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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes Vom 5. Dezember 2001

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes Vom 5. Dezember 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 8. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 2219)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes vom 5. Dezember 200101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Inhaltsverzeichnis18.12.2015
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2002
§ 2 - Ausbildungsbehörde20.07.2007
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen01.01.2002
§ 4 - Zulassungsverfahren12.12.2008
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst01.01.2002
1. Allgemein01.01.2002
§ 5 - Befähigung01.01.2002
§ 6 - Ziel der Ausbildung01.01.2002
§ 7 - Dauer des Vorbereitungsdienstes20.07.2007
§ 8 - Beamtenverhältnis20.07.2007
§ 9 - Bezüge, Urlaub01.01.2002
§ 10 - Beschäftigungstagebuch, Befähigungsbericht, Ausbildungsakte20.07.2007
2. Ausbildung01.01.2002
§ 11 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes20.07.2007
§ 12 - Inhalt der Ausbildung01.01.2002
§ 13 - Schriftliche Arbeiten20.07.2007
§ 14 - Abschlusslehrgang20.07.2007
Abschnitt III - Aufstieg01.01.2002
1. In den gehobenen eichtechnischen Dienst01.01.2002
§ 15 - Zulassung zum Aufstieg20.07.2007
§ 16 - Einführungszeit01.01.2002
§ 17 - Aufstiegsprüfung01.01.2002
2. In den höheren eichtechnischen Dienst01.01.2002
§ 18 - Zulassung01.01.2002
Abschnitt IV - Prüfung01.01.2002
§ 19 - Zweck der Prüfung01.01.2002
§ 20 - Prüfungsverfahren20.07.2007
§ 21 - Wiederholung der Prüfung01.01.2002
Abschnitt V - Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 22 - Aufhebung bisherigen Rechts01.01.2002
§ 23 - Inkrafttreten18.12.2015
Anlage - Beschäftigungstagebuch der Eichoberinspektoranwärterin/ des Eichoberinspektoranwärters01.01.2002
Aufgrund des § 20 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997, S. 301), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 742)
, und des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2000 (Amtsbl S. 2074), verordnet das
Ministerium für Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ausbildungsbehörde
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Zulassungsverfahren
Abschnitt II Vorbereitungsdienst
1. Allgemein
§ 5Befähigung
§ 6Ziel der Ausbildung
§ 7Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 8Beamtenverhältnis
§ 9Bezüge, Urlaub
§ 10Beschäftigungstagebuch, Befähigungsbericht, Ausbildungsakte
2. Ausbildung
§ 11Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 12Inhalt der Ausbildung
§ 13Schriftliche Arbeiten
§ 14Abschlusslehrgang
Abschnitt III Aufstieg
1. In den gehobenen eichtechnischen Dienst
§ 15Zulassung zum Aufstieg
§ 16Einführungszeit
§ 17Aufstiegsprüfung
2. In den höheren eichtechnischen Dienst
§ 18Zulassung
Abschnitt IV Prüfung
§ 19Zweck der Prüfung
§ 20Prüfungsverfahren
§ 21Wiederholung der Prüfung
Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 22Aufhebung bisherigen Rechts
§ 23Inkrafttreten

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes sowie den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten in den höheren eichtechnischen Dienst des Saarlandes.

§ 2 Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt.
(2) Das Ministerium für Umwelt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese(r) weist die Anwärterinnen und Anwärter den einzelnen Ausbildungsstellen zu. Sie oder er betreut die in der Ausbildung befindlichen Anwärterinnen und Anwärter.
(3) Ausbildungsstellen sind die in dem Gliederungsplan des Vorbereitungsdienstes (§ 11) genannten Ausbildungsabschnitte.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
1.
mindestens 18 Jahre alt ist,
2.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
3.
nach seiner Persönlichkeit, seiner Gesamtbildung und seiner körperlichen Eignung für eine spätere Verwendung im eichtechnischen Dienst geeignet erscheint und
4.
mindestens das Abschlusszeugnis einer Fachhochschule in einer technischen Fachrichtung oder in einem entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule besitzt.

