FinAmtÜbV3 SL 2005
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 15. März 2005

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen
Vom 15. März 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 15. März 200514.04.2005
Eingangsformel14.04.2005
§ 114.04.2005
§ 214.04.2005
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften
[1]
vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet der Rechnungshof des Saarlandes im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).

§ 1

(1) Auf das Landesamt für Finanzen
[1]
wird folgende Aufgabe übertragen
-
die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Rechnungshofes des Saarlandes, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge) an Landesbedienstete entstehen.
(2) Dem Landesamt für Finanzen
[1]
wird die Befugnis übertragen, den Rechnungshof des Saarlandes in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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