Eigenbetriebsverordnung (EigVO) Vom 29. November 2010
Eigenbetriebsverordnung (EigVO) Vom 29. November 2010
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Eigenbetriebsverordnung (EigVO) vom 29. November 2010 | 01.01.2011 |
Eingangsformel | 01.01.2011 |
I. Teil - Verfassung und Verwaltung | 01.01.2011 |
§ 1 - Rechtsgrundlage und Bezeichnung des Eigenbetriebes | 01.01.2011 |
§ 2 - Zusammenfassung von Eigenbetrieben | 01.01.2011 |
§ 3 - Vertretung des Eigenbetriebes | 17.12.2021 |
§ 4 - Aufgaben des Gemeinderates | 01.01.2011 |
§ 5 - Werksausschuss | 01.01.2011 |
§ 6 - Werkleitung | 01.01.2011 |
II. Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen | 01.01.2011 |
§ 7 - Vermögen des Eigenbetriebes | 01.01.2011 |
§ 8 - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit | 17.12.2021 |
§ 9 - Kassenführung | 01.01.2011 |
§ 10 - Wirtschaftsjahr | 01.01.2011 |
§ 11 - Aufbau und Leitung des Rechnungswesens | 01.01.2011 |
§ 12 - Wirtschaftsplan | 01.01.2011 |
§ 13 - Erfolgsplan | 01.01.2011 |
§ 14 - Vermögensplan | 01.01.2011 |
§ 15 - Stellenübersicht | 21.10.2016 |
§ 16 - Finanzplan | 01.01.2011 |
§ 17 - Buchführung und Kostenrechnung | 01.01.2011 |
§ 18 - Zwischenberichte | 17.12.2021 |
§ 19 - Jahresabschluss | 07.12.2018 |
§ 19a - Besondere Bestimmungen | 21.10.2016 |
§ 20 - Bilanz | 01.01.2011 |
§ 21 - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht | 01.01.2011 |
§ 22 - Anhang, Anlagennachweis | 16.09.2016 |
§ 23 - Lagebericht | 01.01.2011 |
§ 24 - Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses, der Erfolgsübersicht und des Lageberichtes | 17.12.2021 |
§ 25 - Anwendung von Bestimmungen der Kommunalhaushaltsverordnung | 01.01.2011 |
§ 25a - Führung des Eigenbetriebes nach der Kommunalhaushaltsverordnung | 21.10.2016 |
§ 25b - Leitung des Rechnungswesens | 21.10.2016 |
§ 25c - Haushaltsplan | 21.10.2016 |
§ 25d - Ausführung des Haushaltsplans | 21.10.2016 |
§ 25e - Jahresabschluss | 21.10.2016 |
§ 25f - Bewertung bei der Umstellung des Rechnungswesens | 21.10.2016 |
III. Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2011 |
§ 26 - Befreiung | 01.01.2011 |
§ 27 - Eigenbetriebe der Gemeindeverbände | 01.01.2011 |
§ 28 - Übergangsbestimmungen | 01.01.2011 |
§ 29 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 21.10.2016 |
Anlage 1 - Formblatt 1 Bilanz | 07.12.2018 |
Anlage 2 | 01.01.2011 |
Anlage 3 | 01.01.2011 |
Anlage 4 | 21.10.2016 |
Anlage 5 | 21.10.2016 |
Anlage 6 | 01.01.2011 |
Anlage 7 | 01.01.2011 |
Anlage 8 | 01.01.2011 |
Anlage 9 | 21.10.2016 |
Anlage 10 | 21.10.2016 |
Aufgrund des § 109 Absatz 1 und des § 222 Absatz 1 Nummer 14 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), verordnet das
Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten:
I. Teil Verfassung und Verwaltung
§ 1 Rechtsgrundlage und Bezeichnung des Eigenbetriebes
(1) Die gemeindlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können als Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt werden.
(2)
1
Die Eigenbetriebe müssen eine Bezeichnung führen, die ihre Rechtsträgerin oder ihren Rechtsträger und ihre Rechtsform erkennen lässt; weitere Zusätze können verwendet werden.
2
Die Bezeichnung ist in der Betriebssatzung festzulegen.
§ 2 Zusammenfassung von Eigenbetrieben
Mehrere gemeindliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.
§ 3 Vertretung des Eigenbetriebes
(1)
1
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegen.
2
Im Übrigen ist gesetzliche Vertreterin die Werkleitung.
(2)
1
Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.
2
Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung ihrer oder seiner Amts- oder Funktionsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind.
