APO-FSP
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Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - (APO-FSP) Vom 5. Februar 2021

Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - (APO-FSP) Vom 5. Februar 2021
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 59 geändert, § 58a neu eingefügt durch Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - (APO-FSP) vom 5. Februar 202101.08.2020
Eingangsformel01.08.2020
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Abschnitt I - Geltungsbereich01.08.2020
§ 1 - Betroffene Schulen01.08.2020
Abschnitt II - Ausbildung01.08.2020
a) Allgemeine Bestimmungen01.08.2020
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.08.2020
§ 3 - Dauer und Gliederung der Ausbildung01.08.2020
§ 4 - Leistungsbewertung01.08.2020
b) Aufnahme01.08.2020
§ 5 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2020
§ 6 - Berufliche Vorbereitungsmaßnahme01.08.2020
§ 7 - Aufnahmeverfahren01.08.2020
§ 8 - Auswahlverfahren01.08.2020
c) Ausbildungsinhalte01.08.2020
§ 9 - Fachtheoretische Ausbildung01.08.2020
§ 10 - Sozialpädagogisches Praktikum01.08.2020
§ 11 - Fachpraktische Ausbildung01.08.2020
d) Schulzeugnisse01.08.2020
§ 12 - Zeugnisarten, Zeugnisausstellung01.08.2020
§ 13 - Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen01.08.2020
§ 14 - Festsetzung der Zeugnisnoten01.08.2020
§ 15 - Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme01.08.2020
Abschnitt III - Versetzung01.08.2020
a) Allgemeine Bestimmungen01.08.2020
§ 16 - Zuständigkeit und Verfahren01.08.2020
§ 17 - Allgemeine Grundsätze zur Versetzung und Festsetzung der Zeugnisnoten01.08.2020
b) Besondere Grundsätze zur Versetzung01.08.2020
§ 18 - Besondere Grundsätze zur Versetzung01.08.2020
§ 19 - Folgen der Nichtversetzung01.08.2020
§ 20 - Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung oder bei gefährdeter Zulassung zur ersten Teilprüfung01.08.2020
Abschnitt IV - Staatliche Abschlussprüfung01.08.2020
Unterabschnitt 1 - Erste Teilprüfung01.08.2020
a) Allgemeine Bestimmungen01.08.2020
§ 21 - Zweck der ersten Teilprüfung01.08.2020
§ 22 - Gliederung der ersten Teilprüfung01.08.2020
§ 23 - Ort und Zeit der ersten Teilprüfung01.08.2020
§ 24 - Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis01.08.2020
§ 25 - Teilnahme von Schulfremden01.08.2020
§ 26 - Prüfungsfächer und Prüfungslernfelder01.08.2020
§ 27 - Prüfungsnoten01.08.2020
§ 28 - Prüfungsliste01.08.2020
§ 29 - Festsetzung der Vornoten01.08.2020
b) Schriftliche Prüfung01.08.2020
§ 30 - Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfung01.08.2020
§ 31 - Prüfungsaufgaben01.08.2020
§ 32 - Durchführung der schriftlichen Prüfung01.08.2020
§ 33 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten01.08.2020
c) Mündliche Prüfung01.08.2020
§ 34 - Prüfungskommission01.08.2020
§ 35 - Gegenstand der mündlichen Prüfung01.08.2020
§ 36 - Umfang der mündlichen Prüfung01.08.2020
§ 37 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse01.08.2020
§ 38 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung01.08.2020
§ 39 - Durchführung der mündlichen Prüfung01.08.2020
d) Abschluss der ersten Teilprüfung01.08.2020
§ 40 - Festsetzung der Endnoten01.08.2020
§ 41 - Ergebnis der ersten Teilprüfung01.08.2020
§ 42 - Zeugnis über die erste Teilprüfung01.08.2020
§ 43 - Abgangszeugnis, Bescheinigung über die Teilnahme an der ersten Teilprüfung01.08.2020
d) Besondere Bestimmungen01.08.2020
§ 44 - Nachteilsausgleich01.08.2020
§ 45 - Wiederholung der ersten Teilprüfung01.08.2020
§ 46 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung01.08.2020
§ 47 - Verschwiegenheitspflicht01.08.2020
Unterabschnitt 2 - Zweite Teilprüfung01.08.2020
§ 48 - Zweck der zweiten Teilprüfung01.08.2020
§ 49 - Zulassung und Teilnahme09.07.2021
§ 50 - Form, Ort und Zeit der zweiten Teilprüfung01.08.2020
§ 51 - Prüfungskommission09.07.2021
§ 52 - Durchführung der mündlichen Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung01.08.2020
§ 53 - Ergebnis der mündlichen Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung und Gesamtergebnis der zweiten Teilprüfung01.08.2020
§ 54 - Wiederholung der zweiten Teilprüfung01.08.2020
§ 55 - Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße, Verschwiegenheitspflicht01.08.2020
§ 56 - Abschlusszeugnis mit Fachhochschulreife, Urkunde über die Berufsbezeichnung01.08.2020
§ 57 - Bescheinigung über die fachpraktische Ausbildung01.08.2020
Abschnitt V - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen01.08.2020
§ 58 - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen01.08.2020
§ 58a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
Abschnitt VI - Schlussvorschriften01.08.2020
§ 59 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.09.2021
§ 60 - Übergangsregelung09.07.2021
Anlage 101.08.2020
Anlage 201.08.2020
Anlage 301.08.2020
Anlage 401.08.2020
Anlage 501.08.2020
Anlage 601.08.2020
Anlage 701.08.2020
Anlage 801.08.2020
Aufgrund des § 33 Absatz 1 bis 5 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Abschnitt II Ausbildung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 4Leistungsbewertung
b) Aufnahme
§ 5Aufnahmevoraussetzungen
§ 6Berufliche Vorbereitungsmaßnahme
§ 7Aufnahmeverfahren
§ 8Auswahlverfahren
c) Ausbildungsinhalte
§ 9Fachtheoretische Ausbildung
§ 10Sozialpädagogisches Praktikum
§ 11Fachpraktische Ausbildung
d) Schulzeugnisse
§ 12Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
§ 13Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen
§ 14Festsetzung der Zeugnisnoten
§ 15Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme
Abschnitt III Versetzung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 16Zuständigkeit und Verfahren
§ 17Allgemeine Grundsätze zur Versetzung und Festsetzung der Zeugnisnoten
b) Besondere Grundsätze zur Versetzung
§ 18Besondere Grundsätze zur Versetzung
§ 19Folgen der Nichtversetzung
§ 20Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung oder bei gefährdeter Zulassung zur ersten Teilprüfung
Abschnitt IV Staatliche Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Erste Teilprüfung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 21Zweck der ersten Teilprüfung
§ 22Gliederung der ersten Teilprüfung
§ 23Ort und Zeit der ersten Teilprüfung
§ 24Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis
§ 25Teilnahme von Schulfremden
§ 26Prüfungsfächer und Prüfungslernfelder
§ 27Prüfungsnoten
§ 28Prüfungsliste
§ 29Festsetzung der Vornoten
b) Schriftliche Prüfung
§ 30Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfung
§ 31Prüfungsaufgaben
§ 32Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33Beurteilung der Prüfungsarbeiten
c) Mündliche Prüfung
§ 34Prüfungskommission
§ 35Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 36Umfang der mündlichen Prüfung
§ 37Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 38Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 39Durchführung der mündlichen Prüfung
d) Abschluss der ersten Teilprüfung
§ 40Festsetzung der Endnoten
§ 41Ergebnis der ersten Teilprüfung
§ 42Zeugnis über die erste Teilprüfung
§ 43Abgangszeugnis, Bescheinigung über die Teilnahme an der ersten Teilprüfung
e) Besondere Bestimmungen
§ 44Nachteilsausgleich
§ 45Wiederholung der ersten Teilprüfung
§ 46Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 47Verschwiegenheitspflicht
Unterabschnitt 2 Zweite Teilprüfung
§ 48Zweck der zweiten Teilprüfung
§ 49Zulassung und Teilnahme
§ 50Form, Ort und Zeit der zweiten Teilprüfung
§ 51Prüfungskommission
§ 52Durchführung der mündlichen Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung
§ 53Ergebnis der mündlichen Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung und Gesamtergebnis der zweiten Teilprüfung
§ 54Wiederholung der zweiten Teilprüfung
§ 55Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße, Verschwiegenheitspflicht
§ 56Abschlusszeugnis mit Fachhochschulreife, Urkunde über die Berufsbezeichnung
§ 57Bescheinigung über die fachpraktische Ausbildung
Abschnitt V Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 58Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Abschnitt VI Schlussvorschriften
§ 58aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 59Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 60Übergangsregelung

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik -.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Abschnitt II Ausbildung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - ist die Befähigung, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in sozialpädagogischen Einrichtungen aller Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe des Achten Buches des Sozialgesetzbuches vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung als Erzieherin oder Erzieher selbstständig und eigenverantwortlich tätig zu sein.
(2) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung, bestehend aus zwei Teilprüfungen ab. Die erfolgreich abgelegte zweite Teilprüfung verleiht die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“.
(3) Mit der erfolgreich abgelegten zweiten Teilprüfung wird zudem die Fachhochschulreife erworben, sofern dieser Bildungsstand nicht bereits anderweitig erworben wurde.