§ 4 Zulassungsverfahren

(1) Das Ministerium für Umwelt legt den Bedarf der Anwärterinnen und Anwärter fest, die eingestellt werden sollen.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber sind vor Einstellung durch Stellenausschreibung zu ermitteln.
(3) Die Bewerbungen sind an das Ministerium für Umwelt zu richten.
Einer Bewerbung sind beizufügen:
1.
Lebenslauf,
2.
Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie sonstige Schulabschlusszeugnisse,
4.
ein Zeugnis, durch das die Voraussetzung des § 3 Ziffer 4 nachgewiesen wird,
5.
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Beendigung des Fachhochschulstudiums,
6.
Nachweis der Fahrerlaubnis der Klasse B sowie eine Verpflichtungserklärung über die Bereitschaft, im Rahmen der dienstlichen Aufgaben ein Kraftfahrzeug zu führen.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
1.
Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerberinnen und Bewerbern auch eine Heiratsurkunde, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen eichtechnischen Dienst Auskunft gibt,
3.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und
4.
je eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers,
a)
ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft- oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
c)
ob sie oder er Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

Abschnitt II Vorbereitungsdienst

1. Allgemein

§ 5 Befähigung

Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst wird die Befähigung für den gehobenen eichtechnischen Dienst erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 6 Ziel der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Anwärterinnen und Anwärtern auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen, zu vermitteln. Das Verständnis für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge und für die Probleme der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate.
(2) Erreicht die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Teilabschnitten nicht, kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden.
(3) Die durch Krankheit, Wehr- oder Zivildienst oder aus anderen Gründen versäumte Zeit muss nachgeholt werden, soweit sie einen Monat zusammenhängend übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(4) Der Vorbereitungsdienst darf insgesamt um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(5) Die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 trifft das Ministerium für Umwelt.

§ 8 Beamtenverhältnis

(1) Die oder der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerberin oder Bewerber wird von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Eichoberinspektoranwärterin oder zum Eichoberinspektoranwärter ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit der Bekanntgabe gegenüber der Anwärterin oder dem Anwärter, dass sie oder er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, bei bestandener Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.
(3) Die Eichoberinspektoranwärterin oder der Eichoberinspektoranwärter ist zu entlassen, wenn
1.
sie oder er in ihrer oder seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet;
2.
sie oder er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird;
3.
sie oder er nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes ohne zwingenden Grund nicht an der nächsten Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst teilgenommen hat;
4.
die Prüfung als nicht bestanden gilt, weil die Anwärterin oder der Anwärter ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen ist;
5.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft das Ministerium für Umwelt.

§ 9 Bezüge, Urlaub

(1) Die Anwärterin und der Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge.
(2) Der Erholungsurlaub bemisst sich nach den für Beamtinnen und Beamten des Eingangsamtes der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes geltenden Vorschriften. Er soll so genommen werden, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.

§ 10 Beschäftigungstagebuch, Befähigungsbericht, Ausbildungsakte

(1) Die Anwärterin und der Anwärter führen vom Beginn des Vorbereitungsdienstes an ein Beschäftigungstagebuch (Anlage). Die Eintragungen sind von den Ausbilderinnen oder Ausbildern zu bestätigen und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter am Ende des Ausbildungsabschnittes zur Einsicht vorzulegen.
(2) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnittes von der ausbildenden Beamtin oder dem ausbildenden Beamten ein Befähigungsbericht zu erstellen. Die Befähigungsberichte sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Sie sind zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
(3) Die Ausbildungsbehörde legt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte an, in die der Ausbildungsplan, die Beschäftigungsnachweise, die Befähigungsberichte sowie die schriftlichen Arbeiten und deren Beurteilungen aufzunehmen sind.

2. Ausbildung

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
Abschnitt 1 Einführung in die Grundzüge des Mess- und Eichwesens, in die Aufgaben und den Aufbau der Eichverwaltung sowie in die eichrechtlichen und eichtechnischen Vorschriften 1 Monat
Abschnitt 2 Dienst bei der örtlichen Nacheichung (Nacheichungsrundreise) 1 Monat
Abschnitt 3 Eichtechnische Behandlung von Mess- und Normalgeräten nach den Bestimmungen der Eichordnung und der Eichanweisung, im Zusammenhang damit Vertiefung und Erweiterung der mathematischen und physikalischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Messtechnik, Unterrichtung im Eichrecht 8 Monate
Abschnitt 4 Überwachungsaufgaben, Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen 1 Monat
Abschnitt 5 Einführung in die Grundzüge des öffentlichen Rechts, in das Polizei-, Beamten-, Tarif-, Reisekosten- und Haushaltsrecht sowie in das Kassen- und Rechnungswesen Dieser Ausbildungsabschnitt sollte nach Möglichkeit durch einen geeigneten Lehrgang bei der Saarländischen Verwaltungsschule (z. B. Verwaltungsgrundwissen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung) abgeleistet werden. 1 Monat
Abschnitt 6 Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München mit anschließender Laufbahnprüfung 6 Monate
(2) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge und die Dauer der Abschnitte des Vorbereitungsdienstes ändern sowie Abschnitte teilen, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.
(3) Die Eichoberinspektoranwärterin und der Eichoberinspektoranwärter ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 auf Verlangen der Ausbildungsbehörde verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes an Fachvorträgen und Lehrgängen teilzunehmen.

