APO Feuerwehr
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) Vom 20. Dezember 2015

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) Vom 20. Dezember 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) vom 20. Dezember 201522.01.2016
Eingangsformel22.01.2016
Inhaltsverzeichnis22.01.2016
Abschnitt I - Allgemeines22.01.2016
§ 1 - Geltungsbereich22.01.2016
§ 2 - Ziel der Ausbildung22.01.2016
§ 3 - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen22.01.2016
§ 4 - Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte22.01.2016
§ 5 - Ausbildungsplan22.01.2016
§ 6 - Tätigkeitsnachweise, Befähigungsberichte22.01.2016
§ 7 - Bewertung der Leistungen22.01.2016
Abschnitt II - Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst22.01.2016
§ 8 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes22.01.2016
§ 9 - Verlängerung oder Beendigung des Vorbereitungsdienstes22.01.2016
§ 10 - Laufbahnlehrgang und Laufbahnprüfung22.01.2016
§ 11 - Prüfungsausschuss22.01.2016
§ 12 - Prüfungsablauf22.01.2016
§ 13 - Schriftliche Prüfung17.12.2021
§ 14 - Praktische Prüfung22.01.2016
§ 15 - Mündliche Prüfung22.01.2016
§ 16 - Ergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis22.01.2016
§ 17 - Niederschrift17.12.2021
§ 18 - Rücktritt von der Prüfung22.01.2016
§ 19 - Ordnungswidriges Verhalten22.01.2016
§ 20 - Wiederholung der Laufbahnprüfung22.01.2016
Abschnitt III - Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst22.01.2016
§ 21 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes22.01.2016
§ 22 - Gliederung der Einführungszeit22.01.2016
§ 23 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Verlängerung der Einführungszeit22.01.2016
§ 24 - Laufbahnlehrgang und Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung22.01.2016
Abschnitt IV - Fortbildungen22.01.2016
1. Unterabschnitt - Führungsausbildung22.01.2016
§ 25 - Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (Gruppenführerlehrgang)17.12.2021
§ 26 - Prüfungsausschuss22.01.2016
§ 27 - Schriftliche Prüfung17.12.2021
§ 28 - Praktische Prüfung22.01.2016
§ 29 - Mündliche Prüfung22.01.2016
§ 30 - Anzuwendende Vorschriften des mittleren feuerwehrwehrtechnischen Dienstes22.01.2016
2. Unterabschnitt - Sonstige Ausbildung22.01.2016
§ 31 - Gerätewarte22.01.2016
§ 32 - Atemschutzgerätewarte22.01.2016
§ 33 - Strahlenschutzeinsatz22.01.2016
§ 34 - Höhenrettung (Grundlehrgang)22.01.2016
§ 35 - Tauchen22.01.2016
§ 36 - Führen im ABC-Einsatz22.01.2016
§ 37 - Ausbilder in der Feuerwehr22.01.2016
§ 38 - Erhalten der Qualifikation22.01.2016
Abschnitt V - Übergangs- und Schlussvorschriften22.01.2016
§ 39 - Übergangsbestimmung22.01.2016
§ 40 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten22.01.2016
Anlage I - Befähigungsbericht22.01.2016
Anlage II - Stoffplan für die Ausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst22.01.2016
Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455),
[1]
verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:
Fußnoten
[1])
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I: Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 4Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Tätigkeitsnachweise, Befähigungsberichte
§ 7Bewertung der Leistungen
Abschnitt II: Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
§ 8Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 9Verlängerung oder Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 10Laufbahnlehrgang und Laufbahnprüfung
§ 11Prüfungsausschuss
§ 12Prüfungsablauf
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14Praktische Prüfung
§ 15Mündliche Prüfung
§ 16Ergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis
§ 17Niederschrift
§ 18Rücktritt von der Prüfung
§ 19Ordnungswidriges Verhalten
§ 20Wiederholung der Laufbahnprüfung
Abschnitt III: Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
§ 21Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 22Gliederung der Einführungszeit
§ 23Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Verlängerung der Einführungszeit
§ 24Laufbahnlehrgang und Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung
Abschnitt IV: Fortbildungen
1. Unterabschnitt: Führungsausbildung
§ 25Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (Gruppenführerlehrgang)
§ 26Prüfungsausschuss
§ 27Schriftliche Prüfung
§ 28Praktische Prüfung
§ 29Mündliche Prüfung
§ 30Anzuwendende Vorschriften des mittleren feuerwehrwehrtechnischen Dienstes
2. Unterabschnitt: Sonstige Ausbildung
§ 31Gerätewarte
§ 32Atemschutzgerätewarte
§ 33Strahlenschutzeinsatz
§ 34Höhenrettung (Grundlehrgang)
§ 35Tauchen
§ 36 Führen im ABC-Einsatz
§ 37Ausbilder in der Feuerwehr
§ 38Erhalten der Qualifikation
Abschnitt V: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 39Übergangsbestimmung
§ 40Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Saarland sowie deren Fortbildung.