§ 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher dauert drei Jahre, unter Einbeziehung einer einjährigen beruflichen Vorbereitungsmaßnahme für Bewerberinnen und Bewerber ohne Vorqualifizierung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 vier Jahre. Sie gliedert sich neben der beruflichen Vorbereitungsmaßnahme in
1.
eine fachtheoretische Ausbildung im Umfang von mindestens 2.640 Stunden mit eingeschlossenen Praxisanteilen an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik -,
2.
eine anschließende fachpraktische Ausbildung im Umfang von mindestens 1.350 Stunden in geeigneten Praxiseinrichtungen, die von verpflichtenden Arbeitsgemeinschaften an der Fachschule begleitet wird.
(2) Fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung sind eng aufeinander bezogen. Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlpflichtbereich. Am Ende des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts wird die erste Teilprüfung, am Ende des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts die zweite Teilprüfung abgelegt.

§ 4 Leistungsbewertung

(1) Für die Bewertung der Leistungen während der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig. In den Prüfungsarbeiten und in den Zeugnissen sowie in den Beurteilungen und Bewährungsberichten über die fachpraktische Ausbildung sind die Noten in Wortbezeichnungen auszuweisen.

b) Aufnahme

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In eine Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - kann aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen nachweist:
1.
einen mittleren Bildungsabschluss und
2.
a)
eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder
b)
eine in der Summe mindestens vierjährige, für den Besuch der Fachschule förderliche, hauptberufliche Tätigkeit oder
c)
ein erfolgreich abgeschlossenes freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst in einer sozialpädagogischen Einrichtung nach § 2 Absatz 1 und
aa)
die Fachhochschulreife im Fachbereich Gesundheit und Soziales einschließlich eines mindestens 36-wöchigen einschlägigen Praktikums in der Klassenstufe 11 der Fachoberschule oder
bb)
die allgemeine Hochschulreife an einer gymnasialen Oberstufe mit der berufsbezogenen Fachrichtung Gesundheit und Soziales und die Belegung des Fachs Pädagogik/Psychologie im E-Kurs oder
d)
eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht sowie eine einschlägige, mindestens sechswöchige, fachkundig angeleitete sozialpädagogische Tätigkeit in den Arbeitsfeldern nach § 2 Absatz 1, verbunden mit einer Beurteilung dieser Tätigkeit, aus der die Eignung zur Aufnahme in die fachtheoretische Ausbildung an einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - hervorgeht, oder
e)
eine sonstige von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte Qualifizierung an einer Schule, Hochschule oder Universität oder berufspraktischer Art und
3.
die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers und
4.
die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen werden auch durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur staatlich anerkannten Kinderpflegerin/zum staatlich anerkannten Kinderpfleger oder zur staatlich geprüften Fachkraft für Haushaltsführung und ambulante Betreuung erfüllt, soweit die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses eingeschlossen sind.
(3) Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen können durch die erfolgreiche Teilnahme an einer sich über ein Jahr erstreckenden beruflichen Vorbereitungsmaßnahme in geeigneten Praxiseinrichtungen in Verbindung mit einem erfolgreich absolvierten schulischen Vorbereitungskurs an der Fachschule ersetzt werden.
(4) Der in Absatz 1 Nummer 1 - oder ein von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss - und die nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannte Voraussetzung einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht können auch durch eine Hochschulzugangsberechtigung ersetzt werden.

§ 6 Berufliche Vorbereitungsmaßnahme

(1) Die berufliche Vorbereitungsmaßnahme besteht aus einem berufspraktischen Teil und einem schulischen Vorbereitungskurs an der Fachschule. Der berufspraktische Teil umfasst insgesamt 810 Stunden und erstreckt sich in der Regel über ein Schuljahr. Er ist an in der Regel drei Tagen in der Woche unter Anleitung qualifizierter Fachkräfte in sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 1, deren Eignung als Praxiseinrichtung vom Landesjugendamt aufgrund eines bei diesem einzureichenden formgebundenen Antrags festgestellt wird (anerkannte Praxiseinrichtung), abzuleisten. Der berufspraktische Teil wird durch die Schulferien am Lernort der Praxiseinrichtung nur insoweit unterbrochen, als diese über Teile der Schulferien geschlossen ist. Der schulische Vorbereitungskurs findet in der Regel an zwei Tagen an der Fachschule statt. Fällt der schulische Vorbereitungskurs für einen ganzen Tag oder länger aus oder findet dieser an einem regulären Schultag aus schulorganisatorischen Gründen nicht statt, ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zur Ableistung des berufspraktischen Teils in der sozialpädagogischen Einrichtung verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn der Unterrichtsausfall erst am Tag des Ausfalls bekannt gegeben wird. Tage, an denen der schulische Vorbereitungskurs ausfällt, können jedoch zur Erbringung der Pflichtstundenzahl nach Satz 2 im berufspraktischen Teil genutzt werden.
(2) Die Stellung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der beruflichen Vorbereitungsmaßnahme ist gekennzeichnet durch die duale Beziehung der beiden Lernorte Praxiseinrichtung und Vorbereitungskurs an der Fachschule. Auf der Grundlage eines mit der Praxiseinrichtung abzuschließenden Vertrages besteht ein Beschäftigungsverhältnis mit der Folge, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer insoweit Angehörige der Praxiseinrichtung sind. Zugleich wird durch die Teilnahme am schulischen Vorbereitungskurs ein Schulverhältnis begründet. Beide Lernorte informieren sich über Leistungsstand und Ausbildungsfortschritt.
(3) Über den zeitlichen Ablauf und den Inhalt des berufspraktischen Teils der Vorbereitungsmaßnahme hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ein Berichtsheft zu führen. Praxiseinrichtung und die für den schulischen Vorbereitungskurs zuständige Lehrkraft an der Fachschule haben die Führung des Berichtshefts zu überwachen und sich dieses zur Durchsicht vorlegen zu lassen. Die Teilnehmerin und der Teilnehmer beendet die Vorbereitungsmaßnahme mit einem zusammenfassenden Tätigkeitsbericht über den gesamten berufspraktischen Teil.
(4) Die Praxiseinrichtung stellt fest, ob der bei ihr durchgeführte berufspraktische Teil der Vorbereitungsmaßnahme mit Erfolg oder Nichterfolg abgeleistet worden ist. Das Berichtsheft und der Tätigkeitsbericht sind bei der Feststellung des Erfolgs oder Nichterfolgs zu berücksichtigen. Die Praxiseinrichtung stellt den Erfolg oder Nichterfolg in einem Zeugnis über den berufspraktischen Teil der Vorbereitungsmaßnahme mit dem Eintrag „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ fest. Entsprechendes gilt für ein von der Schule auszustellendes Zeugnis über die Teilnahme an dem schulischen Vorbereitungskurs gemäß den Vorgaben von Anlage 1. Die Feststellung, ob der schulische Vorbereitungskurs erfolgreich oder nicht erfolgreich war, trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die berufliche Vorbereitungsmaßnahme ist nur erfolgreich bestanden, wenn das Zeugnis der Praxiseinrichtung und das Zeugnis der Schule jeweils mit dem Eintrag „erfolgreich“ abschließen.
(5) Eine nicht erfolgreiche berufliche Vorbereitungsmaßnahme kann in der Regel nur einmal, und zwar nur im darauf folgenden Schuljahr, wiederholt werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt gestatten. Bei der Wiederholung sind sowohl der berufspraktische Teil als auch der schulische Teil der Vorbereitungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit zu wiederholen. Die Möglichkeit zur Wiederholung entfällt grundsätzlich, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zum einen entweder den schulischen Vorbereitungskurs nicht ordnungsgemäß besucht (§ 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes) oder diesen durch vorherigen Schulaustritt vorzeitig beendet hat oder zum anderen das Beschäftigungsverhältnis mit der Praxiseinrichtung vorzeitig beendet beziehungsweise die Praxiseinrichtung aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat (insbesondere unentschuldigtes Fernbleiben), nicht ordnungsgemäß besucht hat und Entschuldigungsgründe nicht unverzüglich nachweist. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung unter Vorgabe des Wiederholungszeitraums gestatten.
(6) Die Zeugnisse nach Absatz 4 Satz 3 und 4 mit einem jeweils „erfolgreich“ lautenden Eintrag sind als Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 3 vorzulegen.
(7) Die Ausbildungsinhalte der beruflichen Vorbereitungsmaßnahme ergeben sich aus einem Ausbildungsplan, den die Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Landesjugendamt festlegt und dessen Umsetzung am Lernort der Praxiseinrichtung vom Landesjugendamt begleitet wird.