§ 12 Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung umfasst die praktische und theoretische Unterweisung der Anwärterinnen und Anwärter. Der Gliederungsplan (§ 11) ist dabei zu beachten.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben der Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen-, verstehen- und anwenden lernen. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbstständig bearbeitet werden. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben der gesamten Eichverwaltung erlangen sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen ihrer Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen und Ortsbesichtigungen sollen die Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Dabei soll ihnen auch Gelegenheit gegeben werden, sich im selbständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung zu üben, soweit dies möglich ist.
(3) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nur soweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.
(4) Die praktische Ausbildung ist durch die regelmäßige theoretische Unterweisung zu ergänzen.

§ 13 Schriftliche Arbeiten

Die Anwärterinnen und Anwärter haben aus den Gebieten des Gliederungsplanes monatlich eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit soll mindestens zwei und höchstens vier Stunden betragen. Bei der Auswahl der Aufgaben sind möglichst alle Prüfungsfächer zu berücksichtigen. Die Aufgaben werden von der jeweiligen Ausbildungsstelle im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gestellt. Sie werden von der Ausbildungsstelle entsprechend § 18 der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) - bewertet und mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Die Arbeiten sind zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 14 Abschlusslehrgang

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit einem Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht ab. Der Lehrgang endet mit der Laufbahnprüfung.
(2) Das Ministerium für Umwelt meldet die Anwärterinnen und Anwärter rechtzeitig (2 Monate vor Beginn) zur Teilnahme an dem Lehrgang bei der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) unter Beifügung der Befähigungsberichte an.
(3) Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet das Ministerium für Umwelt.

Abschnitt III Aufstieg

1. In den gehobenen eichtechnischen Dienst

§ 15 Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
1.
eine Dienstzeit (§ 10 Abs. 6 SLVO) von mindestens drei Jahren zurückgelegt haben,
2.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen eichtechnischen Dienst geeignet erscheinen und
3.
an einem von der obersten Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben, sofern sie nicht eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzen.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Umwelt. Die Entscheidung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 16 Einführungszeit

(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes werden in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtin oder der Beamte während ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes gefordert werden, erworben haben; es ist jedoch mindestens eine Einführungszeit von zwei Jahren abzuleisten.
(2) Die Einführungszeit erfolgt anstelle des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes; sie ist besonders bei den Ausbildungsstellen abzuleisten, die die Beamtin oder der Beamte bisher noch nicht kennen gelernt hat. Die §§ 10 - 14 finden entsprechende Anwendung.

§ 17 Aufstiegsprüfung

(1) Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. § 20 findet entsprechende Anwendung.
(2) Beamtinnen und Beamte, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, verbleiben im mittleren eichtechnischen Dienst.
(3) Die Beamtin oder der Beamte bleibt bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes in ihrer oder seiner bisherigen Rechtsstellung.

2. In den höheren eichtechnischen Dienst

§ 18 Zulassung

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes können unbeschadet des § 35 SLVO zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren eichtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie nachweislich mindestens zwei Jahre Aufgaben des höheren eichtechnischen Dienstes in der Eichverwaltung des Saarlandes wahrgenommen und sich in dieser Tätigkeit bewährt haben.

Abschnitt IV Prüfung

§ 19 Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes ermittelt werden.

§ 20 Prüfungsverfahren

(1) Das Prüfungsverfahren regelt sich nach dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens vom 1. Januar 1992
[6]
und der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und gehobenen Dienst (POEich) vom 15. September 2005 (BayGVBl. S. 498) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten je ein Exemplar der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassungen.
(2) Die Prüfungsakten werden bei der Deutschen Akademie für Metrologie geführt.
(3) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.
Fußnoten
[6])
Vgl. BS-Anhang II 49.

§ 21 Wiederholung der Prüfung

Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, oder ist diese für nicht bestanden erklärt worden, kann sie oder er die Prüfung frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung bis dahin zu wiederholen sind.

Abschnitt V Schlussbestimmungen

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes vom 27. April 1978 (Amtsbl. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 1990 (Amtsbl. S. 1042) wird aufgehoben.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Anlage

(zu § 10)
Beschäftigungstagebuch
der Eichoberinspektoranwärterin/ des Eichoberinspektoranwärters
Beschäftigungs-abschnitt Dauer der Beschäftigung Kurze Angabe der Tätigkeit und der gefertigten Arbeiten Bescheinigung der ausbildenden Beamten Sichtvermerke des Ausbilders
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