FHPolVO
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst (FHPolVO) Vom 30. Juli 2004

Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen
zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst
(FHPolVO) Vom 30. Juli 2004
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert und Anlage aufgehoben durch Verordnung vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 733)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 2004.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst (FHPolVO) vom 30. Juli 200427.08.2004
Eingangsformel27.08.2004
§ 1 - Studiumsvoraussetzungen27.08.2004
§ 2 - Berufsausbildung03.10.2019
§ 3 - Qualifizierung27.08.2004
§ 4 - Hauptberufliche Tätigkeit12.01.2018
§ 5 - Probestudium27.08.2004
§ 6 - Eignungsnachweis/Studienberechtigung27.08.2004
Aufgrund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449), zuletzt geändert durch
Gesetz vom
11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 2)
[2]
,
verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport
[3]
und aufgrund des § 133 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch
Gesetz vom
11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 2)
[4]
,
verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
Fußnoten
[2])
Jetzige Fassung vgl. BS-Nr. 2030-10.
[3])
Jetzt Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
[4])
Jetzige Fassung des SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.

§ 1 Studiumsvoraussetzungen

Personen, die nach näherer Regelung der §§ 2 bis 6
1.
über einen qualifizierten Abschluss einer anerkannten, für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügen,
2.
eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen können und
3.
ihre Eignung durch ein Probestudium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst nachgewiesen haben,
erfüllen die Voraussetzungen für das Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst.

§ 2 Berufsausbildung

(1) Die Berufsausbildung im Sinne des § 1 Nr. 1 kann
1.
in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf oder
2.
in einer Laufbahn des mittleren Dienstes
abgeschlossen worden sein.
(2) Durch Landesrecht geregelte schulische Berufsausbildungen, insbesondere in den Bereichen Verwaltung und Wirtschaft, erfüllen die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1, wenn sie den in Absatz 1 aufgeführten Berufsausbildungen gleichwertig sind. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport stellt die Gleichwertigkeit fest.

§ 3 Qualifizierung

(1) Ein qualifizierter Abschluss der Berufsausbildung im Sinne des § 1 Nr. 1 liegt bei Personen vor, die
1.
einen Gesamtnotendurchschnitt aus der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 3,0,
2.
bei einer Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 oder eine Punktzahl von mindestens 8 Punkten oder
3.
bei der Abschlussprüfung einer Ausbildung nach § 2 Abs. 2 einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0
erzielt haben.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtnotendurchschnitts bleiben Noten für die Fächer Religion, Ethik, bildende Kunst, Musik, Sport, Werken (Arbeitskunde), freiwillige Arbeitsgemeinschaften, Kurzschrift und Maschinenschreiben unberücksichtigt. Im Übrigen fließen in den Gesamtnotendurchschnitt nach Absatz 1 Nr. 1 das arithmetische Mittel der Noten der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und das arithmetische Mittel der Noten des Abschlusszeugnisses der Berufsschule zu jeweils 50 vom Hundert ein.
(3) Von Absatz 1 sollen Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine berufliche Weiterqualifikation, insbesondere zur Weiter- bzw. Fortbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 2, mit einer besseren Gesamtnote als „befriedigend“ abgeschlossen wurde. In diesem Fall wird im Rahmen des Einstellungsauswahlverfahrens die Gesamtnote der beruflichen Weiterqualifikation berücksichtigt.

§ 4 Hauptberufliche Tätigkeit

(1) Die Voraussetzung nach § 1 Nr. 2 ist erfüllt, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit im Ausbildungsberuf, einem verwandten Beruf oder im Polizeilichen Ordnungsdienst des Saarlandes von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden kann.
(2) Eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten gilt als hauptberufliche Tätigkeit.

§ 5 Probestudium

(1) Das Probestudium (§ 1 Nr. 3) entspricht dem nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vorgesehenen Grundstudium.
(2) Personen, deren Zulassung zum Probestudium vorgesehen ist, sollen vor Beginn des Probestudiums durch die Fachhochschule für Verwaltung umfassend beraten werden. Die Fachhochschule für Verwaltung informiert das Ministerium für Inneres und Sport darüber, ob eine Beratung stattgefunden hat.
(3) Die Zulassung zum Probestudium erfolgt mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes als Kommissaranwärterin/Kommissaranwärter.
(4) Für Kommissaranwärterinnen/Kommissaranwärter im Probestudium findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes entsprechende Anwendung.

§ 6 Eignungsnachweis/Studienberechtigung

(1) Die Eignung (§ 1 Nr. 3) ist nachgewiesen, wenn im Probestudium mindestens Leistungen erzielt werden, mit denen im Grundstudium die Voraussetzungen für die Zulassung zum Hauptstudium erfüllt wären.
(2) Die Eignung kann auch durch eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung nachgewiesen werden, soweit eine solche in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vorgesehen ist.
(3) Über die Studienberechtigung entscheidet die Fachhochschule für Verwaltung. Bei festgestellter Studienberechtigung erfolgt die Zulassung zu dem nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vorgesehenen Hauptstudium.
(4) Wird die Eignung nicht nachgewiesen, ist die Kommissaranwärterin/der Kommissaranwärter als ungeeignet zu entlassen.
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