§ 7 Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme in eine Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - ist bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der Schule in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen. Ist zum Stichtag nach Satz 1 die Aufnahmekapazität der Fachschule nicht ausgeschöpft, können auch später eingehende Anträge berücksichtigt werden. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein lückenloser Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufswegs,
2.
die zum Nachweis der in § 5 genannten schulischen und beruflichen Aufnahmevoraussetzungen erforderlichen Zeugnisse in beglaubigter Abschrift,
3.
ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung nicht länger als drei Monate zurückliegt; die Verpflichtungen nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt,
4.
ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes,
5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob sie oder er bereits eine Fachschule für Sozialpädagogik besucht oder an der Abschlussprüfung einer solchen Schule teilgenommen hat.
(2) Zeugnisse, die zum Anmeldetermin noch nicht vorliegen, sind innerhalb einer von der Schulleitung zu setzenden Frist nachzureichen. Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auch auf andere Weise erbracht werden. Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bis 5 sind bei der Anmeldung zwingend vorzulegen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung in Form eines schriftlichen oder elektronischen Bescheids, der den Bewerberinnen und Bewerbern nicht vor dem 1. Mai des Jahres der Anmeldung bekannt zu geben ist. In begründeten Zweifelsfällen legt die Schulleitung den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

§ 8 Auswahlverfahren

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins und gegebenenfalls der Nachfrist die Aufnahmefähigkeit der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - ist von dieser ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt durch das Los; dies schließt auch ein Nachrückverfahren mit ein für den Fall, dass Schulplätze von ausgelosten Bewerberinnen oder Bewerbern nicht in Anspruch genommen werden.
(2) Die Schulleitung kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze auf Antrag an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, für die eine Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.
(3) Die Rechte staatlich anerkannter privater Ersatzschulen bleiben unberührt.

c) Ausbildungsinhalte

§ 9 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die zweijährige fachtheoretische Ausbildung in Unter- und Oberstufe der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - umfasst einen Pflichtbereich und einen Wahlpflichtbereich. Der Pflichtbereich gliedert sich in einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich. Im Wahlpflichtbereich ist in einem Lernfeld nach dem Auswahlangebot der Schule die Ausbildung in einem Arbeitsfeld und/oder Themenbereich der Kinder- und Jugendhilfe exemplarisch zu erweitern oder zu vertiefen. Die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernfelder des Pflichtbereichs und ihr Stundenumfang sowie der Stundenumfang des Wahlpflichtbereichs ergeben sich aus der Stundentafel in Anlage 2.
(2) Das Aufsteigen von der Unterstufe in die Oberstufe erfolgt durch Versetzung. Nach der Versetzung in die Oberstufe ist ein freiwilliger Rücktritt in die Unterstufe ausgeschlossen.
(3) Für die Leistungsbeurteilung in den Lernfeldern gelten dieselben Grundsätze wie in den Unterrichtsfächern.

§ 10 Sozialpädagogisches Praktikum

(1) Der Unterricht im Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung ist mit einem sozialpädagogischen Praktikum verbunden, dessen Umfang einem Zeitraum von in der Regel insgesamt mindestens zwölf Wochen entspricht. Es wird unter Betreuung durch die Schule in anerkannten Praxiseinrichtungen der sozialpädagogischen Arbeitsfelder nach § 2 Absatz 1 - vorbehaltlich der besonderen Regelung für Praktika im Ausland nach Absatz 4 - sowohl unterrichtsbegleitend als auch in Blockform durchgeführt. Für Blockpraktika können während des Besuchs der Unterstufe bis zu drei Schulwochen vor Beginn der Sommerferien sowie maximal drei Wochen innerhalb der Sommerferien genutzt werden. Mindestens die Hälfte des sozialpädagogischen Praktikums ist in der Unterstufe abzuleisten. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen die in der Unterstufe abzuleistende und versetzungsrelevante Praktikumszeit auf bis zu vier Wochen herabgesetzt werden; die Gesamtdauer des sozialpädagogischen Praktikums bleibt dadurch unberührt.
(2) Die Schule weist einer Praxiseinrichtung im Einvernehmen mit deren Leitung Schülerinnen und Schüler zur Ausbildung im sozialpädagogischen Praktikum zu.
(3) Die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im sozialpädagogischen Praktikum werden von den für das Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ zuständigen Lehrkräften gegebenenfalls im Benehmen mit weiteren bei einzelnen Praktikumsveranstaltungen beteiligten Fachlehrkräften beurteilt und im Rahmen des pädagogischen Ermessens mit „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ bewertet. Die Praxiseinrichtung macht einen Vorschlag für die Bewertung. Soll von diesem Bewertungsvorschlag abgewichen werden, bedarf dies einer gesonderten Begründung. Verteilt sich der zeitliche Ablauf des sozialpädagogischen Praktikums auf unterschiedliche Halbjahre der Unter- und der Oberstufe, gilt Satz 1 für die jeweils zum Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres insgesamt abgeleisteten Praktikumsteile entsprechend.
(4) Das sozialpädagogische Praktikum kann - auch nur in Teilen - im Ausland abgeleistet werden, wenn:
1.
eine Betreuung durch eine nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannte Fachkraft in der Praxiseinrichtung vor Ort gewährleistet ist und
2.
ein fachlicher Austausch zwischen der betreuenden Lehrkraft der Fachschule und der betreuenden Fachkraft in der Praxiseinrichtung vor Ort zwecks Bewertung des sozialpädagogischen Praktikums oder eines Praktikumsteils gegeben ist und
3.
eine nachvollziehbare Konzeption der Praxiseinrichtung im Ausland vorgelegt wird, auf deren Grundlage das Landesjugendamt die Eignung als anerkannte Praxiseinrichtung feststellen könnte.