§ 2 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben ihrer Laufbahn selbstständig zu erfüllen.

§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind das Ministerium für Inneres und Sport sowie die Gemeindeverbände und die Gemeinden.
(2) Ausbildungsstellen sind die Feuerwehrschule des Saarlandes und Feuerwehrschulen anderer Länder, die Berufsfeuerwehr Saarbrücken und andere Berufsfeuerwehren sowie andere geeignete Ausbildungsstellen.
(3) Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt den Ausbildungsbehörden.

§ 4 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte

(1) Die Ausbildungsbehörden bestellen eine Beamtin oder einen Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter leitet und überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und führt die Ausbildungsakten.
(2) Die Ausbildungsstellen bestellen eine Beamtin oder einen Beamten zur Ausbildungsbeauftragten oder zum Ausbildungsbeauftragten, die oder der mindestens die Laufbahnbefähigung des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes inne hat. Diese oder dieser hat die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ausbildungsablauf der berufspraktischen Ausbildung sicherzustellen.

§ 5 Ausbildungsplan

Für jede Anwärterin oder jeden Anwärter hat die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter einen Ausbildungsplan aufzustellen, aus dem sich die zeitliche Folge der Ausbildungsabschnitte ergibt. Eine Ausfertigung ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen.

§ 6 Tätigkeitsnachweise, Befähigungsberichte

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat für jeden Ausbildungsabschnitt einen Tätigkeitsnachweis zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von der oder dem Ausbildungsbeauftragten monatlich und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter abschließend zu überprüfen und mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(2) Die jeweiligen Ausbildungsbeauftragten, in deren Bereich die Anwärterin oder der Anwärter ausgebildet wurde, haben am Ende des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung der Leistung zu fertigen und diese der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Für die Beurteilung der Praktika ist ein Befähigungsbericht nach dem Muster des Befähigungsberichts gemäß Anlage I zu fertigen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind anzugeben. Die Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 7 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
10 bis 12 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;
4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Am Ende eines jeden Ausbildungs- und Prüfungsteils wird das arithmetische Mittel aus der Punktzahl der Einzelleistungen ermittelt. Beträgt die erste Dezimalstelle fünf und mehr, so wird zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl des Ausbildungs- oder Prüfungsteils aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet.

Abschnitt II Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

§ 8 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Abschnitt Ausbildungsinhalt Zeitraum
I Grundausbildung 20 Wochen
II Praktikum I (Funktions- und Sonderausbildung) 12 Wochen
III Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 12 Wochen
IV Praktikum II (Einsatz) 30 Wochen
V Laufbahnlehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst mit abschließender Laufbahnprüfung 4 Wochen
(2) Bei Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 12 Monate unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 der Saarländischen Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung
[2]
erstellt die Ausbildungsbehörde gemäß § 5 einen Ausbildungsplan.
(3) Die grundlegenden Ausbildungsinhalte sowie die Ausbildungsstellen sind dem als Anlage II beigefügten Stoffplan zu entnehmen.
(4) Die Grundausbildung wird nach einem von der Feuerwehrschule des Saarlandes erstellten Lernzielkatalog durchgeführt und schließt mit einer Leistungsüberprüfung ab. Die Grundausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter mindestens vier Punkte erreicht.
(5) Die Anwärterin oder der Anwärter werden nur für den nächsten Ausbildungsabschnitt zugelassen, wenn sie oder er den vorhergehenden Ausbildungsabschnitt mit mindestens vier Punkten abgeschlossen hat.
(6) Der Erholungsurlaub soll während der Praktika genommen werden.
(7) Die Anwärterin oder der Anwärter hat innerhalb des Vorbereitungsdienstes mindestens das Deutsche Sportabzeichen in Silber und mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze zu erwerben.
(8) Innerhalb des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter die Fahrerlaubnis der Klasse C nach der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) zu erwerben.
(9) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass sie aufeinander aufbaut und Vorgriffe vermieden werden. Sie ist funktionsbezogen auf die zukünftige Tätigkeit der Anwärterin oder des Anwärters auszurichten.
Fußnoten
[2])
SFeuLVO vgl. BS-Nr. 2030-110.

