G9FinBelG SL
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz betreffend die Festlegung des Verfahrens zur Feststellung finanzieller Belastungen der Gemeindeverbände bei der Einführung des neunjährigen Gymnasiums Vom 15. März 2023

Gesetz betreffend die Festlegung des Verfahrens zur Feststellung finanzieller Belastungen der Gemeindeverbände bei der Einführung des neunjährigen Gymnasiums Vom 15. März 2023
*)
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2098 zur Einführung des neunjährigen Gymnasiums vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz betreffend die Festlegung des Verfahrens zur Feststellung finanzieller Belastungen der Gemeindeverbände bei der Einführung des neunjährigen Gymnasiums vom 15. März 202314.04.2023
§ 114.04.2023
§ 214.04.2023

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Landkreistag Saarland als kommunalem Spitzenverband gemäß § 4 Absatz 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland vom 9. November 2016 (Amtsbl. I S. 1058), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung wird ein notwendiger finanzieller Ausgleich der wesentlichen Belastungen (Belastungsausgleich), die sich für die Gemeindeverbände als Schulträger der öffentlichen Gymnasien durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des neunjährigen Gymnasiums vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300) ergeben, in einem Belastungsausgleichsgesetz geregelt.

§ 2

(1) Die nachfolgenden Maßgaben sind zur Ermittlung des anfallenden erforderlichen räumlichen Mehrbedarfs im Rahmen der Einführung des neunjährigen Gymnasiums an den saarländischen Gymnasien zu beachten. Sofern nach Ausschöpfung aller - gegebenenfalls auch schulstandort- und schulformübergreifenden - organisatorischen Möglichkeiten unter Gewährleistung der pädagogischen Arbeit der jeweiligen Schule die Umsetzung der jeweiligen Stundentafel des neunjährigen Gymnasiums an einzelnen Schulstandorten räumlich nicht möglich ist, wird der erforderliche räumliche Mehrbedarf im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Schulträgers in Abstimmung zwischen dem jeweiligen Schulträger und dem Ministerium für Bildung und Kultur ermittelt.
Dabei wird die Bereitstellung der gemäß den Prognoseberechnungen des Landes pro Landkreis erforderlichen gymnasialen Schulplätze bis zum Schuljahr 2029/30 gewährleistet.
(2) Bei der Ermittlung der Kosten für den räumlichen Mehrbedarf sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(3) Der auf Grundlage der vorstehenden Maßgaben ermittelte landkreisbezogene räumliche Mehrbedarf sowie dessen beabsichtigte Deckung werden im Rahmen der Schulentwicklungsplanung des jeweiligen Schulträgers dargestellt.
Markierungen
Leseansicht