§ 11 Fachpraktische Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung hat einen Umfang von mindestens 1.350 Stunden, die 80 Unterrichtsstunden in verpflichtenden Arbeitsgemeinschaften an der Fachschule beinhalten. In der Regel schließt sich die fachpraktische Ausbildung unmittelbar an die mit der ersten Teilprüfung abgeschlossene fachtheoretische Ausbildung an und setzt sich bei Erreichen des Mindeststundenumfangs bis zum Ende des Schuljahres, spätestens bis zum erfolgreichen Abschluss der zweiten Teilprüfung fort. Die fachpraktische Ausbildung dient dazu, die während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts an der Fachschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzend und vertiefend in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern umzusetzen und eine Einarbeitung in die Berufspraxis einer Erzieherin oder eines Erziehers zu gewährleisten.
(2) Die fachpraktische Ausbildung wird als Berufspraktikum in anerkannten Praxiseinrichtungen der sozialpädagogischen Arbeitsfelder nach § 2 Absatz 1 unter Betreuung durch die Fachschule durchgeführt. Die Teilnahme erfolgt im Rahmen eines mit der Praxiseinrichtung vertraglich begründeten Arbeitsverhältnisses von in der Regel einjähriger Dauer, was dazu führt, dass die Praktikantin oder der Praktikant in den Betrieb der Praxiseinrichtung integriert wird.
(3) Die verpflichtenden Arbeitsgemeinschaften an der Fachschule finden in der Regel monatlich einmal ganztägig statt. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in größeren Abständen als mehrtägige Veranstaltungen durchgeführt werden. Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft besucht die für die Praktikumsbetreuung zuständige Lehrkraft die Praktikantin oder den Praktikanten in der Praxiseinrichtung zur Beurteilung einer Arbeitssituation, die ein Bildungsangebot enthalten soll (Praxisbesuch) und die mit einer Note nach § 4 abschließt. Die übrigen Leistungen in der Arbeitsgemeinschaft werden gleichfalls mit einer Note nach § 4 bewertet. Durch die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften wird für die Praktikantinnen und Praktikanten kein Schulverhältnis begründet. Die Praxiseinrichtung hat die Praktikantin oder den Praktikanten für den Besuch der Arbeitsgemeinschaft freizustellen.
(4) Vor dem Besuch nach Absatz 3 Satz 3 erstellt die Praktikantin oder der Praktikant einen schriftlichen oder elektronischen Entwurf über den Praxisbesuch nach den Vorgaben der Fachschule, der zu unterschreiben ist; hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. Sofern der Entwurf nicht auch mit einer elektronisch abgegebenen handschriftlichen Unterschrift versehen werden konnte, ist er in Schriftform in dreifacher Ausfertigung jeweils mit handschriftlicher Unterschrift anzufertigen. Spätestens zwei Tage vor dem Besuch ist je eine Ausfertigung der Leiterin oder dem Leiter der Praxiseinrichtung, der die Praktikantin oder den Praktikanten in der Einrichtung betreuenden Fachkraft (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter) sowie der für die Praktikumsbetreuung zuständigen Lehrkraft der Fachschule auszuhändigen. Im Verhinderungsfall kann der Entwurf auch der entsprechenden Vertretungsperson ausgehändigt werden. Ist der Entwurf elektronisch erstellt worden und wurde auch die handschriftliche Unterschrift elektronisch abgegeben, kann er auch elektronisch an die in Satz 3 beziehungsweise Satz 4 genannten Personen und innerhalb der in Satz 3 genannten Frist übermittelt werden. Für die Erstellung des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs verwendete Hilfsmittel sind anzugeben. Teile des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.
(5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter sowie die für die Praktikumsbetreuung zuständige Lehrkraft der Fachschule sollen bei der Durchführung des Praxisbesuchs anwesend sein. An die Durchführung des Bildungsangebots schließt sich eine Besprechung mit der Praktikantin oder dem Praktikanten durch die in Satz 1 genannten Personen an; Vorsitz führt die für die Praktikumsbetreuung zuständige Lehrkraft der Fachschule. Die Besprechung und die Durchführung des gesamten Praxisbesuchs werden im Anschluss an die Besprechung des Bildungsangebots mit einer Gesamtnote nach § 4 einvernehmlich durch die Personen nach Satz 1 bewertet. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Note ist der Praktikantin oder dem Praktikanten im unmittelbaren Anschluss vor Ort in der Praxiseinrichtung bekannt zu geben.
(6) Gegen Ende der fachpraktischen Ausbildung erstellt die Leitung der Praxiseinrichtung eine Beurteilung über die Leistungen und Fähigkeiten der Praktikantin oder des Praktikanten im gesamten fachpraktischen Einsatz, die mit einer Gesamtbewertung abschließt. Die Leitung der Praxiseinrichtung leitet die Beurteilung spätestens bis 1. April des Jahres, in dem die zweite Teilprüfung stattfindet, der Fachschule zu. Die für die Praktikumsbetreuung zuständige Lehrkraft an der Fachschule ordnet der Gesamtbewertung der Praxiseinrichtung eine Note nach § 4 zu. Die Praktikantin oder der Praktikant erhält Gelegenheit, die Beurteilung vor der Weiterleitung an die Schule einzusehen.
(7) Die Praktikantin oder der Praktikant fertigt einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über mindestens 675 Stunden der fachpraktischen Ausbildung (Erfahrungsbericht). Der Erfahrungsbericht schließt mit der eigenhändig zu unterschreibenden Versicherung der Praktikantin oder des Praktikanten, den Bericht ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht bedient zu haben. § 46 findet auf den Erfahrungsbericht entsprechende Anwendung. Die eigenhändige Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden kann. Der Erfahrungsbericht ist der Leitung der Praxiseinrichtung spätestens bis 1. März des Jahres, in dem die zweite Teilprüfung stattfindet, vorzulegen, sofern der Entwurf nicht auch mit einer elektronisch abgegebenen handschriftlichen Unterschrift versehen werden konnte, in Schriftform in dreifacher Ausfertigung. Ein elektronischer Erfahrungsbericht, auf dem auch die Unterschrift elektronisch abgegeben wurde, kann auch elektronisch übermittelt werden. Bis zum darauf folgenden 15. März übermittelt die Leitung der Praxiseinrichtung den durch sie gegengezeichneten Erfahrungsbericht der Fachschule. Die Praxiseinrichtung informiert die Schule unverzüglich, wenn eine Praktikantin oder ein Praktikant die Abgabefrist nach Satz 1 versäumt hat. Der Erfahrungsbericht ist in deutscher Sprache in der für wissenschaftliche Publikationen üblichen Form abzufassen. Er hat ein ausführliches Verzeichnis der benutzten Quellen zu enthalten. Absatz 4 Satz 6 gilt - auch für beigefügte Zeichnungen, Kartenskizzen, bildliche Darstellungen und Ähnliches - entsprechend.
(8) Der Erfahrungsbericht wird von der mit der Praktikumsbetreuung zuständigen Lehrkraft mit einer Note nach § 4 bewertet. Im Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Erfahrungsberichts durch die Praktikantin oder den Praktikantin gilt der Erfahrungsbericht als mit der Note „ungenügend“ bewertet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Praktikantin oder der Praktikant aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), an der rechtzeitigen Abgabe verhindert war und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. In Krankheitsfällen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In begründeten Zweifelsfällen kann die Schule die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. Hat die Praktikantin oder der Praktikant die nicht fristgemäße Abgabe des Erfahrungsberichts nicht zu vertreten, setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter einen erneuten Termin zur Abgabe fest, der mindestens vier Wochen vor Beginn der zweiten Teilprüfung liegt. Für diesen Nachtermin zur Abgabe des Erfahrungsberichts gelten Satz 2 bis 5 entsprechend, mit der Maßgabe, dass in Krankheitsfällen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen ist. Für den Fall, dass die Praktikantin oder der Praktikant den Nachtermin aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht einhält und die Gründe in der gebotenen Form unverzüglich nachweist, kann sie oder er erst zum regulären Prüfungstermin der zweiten Teilprüfung im darauf folgenden Schuljahr die Prüfung ablegen. Der Entfall des Hinderungsgrundes ist unverzüglich gegenüber der Schule anzuzeigen. Der Erfahrungsbericht ist innerhalb von sechs Wochen nach Entfall des Hinderungsgrundes vorzulegen, spätestens zwei Monate vor dem Beginn der zweiten Teilprüfung im darauf folgenden Schuljahr. Beginnt die Praktikantin oder der Praktikant die fachpraktische Ausbildung im darauf folgenden Schuljahr erneut, gilt Absatz 10 Satz 2, wobei der erneute Beginn der fachpraktischen Ausbildung in diesem Fall nicht als Wiederholung nach Absatz 10 Satz 1, sondern erstmaliges Durchlaufen der fachpraktischen Ausbildung gilt.
(9) Die für Praktikumsbetreuung zuständige Fachlehrkraft der Schule erstellt einen Bericht über die Bewährung der Praktikantin oder des Praktikanten in der fachpraktischen Ausbildung (Bewährungsbericht), der mit einer Note nach § 4 abschließt. Die Note nach Satz 1 ergibt sich aus der Summe der Noten des Erfahrungsberichts (Absatz 8 Satz 1), der Gesamtbewertung der fachpraktischen Ausbildung (Absatz 6 Satz 1 und 3), des Praxisbesuchs (Absatz 3 Satz 3) und der Leistungen in der Arbeitsgemeinschaft (Absatz 3 Satz 4), wobei die Note des Erfahrungsberichts und die Note der Beurteilung der fachpraktischen Ausbildung jeweils mit vier Zehnteln und die Note des Praxisbesuchs und die Note der Leistungen in der Arbeitsgemeinschaft jeweils mit einem Zehntel zu gewichten sind. Bis zur Nachkommastelle 0,4 ist als Zeugnisnote die Note zu erteilen, die nach den Notenstufen in § 4 Absatz 1 zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht. Ab der Nachkommastelle 0,5 ist als Zeugnisnote die Note zu erteilen, die sich nach den Notenstufen in § 4 Absatz 1 zahlenmäßig durch Aufrundung ergibt. Die fachpraktische Ausbildung ist bestanden, wenn die Note des Bewährungsberichts mindestens „ausreichend“ lautet; in allen anderen Fällen ist sie nicht bestanden. Die Note des Bewährungsberichts ist der Praktikantin oder dem Praktikanten spätestens zwei Wochen vor Beginn der zweiten Teilprüfung zu eröffnen.
(10) Eine nicht bestandene fachpraktische Ausbildung kann nur einmal und nur im darauf folgenden Schuljahr wiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte fachpraktische Ausbildung; eine Wiederholung von Teilen ist nicht möglich. Als nicht bestanden gilt die fachpraktische Ausbildung auch, wenn die Praktikantin oder der Praktikant die Arbeitsgemeinschaften an der Fachschule oder die Praxiseinrichtung nicht ordnungsgemäß besucht (entsprechend § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes) oder den Besuch durch Austritt vorzeitig beendet hat.
(11) Ist die fachpraktische Ausbildung zweimal nicht bestanden, scheidet die Praktikantin oder der Praktikant aus dem gesamten Bildungsgang aus. Die Praxiseinrichtung und die Schule erteilen ihr oder ihm jeweils eine Bescheinigung über Art und Umfang der Tätigkeit in der Praxiseinrichtung beziehungsweise der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der fachpraktischen Ausbildung gestatten.

d) Schulzeugnisse

§ 12 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung

(1) Zeugnisse während der fachtheoretischen Ausbildung an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - werden als Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse (Anlage 3) sowie als Abgangszeugnisse (Anlage 4) ausgestellt. Sie sind der urkundliche Nachweis über den Schulbesuch und die Leistungen.
(2) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Unterstufe und der Oberstufe wird jeweils ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Unterstufe ein Jahreszeugnis erteilt.
(3) Ein Abgangszeugnis wird bei Schulwechsel aus persönlichen Gründen oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung erteilt.
(4) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetags und sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen. Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse können auch von der jeweiligen Abteilungsleiterin oder dem jeweiligen Abteilungsleiter im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters unterzeichnet werden. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule, bei Schulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel, zu versehen.