§ 9 Verlängerung oder Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Ergibt sich während der Ausbildung, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitte nicht erreichen wird oder nicht erreicht hat, so kann der jeweilige Ausbildungsabschnitt verlängert werden. Besteht keine Aussicht, dass die Anwärterin oder der Anwärter das jeweilige Ausbildungsziel bei Verlängerung erreichen wird, oder ist der Ausbildungsabschnitt bereits einmal verlängert worden, so ist die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Ausbildung auszuschließen und zu entlassen.

§ 10 Laufbahnlehrgang und Laufbahnprüfung

(1) Der Laufbahnlehrgang wird bei der Berufsfeuerwehr Saarbrücken durchgeführt.
(2) Der Laufbahnlehrgang wird nach einem von der Feuerwehrschule des Saarlandes erstellten Lernzielkatalog durchgeführt. Er besteht aus theoretischen sowie praktischen Ausbildungskomponenten und dauert einschließlich der Laufbahnprüfung vier Wochen. Die Laufbahnausbildung endet mit der Laufbahnprüfung.
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter die für ihre oder seine Laufbahn erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und für die Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet ist. Insbesondere soll festgestellt werden, ob sie oder er in der Lage ist, einen Trupp innerhalb einer Gruppe oder Staffel nach Auftrag zu führen. Die Laufbahnprüfung ist vor dem Prüfungsausschuss gemäß § 11 abzulegen.
(3) Die Ausbildungsakte der Anwärterin oder des Anwärters wird der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt. Diese oder dieser prüft, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Laufbahnlehrgang erfüllt sind.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn der Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß durchlaufen wurde und die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten I bis IV mindestens mit jeweils vier Punkten bewertet wurden. Für jede Prüfungsteilnehmerin sowie jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Prüfungsakte zu führen.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr oder deren Vertreterin oder Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter der Feuerwehrschule des Saarlandes, die oder der mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hat,
3.
eine Beamtin oder ein Beamter der Berufsfeuerwehr, die oder der mindestens die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hat,
4.
eine Beamtin oder ein Beamter der Berufsfeuerwehr, die oder der die Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst hat,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werkfeuerwehr, die oder der mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hat, sofern am Laufbahnlehrgang Werkfeuerwehrangehörige teilnehmen.
Die Mitglieder nach den Nummern 2 bis 5 sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter werden von der Leitung der Ausbildungsstelle auf Vorschlag der entsendenden Dienststelle, des Betriebes oder der Einrichtung bestellt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens verantwortlich.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 12 Prüfungsablauf

(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und anderen Personen
[3]
, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der praktischen und mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Beauftragte des Ministeriums für Inneres und Sport sind berechtigt, als Beobachter den Prüfungen beizuwohnen.
(2) Die Laufbahnprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsteil.
(3) Die schriftliche Prüfung geht der praktischen Prüfung und die praktische Prüfung der mündlichen Prüfung voraus.
(4) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wird zum nächstfolgenden Prüfungsteil nur dann zugelassen, wenn sie oder er im vorhergehenden Prüfungsteil mindestens vier Punkte erreicht hat.
Fußnoten
[3])
z.B. Ausbildungsbeamte im Abschnitt, Leiter oder Ausbildungsbeauftragte von anderen Feuerwehren, deren Anwärter an der genannten Ausbildungsstelle ausgebildet werden (wenn nicht Mitglied im Prüfungsausschuss) (amtliche Fußnote 1).

§ 13 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufsichtsarbeiten als Fragearbeiten von jeweils 90 Minuten zu fertigen. Prüfungsfächer sind:
1.
Rechtsgrundlagen,
2.
Brand- und Löschlehre,
3.
Mechanik im Feuerwehreinsatz,
4.
Löscheinsatz,
5.
ABC-Einsatz,
6.
Technische Hilfeleistung,
7.
Fahrzeug- und Gerätekunde,
8.
Verhalten bei Gefahren an der Einsatzstelle.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und die erlaubten Hilfsmittel werden auf Vorschlag der Ausbilder der Ausbildungsbehörde von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Die Prüfungsaufgaben sind bis zum Beginn der einzelnen Prüfungsarbeiten geheim zu halten.
(3) Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt eine oder ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Beamtin oder bestimmter Beamter.
(4) Die Prüfungsarbeiten sind mit einer durch Losziehung ermittelten Kennziffer zu versehen. Sie dürfen keine Namensangaben oder sonstige auf die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer hinweisenden Merkmale enthalten. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben. Der Prüfungsraum darf nur von jeweils einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer verlassen werden. Name und Zeit der Abwesenheit sowie besondere Vorkommnisse sind in einer von der Aufsicht zu fertigenden Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(5) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsarbeit spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit, auf den die Aufsicht vor Prüfungsbeginn hinzuweisen hat, abzugeben. Eine trotz zweimaliger Aufforderung nicht abgegebene Prüfungsarbeit wird mit null Punkten bewertet.
(6) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander und ohne Kenntnis der Bewertung durch die andere Prüferin oder den anderen Prüfer bewertet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss; ansonsten wird gemittelt.

