G8ÜbergV SL 2006
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Regelung des Übergangs von Schülern des achtjährigen Gymnasiums in die gymnasiale Oberstufe oder in die Fachoberschule (Art. 1 der Verordnung) Vom 28. Juli 2006

Verordnung zur Regelung des Übergangs von Schülern des achtjährigen Gymnasiums in die gymnasiale Oberstufe oder in die Fachoberschule (Art. 1 der Verordnung) Vom 28. Juli 2006
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 9. August 2007 (Amtsbl. S. 1650)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung des Übergangs von Schülern des achtjährigen Gymnasiums in die gymnasiale Oberstufe oder in die Fachoberschule (Art. 1 der Verordnung) vom 28. Juli 200601.08.2006
Eingangsformel01.08.2006
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2006
§ 2 - Halbjahresbezeichnungen01.08.2006
§ 3 - Belegverpflichtung01.08.2006
§ 4 - Erwerb des Latinums01.08.2006
§ 5 - Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses, Schulwechsel01.08.2007
Aufgrund der §§ 3a Abs. 5 und 33 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsblatt S. 1226),
[2]
verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Fußnoten
[2])
SchOG vgl. BS-Nr. 223-2.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Schüler und Schülerinnen des achtjährigen Gymnasiums, die in die Klassenstufe 10 versetzt worden sind, sind zum Eintritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe berechtigt.
(2) Für sie gelten die Verordnung - Schulordnung - über die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen im Saarland (Oberstufenverordnung) vom 26. Oktober 1995 (Amtsbl. S. 1142), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536),
[3]
und die Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an den Schulen mit gymnasialer Oberstufe im Saarland (Abiturprüfungsordnung - APO) vom 26. Oktober 1995 (Amtsbl. S. 1166), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910),
[4]
in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend und nach Maßgabe der in dieser Verordnung getroffenen Regelungen.
Fußnoten
[3])
Vgl. BS-Nr. 223-3-103.
[4])
Vgl. BS-Nr. 223-3-104

§ 2 Halbjahresbezeichnungen

Am achtjährigen Gymnasium werden die Halbjahresbezeichnungen 12/1 bis 13/2 des neunjährigen Gymnasiums durch die Bezeichnungen 11/1 bis 12/2 ersetzt. In allen anderen Fällen bleiben die bisherigen Halbjahresbezeichnungen unberührt.

§ 3 Belegverpflichtung

Schüler und Schülerinnen des achtjährigen Gymnasiums müssen in jedem Halbjahr der Hauptphase der Oberstufe im Durchschnitt mindestens 34 Wochenstunden Unterricht belegen.

§ 4 Erwerb des Latinums

(1) Das Große Latinum wird erworben bei
-
Latein als erster Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 5 bis Klassenstufe 10 einschließlich und mindestens der Note „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10;
-
Latein als zweiter Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 6 bis zum Ende der Hauptphase und - sofern Latein nicht als Leistungsfach belegt wurde - mindestens der Note „ausreichend“ im Zeugnis des Halbjahres 12/2;
-
Latein als dritter Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 8 bis zum Ende der Hauptphase als Leistungsfach und mindestens der Note „ausreichend“ im Zeugnis des Halbjahres 12/2.
Bei Anwendung des § 34 Abs. 2 der Oberstufenverordnung muss der Schüler oder die Schülerin ab Klassenstufe 5 bis einschließlich Klassenstufe 9 in Latein unterrichtet worden sein und im Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben.
(2) Das Latinum wird erworben bei
-
Latein als erster Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 5 bis Klassenstufe 9 einschließlich und mindestens der Note „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Klassenstufe 9;
-
Latein als zweiter Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 6 bis Klassenstufe 10 einschließlich und mindestens der Note „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10;
-
Latein als dritter Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 8 bis zum Ende der Hauptphase als Grundfach und mindestens der Note „ausreichend“ im Jahreszeugnis des Halbjahres 12/2;
-
Latein als dritter Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 einschließlich und dem Bestehen einer Ergänzungsprüfung;
-
Latein als in der Klassenstufe 10 neu einsetzende Fremdsprache nach Unterricht bis zum Ende der Hauptphase und dem Bestehen einer Ergänzungsprüfung.

§ 5 Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses, Schulwechsel

(1) Schüler und Schülerinnen des achtjährigen Gymnasiums erwerben den mittleren Bildungsabschluss mit der Versetzung in die Klassenstufe 11.
(2) Schüler und Schülerinnen des achtjährigen Gymnasiums, die in die Klassenstufe 10 versetzt worden sind und in die Oberstufe einer Gesamtschule, des Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasiums Saarbrücken, des Technisch-Wissenschaftlichen Gymnasiums Dillingen, des Wirtschaftsgymnasiums, des Technischen Gymnasiums oder des Gymnasiums der Fachrichtung Gesundheit und Soziales wechseln, treten in die Einführungsphase der dortigen gymnasialen Oberstufe ein. Für sie gilt die Oberstufenverordnung nach Maßgabe der für die genannten Schulen bestehenden besonderen Regelungen.
Der mittlere Bildungsabschluss wird von diesen Schülern und Schülerinnen mit erfolgreichem Durchlaufen der Einführungsphase einer der genannten Schulen erworben.
(3) Schüler und Schülerinnen des achtjährigen Gymnasiums, die in die Klassenstufe 10 versetzt worden sind und in den Bildungsgang der Fachoberschule wechseln, treten in die Eingangsklasse des zweijährigen Bildungsganges ein. Der mittlere Bildungsabschluss wird von diesen Schülern und Schülerinnen mit der Versetzung von der Eingangsklasse in die nächsthöhere Klassenstufe der Fachoberschule erworben.
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