§ 13 Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen

(1) Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern und Lernfeldern. Hierbei sind im Pflichtbereich sowie in einem von der Schülerin oder dem Schüler im Wahlpflichtbereich nach dem Auswahlangebot der Schule belegten Lernfeld Zeugnisnoten nach § 4 auszuweisen. Das von der Schülerin oder dem Schüler belegte Auswahlgebot im Wahlpflichtbereich ist im Zeugnis zu benennen.
(2) Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen. Im Fall der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Beträgt jeweils bezogen auf die Unterstufe oder die Oberstufe einer Fachschule für Sozialpädagogik die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens fünf, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für diese Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Stufe Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.
(3) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken. Darüber hinaus kann in sonstigen, nicht nach Satz 1 erfassten Fällen unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
(4) Ist das mindestens zwölfwöchige sozialpädagogische Praktikum nach § 10 abgeschlossen, ist auf dem dessen Abschluss folgenden Zeugnis nach den Vorgaben von Anlage 3 zu vermerken, ob das Praktikum erfolgreich oder nicht erfolgreich war. Sind zum Zeitpunkt der Zeugnisausstellung erst Teile des sozialpädagogischen Praktikums absolviert, ist auf dem Zeugnis nach Vorgaben von Anlage 3 kenntlich zu machen, dass das sozialpädagogische Praktikum noch nicht abgeschlossen ist. In beiden Fällen ist die Bewertung „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ auszuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Abgangszeugnisse nach Anlage 4 und Zeugnisse über die erste Teilprüfung nach Anlage 6 entsprechend.
(5) Im Fall der Gefährdung der Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers erhält das Halbjahreszeugnis der Unterstufe unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung:
„Erreichen des Klassenziels gefährdet“ oder
„Erreichen des Klassenziels sehr gefährdet“.
(6) Das Jahreszeugnis am Ende der Unterstufe erhält unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung:
a)
bei Erreichen des Klassenziels:
„Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Oberstufe versetzt.“
b)
bei Nichterreichen des Klassenziels:
„Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht in die Oberstufe versetzt.“
(7) Beurteilungen einer Schülerin oder eines Schülers unter „Bemerkungen“ in Abgangszeugnissen sind unzulässig.

§ 14 Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag der Fachlehrkräfte fest.
(2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach oder Lernfeld zusammen. Dabei sind alle besonderen Gesichtspunkte je nach Lage des Falls zu würdigen. Die Zeugnisnote ist eine fachlich-pädagogische Gesamtbewertung der Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler erbracht hat. Die Festsetzung der Zeugnisnoten erfolgt nach den Vorgaben des Erlasses zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 6. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 526), zuletzt geändert durch den Erlass vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 582), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte ermittelt.

§ 15 Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme

(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Befinden sich die Klassen am letzten Unterrichtstag im Praktikum, kann die Schulleitung in Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde einen anderen Tag für die Zeugnisausgabe festlegen.
(2) Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt und der oder dem Erziehungsberechtigten oder den Erziehungsberechtigten einer Minderjährigen oder eines Minderjährigen durch diese oder diesen überbracht.
(3) Der oder die Erziehungsberechtigte oder die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder volljährigen Schülern diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Bei fehlender Unterschrift hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer auf deren Vorlage hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, dass der oder dem oder den Erziehungsberechtigten das Zeugnis nicht vorgelegen hat. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift nicht beeinträchtigt.

Abschnitt III Versetzung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 16 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler das Ziel der Unterstufe erreicht hat (Versetzung).
(2) Ist eine Bewertung des sozialpädagogischen Praktikums insgesamt oder nur des in der Unterstufe zu erbringenden Praktikumsanteils zum Zeitpunkt der Klassenkonferenz am Schuljahresende der Unterstufe noch nicht möglich, so wird erst zu Beginn des Unterrichts im nachfolgenden Schuljahr die Versetzungsentscheidung unter Einbezug der Bewertung des sozialpädagogischen Praktikums oder nur des in der Unterstufe zu erbringenden Praktikumsanteils getroffen. Unmittelbar danach wird das Jahreszeugnis ausgegeben. Mit der Ausgabe der übrigen Jahreszeugnisse (§ 15 Absatz 1) werden der Schülerin oder dem Schüler die von der Klassenkonferenz festgesetzten Fachnoten vorab formlos bekannt gegeben. Ergibt sich bereits aufgrund der bekannt gegebenen Noten, dass die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt wird, erhalten die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler über die Vorschrift des § 20 Absatz 1 hinaus eine schriftliche Mitteilung.
(3) Über die Versetzung oder Nichtversetzung muss auch entschieden werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler der Unterstufe zum Schuljahresende oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule aus persönlichen Gründen wechselt oder sie verlässt; der Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung wird durch den Ablauf des in der Unterstufe zu erbringenden Teils des sozialpädagogischen Praktikums bestimmt. Bei Erreichen des Klassenziels ist eine Eintragung gemäß § 13 Absatz 6 Buchstabe a in das Abgangszeugnis aufzunehmen. Bei Nichterreichen des Klassenziels erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abgangszeugnis ohne Vermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis, das eine Eintragung gemäß § 13 Absatz 6 Buchstabe b sowie gegebenenfalls einen Vermerk enthält, dass die Schülerin oder der Schüler gemäß § 20 Absatz 1 die Schule verlassen muss. Die Noten beider Zeugnisse müssen übereinstimmen.

§ 17 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung und Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Versetzung oder Nichtversetzung am Ende der Unterstufe ist eine pädagogische Maßnahme, die eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der Oberstufe sichern soll. Entscheidend ist, ob die Schülerin oder der Schüler nach näherer Bestimmung des § 18 aufgrund ihrer oder seiner Leistungen den Anforderungen der Unterstufe im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass sie oder er in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten wird. Absatz 6 bleibt unberührt.
(2) Die einzelne Lehrkraft trifft ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihrem Fach, sondern auch im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.
(3) Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden.
(4) Jede Note im Versetzungszeugnis soll darüber Aufschluss geben, ob die Schülerin oder der Schüler das Jahresziel des Fachs oder Lernfelds erreicht hat oder nicht erreicht hat. Sie wird aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, gefunden.
(5) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(6) Für den Fall eines nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs (§ 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes) in der Unterstufe, eines insgesamt oder in Teilen in der Unterstufe nicht ordnungsgemäß abgeleisteten sozialpädagogischen Praktikums - insbesondere im Fall unentschuldigter Fehltage - oder eines Schulaustritts vor Ende der Unterstufe hat die Klassenkonferenz die Nichtversetzung festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler nach den Grundsätzen des § 18 zu versetzen wäre.

b) Besondere Grundsätze zur Versetzung

§ 18 Besondere Grundsätze zur Versetzung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn das sozialpädagogische Praktikum oder nur der davon in der Unterstufe abgeleistete Teil mit „erfolgreich“ bewertet wurde (§ 10 Absatz 3) und wenn
1.
die Note in allen Fächern und Lernfeldern mindestens „ausreichend“ ist
oder
2.
die Note im Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ mindestens „ausreichend“ ist und die in höchstens zwei Fächern oder in höchstens zwei Lernfeldern oder in höchstens einem Fach und einem Lernfeld „mangelhaft“ lautende Note durch jeweils die Note „befriedigend“ ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach, das Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“, das Lernfeld „Lebenswelten und Diversität wahrnehmen und verstehen und Inklusion fördern“, das Lernfeld „Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten“ oder das Fach Deutsch erfolgen.
Die in Satz 1 nicht ausdrücklich namentlich bezeichneten Lernfelder können solche des Pflicht- und des Wahlpflichtbereichs sein.
(2) In allen anderen Fällen ist die Versetzung ausgeschlossen. Insbesondere besteht bei Bewertung des sozialpädagogischen Praktikums oder des davon in der Unterstufe abgeleisteten Teils mit „nicht erfolgreich“ keine Ausgleichsmöglichkeit.

§ 19 Folgen der Nichtversetzung

(1) Eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler wiederholt die Unterstufe einschließlich des sozialpädagogischen Praktikums oder des davon in der Unterstufe absolvierten Teils, sofern sie oder er nicht nach Absatz 2 die Schule verlassen muss.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zweimal nicht versetzt worden ist, muss in der Regel die Schule verlassen und aus dem Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik - Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - ausscheiden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz eine zweite Wiederholung der Unterstufe gestatten; die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und von den Mitgliedern der Klassenkonferenz zu unterschreiben; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden.

§ 20 Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung oder bei gefährdeter Zulassung zur ersten Teilprüfung

(1) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, werden die oder der Erziehungsberechtigte oder die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler durch einen Zeugnisvermerk gemäß § 13 Absatz 5 oder durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres verständigt. Im Fall des § 19 Absatz 2 erhält der Vermerk oder die Mitteilung den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtversetzung in der Regel die Schule verlassen.“
(2) Ist die Zulassung einer Schülerin oder eines Schülers zur ersten Teilprüfung in der Oberstufe gefährdet, muss eine gesonderte schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler erfolgen. Wurde die Schülerin oder der Schüler zur ersten Teilprüfung bereits einmal nicht zugelassen (nicht ordnungsgemäßer Schulbesuch oder vorheriger Schulaustritt) oder hat sie oder er die erste Teilprüfung bereits einmal nicht bestanden, erhält die Mitteilung über die Gefährdung des Schulabschlusses den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei erneuter Nichtzulassung zur oder erneutem Nichtbestehen der ersten Teilprüfung in der Regel die Schule verlassen.“
(3) Aus dem Fehlen eines entsprechenden Zeugnisvermerks oder einer Mitteilung kann ein Recht auf Versetzung beziehungsweise auf Verbleib in der Schule beziehungsweise auf Erwerb des Schulabschlusses (Teilnahme an der Abschlussprüfung und deren Bestehen) nicht hergeleitet werden.