§ 14 Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung besteht aus einer Einsatzübung innerhalb der Taktischen Einheit einer Staffel. Die Bewertung der Anwärterin oder des Anwärters erfolgt in der Funktion Truppführer. Aus den möglichen Themenbereichen Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung oder ABC-Einsatz werden von den Ausbildern der Ausbildungsstelle Prüfungslagen vorgeschlagen und von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden festgelegt.
Bei der Einsatzübung können im Verlauf der Prüfung unterschiedliche Lagen von den zu Prüfenden bearbeitet werden.

§ 15 Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf drei der in § 13 Absatz 1 genannten Prüfungsfächer, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer je Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen.

§ 16 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis

(1) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis fest. § 7 gilt entsprechend. Für Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die in einem der Prüfungsteile weniger als vier Punkte erzielt haben, wird als Gesamtergebnis „nicht bestanden“ festgesetzt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Laufbahnprüfung die Ergebnisse der Prüfungsteile sowie das Gesamtergebnis bekannt.
(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis, welches das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile ausweist.

§ 17 Niederschrift

(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2.
Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3.
Namen der Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer,
4.
Prüfungsfächer der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung,
5.
in den Prüfungsteilen erzielte Punktzahlen,
6.
Gesamtergebnis der Prüfung.
(2) Die Prüfungsniederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Sie ist zu den Prüfungsakten zu nehmen, die bei der Ausbildungsstelle mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 18 Rücktritt von der Prüfung

(1) Ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile gehindert, so hat sie oder er dies unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. Der Rücktritt von der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile aus sonstigen Gründen bedarf der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen bestimmt der Prüfungsausschuss den Zeitpunkt des Nachholens der Prüfung oder des Prüfungsteils.
(3) Tritt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ohne Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 19 Ordnungswidriges Verhalten

(1) Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der in der Laufbahnprüfung täuscht, zu täuschen versucht oder auf andere Weise erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist grundsätzlich von der weiteren Prüfung auszuschließen. In weniger schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung des Prüfungsteils anordnen oder den Prüfungsteil mit null Punkten bewerten. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in der Prüfung getäuscht hat, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis zurückfordern, sofern der letzte Prüfungstag weniger als zwei Jahre zurückliegt.

§ 20 Wiederholung der Laufbahnprüfung

Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und in welchem Umfang die Ausbildung wiederholt werden muss und setzt den Zeitpunkt der Wiederholung der Laufbahnprüfung fest.

Abschnitt III Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

§ 21 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich wie folgt:
Abschnitt Ausbildungsinhalt Zeitraum
I Grundausbildung 20 Wochen
II Praktischer Ausbildungsabschnitt 1 „Wachpraktikum in der Funktion Truppführerin/Truppführer“ 10 Wochen
III Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 12 Wochen
IV Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst an einer Landesfeuerwehrschule 8 Wochen
V Praktischer Ausbildungsabschnitt 2 „Wachpraktikum in der Funktion Gruppenführerin/Gruppenführer“ 18 Wochen
VI Praktischer Ausbildungsabschnitt 3 „Heranführung an die Arbeit einer Zugführerin/eines Zugführers im Einsatzdienst“ bei einer Feuerwehr außerhalb des Saarlandes 18 Wochen
VII Laufbahnlehrgang gehobener feuerwehrtechnischer Dienst mit abschließender Laufbahnprüfung 18 Wochen
Der Praktische Ausbildungsabschnitt 1 ist vor dem Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst zu absolvieren. Der Ausbildungsabschnitt kann in Abhängigkeit der Ausbildung zum Rettungssanitäter auch in zwei Abschnitten erfolgen.
Im Rahmen des Praktischen Ausbildungsabschnittes 2 soll ein Wachpraktikum von vier Wochen bei einer Werkfeuerwehr außerhalb des Saarlandes absolviert werden.
Wird der Laufbahnlehrgang in zwei Abschnitte aufgeteilt, so ist der Praktische Ausbildungsabschnitt 3 zwischen dem ersten und zweiten Abschnitt des Laufbahnlehrganges zu absolvieren.
(2) Bei Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 18 Monate unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 der Saarländischen Feuerwehrlaufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung erstellt die Ausbildungsbehörde gemäß § 5 einen Ausbildungsplan, der dem Ministerium für Inneres und Sport vor Ausbildungsbeginn zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3) Der Erholungsurlaub soll während der Praktika genommen werden.

