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Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz) Vom 18. April 1937

Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz) Vom 18. April 1937
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz) vom 18. April 193701.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 307.04.2006
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 607.04.2006
§ 701.01.2002
§ 801.01.2002
§ 901.01.2002
§ 1001.01.2002
§ 1101.01.2002
§ 1207.04.2006
§ 1301.01.2002

§ 1

(1) Gegen einen Beamten, Angestellten und Arbeiter im Dienst des Landes und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der infolge schuldhaften Verhaltens für einen Fehlbestand am öffentlichen Vermögen seiner Verwaltung haftet, ist ein Erstattungsverfahren durchzuführen, und zwar auch dann, wenn sein Dienstverhältnis beendet ist.
(2) Als Fehlbestand im Sinne des Absatzes 1 gelten nur
1.
ein infolge schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten verursachter kassen- oder bestandsmäßiger sowie ein infolge fehlerhafter Rechnungsweise oder unterlassener oder unzureichender rechnerischer Nachprüfung verursachter Verlust,
2.
ein infolge vorsätzlicher strafbarer Handlung verursachter Vermögensschaden.
(3) Zum öffentlichen Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht nur das bei einer Verwaltungsstelle des Landes und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verwaltete oder verwahrte öffentliche und private Vermögen, sondern auch öffentliche und private Vermögenswerte, die einem der im Absatz 1 Genannten, auch ohne buchmäßig erfasst zu sein, dienstlich anvertraut sind, und für deren Verlust sein Dienstherr haftet.

§ 2

(1) Ein Erstattungsverfahren kann auch gegen diejenigen Personen durchgeführt werden, die außer den im § 1 Abs. 1 Genannten für den Fehlbestand aus irgendeinem Rechtsgrund haften oder im Fall des Todes der im § 1 Abs. 1 Genannten an deren Stelle als Erben haften.
(2) Sind Erben nicht bekannt, haben sie die Erbschaft noch nicht angenommen oder ist ungewiss, ob sie die Erbschaft angenommen haben, so hat das Nachlassgericht zur Durchführung eines Erstattungsverfahrens auf Antrag der für die Durchführung zuständigen Verwaltungsstelle (§ 3) einen Nachlasspfleger zu bestellen.

§ 3

Das Erstattungsverfahren wird von der Verwaltungsstelle durchgeführt, bei der der Fehlbestand entstanden ist. Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung sowohl für die Einleitung wie für die Weiterführung des Erstattungsverfahrens eine andere Verwaltungsstelle bestimmen. Die Anordnung ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben.

§ 4

(1) Besteht Gefahr, dass der Erstattungspflichtige (§ 1 Abs. 1, § 2) die Erstattung des Fehlbestands vereitelt oder wesentlich erschwert, so kann die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle, unbeschadet des Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts an den Bezügen, Vermögensgegenstände des Erstattungspflichtigen in dem erforderlichen Umfang vorläufig beschlagnahmen.
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind, soweit auf Grund eines Erstattungsbeschlusses (§ 5) gepfändet wird oder wenn seit ihrer Vornahme vier Wochen vergangen sind, ohne dass ein Erstattungsbeschluss erlassen ist.

