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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren Vom 26. Juli 1922

Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren Vom 26. Juli 1922
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 192201.01.2002
§ 107.04.2006
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 417.12.2021
§ 507.04.2006
§ 601.01.2002

§ 1

(1) Für Unternehmen, bei denen das Enteignungsverfahren aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Beseitigung oder Abwendung größerer Arbeitslosigkeit oder eines sonstigen Notstandes, einer besonderen Beschleunigung bedarf, kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit durch einen im Amtsblatt bekannt zu machenden Erlass anordnen, dass ein vereinfachtes Enteignungsverfahren stattfindet.
(2) Soweit eine solche Anordnung ergeht, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung mit den nachstehenden Änderungen anzuwenden.

§ 2

(1) Der Beschluss über die Feststellung der Entschädigung (§ 24 des Enteignungsgesetzes) und der Enteignungsbeschluss (§ 27 des Enteignungsgesetzes) werden verbunden. In geeigneten Fällen können diese Beschlüsse auch mit dem Planfeststellungsbeschluss (§ 17 des Enteignungsgesetzes) verbunden werden.
(2) Für jeden Teil des Beschlusses verbleibt es bei den gesetzlich verordneten Rechtsbehelfen.

§ 3

Das Eigentum des enteigneten Grundstücks geht auf den Unternehmer erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme über.

§ 4

(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Unternehmer auf Antragvorläufig in den Besitz der im Plan bezeichneten Grundstücke einweisen, sobald der Planfeststellungsbeschluss ergangen ist (§ 17 des Enteignungsgesetzes). Auf Antrag eines Beteiligten ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die spätere Feststellung des Grundstückswertes und der Nebenentschädigungen von Bedeutung ist, im Besitzeinweisungstermin oder, wenn das nicht sofort möglich ist, in einem mit kurzer Frist anzuberaumenden neuen Termin, nötigenfalls unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger, schriftlich niederzulegen. Die Niederlegung kann auch elektronisch erfolgen. Dem Besitzer des Grundstücks ist der durch die Einweisung entstandene, nötigenfalls im Rechtsweg festzustellende Schaden zu vergüten. Ist der Eigentümer im Besitz des Grundstücks, so ist ihm die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tag der Besitzeinweisung an zu verzinsen. Erleidet er einen weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen.
(2) Die Entschädigung (Absatz 1) ist tunlichst bereits in dem Beschluss, durch den der Unternehmer in den Besitz eingewiesen wird, festzustellen. Sie ist dem Besitzer alsbald zu zahlen; wird die Zahlung schuldhaft verzögert,so ist auf den Antrag des Besitzers der Beschluss aufzuheben.
(3) Der Beschluss ist dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll zu verkünden. Gegen die Entscheidung über eine Entschädigung ist der Rechtsweg gemäß § 25 des Enteignungsgesetzes zulässig.

§ 5

Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen erlässt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 6

Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1922 in Kraft.
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