Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Vom 23. Mai 1995
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) über die freiwillige Beteiligung
gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
Vom 23. Mai 1995
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung vom 23. Mai 1995 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Zuständige Behörde | 01.01.2002 |
§ 2 - InKraftTreten | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 5 Abs. 3
des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1994 (Amtsbl. 1995 S. 94),
[1]
verordnet die Landesregierung zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1)
[2]
:
Fußnoten
[1])
Jetzige Fassung des LOG vgl. BSNr. 2002.
[2])
Die Verordnung wurde aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 (ABl. Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2006 (ABl. EG Nr. L 32 S. 4) . Gemäß Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung bleiben die gemäß der aufgehobenen Verordnung geschaffenen Zulassungssysteme und zuständigen Stellen bestehen.
§ 1 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Zulassung von Umweltgutachtern und für die Registrierung geprüfter Betriebsstandorte ist das Ministerium für Umwelt.
§ 2 InKraftTreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. April 1995 in Kraft.
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