3
Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Betriebsführung.
§ 4 Aufgaben des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, dem Werksausschuss oder der Werkleitung übertragen sind.
(2) Der Gemeinderat kann Entscheidungen über die ihm nach § 35 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vorbehaltenen sowie die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:
1.
die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers für den Jahresabschluss im Rahmen der für die Prüfung der Eigenbetriebe geltenden besonderen Vorschriften,
2.
die Bestellung der Werkleitung,
3.
die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.
§ 5 Werksausschuss
(1)
1
Für jeden Eigenbetrieb ist ein Werksausschuss zu bilden.
2
Für mehrere Eigenbetriebe kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden.
(2) Der Werksausschuss bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor; er entscheidet über die ihm übertragenen Angelegenheiten.
(3)
1
Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil.
2
Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu den Beratungsgegenständen darzulegen.
§ 6 Werkleitung
(1)
1
Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz, diese Verordnung oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist.
2
Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung; sie ist der Bürgermeisterin, soweit diese nicht selbst Werkleiterin ist, oder dem Bürgermeister, soweit dieser nicht selbst Werkleiter ist, für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes im Rahmen ihrer Zuständigkeit verantwortlich.
3
Sie hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werksausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
(2)
1
Die Werkleitung ist, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem Beigeordneten übertragen wird, von dem Gemeinderat zu wählen.
2
Sie besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern.
3
Der Gemeinderat kann eine Werkleiterin zur Ersten Werkleiterin oder einen Werkleiter zum Ersten Werkleiter bestellen.
4
Die Betriebssatzung regelt die Vertretung der Werkleitung sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung.
5
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung durch Dienstanweisung.
(3) Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, wird der Eigenbetrieb von zwei Mitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister öffentlich bekannt gemacht.
(5)
1
Die Werkleitung kann nach näherer Bestimmung der Betriebssatzung selbständig handeln
1.
in Angelegenheiten, die regelmäßig wiederkehren und die bereits im Wirtschaftsplan in ihren Auswirkungen niedergelegt sind,
2.
in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden.
2
In diesem Falle hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
3
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat hiervon dem Gemeinderat oder dem Werksausschuss, wenn diesem die Angelegenheit übertragen ist, in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
II. Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 7 Vermögen des Eigenbetriebes
(1)
1
Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen.
2
Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2)
1
Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten.
2
Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen; hiervon kann bei Eigenbetrieben, die nach § 108 Absatz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes als nichtwirtschaftliche Unternehmen gelten, abgesehen werden.
§ 8 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(1)
1
Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen.
2
Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2)
1
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Sondervermögen der Gemeinde oder einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten.
2
Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
3.
auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
(3)
1
Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden.
2
Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten.
3
Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(4)
1
Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zweck der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden.
2
Hierüber entscheidet der Gemeinderat.
3
Vor der Beschlussfassung ist die Werkleitung zu hören; sie hat schriftlich oder elektronisch Stellung zu nehmen.
(5) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebes soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(6)
1
Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen.
2
Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden.
3
Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt.
4
Ist dies nicht der Fall, ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
(7) Der Jahresgewinn ist, soweit er nicht zur Verrechnung mit Verlustvorträgen oder mit aufgrund mehrjähriger Gebührenkalkulation zu erwartenden Verlusten benötigt wird, vorrangig zur Bildung der vorgeschriebenen Rücklagen zu verwenden.
(8)
1
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für Eigenbetriebe, die aufgabenbedingt dauernd einen Jahresverlust erwirtschaften.
2
Der zahlungswirksame Teil des Jahresverlustes eines solchen Eigenbetriebes ist spätestens in dem dem Wirtschaftsjahr folgenden Jahr aus Haushaltsmitteln auszugleichen.
3
Der restliche Teil des Jahresverlustes kann im gleichen Jahr durch Abbuchung aus dem Eigenkapital ausgeglichen werden.
§ 9 Kassenführung
(1) Für jeden Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2)
1
Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden.
2
Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
(3) Für Kredite für Investitionen und Kredite zur Liquiditätssicherung, die die Gemeinde dem Eigenbetrieb oder dieser der Gemeinde zur Verfügung stellt, sind die marktüblichen Zinsen zu entrichten.
§ 10 Wirtschaftsjahr
1
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.
2
Wenn die Art des Betriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 11 Aufbau und Leitung des Rechnungswesens
(1) Zum Rechnungswesen des Eigenbetriebes gehören:
1.
der Wirtschaftsplan und der Finanzplan,
2.
die Buchführung,
3.
der Jahresabschluss,
4.
der Lagebericht,
5.
die Kostenrechnung.