§ 22 Gliederung der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte dauert zwölf Monate und gliedert sich wie folgt:
Abschnitt Ausbildungsinhalt Zeitraum
I Praktischer Ausbildungsabschnitt 1 „Wachpraktikum in der Funktion Gruppenführerin/Gruppenführer“ bei einer Berufsfeuerwehr außerhalb des Saarlandes 12 Wochen
II Praktischer Ausbildungsabschnitt 2 Wachpraktikum bei einer Werkfeuerwehr außerhalb des Saarlandes 4 Wochen
III Praktischer Ausbildungsabschnitt 3 „Heranführung an die Arbeit einer Zugführerin/eines Zugführers im Einsatzdienst“ bei einer Berufsfeuerwehr außerhalb des Saarlandes 18 Wochen
IV Laufbahnlehrgang gehobener feuerwehrtechnischer Dienst mit abschließender Laufbahnprüfung 18 Wochen
Wird der Laufbahnlehrgang in zwei Abschnitte aufgeteilt, so ist der Praktische Ausbildungsabschnitt 3 zwischen dem ersten und zweiten Abschnitt des Laufbahnlehrganges zu absolvieren.
(2) Bei Verkürzung der Vorbereitungszeit auf neun Monate unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 der Saarländischen Feuerwehrlaufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung erstellt die Ausbildungsbehörde gemäß § 5 einen Ausbildungsplan, der dem Ministerium für Inneres und Sport vor Ausbildungsbeginn zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3) Der Erholungsurlaub soll während der Praktika genommen werden.

§ 23 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Verlängerung der Einführungszeit

Ergibt sich während der Ausbildung, dass die Beamtin oder der Beamte das Ziel der jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitte nicht erreichen wird oder nicht erreicht hat, so kann der jeweilige Ausbildungsabschnitt verlängert werden.
Besteht keine Aussicht, dass die Beamtin oder der Beamte das jeweilige Ausbildungsziel bei Verlängerung erreichen wird oder ist die Ausbildung bereits einmal verlängert worden, so ist die Beamtin oder der Beamte von der weiteren Ausbildung auszuschließen. Anwärterinnen oder Anwärter sind zu entlassen. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte treten in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 24 Laufbahnlehrgang und Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung

Die Beamtin oder der Beamte wird von der Ausbildungsbehörde zu einem Laufbahnlehrgang und zur Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung an einer Landesfeuerwehrschule angemeldet, wenn der Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit ordnungsgemäß durchlaufen wurde. Der Laufbahnlehrgang und die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung finden an einer Landesfeuerwehrschule nach den dort geltenden landesrechtlichen Vorschriften statt.

Abschnitt IV Fortbildungen

1. Unterabschnitt Führungsausbildung

§ 25 Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (Gruppenführerlehrgang)

(1) Nach einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren können nach Abschnitt II qualifizierte Beamtinnen oder Beamte, die als Führerin oder Führer einer Taktischen Einheit ab eines selbständigen Trupps vorgesehen sind, den Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (Gruppenführerlehrgang) absolvieren.
(2) Ziel des Führungslehrganges mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst ist der Erwerb der Befähigung zum Führen taktischer Einheiten bis zur Stärke einer Gruppe sowie zur Leitung eines Einsatzes mit Einheiten bis zur Stärke einer Gruppe. Der Führungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Sie ist vor dem Prüfungsausschuss der Feuerwehrschule des Saarlandes gemäß § 26 abzulegen. In begründeten Fällen kann, mit Zustimmung der Feuerwehrschule des Saarlandes, die Ausbildung und Prüfung an einer anderen Landesfeuerwehrschule durchgeführt werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde meldet die Beamtin oder den Beamten schriftlich oder elektronisch mittels des offiziellen Anmeldevordruckes bei der Feuerwehrschule des Saarlandes an.
(4) Die Beamtin oder der Beamte wird, sofern die Voraussetzungen für den Lehrgang erfüllt sind, durch die Feuerwehrschule des Saarlandes einberufen. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Benachrichtigung über die Einberufung.