Abschnitt IV Staatliche Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Erste Teilprüfung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 21 Zweck der ersten Teilprüfung

Die erste Teilprüfung schließt die fachtheoretische Ausbildung an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - ab. In der Prüfung sollen die im schulischen Ausbildungsabschnitt zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten als Voraussetzung für die angestrebte berufliche Befähigung als Erzieherin oder Erzieher nachgewiesen werden. Zugleich dient die Prüfung dem Nachweis der schulischen Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife.

§ 22 Gliederung der ersten Teilprüfung

Die erste Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 23 Ort und Zeit der ersten Teilprüfung

(1) Die erste Teilprüfung findet gegen Ende des Schuljahres an der jeweiligen Schule statt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfungstermine. Sie sind den Schülerinnen und Schülern der Oberstufe durch die Schulleitung alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben.

§ 24 Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur ersten Teilprüfung. Bei Schulen in freier Trägerschaft bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der ordnungsgemäße Schulbesuch einschließlich des mit dem Unterricht verbundenen sozialpädagogischen Praktikums (§ 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes), ein erfolgreich bestandenes sozialpädagogisches Praktikum (§ 10 Absatz 3) sowie die Vornote mindestens „ausreichend“ im Fach Deutsch. Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn nach den während des Schulbesuchs einschließlich des sozialpädagogischen Praktikums gezeigten Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht oder wenn aufgrund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist den Schülerinnen und Schülern unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht Zugelassenen teilt die Schulleitung diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
(4) Im Fall des Rücktritts von der Prüfung nach erfolgter Zulassung gilt die erste Teilprüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob der Prüfling die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Hat der Prüfling die Gründe nicht zu vertreten, ist ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend im Fall des vorherigen Schulaustritts in der Oberstufe vor Zulassung zur ersten Teilprüfung.

§ 25 Teilnahme von Schulfremden

(1) Zur Teilnahme an der ersten Teilprüfung können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die keine Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - besucht haben (Schulfremde), sofern die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt sind und nach Bildungsgang und Berufsweg zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt haben.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich zu stellen. Folgende Unterlagen sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufswegs,
2.
die Nachweise der schulischen und beruflichen Voraussetzungen gemäß § 5 in beglaubigter Abschrift sowie ein ärztliches Zeugnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und ein erweitertes Führungszeugnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4,
3.
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts entsprechenden Vorbereitung auf die erste Teilprüfung,
4.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob sie oder er sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen oder sich bereits bei einer anderen Stelle zur Prüfung gemeldet hat.
Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden; dies gilt nicht für das ärztliche Zeugnis und das erweiterte Führungszeugnis.
(3) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule - bei Schulen in freier Trägerschaft im Einvernehmen mit dem Schulträger - zum Ablegen der ersten Teilprüfung zu.
(5) Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften von Abschnitt IV Unterabschnitt 1 dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 26 Prüfungsfächer und Prüfungslernfelder

Prüfungsfächer sind die Fächer des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs, die in der Stundentafel (Anlage 2) im Pflichtbereich ausgewiesen sind. Prüfungslernfelder sind die Lernfelder des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs, die in der Stundentafel (Anlage 2) im Pflichtbereich ausgewiesen sind. Prüfungslernfeld ist auch das im Wahlpflichtbereich der Stundentafel (Anlage 2) nach Auswahl der Schule angebotene Lernfeld.

§ 27 Prüfungsnoten

Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 4.

§ 28 Prüfungsliste

(1) Für die Schulakten und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
1.
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Prüflinge,
2.
die Noten der bisherigen Zeugnisse und die Bewertung der nach dem letzten Zeugnis erbrachten Leistungen,
3.
Vermerk über die Zulassungsentscheidung (§ 24 Absatz 1 und 2, § 25 Absatz 4),
4.
die Vornoten (§ 29),
5.
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 33),
6.
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 39),
7.
die Endnoten (§ 40),
8.
das Ergebnis der ersten Teilprüfung (§ 41).
(2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.
(3) Die für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmte Liste wird ihr oder ihm unverzüglich im Anschluss an die vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 36) mit den Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 bis 5 zugeleitet.

§ 29 Festsetzung der Vornoten

(1) Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 24 setzt die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkräfte die Vornoten in den Prüfungsfächern und Prüfungslernfeldern fest. Dabei sind die Noten des Jahreszeugnisses der Unterstufe, des Halbjahreszeugnisses der Oberstufe und die Bewertung der im Anschluss an dieses Zeugnis in der Oberstufe erbrachten Leistungen (fiktive Halbjahresnote im zweiten Schulhalbjahr der Oberstufe) in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. In Prüfungsfächern und Prüfungslernfeldern, die gegebenenfalls mit der Unterstufe abschließen, gilt die Note des Jahreszeugnisses als Vornote.
(2) Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 24 Absatz 3 Satz 1) den Prüflingen mündlich bekannt zu geben.

b) Schriftliche Prüfung

§ 30 Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfung

(1) Im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich ist eine schriftliche Prüfung im Fach Berufsbezogene Fremdsprache und im Fach Mathematik abzulegen. Im fachrichtungsbezogenen Lernbereich sind zwei schriftliche Prüfungen abzulegen; eine schriftliche Prüfung bezieht sich auf das Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“, die andere auf eines der übrigen Lernfelder des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs. Die Schulaufsichtsbehörde setzt für den jeweiligen Prüfungstermin das andere Lernfeld der schriftlichen Prüfung fest. Dieses wird von der Schulleitung mit den Prüfungsterminen (§ 23 Absatz 2 Satz 2) bekannt gegeben.
(2) Die schriftliche Prüfung in einem Fach oder einem Lernfeld besteht aus jeweils einer Aufsichtsarbeit. Für jedes Fach oder Lernfeld ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen. Die Bearbeitungszeit für das Fach Berufsbezogene Fremdsprache sowie für die beiden schriftlich zu prüfenden Lernfelder beträgt jeweils vier Zeitstunden, die Bearbeitungszeit für das Fach Mathematik drei Zeitstunden.

§ 31 Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung.
(2) Die in der Regel im jährlichen Wechsel beauftragte Schulleitung einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - legt der Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Monate vor Prüfungsbeginn für jedes Fach und Lernfeld der schriftlichen Prüfung gemäß § 30 Absatz 1 nach Maßgabe der in den Lehrplänen festgelegten Prüfungsanforderungen zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe zur Entscheidung vor. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen. Die Aufgaben dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.
(3) Die von ihr bestimmten Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe leitet die Schulaufsichtsbehörde den Schulleitungen unter Sicherstellung des Prüfungsgeheimnisses zu. Das Prüfungsgeheimnis ist von den Schulleitungen so lange zu wahren, bis die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag den Prüflingen im Prüfungsraum eröffnet werden. Die Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe dürfen nur den Fachlehrerinnen und Fachlehrern zugänglich gemacht werden, die in dem jeweiligen Fach eine Prüfungsklasse unterrichten. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
(4) Es besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 47).

§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bögen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach oder Prüfungslernfeld am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist die Schulleitung verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung einer Aufsichtsperson verlassen werden.
(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der ersten Teilprüfung führen können. Der Wortlaut von § 46 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach und jedes Prüfungslernfeld eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Bezeichnung der Klasse und des Prüfungsfachs oder Prüfungslernfelds,
2.
die Zahl der Prüflinge,
3.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
4.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 46,
5.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
6.
die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüflingen,
7.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
8.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
(6) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 33 Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft der Oberstufe und von einer von der Schulleitung bestimmten weiteren Fachlehrkraft korrigiert und benotet.
(2) Weichen die Noten der beiden Fachlehrkräfte voneinander ab und erzielen diese untereinander keine Einigung, setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Note für die Prüfungsarbeit fest. Sie oder er kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.
(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Fachlehrkräfte bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zusätzlich die in eigener Zuständigkeit festgesetzte Note.

c) Mündliche Prüfung

§ 34 Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses der ersten Teilprüfung wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender, die oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,
2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen ständige Vertretung,
3.
alle Fachlehrkräfte, die die Prüflinge in den Prüfungsfächern und Prüfungslernfeldern (§ 26) unterrichten beziehungsweise zuletzt unterrichtet haben,
4.
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer.
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die oder der Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern und Lernfeldern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer und einer fachkundigen Fremdprüferin oder einem fachkundigen Fremdprüfer. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen.

§ 35 Gegenstand der mündlichen Prüfung

Alle Prüfungsfächer und Prüfungslernfelder (§ 26) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Eine mündliche Prüfung im fachrichtungsbezogenen Lernbereich kann auch Inhalte des sozialpädagogischen Praktikums (§ 10) einbeziehen.