(2)
1
Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten.
2
Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, ist diese oder dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.
§ 12 Wirtschaftsplan
(1)
1
Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
2
Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und einer Aufstellung der Kredite für Investitionen, der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung; auf die Kredite für Investitionen, die Verpflichtungsermächtigungen und die Kredite zur Liquiditätssicherung sind die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die Haushaltswirtschaft entsprechend anzuwenden.
3
Ferner sind in der Aufstellung der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplanes sowie die Summe der Aufwendungen und Erträge des Erfolgsplanes anzugeben.
4
Für die Aufstellung gilt Formblatt 6 (Anlage 6).
5
Der Wirtschaftsplan kann Festsetzungen für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder
2.
zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite für Investitionen erforderlich werden oder
3.
im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4.
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(3) Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht vom Gemeinderat beschlossen, gilt die Vorschrift des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die vorläufige Haushaltsführung entsprechend.
(4)
1
Der vom Gemeinderat beschlossene Wirtschaftsplan ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
2
Er soll bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres vorgelegt werden.
§ 13 Erfolgsplan
(1)
1
Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten.
2
Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 21 Absatz 1) zu gliedern.
3
Sofern der Eigenbetrieb mehrere Betriebszweige umfasst, ist dem Erfolgsplan eine Planerfolgsübersicht nach dem Formblatt 5 (Anlage 5) beizufügen.
(2)
1
Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen.
2
Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.
(3)
1
Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
2
Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates, es sei denn, dass sie unabweisbar sind.
3
Sind sie unabweisbar, sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Gemeinderat unverzüglich zu unterrichten.
4
Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Vermögensplan
(1)
1
Der Vermögensplan ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 7 (Anlage 7) aufzustellen.
2
Er muss mindestens enthalten:
1.
alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebes ergeben,
2.
die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2)
1
Auf der Einnahmenseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen und zu erläutern.
2
Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3)
1
Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern.
2
Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (Formblatt 3, Anlage 3) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern.
3
§ 12 der Kommunalhaushaltsverordnung ist anzuwenden.
(4)
1
Für die Inanspruchnahme der Ausgabenansätze gilt § 22 Absatz 1 der Kommunalhaushaltsverordnung sinngemäß.
2
Die Ausgabenansätze sind übertragbar.
(5)
1
Ausgaben für verschiedene Vorhaben, die sachlich zusammenhängen, können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
2
Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
3
Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
4
Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 15 Stellenübersicht
1
Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte zu enthalten.
2
Die Stellenübersicht ist nach dem für die Gemeinden geltenden Muster zu erstellen.
§ 16 Finanzplan
1
Der fünfjährige Finanzplan besteht aus
1.
einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplanes entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, sowie
2.
einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.
2
Für die Aufstellung gilt Formblatt 8 (Anlage 8).
§ 17 Buchführung und Kostenrechnung
(1)
1
Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
2
Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen.
3
Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 19 entsprechen.
4
Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.
§ 18 Zwischenberichte
Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werksausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
§ 19 Jahresabschluss
1
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
2
Die Allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
3
Abweichend von § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB dürfen Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen und für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungs- und Rentenempfängerinnen und -empfängern nicht gebildet werden.
§ 19a Besondere Bestimmungen
(1)
1
Bei der Gründung eines Eigenbetriebes ist die Bewertung der im Jahresabschluss der Gemeinde ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden unverändert zu übernehmen.
2
Für die Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen für die bei der Umstellung vorhandenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können einheitlich die zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bestehenden Bestimmungen weiterhin zugrunde gelegt werden.
3
Bilanzpositionen dürfen nur übernommen werden, sofern die Bilanzierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist; anderenfalls sind sie erfolgsneutral aufzulösen.
(2) Als Herstellungskosten gelten auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am Vermögen, zu deren Finanzierung die Gemeinde eine Zuwendung von der Europäischen Union oder dem Bund oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält.
§ 20 Bilanz
(1)
1
Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen.
2
§ 268 Absatz 1 und 2, § 270 Absatz 1 und 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3)
1
Zuschüsse Nutzungsberechtigter können als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz (Formblatt 1 Posten C) ausgewiesen oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden.
2
Werden solche Zuschüsse als Ertragszuschüsse passiviert, sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Betriebsleistungen jeweils fehlen.
3
Werden Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb aufgrund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge aufgrund von Satzungen erhebt, passiviert, ist der Passivposten jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen.
4
Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt.