§ 26 Prüfungsausschuss

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehrschule des Saarlandes oder deren Vertreterin oder Vertreter oder dessen Vertreterin oder Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter der Berufsfeuerwehr, die oder der mindestens die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hat,
3.
eine Beamtin oder ein Beamter der Berufsfeuerwehr, die oder der die Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst hat,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werkfeuerwehr, die oder der mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hat, sofern am Führungslehrgang Werkfeuerwehrangehörige teilnehmen.
Die Mitglieder nach den Nummern 2 bis 4 sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter werden von der Feuerwehrschule des Saarlandes auf Vorschlag der entsendenden Dienststelle, des Betriebes oder der Einrichtung bestellt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens verantwortlich.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 27 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind drei Aufsichtsarbeiten als Fragearbeiten von jeweils 90 Minuten Dauer zu fertigen. Prüfungsfächer sind:
1.
Dienst- und Brandschutzrecht,
2.
Chemische Grundlagen,
3.
Physikalische Grundlagen,
4.
Einsatzlehre,
5.
Löscheinsatz,
6.
Wasserförderung,
7.
Technische Hilfeleistung,
8.
Baukunde,
9.
Vorbeugender Brandschutz,
10.
Feuerwehr-Dienstvorschriften,
11.
Führungslehre,
12.
Ausbildungslehre.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und die erlaubten Hilfsmittel werden auf Vorschlag der Lehrkräfte der Feuerwehrschule des Saarlandes von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden festgelegt. Die Prüfungsaufgaben sind bis zum Beginn der einzelnen Prüfungsarbeiten geheim zu halten.
(3) Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt eine oder ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Beamtin oder bestimmter Beamter.
(4) Die Prüfungsarbeiten sind mit einer durch Losziehung ermittelten Kennziffer zu versehen. Sie dürfen keine Namensangaben oder sonstige auf die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer hinweisenden Merkmale enthalten. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben. Der Prüfungsraum darf nur von jeweils einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer verlassen werden. Name und Zeit der Abwesenheit sowie besondere Vorkommnisse sind in einer von der Aufsicht zu fertigenden Niederschrift festzuhalten, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.
(5) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsarbeit spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit, auf den die Aufsicht vor Prüfungsbeginn hinzuweisen hat, abzugeben. Eine trotz zweimaliger Aufforderung nicht abgegebene Prüfungsarbeit wird mit null Punkten bewertet.
(6) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander und ohne Kenntnis der Bewertung durch die andere Prüferin oder den anderen Prüfer bewertet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss; ansonsten wird gemittelt.

§ 28 Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung besteht aus einer Planübung sowie einer Einsatzübung. Aus den möglichen Themenbereichen Brandbekämpfung mit Menschenrettung, Technische Hilfeleistung oder ABC-Einsatz werden von den Ausbildern der Feuerwehrschule des Saarlandes Prüfungslagen vorgeschlagen und von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden ausgewählt.

§ 29 Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf vier der unter § 27 Absatz 1 genannten Prüfungsfächer, die von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden ausgewählt werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer je Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen.

§ 30 Anzuwendende Vorschriften des mittleren feuerwehrwehrtechnischen Dienstes

Für die Führungsausbildung gelten sinngemäß die Vorschriften des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes über
1.
Prüfungsablauf (§ 12),
2.
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis (§ 16),
3.
Niederschrift (§ 17) mit der Maßgabe, dass die Niederschrift mit Prüfungsakte bei der Feuerwehrschule des Saarlandes aufzubewahren ist,
4.
Rücktritt von der Prüfung (§ 18),
5.
Ordnungswidriges Verhalten (§ 19),
6.
Wiederholung der Laufbahnprüfung (§ 20).

2. Unterabschnitt Sonstige Ausbildung

§ 31 Gerätewarte

(1) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung zur Wartung, Instandsetzung, Pflege und Prüfung der Beladung von Feuerwehrfahrzeugen und der persönlichen Ausrüstung, soweit sie nicht in anderen Lehrgängen vermittelt wird, sowie die Durchführung einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten an Feuerwehrfahrzeugen.
(2) Voraussetzung für diesen Lehrgang ist mindestens der erfolgreich abgeschlossene Laufbahnlehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst.
(3) Der Lehrgang wird an der Feuerwehrschule des Saarlandes durchgeführt.
(4) Die Anmeldung, die Lehrgangsdurchführung sowie der Lehrgangsabschluss erfolgt nach den Regelungen der Feuerwehrschule des Saarlandes und der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 32 Atemschutzgerätewarte

(1) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung zur Wartung, Instandsetzung, Pflege und Prüfung der Atemschutzgeräte.
(2) Voraussetzung für diesen Lehrgang ist mindestens der erfolgreich abgeschlossene Laufbahnlehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst.
(3) Der Lehrgang wird an der Feuerwehrschule des Saarlandes durchgeführt.
(4) Die Anmeldung, die Lehrgangsdurchführung sowie der Lehrgangsabschluss erfolgt nach den Regelungen der Feuerwehrschule des Saarlandes und der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 33 Strahlenschutzeinsatz

(1) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung zur Handhabung der Sonderausrüstung im Strahlenschutzeinsatz.
(2) Voraussetzung für diesen Lehrgang ist mindestens der erfolgreich abgeschlossene Laufbahnlehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst.
(3) Der Lehrgang wird an der Feuerwehrschule des Saarlandes durchgeführt.
(4) Die Anmeldung, die Lehrgangsdurchführung sowie der Lehrgangsabschluss erfolgt nach den Regelungen der Feuerwehrschule des Saarlandes.

