Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 21. Dezember 2004
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 21. Dezember 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 21. Dezember 2004 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften
[1]
vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
§ 1
(1) Auf das Landesamt für Finanzen
[1]
wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 folgende Aufgabe übertragen
-
die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde „Ministerpräsident“, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge) an Landesbedienstete entstehen.
(2) Dem Landesamt für Finanzen
[1]
wird die Befugnis übertragen, den Ministerpräsidenten in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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