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    DE - Landesrecht Saarland

    Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Vom 12. Januar 1965

    Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Vom 12. Januar 1965
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs vom 12. Januar 196501.01.2002
    Eingangsformel01.01.2002
    § 101.01.2002
    § 201.01.2002
    Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten verordnet:

    § 1

    Für die Festsetzung von Entschädigungen durch die oberste Landesbehörde nach § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 206 Abs. 2 des Baugesetzbuchs werden Gebühren erhoben in Höhe von 3 vom Tausend der festgesetzten Entschädigung, mindestens jedoch 5 Euro.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau
    [1]
    Fußnoten
    [1])
    Jetzt zuständig: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.16 der Bekanntmachung - BS- Nr. 1101- 5.
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