§ 34 Höhenrettung (Grundlehrgang)

(1) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung zur sicheren und unfallfreien Anwendung der Geräte und Ausrüstung sowie des Auf- und Abseilverfahrens im Einsatz.
(2) Voraussetzung für diesen Lehrgang ist mindestens der erfolgreich abgeschlossene Laufbahnlehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sowie die arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“.
(3) Der Lehrgang wird an einer Landesfeuerwehrschule durchgeführt.
(4) Die Anmeldung, die Lehrgangsdurchführung sowie der Lehrgangsabschluss erfolgt nach den Regelungen der Landesfeuerwehrschule und der Empfehlung der AGBF „Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen“ in der aktuellen Fassung.

§ 35 Tauchen

(1) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung bei Einsätzen die Rettung oder Bergung untergegangener Personen sowie einfache technische Hilfeleistungen fachlich richtig durchführen zu können.
(2) Voraussetzungen für diesen Lehrgang sind mindestens der erfolgreich abgeschlossene Laufbahnlehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sowie die entsprechenden Regelungen im Lehrgangsplan der Landesfeuerwehrschule.
(3) Der Lehrgang wird an einer Landesfeuerwehrschule oder einer anderen geeigneten Einrichtung durchgeführt.
(4) Die Anmeldung, die Lehrgangsdurchführung sowie der Lehrgangsabschluss erfolgt nach den Regelungen der Landesfeuerwehrschule und der Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 36 Führen im ABC-Einsatz

(1) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung zum taktisch richtigen Einsatz der ABC-Ausrüstung und zum Führen entsprechend ausgebildeter taktischer Einheiten im ABC-Einsatz.
(2) Voraussetzung für diesen Lehrgang sind
a)
mindestens der erfolgreich abgeschlossene Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischen Dienst
b)
die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen „ABC-Einsatz“ gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 und „Strahlenschutzeinsatz“ gemäß § 33.
(3) Der Lehrgang wird an der Feuerwehrschule des Saarlandes durchgeführt.
(4) Die Anmeldung, die Lehrgangsdurchführung sowie der Lehrgangsabschluss erfolgt nach den Regelungen der Feuerwehrschule des Saarlandes und der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 37 Ausbilder in der Feuerwehr

(1) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung zur Durchführung theoretischer und praktischer Aus-und Fortbildung in den nicht an der Feuerwehrschule des Saarlandes durchgeführten Lehrgängen, Seminaren und Schulungen. Es werden folgende Lehrgänge unterschieden:
1.
Ausbilder für die Truppausbildung,
2.
Ausbilder für Atemschutzgeräteträger,
3.
Ausbilder für Sprechfunker,
4.
Ausbilder für Maschinisten von Löschfahrzeugen.
(2) Voraussetzung für die Lehrgänge nach Absatz 1 ist mindestens der erfolgreich abgeschlossene Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst gemäß § 25.
Für die Teilnahme am Ausbilderlehrgang für Maschinisten von Löschfahrzeugen muss zusätzlich der Lehrgang Gerätewart gemäß § 31 erfolgreich abgeschlossen sein.
Für die Teilnahme am Ausbilderlehrgang für Atemschutzgeräteträger muss zusätzlich der Lehrgang Atemschutzgerätewart gemäß § 32 erfolgreich abgeschlossen sein.
(3) Die Lehrgänge werden an der Feuerwehrschule des Saarlandes durchgeführt.
(4) Die Anmeldung, die Lehrgangsdurchführung sowie der Lehrgangsabschluss erfolgt nach den Regelungen der Feuerwehrschule des Saarlandes und der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 38 Erhalten der Qualifikation

Führungskräfte ab Gruppenführer haben spätestens nach sechs Jahren, sonstige Feuerwehrangehörige mit Sonderausbildung (z. B. Atemschutzgerätewarte, Gerätewarte, Höhenretter etc.) haben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Ziel der Fortbildung ist die Erhaltung der Qualifikation in der jeweiligen Verwendung. Fortbildungsveranstaltungen können in der Feuerwehr, an einer Landesfeuerwehrschule oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt oder besucht werden.

Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 39 Übergangsbestimmung

Auf Beamtinnen und Beamte, die die Ausbildung nach dem bisherigen Recht begonnen haben, ist das bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Recht anzuwenden.

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 28. Mai 1999 (Amtsbl. S. 819) außer Kraft.

Anlage I

(zu § 6 Absatz 2)
Befähigungsbericht
über die/den
(Name, Vorname)
für den Ausbildungsabschnitt von bis
(Praktikum) (Datum) (Datum)
bei
(Dienststelle)
1. Allgemeine Befähigung Punktwert gemäß § 7 APO Feuerwehr
1.1 Auffassungsgabe
1.2 Beurteilungsfähigkeit
1.3 Selbstständigkeit
1.4. Fleiß
1.5 Praktische Befähigung
1.6 Sprachliche Ausdrucksfähigkeit mündlich
1.7 Sprachliche Ausdrucksfähigkeit schriftlich
Ergebnis
2. Leistungen Punktwert gemäß § 7 APO Feuerwehr
2.1 Fachliche Leistungen
2.2 Erledigung übertragender Aufgaben nach dem Arbeitstempo
2.3 Erledigung übertragender Aufgaben nach der Arbeitsgüte
Ergebnis
3. Persönlichkeitsmerkmale Punktwert gemäß § 7 APO Feuerwehr
3.1 Führungseigenschaft
3.2 Zuverlässigkeit
3.3 Gründlichkeit
3.4 Bereitschaft zu Zusammenarbeit und Einordnung
Ergebnis
4. Es wurden folgende Lücken in der Ausbildung festgestellt:
5. Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtig worden sind:
Zusammenfassendes Urteil Punktwert gemäß § 7 APO Feuerwehr Note gemäß § 7 APO Feuerwehr
(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der Betreuerin/des Betreuers)
(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der/des Beurteilten)
(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der Ausbildungsleiterin/des Ausbildungsleiters)

Anlage II

(zu § 8 Absatz 3)
Stoffplan für die Ausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
Ausbildungsabschnitt (Dauer) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt
Abschnitt I Grundausbildung (20 Wochen) Berufsfeuerwehren - Rechtsgrundlagen • Einführung in die Organisation der Feuerwehr• Brandschutzrecht• Beamtenrecht- Physikalische Grundlagen • Mechanik• Elektrizitätslehre• Strahlenphysik- Brennen und Löschen- Fahrzeugkunde- Gerätekunde: • Persönliche Ausrüstung• Löschgeräte, Schläuche, Armaturen• Rettungsgeräte• Geräte für die einfache Technische Hilfeleistung• Sonstige Geräte- Rettung- Löscheinsatz- Technische Hilfeleistung- Verhalten bei Gefahr- Unfallverhütung- ABC-Gefahrstoffe- Besondere Gefahren im Zivilschutz, Kampfmittel- Sonderfahrzeuge- Physische und psychische Belastung- Wasserförderung- Ausbildung Sprechfunker gem. FwDV 2- Ausbildung Atemschutzgeräteträger gem. FwDV 2- Vorbeugender Brandschutz- Hygiene bei Einsätzen- Dienstsport- Erste Hilfe
Abschnitt II Praktikum I (12 Wochen) Berufsfeuerwehren - Einsatzdienst- Werkstätten einer Feuerwehr- Dienstbetrieb einer Wachabteilung- Erwerb des Führerscheins Klasse C(E)- Ausbildung zum „Maschinisten“ gem. FwDV 2
Feuerwehrschule des Saarlandes - Ausbildung ABC-Einsatz gem. FwDV 2
Abschnitt III Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter (12 Wochen) Ausbildungsstellen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter - 160-stündige theoretische Ausbildung- 160-stündige klinisch-praktische Ausbildung- 160-stündige Rettungswachenausbildung- 40-stündiger Abschlusslehrgang mit Prüfung
Abschnitt IV Praktikum II (30 Wochen) Berufsfeuerwehren - Einsatzdienst- „Maschinist für Feuerwehrfahrzeuge“ (Drehleiter, Rüstwagen)- Alarm- und Einsatzplanung- Werkstätten einer Feuerwehr
Abschnitt V Laufbahnlehrgang mit anschließender Laufbahnprüfung (4 Wochen) Berufsfeuerwehren - Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb einer Gruppe oder Staffel- Vertiefung der Ausbildungsinhalte gem. Abschnitt I • Rechtsgrundlagen• Verhalten bei Gefahr• Löscheinsatz• Technische Hilfeleistung• ABC-Gefahrstoffe- Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Truppführerin/des Truppführers- (Brand-)Sicherheitswachdienst
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