§ 29 Ergebnis der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz auf Grund der Endnoten fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden,
1.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
2.
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach sein darf, jeweils durch mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Für die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung bleiben Fachpraxis, freiwillige Unterrichtsveranstaltungen und die Fächer des Zusatzbereichs außer Betracht. Die Note in Fachpraxis wird in das Abschluss- bzw. Abgangszeugnis aufgenommen. Noten in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen können aufgenommen werden, sofern sie nicht unter „ausreichend“ liegen.
(4) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 15) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden.
(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Ergebnis der Abschlussprüfung bekannt.

§ 30 Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 2, bei Bestehen der Prüfung mit Zusatzprüfung (§ 42) ein Abschlusszeugnis nach Anlage 3 und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Gastronom/Staatlich geprüfte Gastronomin“ zu führen. Hierüber wird von der Schulaufsichtsbehörde eine Urkunde (Anlage 4) ausgestellt.
(2) Das Abschlusszeugnis ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Schulleiter zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
(3) Wer die Prüfung als Schulfremder abgelegt hat, erhält im Abschlusszeugnis einen darauf bezogenen Vermerk.

§ 31 Abgangszeugnis

(1) Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 4 oder des § 33 als nicht bestanden gilt, erhalten im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis (Anlage 5). Eine Bemerkung, dass der Schüler die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.
(2) Hat ein Schüler, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Zeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er
1.
in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
2.
in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
(3) Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetages.

e) Besondere Bestimmungen

§ 31a Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.

§ 32 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 4 oder des § 33 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die weitere Teilnahme am Unterricht voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.

§ 33 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters nach Anhören des Schülers. Bis zu der Entscheidung setzt der Schüler die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Abschlussprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis und die Urkunde einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung.

§ 34 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt IV Zusatzprüfung zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses

§ 35 Zweck der Zusatzprüfung

Schüler einer Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe, die am Unterricht im Zusatzbereich (§ 5) teilgenommen haben, können über die Zusatzprüfung in Verbindung mit der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung einen mittleren Bildungsabschluss erwerben.

§ 36 Gliederung und Gegenstand der Zusatzprüfung

Die Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik und einer mündlichen Prüfung in dem Fach Chemie.

§ 37 Termin der Zusatzprüfung

Die Zusatzprüfung findet zusammen mit der Abschlussprüfung statt (§ 10). Eine getrennte Ablegung der Zusatzprüfung ist außer im Fall ihrer Wiederholung nicht möglich. Dies gilt auch für Schulfremde.

§ 38 Teilnahme an der Zusatzprüfung

An der Zusatzprüfung nehmen alle zur Abschlussprüfung zugelassenen Schüler teil, die während der Ausbildung ordnungsgemäß am Unterricht im Zusatzbereich teilgenommen haben. Die Vorschriften des § 11 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

§ 39 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik besteht aus jeweils einer Aufsichtsarbeit. Für jedes Fach ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.
(2) Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten in den Fächern
Deutsch: ein Aufsatz über eines von drei zur Wahl gestellten Aufsatzthemen (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Mathematik: drei bis fünf Aufgaben (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden).
(3) Die Prüfungsaufgaben müssen den Prüfungsanforderungen der Berufsaufbauschule entsprechen.

§ 40 Mündliche Prüfung

(1) Alle Schüler, die sich dem schriftlichen Teil der Zusatzprüfung unterzogen haben, sind zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(2) Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden
1.
in den Fächern Deutsch und Mathematik, wenn
a)
die mindestens „ausreichend“ lautende Note der schriftlichen Zusatzprüfung der Vornote in dem Zusatzfach entspricht,
b)
die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird,
2.
im Fach Chemie, wenn die Vornote mindestens „ausreichend“ lautet.
Im Übrigen finden die Vorschriften des § 24 Abs. 5 bis 8 entsprechende Anwendung.

§ 41 Ergebnis der Zusatzprüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz (§ 28) auf Grund der Endnoten fest, ob die Zusatzprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn die Endnote in den drei Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ lautet und im Übrigen die Abschlussprüfung nach § 29 bestanden ist. In allen anderen Fällen ist die Zusatzprüfung nicht bestanden.

§ 42 Zeugniseintragung, Berechtigung

(1) Wer die Zusatzprüfung zusammen mit der Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 3 mit der Eintragung, dass er am Unterricht im Zusatzbereich in den Fächern Deutsch, Mathematik und Chemie teilgenommen, sich der Zusatzprüfung mit Erfolg unterzogen und damit einen mittleren Bildungsabschluss erworben hat. Bei Schulfremden unterbleibt der Hinweis auf die Teilnahme am Unterricht im Zusatzbereich.
(2) Ein Zeugnis mit dieser Eintragung berechtigt zum Besuch der Klassenstufe 12 der Fachoberschule eines entsprechenden Fachbereichs.

§ 43 Wiederholung der Zusatzprüfung

(1) Eine bestandene Zusatzprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Abschlussprüfung bestanden und die Zusatzprüfung nicht bestanden hat oder wessen Zusatzprüfung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 4 oder des § 33 als nicht bestanden gilt, kann diese in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Zusatzprüfung. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich. Vornoten werden bei der Wiederholungsprüfung nicht berücksichtigt, es sei denn, der Prüfling nimmt freiwillig nochmals am Unterricht im Zusatzbereich teil.
(3) Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann die Zusatzprüfung nur zusammen mit der Abschlussprüfung (§ 32) wiederholt werden.
(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Zusatzprüfung gestatten.
(5) Wer nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung die Zusatzprüfung als Wiederholer bestanden hat, erhält ein gesondertes Zeugnis (Anlage 6) mit der Eintragung nach § 42 Abs. 1. Es ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Schulleiter zu unterzeichnen und mit den Siegeln des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft und der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem erteilten Abschlusszeugnis (Anlage 2) gültig und berechtigt zum Besuch der Klassenstufe 12 der Fachoberschule eines entsprechenden Fachbereichs.

§ 44 Anwendung der Vorschriften über die Abschlussprüfung

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Abschlussprüfung finden im Übrigen auf die Zusatzprüfung entsprechende Anwendung.

Abschnitt V Schlussvorschriften

§ 44a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 45 Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 46 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Dezember 1984 in Kraft.

Anlage 1

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 5

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 6

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht