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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der Fachhochschulreife nach dem Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe im Saarland Vom 6. Juli 2020

Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der Fachhochschulreife nach dem Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe im Saarland Vom 6. Juli 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2021 (Amtsbl. I S. 1718)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der Fachhochschulreife nach dem Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe im Saarland vom 6. Juli 202001.08.2020
Eingangsformel01.08.2020
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2020
§ 2 - Zuerkennung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife09.07.2021
§ 3 - Zuerkennung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife nach dem Besuch der Klassenstufe 11 der Fachoberschule01.08.2020
§ 4 - Erwerb der Fachhochschulreife, Zeugnis über die Fachhochschulreife01.08.2020
§ 5 - Inkrafttreten01.08.2020
Anlage 101.08.2020
Anlage 201.08.2020
Aufgrund des § 33 Absatz 1 und 2 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schülerinnen und Schüler, die den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife an einer gymnasialen Oberstufe im Saarland erworben haben.

§ 2 Zuerkennung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife

Schülerinnen und Schülern nach § 1 kann der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen nachweisen:
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), oder in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
2.
eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
3.
den Abschluss eines freiwilligen sozialen Jahres,
4.
den Abschluss eines freiwilligen ökologischen Jahres,
5.
den Abschluss des Wehrdienstes,
6.
den Abschluss des Zivildienstes,
7.
den Abschluss des Bundesfreiwilligendienstes,
8.
den erfolgreichen, durch die ordnungsgemäße Führung eines Praktikumsberichtshefts nachgewiesenen Abschluss eines mindestens einjährigen gelenkten Praktikums,
9.
den erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 11 der Fachoberschule.
Die fachpraktischen Ausbildungen nach Satz 1 Nummer 3, 4, 5, 6 und 7 müssen hierbei mindestens eine Dauer von vollen 12 Monaten aufweisen. Die Schulaufsichtsbehörde kann andere fachpraktische Ausbildungen, die den in Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten gleichwertig sind, zwecks Zuerkennung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife gleichstellen. Im Fall von Satz 1 Nummer 8 können bereits abgeleistete Dienste von unter einem Jahr auf das Praktikum angerechnet werden.

§ 3 Zuerkennung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife nach dem Besuch der Klassenstufe 11 der Fachoberschule

(1) Schülerinnen und Schüler nach § 1 können zur Zuerkennung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife nach § 1 Satz 1 Nummer 9 in die Klassenstufe 11 der Fachoberschule aufgenommen werden. Für das Durchlaufen der Klassenstufe 11 gilt die Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland vom 24. Juni 1986 (Amtsbl. S. 605), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2019 (Amtsbl. I S. 599), in der jeweils geltenden Fassung soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach Absatz 1 richtet sich nach § 5 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Fachoberschule weist die Schülerin oder den Schüler der Fachrichtung eines Fachbereichs zu, die der Tätigkeit in der verbindlichen Zusage über die fachpraktische Ausbildung entspricht. Soweit sich die aus der verbindlichen Zusage der fachpraktischen Ausbildung ergebende Tätigkeit keiner Fachrichtung eines Fachbereichs der Fachoberschule am Standort zuordnen lässt, ist die Schülerin oder der Schüler an eine andere Fachoberschule mit einschlägiger Fachrichtung und einschlägigem Fachbereich zwecks Prüfung der Aufnahme zu verweisen.
(3) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird an der Fachoberschule zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Klassenstufe 11 der Fachoberschule erfolgreich abschließt. Für den erfolgreichen Abschluss gelten die Regeln über die Versetzung in die Klassenstufe 12 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland. Insbesondere muss die fachpraktische Ausbildung in der Klassenstufe 11 erfolgreich abgeleistet worden sein.
(4) Über den erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 11 nach Absatz 3 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Jahreszeugnis nach dem Muster der Anlage 2. In dem Zeugnis sind die Leistungen in der Klassenstufe 11 gemäß den Fächern der Stundentafel und die Bewertung der fachpraktischen Ausbildung zu vermerken. Auf dem Zeugnis ist zu vermerken, dass der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, beziehungsweise nicht zuerkannt wird. Die Klassenstufe 11 kann zur Zuerkennung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife einmal wiederholt werden. Ein Abgangszeugnis nach Anlage 5 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Klassenstufe 11 der Fachoberschule verlässt, ohne die Voraussetzungen von Absatz 3 zu erfüllen.
(5) Durch den Besuch der Klassenstufe 12 und die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung der Fachoberschule können Schülerinnen und Schüler nach Absatz 1 die Fachhochschulreife nicht erneut erwerben.

§ 4 Erwerb der Fachhochschulreife, Zeugnis über die Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schüler erwerben aufgrund des Zeugnisses über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife und aufgrund der Zuerkennung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife nach § 2 die Fachhochschulreife. Sie erhalten ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 1. In das Zeugnis ist die Durchschnittsnote des Zeugnisses über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 3 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2020 (Amtsbl. I S. 296), in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen. Es ist auf dem Zeugnis zu vermerken, dass der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife zuerkannt wurde.
(2) In den Fällen von § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 stellt die Schulaufsichtsbehörde auf formlosen schriftlichen Antrag das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife aus. Dem Antrag ist neben dem Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife der entsprechende Nachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8, gegebenenfalls auch der Nachweis über bereits erbrachte Praktikumsteile nach § 2 Satz 3 beizufügen. Die Nachweise sind in beglaubigter Kopie einzureichen.
(3) Im Fall von § 2 Satz 1 Nummer 9 stellt die berufliche Schule, an der die Fachoberschule besucht wurde, den Erwerb der Fachhochschulreife mit einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 fest.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

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