§ 36 Umfang der mündlichen Prüfung

(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 33) entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters vorbehaltlich der Bestätigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, ob und in welchen Fächern und/oder Lernfeldern ein Prüfling mündlich zu prüfen ist.
(2) Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden Prüfling nach Möglichkeit zu beschränken.
(3) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern und/oder Lernfeldern kann insbesondere entfallen, wenn
1.
die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht,
2.
die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischenliegende Note als Endnote vorgesehen wird,
3.
in jeweils zwei der Fächer und/oder Lernfelder die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach oder Lernfeld die höhere, in dem anderen Fach oder Lernfeld die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
4.
in einem Fach oder Lernfeld die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag der Fachlehrkraft die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.
(4) Die mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach oder Lernfeld soll nicht entfallen, wenn in einem Fach oder Lernfeld die Vornote „mangelhaft“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ oder die Vornote „ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ erteilt wurden.
(5) Jeder Prüfling kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich bei der Schulleitung beantragen, in weiteren Prüfungsfächern und/oder Prüfungslernfeldern mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 wird der Prüfling, wenn er eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer und/oder Lernfelder wünscht, in beiden Fächern und/oder Lernfeldern geprüft.
(6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern und/oder Lernfeldern anzuordnen.
(7) Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern und Prüfungslernfeldern (§ 26) mündlich geprüft, in denen sie noch nicht schriftlich geprüft wurden.

§ 37 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und
2.
die Fächer und/oder Lernfelder, in denen mündlich geprüft werden soll,
bekannt gegeben.
Dabei sind die Prüflinge auf die Vorschriften des § 36 Absatz 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.

§ 38 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung hat die Schulleitung folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Klassenbücher,
2.
die Prüfungslisten (§ 28),
3.
die Niederschriften über die nach §§ 24 und 29 vor der schriftlichen Prüfung sowie über die nach § 36 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Klassenkonferenzen,
4.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (zum Beispiel Texte, Hard- und Software) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

§ 39 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft. Die Schulleitung setzt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.
(2) Die mündliche Prüfung in einem Fach oder Lernfeld soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung der Fremdprüferin oder des Fremdprüfers, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist schriftlich oder elektronisch eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen.
(6) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann bei der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung -ein Vertreter oder eine Vertreterin des Schulträgers anwesend sein.

d) Abschluss der ersten Teilprüfung

§ 40 Festsetzung der Endnoten

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern und Prüfungslernfeldern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag der Fachlehrkräfte beraten und festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird.
(3) In einem Prüfungsfach oder Prüfungslernfeld, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
(4) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften Fächern und Lernfeldern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.

§ 41 Ergebnis der ersten Teilprüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der Endnoten fest, ob die erste Teilprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden,
1.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern und Prüfungslernfeldern mindestens „ausreichend“ ist oder
2.
wenn die Endnote im Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ und in dem weiteren schriftlich geprüften Lernfeld mindestens „ausreichend“ ist und die Endnote
a)
in höchstens zwei Prüfungsfächern oder
b)
in höchstens zwei nicht schriftlich geprüften Lernfeldern oder
c)
in einem Prüfungsfach und nicht schriftlich geprüften Lernfeld
„mangelhaft“ lautet und jede „mangelhaft“ lautende Note durch jeweils die Note „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach oder einem anderen Prüfungslernfeld ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach, ein schriftlich geprüftes Lernfeld oder das Fach Deutsch erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Es ist eine Durchschnittsnote zu berechnen. Sie ist das arithmetische Mittel der Endnoten der ersten Teilprüfung aller im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich des Pflichtbereichs ausgewiesenen Fächer und aller im fachrichtungsbezogenen Lernbereich ausgewiesenen Lernfelder sowie des von der Schülerin oder dem Schüler belegten Lernfelds nach dem Auswahlangebot der Schule im Wahlpflichtbereich. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
(4) Über die Schlusskonferenz ist schriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 28) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule, bei Schulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel, versehen. Hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. Es kann auch elektronisch gesiegelt beziehungsweise gestempelt werden.
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Prüfungsergebnis bekannt.

§ 42 Zeugnis über die erste Teilprüfung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die erste Teilprüfung nach Anlage 6.
(2) Das Prüfungszeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen, mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde und mit dem Siegel der Schule, bei Schulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Wer die Prüfung als Schulfremde oder Schulfremder abgelegt hat, erhält im Prüfungszeugnis einen entsprechenden Vermerk.

§ 43 Abgangszeugnis, Bescheinigung über die Teilnahme an der ersten Teilprüfung

(1) Wer die erste Teilprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 24 Absatz 4 oder des § 46 als nicht bestanden gilt, erhält im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis (Anlage 4), im Fall des Verbleibs eine Bescheinigung (Anlage 5).
(2) Hat ein Prüfling, der die erste Teilprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Abgangszeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er
1.
in Fächern und Lernfeldern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
2.
in Fächern und Lernfeldern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Abgangszeugnis oder in der Bescheinigung nicht vermerkt.
(3) Ausfertigungsdatum ist jeweils der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetags.

d) Besondere Bestimmungen

§ 44 Nachteilsausgleich

Für die Gewährung des Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 45 Wiederholung der ersten Teilprüfung

(1) Eine bestandene erste Teilprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer an der ersten Teilprüfung infolge eines nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs auf Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht teilgenommen hat oder wer in der Oberstufe aus dem laufenden Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik - Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - vor Zulassung zur ersten Teilprüfung ausgetreten ist, hat nur einmalig die Möglichkeit, nach einem erneuten ordnungsgemäßen und nicht durch Schulaustritt unterbrochenen Besuch der Oberstufe eine Teilnahme an der ersten Teilprüfung zur erreichen. Werden die Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme erneut nicht erfüllt, so führt dies in der Regel zum endgültigen Ausscheiden aus dem Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik - Akademie für Erzieherinnen und Erzieher -.
(3) Wer die erste Teilprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 24 Absatz 4, des § 46 oder nach Absatz 2 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Oberstufe voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern oder Prüfungslernfeldern ist nicht möglich.
(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten.

§ 46 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falls
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Prüflings. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die erste Teilprüfung insgesamt als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der ersten Teilprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis - gegebenenfalls mit dem Abschlusszeugnis und der Urkunde nach § 56 - einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

§ 47 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der ersten Teilprüfung mitwirkt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Unterabschnitt 2 Zweite Teilprüfung

§ 48 Zweck der zweiten Teilprüfung

Die zweite Teilprüfung schließt den fachpraktischen Ausbildungsabschnitt im Umfang von mindestens 1.350 Stunden ab. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die in der gesamten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beachtung und Anwendung didaktischer Grundsätze und verschiedener Methoden sozialpädagogischer Praxis in die praktische Erziehungsarbeit umsetzen kann. Zugleich ist die zweite Teilprüfung abschließende Voraussetzung zum Erwerb der Fachhochschulreife.

§ 49 Zulassung und Teilnahme

(1) Zur zweiten Teilprüfung ist zugelassen, wer die erste Teilprüfung bestanden, den fachpraktischen Ausbildungsabschnitt im Umfang von mindestens 1.350 Stunden ordnungsgemäß und vollständig durchlaufen, den Erfahrungsbericht abgegeben und in dem Bewährungsbericht über die fachpraktische Ausbildung nach § 11 Absatz 9 mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat. Diese Voraussetzungen gelten auch für Praktikantinnen und Praktikanten, die an der ersten Teilprüfung als Schulfremde (§ 25) teilgenommen haben.
(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, nimmt ohne förmliche Anmeldung an der zweiten Teilprüfung teil. Die Vorschriften des § 24 Absatz 4 und 5 finden entsprechende Anwendung; ob ein Prüfling Hinderungsgründe für die Teilnahme an der Prüfung zu vertreten hat, entscheidet die Prüfungskommission. Wer den Erfahrungsbericht (§ 11 Absatz 7) überhaupt nicht abgibt, kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag durch die Schulaufsichtsbehörde zur zweiten Teilprüfung zugelassen werden; § 11 Absatz 8 bleibt unberührt.
(3) Im Fall der Nichtzulassung teilt die Schulleitung dies der Praktikantin oder dem Praktikanten unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit. Zugleich bestimmt die Schulleitung, ob und wie lange die fachpraktische Ausbildung fortzusetzen ist und zu welchem Prüfungstermin die Praktikantin oder der Praktikant an der zweiten Teilprüfung teilnimmt. Liegen auch zu diesem Prüfungstermin die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, so muss die Praktikantin oder der Praktikant aus dem Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik - Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - endgültig ausscheiden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Fortsetzung der Ausbildung gestatten.