§ 5

(1) Nach Feststellung des Sachverhalts erlässt die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständige Verwaltungsstelle einen Erstattungsbeschluss. Vor Erlass des Beschlusses soll der Erstattungspflichtige gehört werden. Der Beschluss muss enthalten:
1.
die Namen der Erstattungspflichtigen,
2.
den herauszugebenden Gegenstand oder den zu erstattenden Geldbetrag einschließlich der Zinsen und der Auslagen des Verfahrens,
3.
die Bezeichnung der Stelle, an die zu leisten ist,
4.
den Ausspruch der Vollstreckbarkeit,
5.
den Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung oder sonstige Sicherstellung die Vollstreckung abgewendet werden kann,
6.
eine Belehrung über die Rechtsbehelfe,
7.
den Tatbestand und die Gründe.
(2) Ist der Fehlbestand oder die Erstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang festgestellt, so können Teilerstattungsbeschlüsse erlassen werden.
(3) Der Beschluss wird mit der Zustellung an den Erstattungspflichtigen vollstreckbar. Ist ein nach § 1 Abs. 1 Erstattungspflichtiger nach der Zustellung, aber vor der Vollstreckung des Beschlusses gestorben, so ist der Beschluss den nach § 2 erstattungspflichtigen Erben nebst einem Ergänzungsbeschluss, aus dem sich Grund und Umfang ihrer Inanspruchnahme ergeben, nochmals zuzustellen.
(4) Als Erben in Anspruch Genommene können in jeder Lage des Erstattungsverfahrens die Beschränkung ihrer Haftung geltend machen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann jederzeit die Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung des Beschlusses anordnen; sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 6

(1) Von einem Erstattungsbeschluss ist abzusehen, wenn der Fehlbestand
1.
ersetzt ist oder
2.
den Wert von fünfzig Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass aus besonderen Gründen das Erstattungsverfahren durchgeführt werden soll; das Ministerium der Finanzen kann diese Summe unter besonderen Verhältnissen erhöhen.
(2) Von einem Erstattungsbeschluss kann abgesehen werden,
1.
wenn der Fehlbestand nur infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht ist oder
2.
wenn der Erstattungspflichtige schriftlich erklärt, dass er sich zum Ersatz des Fehlbestands verpflichte und der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe; die Unterwerfungserklärung ist von der nach § 4 Abs. 1 bestimmten Stelle zu beglaubigen.

§ 7

Aus dem Erstattungsbeschluss und der Unterwerfungserklärung findet die Vollstreckung im Verwaltungsweg statt. Die Vollstreckungsbehörde wird von der zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmt; wenn die Vollstreckungsbehörde einer anderen obersten Dienstbehörde unterstellt ist, bedarf es deren Zustimmung.

§ 8

(1) Wird, weil keine Erstattungspflicht besteht, im Fall des § 4 von einem Erstattungsbeschluss abgesehen, ein Erstattungsbeschluss ganz oder zum Teil aufgehoben oder die Vollstreckung durch Gerichtsurteil ganz oder zum Teil für unzulässig erklärt, so kann der Erstattungspflichtige Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm durch Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung notwendige Leistung entstanden ist. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständigen Stelle geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, wenn es nur zu Sicherungsmaßnahmen gekommen ist, mit deren Aufhebung, wenn ein Erstattungsbeschluss ganz oder zum Teil aufgehoben worden ist, mit der Aufhebung, im Übrigen mit der Rechtskraft des Urteils.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der Erstattungspflichtige den ihm entstandenen Schaden dadurch mit verursacht hat, dass er es vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, die seine Erstattungspflicht ausschließenden oder beschränkenden Tatsachen rechtzeitig vorzubringen oder von den zulässigen Rechtsbehelfen rechtzeitig Gebrauch zu machen.

§ 9

Ein Erstattungsverfahren kann gegen die im § 1 Abs. 1, § 2 Genannten auch durchgeführt werden, um amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und dergleichen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge zu erlangen, zu deren Herausgabe eine Verpflichtung besteht. Dasselbe gilt für Wiedergaben vorbezeichneter Schriftstücke usw. § 5 Abs. 1 Nr. 5 gilt in diesen Fällen nicht.

§ 10

In dem Erstattungsverfahren und dem Verfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die baren Auslagen erhoben. Gebühren kommen nicht in Ansatz.

§ 11

Ist der Dienstherr eines Erstattungspflichtigen eine der staatlichen Aufsicht unterstellte Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne dieser Vorschriften die oberste Aufsichtsbehörde.

§ 12

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Finanzen.

§ 13

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1937 in Kraft.
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