5
Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Anwendung.
§ 21 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen.
(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3)
1
Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern ist.
2
Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 5 Zeilen 1 b und 14 b).
§ 22 Anhang, Anlagennachweis
(1)
1
Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben
1.
nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen und
2.
nach Nummer 10 für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses
zu machen sind.
2
§ 285 Nummer 8 und § 286 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 2 und 3 (Anlagen 2 und 3) darzustellen.
§ 23 Lagebericht
(1)
1
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen.
2
Darin sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
1.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Ende des Wirtschaftsjahres eingetreten sind,
2.
die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebes,
3.
den Bereich Forschung und Entwicklung,
4.
die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
5.
die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
6.
den Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,
7.
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
8.
die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
9.
den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Entgelte, Gehälter, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.
§ 24 Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses, der Erfolgsübersicht und des Lageberichtes
(1)
1
Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Werksausschuss vorzulegen.
2
Der Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind von der Werkleiterin oder dem Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern von sämtlichen Werkleiterinnen oder Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
3
Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
4
Die Frist für die Vorlage soll drei Monate nicht überschreiten; sie darf nicht mehr als sechs Monate betragen.
(2)
1
Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.
2
Dabei ist der Lagebericht darauf zu prüfen, ob § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 beachtet ist.
3
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.
(3)
1
Der Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werksausschusses dem Gemeinderat vorzulegen.
2
Die Prüfung im Sinne von Absatz 2 hat dieser Vorlage vorauszugehen.
3
Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden.
4
Im Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses sind die Bilanzsumme, die Summe der Erträge und der Aufwendungen und der Jahresgewinn oder der Jahresverlust aufzuführen.
5
Gleichzeitig ist über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen.
(4)
1
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist öffentlich bekannt zu machen.
2
In der öffentlichen Bekanntmachung sind der Bestätigungsvermerk der Prüferin oder des Prüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinnes oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben.
3
Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 25 Anwendung von Bestimmungen der Kommunalhaushaltsverordnung
Die Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung über die Vergabe von Aufträgen sowie über Stundung, Niederschlagung und Erlass finden auf die Eigenbetriebe Anwendung.
§ 25a Führung des Eigenbetriebes nach der Kommunalhaushaltsverordnung
(1)
1
Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist die vollständige Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnung und der Verwaltungsvorschriften zu haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) und der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) zulässig.
2
In diesem Fall finden die §§ 11 bis 23 und § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung.
3
Ergänzend gelten die §§ 25b bis 25f.
(2) Die Umstellung des Rechnungswesens ist bei bestehenden Eigenbetrieben nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
§ 25b Leitung des Rechnungswesens
1
Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten.
2
Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, ist diese oder dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.
§ 25c Haushaltsplan
(1)
1
Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
2
Für die Aufstellung gelten die Formblätter 9 und 10 (Anlagen 9 und 10).
3
Der Haushaltsplan kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) Sofern der Eigenbetrieb mehrere Betriebszweige umfasst, sind der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt mindestens in folgende Teilhaushalte zu gliedern:
1.
Verwaltung und Vertrieb
2.
Stromversorgung
3.
Gasversorgung
4.
Wasserversorgung
5.
Andere Versorgungszweige
6.
Verkehrsbetriebe
7.
Andere Betriebszweige einschließlich Nebenbetriebe
8.
Hilfsbetriebe
9.
Aktivierte Eigenleistungen.
(3) Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(4)
1
Die Stellenübersicht hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu enthalten.
2
Beamtinnen und Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben.
(5) Der Finanzhaushalt ist um eine Übersicht nach Formblatt 8 (Anlage 8), 2. Teil, über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken, zu ergänzen.
(6) Der Haushaltsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Ergebnishaushalt erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Finanzhaushaltes bedingt oder
2.
zum Ausgleich des Finanzhaushaltes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite für Investitionen erforderlich werden oder
3.
weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4.
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(7)
1
Der vom Gemeinderat beschlossene Haushaltsplan ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
2
Er soll bis zum Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.
(8) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht vom Gemeinderat beschlossen, gilt die Vorschrift des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die vorläufige Haushaltsführung entsprechend.
§ 25d Ausführung des Haushaltsplans
(1)
1
Sind bei der Ausführung des Ergebnishaushalts den Erfolg gefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
2
Den Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates, es sei denn, dass sie unabweisbar sind.
3
Sind sie unabweisbar, sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Gemeinderat unverzüglich zu unterrichten.
4
Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.
(2)
1
Investive Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
2
Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
3
Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 25e Jahresabschluss
(1)
1
Für den Jahresabschluss gilt § 99 Absatz 1 bis 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend.
2
An die Stelle des Jahresabschlusses, der Erfolgsübersicht und des Lageberichts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 tritt der Jahresabschluss gemäß § 99 Absatz 2 und 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.
(2)
1
Das Eigenkapital ist wie folgt zu gliedern:
1.
Stammkapital,
2.
Allgemeine Rücklage,
3.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
2
Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen.
(3) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
§ 25f Bewertung bei der Umstellung des Rechnungswesens
§ 19a Absatz 1 sowie § 51 Absatz 2 Kommunalhaushaltsverordnung gelten bei der Umstellung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens eines bestehenden Eigenbetriebes entsprechend.
III. Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Befreiung
Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten kann Eigenbetriebe allgemein oder auf Antrag von Vorschriften dieser Verordnung befreien.
§ 27 Eigenbetriebe der Gemeindeverbände
Die Vorschriften dieser Verordnung finden sinngemäß auf die Eigenbetriebe der Gemeindeverbände Anwendung.
§ 28 Übergangsbestimmungen
1
In Verbindung mit den nach § 19 Satz 2 anzuwendenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches finden auch die Übergangsvorschriften des Artikels 24 Absatz 1 bis 5 und des Artikels 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für Eigenbetriebe Anwendung mit folgenden Maßgaben:
1.
Bei Artikel 24 Absatz 1 bis 4 tritt jeweils an die Stelle des Stichtages 31. Dezember 1986 der Stichtag 31. Dezember 1987.
2.
Bei Artikel 28 Absatz 1 braucht eine Rückstellung nicht gebildet zu werden, wenn die Pensionsberechtigte ihren oder der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1988 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31. Dezember 1987 erhöht.
2
Die Anwendung des Artikels 28 entfällt, wenn der Eigenbetrieb die Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt hat.
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Eigenbetriebsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 138), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. September 2008 (Amtsbl. S. 1618), außer Kraft.
Anlage 1
(zu § 20 Abs. 1 Satz 1)
Formblatt 1
Bilanz
Aktivseite
A.
Anlagevermögen
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.
geleistete Anzahlungen
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
a)
Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
b)
Bahnkörper und Bauten des Schienenweges
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nr. 1 und 2 gehören
5.
Erzeugungs-, Gewinnungs- und Bezugsanlagen
[1]
6.
Verteilungsanlagen
[1]
7.
Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
8.
Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
9.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nr. 5 bis 8 gehören
10.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
11.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
[2]
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
[2]
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
sonstige Ausleihungen
B.
Umlaufvermögen
I.
Vorräte:
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3.
fertige Erzeugnisse und Waren
4.
geleistete Anzahlungen
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
[3]
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
[2]
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
4.
Forderungen an die Gemeinde/andere Eigenbetriebe
[4]
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
5.
sonstige Vermögensgegenstände
III.
Wertpapiere:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
[2]
2.
sonstige Wertpapiere
IV.
Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
C.
Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
A.
Eigenkapital
I. | Stammkapital | ||||
II. | Rücklagen: | ||||
1. | Allgemeine Rücklage | ||||
2. | Zweckgebundene Rücklagen | ||||
III. | Gewinn/Verlust | ||||
Gewinn/Verlust des Vorjahres | |||||
Verwendung für ........./Ausgleich durch..... | |||||
Jahresgewinn/Jahresverlust |
B.
Sonderposten mit Rücklageanteil
[5]
C.
Empfangene Ertragszuschüsse
D.
Rückstellungen
1.
Steuerrückstellungen
2.
sonstige Rückstellungen
E.
Verbindlichkeiten
1.
Anleihen davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
[2]
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
8.
Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde/anderen Eigenbetrieben davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
9.
sonstige Verbindlichkeiten davon
a)
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
b)
aus Steuern
c)
im Rahmen der sozialen Sicherheit
F.
Rechnungsabgrenzungsposten
Fußnoten
[1])
Anlagen der Energie- und Wasserversorgung
Anlagen der Energie- und Wasserversorgung
[2])
Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.
Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.
Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.
Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.
Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.
[3])
Unter Abgrenzung der Verbrauchsablesung auf den Bilanzstichtag
[4])
Ohne Forderungen aus Wasser- und Energielieferungen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.
[5])
Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben.
Anlage 2
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Anlage 3
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Anlage 4
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Anlage 5
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Anlage 6
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Anlage 7
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Anlage 8
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Anlage 9
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Anlage 10
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