§ 50 Form, Ort und Zeit der zweiten Teilprüfung

(1) Die zweite Teilprüfung besteht aus dem für die Zulassung maßgeblichen Bewährungsbericht und einer mündlichen Prüfung, die in Form eines Kolloquiums durchgeführt wird. Sie findet in der Regel gegen Ende des Schuljahres, jedoch nicht vor Vollendung des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts im Umfang von mindestens 1.350 Stunden, an der jeweiligen Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - statt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfungstermine. Sie sind den Prüflingen durch die Schulleitung alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben.

§ 51 Prüfungskommission

(1) Die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender, die oder der über die nötige Fachkunde verfügt und von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,
2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen ständige Vertretung oder eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte fachkundige Lehrkraft der Schule, die nicht die fachpraktische Ausbildung des Prüflings betreut hat,
3.
die für die Betreuung der fachpraktischen Ausbildung der Prüflinge zuständigen Fachlehrkräfte,
4.
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer,
5.
eine sozialpädagogische Fachkraft des Landesjugendamtes oder eine vom Landesjugendamt benannte geeignete sozialpädagogische Fachkraft.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bildet für die Durchführung der zweiten Teilprüfung (§ 52 Absatz 1) Prüfungsausschüsse aus den Mitgliedern der Prüfungskommission. Ein Prüfungsausschuss besteht aus der für die Betreuung der fachpraktischen Ausbildung des Prüflings zuständigen Fachlehrkraft und einer fachkundigen Fremdprüferin oder einem fachkundigen Fremdprüfer. Fällt die Prüferin oder der Prüfer oder die Fremdprüferin oder der Fremdprüfer aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen.
(2) § 34 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 52 Durchführung der mündlichen Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung (Kolloquium) kann einzeln oder in Gruppen geprüft werden. Die Prüfungszeit im Kolloquium beträgt in der Regel 20 Minuten je Prüfling. Dem Prüfling wird vor Beginn des Kolloquiums eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten gewährt. Die Schulleitung setzt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.
(2) Das Prüfungsgespräch wird von der für die Betreuung der fachpraktischen Ausbildung des Prüflings zuständigen Fachlehrkraft, bei Prüfung in Gruppen von den für die Betreuung der fachpraktischen Ausbildung der beteiligten Prüflinge zuständigen Fachlehrkräften im Wechsel geführt. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(3) Für die Prüfung sind folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Prüfungslisten der ersten Teilprüfung (§ 28),
2.
die von den sozialpädagogischen Einrichtungen erstellten Beurteilungen über die fachpraktische Ausbildung (§ 11 Absatz 6),
3.
die Erfahrungsberichte (§ 11 Absatz 7),
4.
die Bewährungsberichte (§ 11 Absatz 9).
(4) § 39 Absatz 5 und 6 findet entsprechende Anwendung.

§ 53 Ergebnis der mündlichen Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung und Gesamtergebnis der zweiten Teilprüfung

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung setzt die Prüfungskommission in einer Schlusskonferenz, die am Ende eines jeden Prüfungstages stattfindet, auf Vorschlag der für die Betreuung der fachpraktischen Ausbildung des Prüflings zuständigen Fachlehrkraft eine Note nach § 4 für die mündliche Prüfungsleistung fest.
(2) Die Prüfungskommission ermittelt in einer Schlusskonferenz das Gesamtergebnis der zweiten Teilprüfung rechnerisch. Für die rechnerische Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Note des Bewährungsberichts und die Note der mündlichen Prüfungsleistung zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Ergibt sich rechnerisch die Nachkommastelle 0,5, ist als Gesamtergebnis die Note zu erteilen, die sich nach den Notenstufen des § 4 zahlenmäßig durch Aufrunden ergibt.
(3) Die zweite Teilprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ lautet. Im unmittelbaren Anschluss an die Schlusskonferenz am Prüfungstag teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Prüfling mit, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Im Fall des Nichtbestehens erfolgt die Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich.
(4) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule, bei Schulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel versehen wird. Hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. Es kann auch elektronisch gesiegelt beziehungsweise gestempelt werden.
(5) § 41 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 54 Wiederholung der zweiten Teilprüfung

(1) Eine bestandene zweite Teilprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die zweite Teilprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 24 Absatz 4 oder des § 46 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung der zweiten Teilprüfung setzt die Wiederholung der fachpraktischen Ausbildung voraus; die Vorschriften des § 11 gelten für die Wiederholung der fachpraktischen Ausbildung entsprechend.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 55 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße, Verschwiegenheitspflicht

Die Vorschriften der §§ 46 und 47 finden auf die zweite Teilprüfung entsprechende Anwendung; Entscheidungen bei Täuschungsversuchen und Ordnungsverstößen trifft die Prüfungskommission.

§ 56 Abschlusszeugnis mit Fachhochschulreife, Urkunde über die Berufsbezeichnung

(1) Wer die zweite Teilprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 7. Das Abschlusszeugnis enthält die Note des Gesamtergebnisses der zweiten Teilprüfung sowie die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung (§ 53 Absatz 1) und die Note des Bewährungsberichts (§ 11 Absatz 9). Es bestätigt zudem den Erwerb der Fachhochschulreife, soweit die Zeugnisinhaberin oder der Zeugnisinhaber nicht bereits über diesen Bildungsstand verfügt. Die entsprechende Zeugniseintragung lautet:
„Dieses Zeugnis bestätigt aufgrund der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung der Fachschule für Sozialpädagogik in Verbindung mit dem Zeugnis über die erste Teilprüfung den Erwerb der Fachhochschulreife. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 in seiner jeweiligen Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen (Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen: ………………).“
In die Zeugniseintragung ist die nach § 41 Absatz 3 berechnete Durchschnittsnote zu übernehmen.
(2) Das Abschlusszeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterzeichnen, mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde und mit dem Siegel der Schule, bei Schulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
(3) Wer die zweite Teilprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)/Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ zu führen. Hierüber wird von der Schulaufsichtsbehörde eine Urkunde gemäß Anlage 8 ausgestellt.

§ 57 Bescheinigung über die fachpraktische Ausbildung

Wer die zweite Teilprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 24 Absatz 4 oder des § 46 als nicht bestanden gilt, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die abgeleistete fachpraktische Ausbildung.

Abschnitt V Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 58 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der Qualifikation einer „Staatlich anerkannten Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder eines „Staatlich anerkannten Erziehers (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ gelten die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 545), in der jeweils geltenden Fassung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Landesjugendamtes. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung können von der Schulaufsichtsbehörde nach Lage des Einzelfalls geregelt werden.

§ 58a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

Abschnitt VI Schlussvorschriften

§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler, die ab dem 1. August 2021 in die fachtheoretische Ausbildung an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - oder in die berufliche Vorbereitungsmaßnahme nach § 6 dieser Verordnung eintreten.
(2) Zugleich tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen - Fachschulen für Sozialpädagogik - vom 10. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1110), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 271), außer Kraft.

§ 60 Übergangsregelung

(1) Schülerinnen und Schüler, die das Vorpraktikum nach § 6 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen - Fachschulen für Sozialpädagogik - vom 10. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1110), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 271), im Schuljahr 2020/2021 begonnen und erfolgreich beendet haben, setzen ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften bis längstens 31. Juli 2027 fort, es sei denn, sie erklären vor Eintritt in die Unterstufe schriftlich, ihre Ausbildung nach dieser Verordnung aufnehmen zu wollen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die das Vorpraktikum nach § 6 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen - Fachschulen für Sozialpädagogik - vom 10. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1110), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 271), im Schuljahr 2020/2021 begonnen, aber nicht erfolgreich abgeschlossen haben, können bis zum 31. Juli 2022 nur nach erfolgreichem Abschluss des Vorpraktikums in die Unterstufe einer Fachschule für Sozialpädagogik eintreten. Absatz 1 gilt entsprechend. Hierbei richtet sich die Wiederholung des Vorpraktikums nach den bisherigen Vorschriften.
(3) Schülerinnen und Schüler, die ab dem 1. August 2020 in die Unterstufe einer Fachschule für Sozialpädagogik eingetreten sind oder diese wiederholen, können bis Ablauf des 31. März 2021 erklären, die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung fortsetzen zu wollen. Ohne fristgerechte Abgabe einer solchen Erklärung setzen sie die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften längstens bis zum 31. Juli 2026 fort. Vor Eintritt in die fachpraktische Ausbildung haben Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 erneut die Möglichkeit, schriftlich zu erklären, die fachpraktische Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführen zu wollen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die ab dem 1. August 2020 in die Oberstufe an einer Fachschule für Sozialpädagogik eingetreten sind oder diese wiederholen, setzen diese längstens bis 31. Juli 2024 nach den bisherigen Vorschriften fort. Sie können vor Eintritt in die fachpraktische Ausbildung jedoch schriftlich erklären, diese nach den Vorschriften dieser Verordnung aufnehmen zu wollen.
(5) Wer die fachpraktische Ausbildung im Schuljahr 2021/2022 wiederholt, kann bis zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 erklären, die fachpraktische Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführen zu wollen. Ohne fristgerechte Abgabe einer solchen Erklärung wird die fachpraktische Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften, längstens bis zum 31. Juli 2023, fortgesetzt.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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